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Urteil

21 A 2702/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.21A2702.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Bereits seit dem Jahre 1996 ist er als Sachbearbeiter im Bereich Benutzerservice des Sachgebiets VL 3.1 - Informations- und Kommunikationstechnik - beim Polizeipräsidium H. eingesetzt. Wesentlicher Bestandteil seines Aufgabengebietes ist die PC-Schulung der Behördenbediensteten. Nachdem zum 1. September 2000 die Lehrzulagenverordnung Nordrhein- Westfalen (LehrzulV-NRW) in Kraft getreten war, erhielt der Kläger rückwirkend ab dem 1. September 2000 die Lehrzulage in Höhe von 180,- DM bzw. zuletzt 93,- Euro monatlich. Aufgrund eines Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2002 (25-3.31.05-20/02) wurde die Zahlung der Lehrzulage gegenüber dem Kläger mit Verfügung vom 21. Januar 2003 mit sofortiger Wirkung eingestellt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2003 Widerspruch ein, der von der Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003, zugestellt am 19. Mai 2003, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass PC-Schulungen im Allgemeinen nicht lehrzulagefähig seien, da sie nicht als methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens eingeordnet werden könnten, sondern in Form überwiegend praktischer Anwendungen und Übungen stattfänden. Am 18. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger unter Vorlage von Schulungskonzepten ausgeführt: In den von ihm abgehaltenen Seminaren gehe es vornehmlich um die Vermittlung theoretischen Wissens. Die Schulung der Teilnehmer im Umgang mit der Hardware sei sekundär. Der Unterricht sei methodisch aufgebaut und basiere auf Seminar- und Unterrichtskonzepten mit chronologisch geordnetem Ablauf. Er sei wie auch die anderen Dozenten selbst in Didaktik und Pädakogik unterrichtet worden. Ziel und Auftrag der PC-Schulungen sei es, größtenteils Hintergrundwissen zu den verschiedenen Programmen zu vermitteln. Er lehre beispielsweise über Netzwerkstrukturen und Funktionen, Sicherheitsrichtlinien und Berechtigungen innerhalb definierter Domänenstrukturen sowie Funktionsweisen des Nachrichtenversandes. Im Vordergrund stehe das Begreifen von theoretischen Hintergründen, Abläufen, Vorgehensweisen und Regeln, nach denen die konkreten Programme funktionierten. Das Arbeiten mit Tastatur und Maus als Hilfsmittel der Eingabe, ähnlich einem Schreibgerät, könne nicht die Vermittlung theoretischen Wissens als Hauptbestandteil der Schulungen in Frage stellen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17. April 2003 festzustellen, dass der Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus für den weiteren Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Lehrzulagenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf eine Lehrzulage nach der Lehrzulagenverordnung NRW hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Es sei gerade nicht Ziel und Aufgabe der vom Kläger durchgeführten Schulungsmaßnahmen, den Lehrgangsteilnehmern Hintergrundwissen zu vermitteln. Es gehe vielmehr darum, die Teilnehmer in der Handhabung und Anwendung spezieller Computerprogramme zu schulen. Maßgebliches Ziel der PC-Schulungen sei, die Lehrgangsteilnehmer darin zu unterweisen, wie sie die vorhandenen PC-Programme im täglichen Dienst optimal anwenden und einsetzen könnten. So fanden diese Übungen überwiegend auch in Form praktischer Übungen und Anwendungen am Computer statt. Sie entsprachen damit dem typischen Bild einer Unterweisung an Maschinen, Geräten oder sonstigen Ausbildungsgegenständen, was gemäß § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW keine Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung darstelle. Die vom Kläger vorgelegten Lehrgangsunterlagen belegten, dass die Schulungsteilnehmer im Wesentlichen anhand von Übungen in die Handhabung und Anwendung der behördlicherseits zur Verfügung gestellten Programme unterwiesen würden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2006 der Klage auf Kosten des Beklagten stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Bei den vom Kläger durchgeführten PC- Schulungen handele es sich um Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 LehrzulV-NRW. Die im Rahmen eines geschlossenen Lehrgangs bzw. eines praxisbegleitendem Schul- und Seminarbetriebes wahrgenommene PC-Schulung der Behördenbediensteten stelle eine methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens dar. Es gehe darum, die Teilnehmer in der Handhabung und Anwendung spezieller Computerprogramme zu schulen. Dies entspreche einer methodischen Vermittlung theoretischen Wissens, die hier die Schulung in rein praktischen Fertigkeiten wie dem Umgang mit Tastatur und Maus überwiege. Die PC-Schulungen seien deshalb nicht mit einer Unterweisung an Maschinen, Geräten und sonstigen Ausbildungsgegenständen gleich zu setzen. Es komme nicht darauf an, welchen genauen Anteil die Arbeit der Lehrgangsteilnehmer mit dem PC im Rahmen der Schulungen einnehme. Übungen am PC könnten nicht ohne weiteres als praktische Ausbildungstätigkeit des Dozenten verstanden werden. Vielmehr würden im Rahmen dieser Übungen die vermittelten theoretischen Inhalte verfestigt. Schließlich erfordere die Vermittlung des Wissensstoffes im Bereich der vom Kläger durchgeführten PC- Schulungen zusätzlich pädagogisch-didaktische Leistungen. Deshalb sei der Kläger selbst in Didaktik und Pädakogik geschult worden. Zudem lagen dem Unterricht des Klägers Seminar- und Unterrichtskonzepte mit chronologisch geordnetem Verlauf zugrunde und der Unterricht sei methodisch aufgebaut. Der Beklagte hat gegen das ihm am 6. Juni 2006 zugestellte Urteil am 3. Juli 2006 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der Kläger übe im Rahmen der von ihm durchgeführten Computerschulungen keine Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW aus. Zwar gehe die PC- Schulung über die Vermittlung rein praktischer Fertigkeiten, wie den Umgang mit Tastatur und Maus, hinaus. Die Schulungen dienten der technisch-praktischen Einweisung in ein neues Arbeitsmittel, nämlich neue Anwender-Software, die den Anwender bei seiner geistigen und mechanischen Tätigkeit wie Papier und Schreibwerkzeug unterstützen sollten. In den Schulungen gehe es nicht um die Vermittlung, Vertiefung oder Erweiterung theoretischen Fachwissens. Dieses werde vielmehr vorausgesetzt. Es gehe darum, das vorhandene Bildungs- und Erfahrungswissen effektiver und nützlicher mit Hilfe neuer Anwendersoftwäre einzusetzen. Zu diesem Zweck solle eine PC-Schulung praktische Handhabungs- und Anwendungssicherheit vermitteln. Aus dem Umstand, dass der Kläger an einer Fortbildung in Didaktik und Pädakogik beim Polizeiausbildungsinstitut in N. teilgenommen habe, ergebe sich nicht, dass seine Schulungstätigkeit Lehrtätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 LehrzulV-NRW sei. Die bei der Fortbildungsmaßnahme vermittelten pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten seien angesichts der seinerzeit verbreiteten Ablehnung gegenüber PC-Schulungen seitens der Anwenderschaft aus Gründen der Akzeptanzsteigerung für nützlich und förderlich gehalten worden. Für eine Lehrtätigkeit spreche auch nicht, dass die Schulungen auf der Grundlage eines methodisch aufgebauten Konzeptes durchgeführt worden seien. Ein Unterrichtskonzept sei sebstverständlich auch bei der Vermittlung praktischer Fertigkeiten beim Umgang mit dem Arbeitsgerät PC und der jeweiligen Anwendersoftware erforderlich. Auch in anderen Bereichen werde die Lehrzulage nur gezahlt, wenn es vorwiegend um die Vermittlung theoretischen Wissens gehe. Dies treffe für die Ausbildung in Eingriffstechniken zu, weil die Ausbilder die theoretischen Grundlagen, etwa die Vorzüge bestimmter Techniken, erläuterten und nach praktischen Abschnitten immer wieder auf die theoretischen Grundlagen zurückkämen. Der Beklagte führt weiter aus, er gehe davon aus, dass es im vorliegenden Rechtsstreit allein um die Feststellung gehe, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf die Lehrzulage zustehe. Es komme deshalb in diesem Verfahren noch nicht darauf an, ob der Kläger in seinem Hauptamt mindestens zur Hälfte seiner dienstlichen Tätigkeiten PC-Schulungen durchgeführt habe. Der Benutzerservice, zu dem der Kläger gehöre, habe in dem streitbefangenen Zeitraum ab Februar 2003 nicht durchgehend Schulungsmaßnahmen durchgeführt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die beantragte Feststellung wie folgt lautet: "Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2003 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Weiterzahlung der Lehrzulage nach § 3 Abs. 1 LehrzulV-NRW über den 1. Februar 2003 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden." Zur Begründung trägt er vor: Das angefochtene Urteil sei richtig. Die Behauptung des Beklagten, es handele sich bei den Anwenderschulungen überwiegend um eine technisch-praktische Einweisung in ein neues Arbeitsmittel, sei falsch. Die Softwareprogramme, für die Schulungen durchgeführt worden seien, böten für das Vorgehen des Anwenders dermaßen viele Möglichkeiten, dass von einem standardisierten oder systematischen Ablauf kein Rede sein könne. Es gebe nicht nur Eingabefelder, sondern auch Suchfelder, die eine Datenbank ansprächen. Hier müsse der Anwender kognitiv entscheiden, wie er aus den vielfältigen Möglichkeiten die förderlichste auswähle, um das Bestergebnis zu erzielen. Der Anwender lerne zwar auch die Menüs und einige Formulare kennen, dies sei jedoch in den Schulungen von einer untergeordneten Bedeutung. Wichtiger seien die jeder Software eigenen Regeln und darüber hinausgehend z.B. auch die polizeiinternen Eingabekonventionen. Zur optimalen Nutzung der Programme sei es auch erforderlich, dem Anwender neben dem Programm zwingend auch Hintergrundwissen zu vermitteln. Durch die erweiterten Möglichkeiten der Erfassung, Recherche und Datenbearbeitung mit Hilfe von Computerprogrammen würden die geistig-theoretischen Inhalte der Arbeit erheblich erweitert. Unerheblich sei es, dass die Anwender bereits theoretisches Wissen mitbringen müssten, um die Schulungen zu absolvieren. Für viele Bereiche von Lehrtätigkeiten müssten die Lernenden Basiswissen aufweisen. Dass die Dozenten theoretisches Wissen vermittelten und nicht lediglich einfache Handgriffe oder standardisierte Vorgehensweisen, werde schon durch den Umstand belegt, dass Teilnehmer immer wieder fragten, in welchem Fall welche Regeln anzuwenden seien und auf welchem Weg die Daten am effektivsten bearbeitet, eingegeben oder recherchiert werden sollten. Bei einmal zu erlernenden standardisierten Vorgehensweisen würden solche Fragen nicht auftauchen. Auch die Teilnahme an der Fortbildung in Didaktik und Pädakogik beim Polizeiausbildungsinstitut N. belege, dass es sich um eine Lehrtätigkeit im Sinne der Lehrzulagenverordnung-NRW handele. Die Qualifizierung der Schulungstätigkeit als geschlossener Lehrgang scheide nicht von vornherein aus. Die Seminarzeiten seien exakt geplant. Den Teilnehmern werde eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, wenn sie die Schulung zum Abschluss gebracht hatten. Es habe auch ein vorgeschriebener fester Lehrplan bestanden. Dieser sei von ihm, dem Kläger, als Dozent nach den Vorgaben der Fachabteilung GS erstellt worden. Das beklagte Land verhalte sich nicht konsequent. Es gestehe Polizeibeamten, die im Bereich der Eingriffstechniken ausbildeten, die Lehrzulage zu. Hier verhalte es sich so, dass die Ausbilder die rechtlichen Rahmenbedingen und die Vorzüge der jeweiligen Eingriffstechnik im jeweils vorgestellten Einzelfall aufzeigten. Daneben spiele das wiederholte Üben der vorgestellten Technik eine wichtige Rolle. Er sehe durchaus, was das Verhältnis von praktischer Demonstration und theoretischem "Überbau" betreffe, Parallelen zu seinem eigenen Fall. Die Zeiträume, in denen keine Schulungen durchgeführt worden seien, hätte ihm, dem Kläger, zur Planung, Vorbereitung und Konzeptionierung aktualisierter oder neuer Seminare inklusive der Fertigung von Handouts und schulungsbegleitenden Handbüchern gedient. Auch diese Tätigkeiten zählten gemäß § 4 Abs. 2 LehrzulV- NRW zur Lehrtätigkeit. Die von der Beklagtenseite behaupteten mehrwöchigen Unterbrechungen seien hauptsächlich bedingt durch dienstfreie Tage, Krankheit, Urlaub oder eigene Fortbildungsteilnahme. Diese Art der Unterbrechung lasse aber gerade den Anspruch auf Gewährung der Lehrzulage nicht entfallen. Lediglich zur Zeit der WM 2006 hätten weder Schulungen noch Schulungsvorbereitungen wegen der besonderen Einsatzlage stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers (Unterordner A) und der Verwaltungsvorgange des Beklagten sowie der Bezirksregierung N. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Zahlung der Lehrzulage nach § 3 Abs. 1 LehrzulV-NRW über den 31. Januar 2003 hinaus besteht nicht. Der Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2003 ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das vom Kläger verfolgte Begehren beurteilt sich nach § 44 Abs. 1 und 3 BBesG sowie §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW. Es scheitert daran, dass es bei den Veranstaltungen, die vom Kläger durch Vorlage von Konzepten näher erläutert worden sind, nicht um die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens iSv § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW, sondern um eine überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, nämlich um die Unterweisung und Anleitung an Geräten geht (§ 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW). Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW aufgeführten Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Fachhochschulen, verwaltungseigene Schulen, sonstige Ausbildungs- und Fortbildungsstätten) zeigen, dass es dem Verordnungsgeber vorrangig um eine Lehrtätigkeit der Beamten und Richter geht, die sich schon wegen der organisatorischen Verselbständigung der jeweiligen Einrichtung von dem üblichen Amtsinhalt unterscheidet. Die Bestimmung bezieht aber auch die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen, im Rahmen eines praxisbegleitenden Schul- oder Seminarbetriebes oder in der Leitung von Arbeitsgemeinschaften ein. Satz 2 enthält eine Fiktion, wonach als geschlossene Lehrgänge solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel gelten. Der Kläger erfüllt diese Fiktion nicht, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass es einen vorgeschriebenen Lehrplan gibt. Die vorgelegten Konzepte sind nicht vom Dienstvorgesetzten erarbeitet worden. Dies steht der Eigenschaft eines vorgeschriebenen festen Lehrplans entgegen. Zugunsten des Klägers kann lediglich unterstellt werden, dass der Dienstvorgesetzte das Ziel, Polizeibeamte an die neue Software für den Polizeialltag heranzuführen, vorgegeben hat. Dies allein rechtfertigt nicht den Schluss auf einen vorgeschriebenen festen Lehrplan. Vielmehr spricht gerade die dem Kläger vom Dienstvorgesetzten eingeräumte Freiheit, die Wege zum Ziel der Unterweisung selbst zu suchen, für eine vorrangig praktische Ausrichtung der Veranstaltung. Es handelt sich auch nicht um einen die Praxis begleitenden Schul- oder Seminarbetrieb. Der Schwerpunkt eines Schul- oder Seminarbetriebs liegt nach der Intention des § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV- NRW in der Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens. Im Gegensatz zur Praxis wird im Rahmen eines Schul- oder Seminarbetriebs das für den Arbeitserfolg notwendige theoretische Wissen konzentriert aufbereitet und vermittelt. Der Schwerpunkt der kompakten, auf wenige Tage beschränkten Einführungsveranstaltungen des Klägers liegt vorrangig in einer praktischen Hilfestellung, die die Teilnehmer in die Lage versetzt, Schritt für Schritt neue Software zu erarbeiten. Dass der Kläger diese Arbeitsschritte mit Erläuterungen begleitet und dazu eine Powerpoint-Präsentation sowie den Multimediaprojektor genutzt hat, ändert nichts daran, dass die Veranstaltungen vorrangig auf die praktische Bewältigung der Aufgabe gerichtet sind zu erfahren, welche Anwendungsmöglichkeiten die neue Software dem Polizeialltag eröffnet und mit welchen Arbeitsschritten sich der Teilnehmer dieser Möglichkeiten bedienen kann. Um dieses vom Dienstvorgesetzten gesetzte Ziel der Unterweisung zu erreichen, muss der Teilnehmer nicht mit theoretischem Hintergrundwissen der Informatik, etwa mathematisch-logischen Grundlagen, formalen Sprachen und Programmiersprachen, Algorithmen, der Berechenbarkeit und ihren prinzipiellen Grenzen oder der Übersetzung von Programmiersprachen befasst werden. Beispielhaft aus der Inhaltsübersicht des Lehr- und Übungsbuchs Informatik, Band 2, Theorie der Informatik, 2. Aufl., Hrsg. Prof. Dr. Horn u.a., http://web.inf.tu- dresden.de/~fachbuch/band2.html. Um mit neuer Software erfolgreich arbeiten zu können, muss sich ein Teilnehmer nicht einmal mit Einzelheiten zu den Begrifflichkeiten und den Hintergründen von Backup&Recovery und sonstigen im Konzept dargestellten Punkten beschätigen. Dies bestätigt die Erfahrung, die die Berufsrichter bei der Einführung der Netzwerklösung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewonnen haben. Es reicht im Hinblick auf die Gegenstände "Backup & Recovery", wenn dem Teilnehmer die für eine Datensicherung notwendigen Arbeitsschritte und die Möglichkeit einer Wiederherstellung von Daten aufgezeigt werden. Dass der Dienstvorgesetzte vom Kläger mehr erwartet hatte, ist nicht ersichtlich. Sollten fortgeschrittene oder besonders interessierte Teilnehmer Fragen gestellt haben, die über das praktisch erforderliche Maß an Wissensvermittlung hinausreichen, handelte es sich bei der Beantwortung dieser Frage um eine freiwillige und nicht dem Dienstherrn geschuldete Leistung des Klägers. Dass es dem Kläger vorrangig um eine Darstellung und Erarbeitung der Anwendungsmöglichkeiten der Software im Polizeialltag geht, machen die vorgelegten Konzepte deutlich, wenn man etwa die dort formulierten Lernziele betrachtet: Der Seminarteilnehmer soll ... "den Rechner starten, sich an- und abmelden können, den PC sperren und das Kennwort ändern können", eine "Verzeichnisstruktur erzeugen können" oder "Dateien verschieben, kopieren und löschen können". Auch aus der Übersicht zum Findus-Seminar ergibt sich, dass es vor allem darum geht zu lernen, wie Fälle eingegeben werden, wie mit Filtern gearbeitet wird und wie die Suchfunktionen bedient werden. Es geht mithin um den praktischen Umgang mit Programmen und Datenbanken. Diese Lösung steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Lehrzulage und findet eine Bestätigung in § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW. Auszugehen ist vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984 - 2 C 68.81 - (BVerwGE 70, 106), wonach es bei der damals ohne spezielle Rechtsgrundlage gezahlten Lehrzulage nicht um Aufwendungsersatz, sondern darum geht, erfahrene und bewährte Beamte zur Mitwirkung bei der Ausbildung des Beamtennachwuchses zu gewinnen und die erhöhten Anforderungen an die Lehrperson durch die Lehrtätigkeit abzugelten. Solche erhöhten Anforderungen bestehen z.B., wenn ein Polizeibeamter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Polizeirecht lehrt. Dazu muss er nämlich ein einen längeren Zeitraum übergreifendes Konzept erstellen, das darauf gerichtet ist, normative und tatsächliche Gegebenheiten zu erläutern, und es verstehen, durch anschauliche Darstellung des Stoffes Aufmerksamkeit zu wecken und aufrechtzuerhalten. Dies unterscheidet die Lehrtätigkeit von einer Unterweisung und Anleitung im Sinne von § 1 Abs. 2, bei der in weitaus größerem Maße die Routine gefordert ist, andere mit Einrichtungen, Maschinen, Geräten und sonstigen Ausbildungsgegenständen vertraut zu machen. Angesichts der fortgeschrittenen Technik, die dem Verordnungsgeber bei Erlass der Lehrzulagenverordnung-NRW bekannt war, beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW nicht auf Sachverhalte, die eine eher antiquierte Bürotechnik (z.B. die elektrische Schreibmaschine) betreffen, sondern meint durchaus anspruchsvollere Einrichtungen usw., solange der Schwerpunkt der Unterweisung und Anleitung auf der praktischen Seite liegt. Als Beispiel kann die Einweisung in die anspruchsvolle Technik eines elektronisch "hochgerüsteten" Dienst-PKW dienen. Um diesen PKW sicher fahren zu können, braucht der Anzuleitende keine Hintergrundinformationen, sondern eine anschauliche Demonstration der wesentlichen Schritte zum Starten und Fahren des PKW und zur Nutzung der wesentlichen Hilfsmittel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZP0. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).