Beschluss
12 A 4718/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.12A4718.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - die Ablehnung der begehrten Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Bekenntnis des Großvaters väterlicherseits der Klägerin, auf den hier mangels Bekenntnisfähigkeit des seinerzeit 14jährigen Vaters der Kläger abzustellen sei, zum deutschen Volkstum liege nicht vor, nicht in Frage zu stellen. Soweit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Bekenntnis des Großvaters nicht schon aus der Tatsache folgt, dass er während des Zweiten Weltkrieges bei der deutschen Wehrmacht gedient und dort Deutsch gesprochen hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. zur fehlenden Indizwirkung des Dienstes in der deutschen Wehrmacht als solcher: BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG, Nr. 75; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff. Namentlich stellt der Gebrauch der deutschen Sprache im unmittelbaren Dienst als Soldat der deutschen Wehrmacht, etwa bei der Befehlsentgegennahme oder - weitergabe oder bei der Verständigung mit Kameraden während des Einsatzes, kein hinreichendes Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sich der Betroffene sowohl dem Dienst selbst als auch dem dienstlichen Gebrauch der deutschen Sprache seinerzeit nicht entziehen konnte. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 -. Da das Verwaltungsgericht von einer Mehrsprachigkeit des Großvaters der Klägerin ausgegangen und dies in der Zulassungsbegründung nicht in Abrede gestellt worden ist, kann allein wegen der bloßen Beherrschung der deutschen Sprache noch nicht mit hinreichender Sicherheit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum angenommen werden. In einem solchen Fall kommt der deutschen Sprache nur dann eine ausreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu, wenn sie wie eine Muttersprache gesprochen und ihr im maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache der eindeutige Vorzug gegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3, Nr. 62 zu § 6 BVFG; Urteil vom 16. Januar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O.; Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, Buchholz 412.3, Nr. 94 zu § 6 BVFG. Der deutschen Sprache ist dann der eindeutige Vorzug gegeben worden, wenn sie seinerzeit im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwen-det wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.; Urteil vom 9. Juni 1971 - VIII C 31.69 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG, Nr. 20. Bei Vorliegen solcher Verhältnisse indiziert die deutsche Sprache dann auch zugleich die deutsche Erziehung und Kultur. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 158.95 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG, Nr. 86. Die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum - im vorliegenden Fall also das Indiz des überwiegenden Gebrauchs der deutschen Sprache im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang seitens des Großvaters - ist von der Klägerin im Prozess nachzuweisen. Vgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224 m. w. N. Der Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. Eine absolute Gewissheit ist hierfür zwar nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m. w. N. Einen Grad an Wahrscheinlichkeit, der geeignet wäre, die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, vermag das Klagevorbringen auch im Lichte der Antragsbegründung vom 29. Januar 2007 nicht zu vermitteln. Der durch die Zeugen bekundete Gebrauch der deutschen Sprache nach dem Krieg durch den Großvater väterlicherseits der Klägerin eröffnet allenfalls die - nicht quantifizierbare - Möglichkeit, dass der Großvater auch vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Deutsch gesprochen hat und der Gebrauch der deutschen Sprache möglicherweise auch überwiegend erfolgt ist. Umstände, die über die Möglichkeit hinaus den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit für den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache zu dem maßgebenden Zeitpunkt vermitteln, sind in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Soweit ausgeführt wird, dass von demjenigen, der in der Nachkriegszeit in Polen trotz der zu erwartenden Nachteile Deutsch gesprochen habe, anzunehmen sei, dass er auch vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen überwiegend Deutsch gesprochen habe, lässt dies außer acht, dass der vom Großvater väterlicherseits gepflegte Sprachgebrauch das Bild der Familie geprägt haben muss, um dieses Bekenntnis dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Vater der Klägerin zurechnen zu können. Eine derartige prägende Wirkung hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht und mit zutreffender Argumentation deshalb verneint, weil der 1930 geborene Vater der Klägerin bei der Beantragung eines Vertriebenenausweises im Dezember 1987 als seine Muttersprache die polnische Sprache bezeichnet hat. Diese Angabe steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Widerspruch zu der Anerkennung des Vaters als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Eine Bindungswirkung kommt dieser Anerkennung nicht zu. Dass diese Anerkennung nach der Wertung des seinerzeit zuständigen Sachbearbeiters darin begründet gewesen ist, dass in der Familie des Vaters der Klägerin die deutsche Sprache im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang überwiegend gebraucht worden ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dass der Vater der Klägerin bei der Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1987 gut Deutsch gesprochen haben soll, ist nicht belegt. Zudem beinhaltet die Angabe, Polnisch sei seine Muttersprache, auch nicht, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Vielmehr liegt darin eine Wertung dahingehend, in welcher Sprache der Betreffende seine Prägung im Kindesalter erhalten hat. Der Behauptung, die Bezeichnung des Polnischen als Muttersprache sei irrtümlich auf den Rat des Schwiegersohnes des Vaters der Klägerin hin erfolgt, fehlt es an jeglicher substantiierter Darlegung, aus welchem Grund in einem auf die Aufnahme von Volksdeutschen ausgerichteten Aufnahmeverfahren ausgerechnet die polnische Sprache als Muttersprache dem Aufnahmebewerber einen (verfahrens- )taktischen Vorteil hätte verschaffen können. Ein Verständnis des Begriffs der "Muttersprache" dahin, dass nicht die von der Mutter bzw. von den Eltern erlernte Spreche, sondern die Landessprache des Geburtslandes gemeint sein soll, erscheint abwegig. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schließlich auch nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht nach der Auskunftslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit die Feststellung treffen konnte, der Großvater der Klägerin sei in der Abteilung II der Deutschen Volksliste für Polen eingetragen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die anderslautende Bescheinigung des Bezirksgerichts M. vom 19. Februar 2004, der eine inhaltsgleiche Bescheinigung des selben Vorsitzenden vom 2. Dezember 2002 mit allerdings deutlich abweichender Unterschrift vorausgegangen ist, als offenkundig unrichtig bewertet und zur Begründung ausgeführt, dass danach der Vater der Klägerin ab dem 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 in die Abteilung II der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sein soll, obwohl in Oberschlesien die Deutsche Volksliste frühestens im Jahre 1941 eingerichtet worden sei. Die Zulassungsbegründung wendet sich nicht gegen den Wortlaut dieser Bescheinigung, der eindeutig ausweist, dass der Großvater der Klägerin "in der Zeit vom 01. September 1939 bis 09. Mai 1945 die II. Gruppe der deutschen Volksliste besaß", was, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzutreffend ist. In der Begründung des Zulassungsantrags vom 29. Januar 2007 wird demgegenüber vielmehr lediglich geltend gemacht, dem die Bescheinigung ausstellenden Richter sei es selbstverständlich bekannt gewesen, dass die Volksliste (in Ostoberschlesien) nicht über diesen Zeitraum hinweg gegolten habe, so dass mit dem in der Bescheinigung ausgewiesenen Zeitraum lediglich abstrakt die Dauer des Zweiten Weltkrieges gemeint sei. Es habe somit Veranlassung bestanden, die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zum Kenntnisstand des Ausstellers der Bescheinigung rein spekulativen Charakter besitzen, wird mit dieser Einlassung aber nicht, wie dies der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, das materiell-rechtliche Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt, sondern es wird ausschließlich ein dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterfallender Verfahrensmangel in der Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. Auf einen solchen Verfahrensmangel kann die Klägerin eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO jedoch nicht stützen. Zum einen musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung in Bezug auf die für offenkundig unrichtig gehaltene Bescheinigung aus seiner - maßgeblichen - Sicht nicht aufdrängen, weil die Würdigung der Erklärungen der Zeugen (UA S. 9 f.) dem Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine Eintragung des Großvaters der Klägerin in Abteilung 2 (und nicht nur in Abteilung 3) der Deutschen Volksliste vermittelt hat. Abgesehen davon durfte das Verwaltungsgericht auch davon ausgehen, dass eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung nicht möglich sein würde. Wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, dürfte es wenig sinnvoll erscheinen, beim Amtsgericht M. nachzufragen, ob dort (inhaltliche falsche) Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt (worden sind oder) werden. Der Beklagten ist auch darin zu folgen, dass die zuständige deutsche Auslandsvertretung wegen der konsularischen Bestimmungen - gerade in Polen - Zurückhaltung zu üben habe und deshalb insoweit nicht tätig werden könne. Der Hinweis der Klägerin auf das in dem vorgelegten Zeitungsartikel wiedergegebene Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts, nach dem die Archive die Herausgabe einfacher Kopien der Volkslistendokumente nicht mehr verweigern dürfen, und damit der sinngemäße Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte eine Archivauskunft einholen müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil dieses Urteil nicht näher bezeichnet ist und auch offen bleiben muss, ob der Inhalt des (angeblichen) Urteils zutreffend wiedergegeben ist. Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung geltend macht, dass Verwaltungsgericht hätte eine Auskunft über den Inhalt des Beschlusses des Bezirksgerichts M. und der diesem Beschluss zugrunde liegenden Akten einholen können und müssen, ist zum anderen zumindest ein Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A 2672/05 - und vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2006 die Einholung der nach ihrer Auffassung erforderlichen Auskünfte gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und auf einer Einholung dieser Auskünfte bestanden hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Soweit gleichzeitig die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretene Klägerin nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 3439/05 -. Ausweislich des insoweit maßgeblichen Terminsprotokolls hat der in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2006 für die Klägerin aufgetretene unterbevollmächtigte Rechtsanwalt einen Beweisantrag zur Einholung von Auskünften polnischer Stellen zu Inhalt und Grundlage der Bescheinigung des Amtsgerichts M. vom 19. Februar 2004 nicht gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).