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Urteil

7 D 89/06.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.7D89.06NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 179 "Im S. - N.--------weg " der Stadt X. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 179 "Im S. - N.--------weg " der Stadt X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 179 "Im S. - N.--------weg " der Antragsgegnerin, weil dieser ihren Wohngrundstücken gegenüber an der Südseite der Straße Im S. neue Wohnbauflächen ausweist. Die Wohngrundstücke der Antragsteller (A.-----weg 2 und Im S. 40) liegen im Ortsteil C. der Antragsgegnerin. Dieser wird in Tallage von der etwa parallel zum Q. von Nordwesten nach Südosten führenden Straße Im I. (L 551) durchquert. Von dieser Straße führt in einem mehrfach gewundenen Verlauf die Straße Im S. nach Westen hangaufwärts, von der aus mehrere Erschließungsstraßen als Stichwege abzweigen. Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Bereich der Einmündung des von Nordwesten zur Straße Im S. führenden A1.-----wegs . Sie sind Bestandteile einer etwa halbkreisförmig angelegten Hausgruppe, die über 400 m von der im Tal verlaufenden L 551 entfernt ist und rd. 50 m höher liegt als die Landesstraße. Über 150 m südlich der Grundstücke der Antragsteller führt die C1. Straße (K 1) von der L 551 aus dem Ortsteil C. heraus nach Südwesten. Rd. 800 m östlich der Grundstücke der Antragsteller verläuft - östlich des Ortsteils C. - die Bundesautobahn A 43 von Norden nach Süden. Den Grundstücken der Antragsteller gegenüber an der Südseite der Straße Im S. liegt das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans. Es beginnt rd. 30 m östlich des Grundstücks des Antragstellers zu 2. an der Einmündung der Straße Am G. in die Straße Im S. und erstreckt sich auf knapp 300 m Länge in Richtung Westen entlang der unbebauten Südseite der Straße Im S. bis nahe an den bereits bebauten N.--------weg . Von der Straße Im S. erstreckt sich das Plangebiet zwischen rd. 100 m und gut 150 m nach Süden. Entlang der Straße Im S. und einer nahe dem westlichen Rand des Plangebiets nach Süden abzweigenden neuen Planstraße sind allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Die südlich der Straße Im S. ausgewiesene Bauzeile ist im Süden durch einen Streifen private Grünfläche begrenzt, an die sich eine ausgedehnte Fläche für die Landwirtschaft anschließt. Zwei weitere größere private Grünflächen sind am südöstlichen und südwestlichen Rand des Plangebiets festgesetzt. Im Einzelnen trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: Die Straße Im S. ist etwa zur Hälfte vom Bebauungsplan erfasst und als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Die im westlichen Bereich nach Süden führende neue Erschließungsstraße ist als öffentliche Straßenkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt; von ihr zweigen mehrere kürzere private Straßenverkehrsflächen (Parkfläche, verkehrsberuhigter Bereich, Fußweg) ab. An die Parkfläche schließt sich am Westrand des Plangebiets eine Fläche für Versorgungsanlagen (Sendefunkanlage) an, um die herum eine kreisförmige Fläche mit einem Radius von 12,50 m festgesetzt ist, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Für die allgemeinen Wohngebieten sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen nur für ausnahmsweise zulässig erklärt; die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind für nicht zulässig erklärt. Die Grundflächenzahl ist generell auf 0,4 festgesetzt, ferner enthält der Bebauungsplan für die verschiedenen Wohngebiete unterschiedliche Festsetzungen zur Bauweise (offene Bauweise bzw. nur Einzelhäuser bzw. nur Einzel- und Doppelhäuser). Die Zahl der Vollgeschosse ist bei einigen Baugebieten auf maximal 1 festgesetzt, mehrere Baugebiete enthalten die Vorgabe I*. Hierzu heißt es in A.2.(3) der textlichen Festsetzungen: "In diesen Bereichen, bei denen das Untergeschoss soweit aus dem Hang herauskommen kann, dass es nach Bauordnung für das Land NRW (§ 2 (5) und (6)) als Vollgeschoss zählt, sind ausnahmsweise zwei Vollgeschosse zulässig. (Hinweis: zur Höhenlage des Erdgeschosses bezogen auf die angrenzende Straßenverkehrsfläche siehe Festsetzung unter 5.)." Die letztgenannte Festsetzung lautet: "In den Baugebieten darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens nicht unter der Oberkante Endausbauhöhe der anschließenden öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche liegen, gemessen von der Mitte der straßenseitigen Fassade, bei Eckgrundstücken der hauseingangsseitigen Fasade." Für einen näher gekennzeichneten Bereich am östlichen Ende der Bauzeile südlich der Straße Im S. ist als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt: "An den gekennzeichneten Seiten sind an zum Schlafen bestimmten Räumen (z.B. Schlaf- und Kinderzimmern) Zwangsbelüftungseinrichtungen vorzusehen, die den hygienisch notwendigen Luftwechsel sicherstellen, das bewertete Bauschalldämmmaß der Außenfront nicht unter den Wert von Rw = 30 dB (A) sinken lassen und kein Eigengeräusch im Raum hervorrufen, das über 30 dB (A) liegt." Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zu Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen, über Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung des Straßenkörpers, zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten sowie naturschutzbezogene und gestalterische Festsetzungen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 8. Februar 2001 fasste der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 179, der am 23. Juni 2001 bekanntgemacht wurde. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 8. August 2001 erstmals beteiligt. Am 3. Juli 2001 fand eine Bürgeranhörung in Form einer öffentlichen Veranstaltung statt, in der Einwendungen gegen die Planung vorgebracht wurden. Bereits vorher hatten sich die Antragsteller - neben zahlreichen weiteren Einwendern - gegen die Planung ausgesprochen. In der Folgezeit wurde der Planentwurf überarbeitet, u.a. durch Verkleinerung im Osten unter Herausnahme von ursprünglich vorgesehenen neuen Bauflächen südlich der Straße Am G. . Ferner wurde eine Schalltechnische Untersuchung durch das Ingenieurbüro für Schallschutz Dipl.-Ing. S1. vom 2. August 2004 - im Nachfolgenden "Gutachten S1. " genannt - erstellt, um die Auswirkungen der Autobahn A 43, der Straße Im I. (L 551) und der C1. Straße (K 1) auf das vorgesehene allgemeine Wohngebiet zu klären. Das Gutachten S1. geht davon aus, dass die Straße Im S. nur geringen Anliegerverkehr aufweise, der schalltechnisch nicht berücksichtigt zu werden brauche, und kommt zu dem Ergebnis, dass an einigen Immissionspunkten im östlichen Bereich der Bauzeile südlich der Straße Im S. die für allgemeine Wohngebiete einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 für die Nachtzeit um bis zu 3 dB (A) überschritten würden. Der Gutachter schlägt daher - anknüpfend an die VDI-Richtlinie 2719 - vor, in einem bestimmten Bereich der Bauzeile an zum Schlafen bestimmten Räumen Zwangsbelüftungseinrichtungen vorzusehen. Es wurden ferner ein Messbericht zur Messung der Hochfrequenzstrahlung durch die Mobilfunkbasisstation am Westrand des Plangebiets vom 28. Februar 2003, ein Gutachten zur Möglichkeit der Versickerung von Regenwasser vom 18. März 2004, eine Stellungnahme zur Überprüfung der Oberbodenzone auf eventuelle Belastungen durch Klärschlamm vom 19. März 2004 sowie ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag von Januar 2005 eingeholt. Am 5. Juli 2005 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Antragsgegnerin, die Grenzen des Plangebiets zu reduzieren und den überarbeiteten Planentwurf öffentlich auszulegen. Diese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachungen vom 20. August 2005 in der Zeit vom 29. August bis 28. September 2005 statt. Seitens der mit Schreiben vom 18. August 2005 beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken vorgetragen. Die Antragsteller machten - zugleich auch als Mitglieder der Bürgerinitiative C. - hingegen umfangreiche Einwendungen geltend. Auch weitere Bürger sprachen sich gegen die Planung aus. Am 3. April 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken. Er folgte insoweit der Verwaltungsvorlage Nr. 0370/V 14 vom 9. Februar 2006. In dieser ist u.a. ausgeführt, dass die Weiterführung der Straße Im S. nach Westen über den N.--------weg hinaus für den Durchgangsverkehr gesperrt sei und dass angesichts der bei 25 bis 30 neuen Einfamilien/Doppelhäusern zu erwartenden Kfz-Fahrten von bis zu 200 am Tag eine zusätzliche unzumutbare Verkehrsbelastung nicht erkennbar sei. Ferner enthält die Vorlage umfangreiche Ausführungen zu den auf die Belange von Natur und Landschaft bezogenen Einwendungen der Bürgerinitiative sowie u.a. auch zu den Aspekten klimatischer Auswirkungen und der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Anschließend beschloss der Rat die Begründung zum Bebauungsplan und fasste den Satzungsbeschluss. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 14. Juni 2006. Die Antragsteller haben am 9. August 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE - abgelehnt, weil den Antragstellern keine schweren Nachteile drohten oder andere entsprechend gewichtigen Gründe vorlägen, die eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans geböten. Zur Begründung ihres weiter verfolgten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller insbesondere vor: Sie seien antragsbefugt, denn ihr Interesse, vor den Auswirkungen eines Mehrverkehrs von Kraftfahrzeugen bewahrt zu werden, werde durch die Planung tangiert. Zudem hätten sie erhebliche Folgekosten wegen des Ausbaus der Straße Im S. zu gewärtigen. Ihr Antrag sei auch begründet, denn die Planung leide an verschiedenen durchgreifenden Mängeln. In formeller Hinsicht sei der Bebauungsplan aufgrund der Turbulenzen in der Ratssitzung vom 3. April 2006 unter Verletzung einer Vielzahl von Form- und Verfahrensfehlern zustande gekommen. Insoweit verweisen die Antragsteller auf ihre Ausführungen in dem im Verfahren 7 B 1667/06.NE eingereichen Schriftsatz vom 14. September 2006. In materieller Hinsicht fehle es bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dem von der Antragsgegnerin verfolgten Stadtentwicklungskonzept seien die innerörtlichen Entwicklungspotenziale gemäß dem Grundsatz Innenentwicklung vor Außenentwicklung verstärkt zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan passe nicht - auch nicht als Ausnahme - in dieses Konzept. Es sei geradezu widersinnig, im Außenbereich so dicht an vorhandene Immissionsquellen heranzurücken, dass hochwertige Einfamilienhausneubauten von vornherein mit Zwangsentlüftungseinrichtungen ausgestattet werden müssten. Auch werde bestritten, dass leitende Mitarbeiter der Beigeladenen dort hinziehen wollten; die Beigeladene habe ungenutzte Wohnraum- und Bauland-Ressourcen, was durch Leerstände und Fremdbelegung von Firmenwohnungen belegt werde. Die Planung sei daher ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei nicht hinreichend bestimmt. Die nördliche Grenze des Plangebiets verlaufe mitten durch die vorhandene Straße Im S. . Bei einer Verbreiterung der Straße würde die Plangebietsgrenze in Richtung Süden wandern. Die Festsetzung I* zur Zahl der Vollgeschosse entbehre einer Ermächtigungsgrundlage. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO lasse nur eine bestimmte Zahl zu. Tatsächlich werde eine Zahl festgesetzt mit Ergänzung für ein bestimmtes Geschoss. Die Angabe der Geschosszahl mit Zusatz sei auch irreführend. Tatsächlich hätten die Festsetzungen insgesamt zur Folge, dass die vermeintlich eingeschossigen Gebäude etwa im Bereich WA6 hangseits quasi fünfgeschossig in Erscheinung treten könnten. Der Verweis auf § 2 Abs. 5 und 6 der BauO NRW beinhalte zudem eine unzulässige statische Verweisung. Bei einer Änderung der Bauordnung - etwa durch Regelung des Begriffes des Vollgeschosses in einer anderen Vorschrift - werde deutlich, dass die Antragsgegnerin auf die zur Zeit des Inkrafttretens der Bauordnung gültige Fassung abstelle; sie dürfe den Begriff des Vollgeschosses nur im Sinne einer dynamischen Verweisung verwenden. Wolle man die Festsetzung dynamisch verstehen, so dass etwa auch eine geänderte Vorschrift der BauO NRW erfasst wäre, würden die Grenzen für die Auslegung einer Bebauungsplanvorschrift überschritten; ein Minimum an Rechtssicherheit wäre nicht mehr gegeben. Die Festsetzungen über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen seien willkürlich. Aus dem schalltechnischen Gutachten folge, dass es eine Fehlerquote von +3/-2 dB (A) enthalte. Bei Änderungen der ermittelten Werte um nur 0,1 dB (A) hätte bereits eine Zwangsentlüftung fast im gesamten Plangebiet vorgesehen werden müssen, da an weiter westlich gelegenen Immissionspunkten nur um 0,1 dB (A) niedrigere Werte ermittelt worden seien als am Immissionspunkt 4, der am westlichen Ende des Bereichs mit festgesetzter Zwangsentlüftung liege. Aus den Ermittlungen für den Immissionspunkt 6 folge, dass vom Gutachter offensichtlich auch Fernwirkungen festgestellt worden seien, die um und über Hindernisse gebeugt würden. Es liege daher die Schlussfolgerung nahe, dass die geplante Bebauung noch zu einer Verstärkung der - vom Gutachter nur berücksichtigten - durch Fernwirkungen verursachten Immissionen führe. Fehlerhaft sei ferner die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets. Wenn diese Ausweisung - wie seitens der Antragsgegnerin im Rahmen der Behandlung der Einwendungen vorgetragen - mit Blick auf die vorhandene Sendefunkanlage erfolgt sei, handele es sich um eine falsche Etikettierung. Eine Sendefunkanlage sei nach der Rechtsprechung als fernmeldetechnische Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sei zudem nur deshalb erfolgt, weil nach der schalltechnischen Untersuchung die Fernwirkungen der vorhandenen (Fern)Straßen der Ausweisung eines reinen Wohngebiets entgegen stünden und - unter Berücksichtigung von Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen - lediglich gerade noch ein allgemeines Wohngebiet zuließen. Trotz der vom Gutachter eingeräumten hohen Fehlerwahrscheinlichkeit sei die Konfliktlage nicht weiter aufgeklärt worden. Ein Etikettenschwindel folge auch daraus, dass die Einschränkungen der aus § 4 BauNVO folgenden zulässigen Nutzungen letztlich der Zielsetzung eines reinen Wohngebiets entsprächen. Die Planung sei hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes auch deshalb fehlerhaft, weil zum einen Durchgangsverkehr auf der Straße Im S. nicht ausgeschlossen sei; der Ausbau der Straße führe vielmehr zu einem nicht unbeachtlichen Durchgangsverkehr in Richtung C2. . Zudem sei der obere Teil der Straße Im S. zu Unrecht nicht in die schalltechnische Gesamtbetrachtung einbezogen worden. Aus einer vom Antragsteller zu 2. erstellten ergänzenden Berechnung zum Gutachten S1. - im Nachfolgenden "ergänzende Berechnung" genannt - folge vielmehr, dass z.B. am Haus des Antragstellers zu 2. mit einer Gesamtbelastung von 57 dB (A) am Tag und 50 dB (A) in der Nacht zu rechnen sei, mithin mit einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 2 bzw. 5 dB (A). Die vorgelegte ergänzende Berechnung belege, dass das Plangebiet tatsächlich für eine Wohnbebauung nicht geeignet sei. Bei einem Gesamtpegel von 50 dB (A) am Wohnhaus des Antragstellers zu 2. seien gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt. Auch die neue Wohnbebauung biete keinen Schutz durch Abschirmung, da es sich um eine offene Bebauung handele und von ihren - der Antragsteller - Häusern freie Sicht auf die Autobahn bestehe. Auch sei vornehmlich mit Lärm aus südöstlicher Richtung zu rechnen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 179 "Im S. - N.--------weg " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen entgegen und trägt hierzu insbesondere vor: Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans sei gegeben. Ziel ihrer Planungen sei es, die einzelnen Stadtteile in ihrer Infrastrukturausstattung durch Ausweisung von Wohnbauland zu stärken und vorhandene Siedlungsschwerpunkte angemessen zu arrondieren. Das Plangebiet im Stadtteil C. liege nicht in einer isolierten Außenbereichslage, sondern ergänze die vorhandene Wohnsiedlung nach Süden. Im C1. Zentrum seien Wohnflächenausweisungen wegen der Prägung durch Gewerbebetriebe und Verkehrslärm nicht in Betracht gekommen. Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse und zur Auslastung der technischen Infrastruktur sei die Bebauung von Randlagen und die Arrondierung vorhandener Siedlungsbereiche eher geeignet. Der Geltungsbereich des Plans sei nicht unbestimmt. Die nördliche Grenze des Plangebiets verlaufe in der Mittelachse der Straße Im S. . Der Grenzverlauf sei aus dem Plan eindeutig ablesbar. Die Festsetzung I* sei von § 16 Abs. 6 BauNVO gedeckt, der bestimmte Ausnahmen vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung zulasse. Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz und die Abwägung zur Schallausbreitung begegneten keinen Bedenken. Der Gutachter habe die vorhandenen und geplanten Objekte mit ihren spezifischen Eigenschaften aufgenommen und berücksichtigt. Er habe ferner darauf verwiesen, dass die seinen Ermittlungen zugrunde gelegten Prämissen eher von einer ungünstigen Konstellation (z.B. Mitwind trotz der Lage der Schallquellen im Osten) ausgingen. Die geplante Bebauung stelle auch kein Strömungshindernis für die großräumigen Klima- und Wetterbedingungen dar. Die Einstufung als allgemeines Wohngebiet sei zutreffend, da schon wegen der Verkehrslärmimmissionen und der Auswirkungen des Funkturms ein reines Wohngebiet nicht vorliege. Die seitens der Antragsteller vorgelegten Berechnungen seien nicht geeignet, das Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu verneinen. Auch bei 650 Fahrten am Tag nach Realisierung der geplanten Wohnbebauung erreichten die Belastungen kein Ausmaß, das etwa nach Tabelle 1 der DIN 18005 als relevante Belastung anzusehen sei; diese greife erst bei einem Mindestwert von 3.000 Fahrzeugen. Vorbelastungen wirkten sich zudem schutzmindernd aus. Auch berücksichtigten die Ermittlungen der Antragsteller nicht die durch die geplante Bebauung eintretende lärmmindernde Wirkung für die vorhandene Bebauung. Mit Durchgangsverkehr in Richtung C2. sei nicht zu rechnen, da die Weiterführung der Straße Im S. auf I1. Gebiet nur für Anliegerverkehr zugelassen sei. Die Beigeladene beantragt gleichfalls, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 1667/06.NE sowie der von den Antragstellern und der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller folgt daraus, dass ihr Interesse, vor einer planbedingten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der an ihren Grundstücken nahe bzw. unmittelbar vorbeiführenden Straße Im S. und vor den dadurch bedingten zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu werden, bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans abwägungsrelevant war. Zum Kreis der abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben. In die Abwägung braucht das Lärmschutzinteresse nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn es nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass der zusätzliche Verkehrslärm als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse des Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 m.w.N.. Dabei kann das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 m.w.N. (dort unzutreffend als Beschluss vom 18. Februar 1994 bezeichnet). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abwägungsrelevanz des Lärmschutzinteresses der Antragsteller hier zu bejahen. Dass infolge einer Umsetzung des strittigen Bebauungsplans der Verkehr auf der Straße Im S. zunehmen wird, steht außer Zweifel. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen wird sich auch insgesamt an den Wohngrundstücken der Antragsteller auswirken, da die Fortsetzung der Straße Im S. nach Westen nur für Anliegerverkehr zugelassen ist und der Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets demgemäss in Richtung Osten an den Grundstücken der Antragsteller vorbei zur Straße Im I. als Hauptstraße des Ortsteils C. abfließen wird. Davon, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen nur eine in der Abwägung von vornherein vernachlässigenswerte Größe haben wird, kann nicht ausgegangen werden. Der Auffassung der Antragsgegnerin, aus Tabelle 1 in Abschnitt 5.2.2 der DIN 18005 folge, dass erst ein Wert von 3.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden (durchschnittlicher Tagesverkehr = DTV) auf Gemeindestraßen "als relevante Belastung angesehen" werde, liegt ein grundlegendes Missverständnis des Aussagegehalts dieser Tabelle zugrunde. Sie dient lediglich einer Grobabschätzung, bei welchen Abständen zu bestimmten Straßentypen mit einem bestimmten Verkehrsaufkommen ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass bestimmte Beurteilungspegel nachts ohne Schallschutzmaßnahmen bei ungehinderter Schallausbreitung eingehalten werden. Insoweit besagt die genannte Tabelle mithin nur, dass bei einer Gemeindestraße mit einem DTV von 3.000 Kfz/24 h und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beispielsweise ein Nachtwert von 50 dB (A) noch in einem Abstand von 20 m zur Straßenachse und ein Nachtwert von 40 dB (A) noch in einem Abstand von 90 m zur Straßenachse eingehalten wird. Eine generelle Aussage über die planerische Relevanz des Verkehrsaufkommens auf Gemeindestraßen oder auf anderen Straßentypen lässt sich der genannten Tabelle nicht entnehmen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im Plangebiet etwa bis zu 30 neue Häuser entstehen werden. Welches zusätzliche Verkehrsaufkommen hierdurch zu erwarten ist, wird von den Beteiligten unterschiedlich eingeschätzt. Im Gutachten S1. (Seite 4) ist das Verkehrsaufkommen auf der Straße Im S. insgesamt nicht näher quantifiziert, sondern lediglich als "geringer Anliegerverkehr" bezeichnet, der "schalltechnisch nicht zu berücksichtigt werden" brauche. In der dem Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Beschlussvorlage Nr. 0370/V 14 wird auf Seite 10 davon ausgegangen, dass sich das zusätzliche planbedingte Verkehrsaufkommen in einer Größenordnung von bis zu 200 Fahrten am Tag bewegen werde. Die Antragsteller selbst gehen demgegenüber in der von ihnen vorgelegten "ergänzenden Berechnung" (Seite 2) davon aus, die geplante Neubebauung werde 280 zusätzliche Fahrten am Tag erzeugen. Die genannten Größenordnungen sind zwar - für sich betrachtet - nur gering. Angesichts des Umstands, dass die Straße Im S. bislang nur ein geringes Verkehrsaufkommen hat, das sich gleichfalls allenfalls in einer Größenordnung von einigen Hundert Kfz/24 h bewegt, kann in der hier gegebenen Situation bei einer Steigerung des Verkehrsaufkommens um ersichtlich deutlich mehr als 50 % von einer von vornherein vernachlässigenswerten Größe jedoch keine Rede sein. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Beachtliche Form- und Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans liegen allerdings nicht vor. Soweit die Antragsteller hinsichtlich einer Vielzahl von Form- und Verfahrensfehlern auf ihre Rüge in ihrem im Verfahren 7 B 1667/06.NE vorgelegten Schriftsatz vom 14. September 2006 verweisen, wird diese Rüge schon den an sie zu stellenden gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Soweit es um nach dem BauGB beachtliche Form- und Verfahrensmängel geht, setzt eine entsprechende Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB voraus, dass die Verletzung der Form- und Verfahrensvorschrift unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird. Hinsichtlich der Verletzung eventueller nach der GO NW beachtlicher Form- und Verfahrensmängel - etwa im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ratssitzung bzw. einen ordnungsgemäßen Satzungsbeschluss - setzt § 7 Abs. 6 Buchstabe d) GO NW voraus, dass bei der binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung zu erhebenden Rüge insbesondere auch die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet werden, die den Mangel ergibt. An diesen Anforderungen fehlt es hier. Der Vortrag im Schriftsatz vom 14. September 2006 lässt auch nicht ansatzweise erkennen, worin denn konkret die in der Ratssitzung vom 3. April 2006 aufgetretenen Form- und Verfahrensmängel bestanden haben sollen. Zudem fehlt es an der für eine nach Landesrecht beachtliche Rüge erforderlichen Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift. Auf die genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mangelrüge ist bei der Schlussbekanntmachung des strittigen Bebauungsplans auch ordnungsgemäß hingewiesen worden. Form- und Verfahrensmängel, die auch ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht ersichtlich. Der strittige Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht weitgehend nicht zu beanstanden. Er leidet allerdings an einem beachtlichen Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Immissionsschutzes. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Der Planung fehlt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung stellt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. § 1 Abs. 3 BauGB setzt mithin voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Erschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgeblich sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N.. Diesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht. Sie ist nach den Ausführungen auf Seite 2 der Planbegründung maßgeblich damit motiviert, das bestehende Wohngebiet "Im S. " oberhalb des I2. solle durch eine ergänzende Bebauung abgerundet werden. Dabei soll die Planung es einerseits der Eigentümerin der Fläche ermöglichen, ein Grundstücksangebot für leitende Betriebsangehörige bereitzustellen und damit auch ihren Gewerbestandort im I. zu sichern; zudem bestehe im Bereich der Stadt auch ein Bedarf an größeren Baugrundstücken für höherwertigen Einfamilienhausbau. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Planziele (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 4 BauGB), die die strittige Planung hinreichend städtebaulich rechtfertigen. Dem Einwand der Antragsteller, die strittige Planung widerspreche dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin und sei daher ein offensichtlicher planerischer Missgriff, ist die Antragsgegnerin insbesondere mit dem Hinweis entgegen getreten, ihr Stadtentwicklungskonzept schließe keineswegs aus, bereits vorhandene Siedlungsschwerpunkte zu arrondieren; um eine solche Arrondierung gehe es hier. Diese Erwägungen sind plausibel und nachvollziehbar. Der strittige Planbereich erfasst lediglich den südlichen Rand der bereits bestehenden Siedlung Im S. und rundet diesen nach den Ausführungen auf Seite 2 der Planbegründung regionalplanerisch als Allgemeinen Siedlungsbereich ausgewiesenen Bereich im Interesse einer effektiven Nutzung vorhandener Infrastruktur in der Tat nur ab. Die neuen Bauflächen schließen im Osten an die bereits bestehende Bebauung Am G. und das potenzielle Friedhofserweiterungsgelände und im Westen an die bereits bestehende Bebauung am N.--------weg an. Sie ermöglichen es, die Straße Im S. durchgehend als beidseitig angebaute Erschließungsstraße zu nutzen, und sollen zudem - zumindest teilweise - einen lokalen Bedarf gerade des Ortsteils C. decken. Dass die Tallage dieses Ortsteil wegen der dort vorhandenen umfangreichen gewerblichen Nutzungen und der Nähe zu den immissionsträchtigen Verkehrswegen - L 551 und A 43 - für zusätzliche Wohnbebauung vernünftigerweise nicht in Betracht kommt, leuchtet ohne weiteres ein. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die vorliegende Planung auch nicht etwa gegen die Abwägungsdirektive des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Hiernach sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese nunmehr durch das Bundesrecht für die planerische Abwägung vorgegebene vorrangige Berücksichtigung der Innenentwicklung setzt voraus, dass das Planziel, für dessen Realisierung bisherige Flächen außerhalb der bebauten Bereiche in Anspruch genommen werden sollen, jedenfalls in vergleichbarer Weise auch innerhalb der bereits besiedelten Bereiche realisiert werden könnte. Dem steht hier entgegen, dass der - ohnehin nur geringe - Flächenbedarf für Bauland bestimmter Qualität insbesondere auch mit Blick auf die besondere Situation der Grundstückseigentümerin ortsnah in C. gedeckt werden soll und dort an anderer Stelle vergleichbare Baulandreserven ersichtlich nicht vorhanden sind. Hinzu kommt, dass es hier der Sache nach - wie bereits angesprochen - ohnehin nur um eine geringfügige Abrundung vorhandener Bebauung insbesondere auch im Interesse einer effektiven Nutzung vorhandener Infrastruktur geht. Fehl gehen auch die Einwände der Antragsteller, das Plangebiet sei nicht hinreichend bestimmt und die textliche Festsetzung A. 2. (3) sei wegen Fehlens der erforderlichen Rechtsgrundlage sowie als unzulässige statische Verweisung unwirksam. Das Plangebiet wird durch die der Planurkunde aufgedruckte Balkenlinie - Planzeichen gemäß Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990 - eindeutig umgrenzt. Dabei verläuft die Grenze des Plangebiets, wie aus den farbigen Eintragungen in der vorliegenden Planurkunde ablesbar ist, entsprechend der üblichen Planungspraxis entlang des Innenrands der Balkenlinie. Der Umstand, dass die Grenze des Plangebiets dabei die vorhandene Straße Im S. nicht in ihrer vollen Breite erfasst, ist unschädlich. Von einer Verschiebung der Plangebietsgrenze bei einem eventuellen Ausbau der Straße in Richtung Süden kann keine Rede sein. Die Plangebietsgrenze verläuft dauerhaft dort, wo sie sich bei Übertragung der Eintragung auf der Planurkunde in die Örtlichkeit befindet. Die außerhalb des Plangebiets gelegenen Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße Im S. werden durch die vorliegende Planung in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Qualifizierung nicht beeinflusst. Die textliche Festsetzung A. 2. (3) ist entgegen der Auffassung der Antragsteller gleichfalls nicht zu beanstanden. Die genannte Festsetzung ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut - "sind ausnahmsweise zwei Vollgeschosse zulässig" - dahin zu verstehen, dass von der grundsätzlichen Zulässigkeit nur eines Vollgeschosses in den festgesetzten Baugebieten für die Bereiche WA5, WA6 und WA7 unter näher bestimmten Voraussetzungen abgewichen und ausnahmsweise auch eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zugelassen werden kann. Eine solche Zulässigkeit von Ausnahmen bei Maßfestsetzungen findet, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, in § 16 Abs. 6 BauNVO eine hinreichende Rechtsgrundlage. Als auf § 16 Abs. 6 BauNVO beruhende Ausnahmeregelung ist die genannte Festsetzung nicht mit der seitens der Antragsteller angesprochenen, von der Rechtsprechung beanstandeten Festsetzung "I + D" hinsichtlich der allgemein zulässigen Zahl der Vollgeschosse - vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2006 - 10 B 1908/05.NE -, JURIS-Dokumentation - vergleichbar. Die angesprochene Festsetzung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der Vorgabe nur eines Vollgeschosses sind dahin definiert, dass eine solche Ausnahme nur in Betracht kommt, wenn angesichts der Hängigkeit des Geländes in den betreffenden Bereichen unter Beachtung der Vorgaben der textlichen Festsetzung A. 5. für die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens der neuen Gebäude das hangabwärts anzulegende Untergeschoss nach den hierfür einschlägigen landesrechtlichen Regelungen als Vollgeschoss zu werten ist. In diesen Fällen kann als Ausnahme auch ein zweigeschossiges Gebäude zugelassen werden. Diese Regelung ist keineswegs, wie die Antragsteller meinen, "irreführend". In hängigem Gelände entspricht es der Normalität, dass ein Gebäude mit geneigtem Dach, das nur ein Vollgeschoss - oder, wie hier, ausnahmsweise auch zwei Vollgeschosse - aufweisen darf, für den mit den bauordnungsrechtlichen Regelungen über die Ermittlung von Vollgeschossen nicht vertrauten Betrachter jedenfalls bei Betrachtung von der Talseite wie ein Gebäude mit deutlich mehr Geschossen erscheint. Die textliche Festsetzung enthält auch keine "rechtswidrige statische Verweisung", mit der die Antragsgegnerin "ihre Befugnis als Satzungsgeberin" überschreitet. Der Text stellt eindeutig darauf ab, ob das Untergeschoss "nach Bauordnung für das Land NRW" als Untergeschoss zählt. Er schreibt damit nicht etwa eine bestimmte Fassung der landesrechtlichen Regelungen über Vollgeschosse fest, wie schon aus der generellen Bezugnahme auf die BauO NRW ohne Angabe einer bestimmten Fassung folgt. Bei künftigen Änderungen der landesrechtlichen Regelungen werden diese, wie bei planungsrechtlichen Regelungen gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO üblich - vgl. Koenig/Roeser/Stock, BauNVO, § 20 RdNr. 4 m.w.N. -, ohne weiteres Inhalt der betreffenden planungsrechtlichen Regelung. Der Umstand, dass in einem Klammerzusatz der textlichen Festsetzung die aktuell maßgeblichen Regelungen der BauO NRW zum Vollgeschossbegriff - § 2 Abs. 5 und 6 - erwähnt sind, ändert hieran nichts. Die Erwähnung dieser Vorschriften ist ersichtlich lediglich - gleichsam als "Service" - ein Hinweis für die Plananwender, der ihnen das Auffinden der einschlägigen Regelungen des Landesrechts, die bei Anwendung des Bebauungsplans näher betrachtet werden müssen, erleichtern soll. Dieser Hinweis hat solange seinen Sinn, wie die landesrechtlichen Regelungen in eben den angeführten Vorschriften - in welcher Form auch immer - enthalten sind, und wird gegenstandslos, wenn bei einer künftigen Änderung der BauO NRW die Regelungen über die Ermittlung von Vollgeschossen in andere Absätze des § 2 - oder gar anderen Paragrafen des Gesetzes - aufgenommen werden. Die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Antragsgegnerin unter A. 1. der textlichen Festsetzungen den Zulässigkeitskatalog des § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO dahin modifiziert, dass in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten die Anlagen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig und die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 insgesamt nicht zulässig sind. Damit entspricht der Katalog der zulässigen Nutzungen in seiner Zielsetzung jedoch nicht - wie die Antragsteller meinen - einem reinen Wohngebiet. In den hier festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe jedenfalls ausnahmsweise zulässig, während § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in reinen Wohngebieten nur Läden und nicht störende Handwerksbetriebe unter Beschränkung darauf ausnahmsweise zulässt, dass sie zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Auch die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind hier - anders in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - nicht daran gebunden, dass sie ausschließlich den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen müssen. Diesen über die Zulässigkeitsregelungen des § 3 BauNVO deutlich hinausgehenden Nutzungskatalog hat der Plangeber bewusst gewählt. Wie aus den Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung folgt, geschah dies, "um die Gebietscharakteristik in Verbindung mit den bestehenden benachbarten Wohngebieten durchgängig zu sichern und eine unerwünschte, zu weit gehende Durchmischung mit Wohnfolgenutzungen zu verhindern, die u.a. auch mit Lärmemissionen verbunden sind". Der Plangeber wollte damit ersichtlich auch andere bauliche Nutzungen als Wohnnutzungen zulassen, dies aber nur in einem mit der angestrebten Wohnqualität des betroffenen Bereichs aus seiner Sicht noch städtebaulich erwünschten Ausmaß. Des weiteren hat der Rat der Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss auch die Ausführungen auf Seite 24 der Verwaltungsvorlage Nr. 0370/V 14 berücksichtigt, wonach am Rand des Plangebiets eine Sendeanlage vorhanden ist. Dabei handelt es sich, wie aus dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Messbericht vom 28. Februar 2003 folgt, nicht etwa lediglich um eine reine Basisstation des Mobilfunks, sondern um einen größeren Funkmast mit Mobilfunk-, Bündelfunk- und TV-Sendern. Die Einschätzung der Antragsteller auf Seite 10 ihrer Antragsschrift, es handele sich um eine in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige fernmeldetechnische Nebenanlage, ist damit zumindest zweifelhaft. Nach alledem kann von einem "Etikettenschwindel" bei der Wahl eines allgemeinen statt eines reinen Wohngebiets keine Rede sein, zumal der Unterschied zwischen einem allgemeinen und einem reinen Wohngebiet nur gradueller und nicht prinzipieller Art ist. Zu letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 10. Oktober 2006 ausdrücklich hervorgehoben hat, die Einstufung des betroffenen Bereichs als allgemeines Wohngebiet sei auch auf Grund der bereits vorhandenen Verkehrslärmimmissionen zutreffend. Allerdings ist den Antragstellern zuzugestehen, dass die Ausweisung allgemeiner statt reiner Wohngebiete in der Tat Bedenken unterläge, wenn sie lediglich erfolgt wäre, um die Schutzwürdigkeit der künftigen Bewohner des Gebiets gegenüber Immissionen aus Bereichen außerhalb des Baugebiets herabzusetzen. Das trifft hier nach den vorstehenden Darlegungen jedoch nicht zu. Insoweit ist für die Erwägungen, die dem Plangeber bei seiner Satzungsentscheidung zuzurechnen sind, nicht maßgeblich auf das abzustellen, was im Nachhinein im Gerichtsverfahren vorgetragen wird, sondern auf die in der Planbegründung und der Verwaltungsvorlage Nr. 0370/V 14 niedergelegten Erwägungen, die der Rat sich nach seinen im Zusammenhang mit der Satzungsentscheidung getroffenen Beschlüssen zu eigen und damit zur Grundlage seiner Planungsentscheidung gemacht hat. Die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin unterliegt allerdings durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Beachtung der Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird nach ständiger Rechtsprechung zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Diese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diesen Anforderungen wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden Belange des Immissionsschutzes nicht gerecht. Der Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung und Bewertung der Belange hinsichtlich der Auswirkungen der Verkehrsbelastung der Straße Im S. ein Fehler unterlaufen, der auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass das neue Plangebiet bereits bestehenden Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt ist, so dass sich die Frage stellte, ob zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) der hier betroffene Bereich überhaupt als ein Wohngebiet ausgewiesen werden konnte. Sie hat demgemäss das im Planaufstellungsverfahren erstellte Gutachten S1. berücksichtigt und ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Verkehrslärmimmissionen der im Umfeld des Plangebiets vorhandenen überörtlichen Verkehrswege (A 43, L 551 und K 1) in ihrer Summierung in einem Teil des östlichen Bereichs des Plangebiets Werte erreichen, die - jedenfalls hinsichtlich der Nachtwerte - die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 überschreiten. Hieran anknüpfend ist die Antragsgegnerin dem Vorschlag des Gutachters gefolgt, jedenfalls für die Bereiche der ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete, für die der Gutachter Überschreitungen der nächtlichen Orientierungswerte ermittelt hat, passiven Schallschutz in Form von Zwangslüftungseinrichtungen festzusetzen, die für ein Schlafen bei geschlossenem Fenster sicherstellen, dass - unter Einhaltung eines Innenpegels von höchstens 30 dB (A) - der hygienisch notwendige Luftwechsel sichergestellt ist. Die diesbezüglichen Ermittlungen im Gutachten S1. sind als solche allerdings nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller ist zunächst klarzustellen, dass es bei der Ermittlung der auf die künftige Wohnbebauung im Plangebiet zukommenden Lärmimmissionen nur um eine Prognose gehen kann, da die künftige Wohnbebauung mit ihren Auswirkungen auf das Lärmgeschehen tatsächlich noch nicht vorhanden ist. Prognosen können nach ständiger Rechtsprechung lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sind. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt worden ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1 und Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129. Gemessen an diesen Maßstäben unterliegt das Gutachten S1. - abgesehen von der im Nachfolgenden noch anzusprechenden Frage, dass der Gutachter zu Unrecht die von der Straße Im S. ausgehenden vorhandenen und künftigen Lärmbelastungen vernachlässigt hat - keinen rechtlichen Bedenken. Basis des Gutachtens sind rechnerische Ermittlungen auf der Grundlage der RLS-90 als dem einschlägigen fachtechnischen Regelwerk für die rechnische Ermittlung der von Straßenverkehr ausgehenden Lärmimmissionen. Vgl. auch Abschnitt 7.1 der DIN 18005. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass auch die Belastung von vorhandenen Verkehrswegen rechnerisch ermittelt worden ist. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Verkehrsbelastung stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren Abständen zwischen Verkehrsweg und Immissionsort, insbesondere durch Wind und Temperatur, auftreten können. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 - C. 406.25 § 43 BImSchG Nr. 1 = JURIS-Dokumentation. Demgegenüber bietet das Berechnungsverfahren nach der RLS-90, das hinsichtlich der zugrunde zu legenden Verkehrsbelastung an einen repräsentativen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) anknüpft und dem nach den Darlegungen in Abschnitt 4.0 (Seite 12) der RLS-90 mit leichtem Mitwind von der Straße zum Immissionsort und Temperaturinversion Witterungsbedingungen zugrunde liegen, die die Schallausbreitung fördern, eher die Gewähr, dass die rechnerisch ermittelten Werte im Interesse der Immissionsbetroffenen auf der sicheren Seite liegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Prämissen, die den Berechnungen im Gutachten S1. auf der Grundlage der nach dem Vorstehenden sachgerechten RLS-90 zugrunde liegen, zu beanstanden sein könnten, liegen nicht vor. So hat der Gutachter die aus der Bundesverkehrszählung 2000 entnommenen Daten der Verkehrsbelastung der betrachteten überörtlichen Verkehrswege nach einem Modell der Bundesanstalt für das Straßenwesen auf das Prognosejahr 2015 hochgerechnet. Der Ausbreitung der in Anwendung der RLS-90 ermittelten Emissionspegel hat er sodann die für die Schallberechnung erforderlichen Daten (insbes. Straßen, schalltechnisch relevante Reflexionsflächen, Beugungskanten und Höhenlinien) in Form eines digitalen Geländemodells zugrunde gelegt (Seite 6 des Gutachtens). Dabei sind in dem gewählten Rechenmodell auch Beugungen um und über Hindernisse sowie die erste Reflexion berücksichtigt worden (Seite 7 des Gutachtens). Soweit die Antragsteller beanstanden, hinsichtlich der C1. Straße (K 1) sei eine falsche Längsneigung (8 %) zugrunde gelegt worden, ist ihr Vortrag auf Seite 5 der ergänzenden Berechnung nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. Der bloße Verweis auf ein "vorhandenes Verkehrsschild an der C1. Straße" mit einer Steigung von 12 % besagt noch nicht, dass der hier schalltechnisch relevante Abschnitt der K 1 tatsächlich durchgehend eine solche Längsneigung aufweist. Demgegenüber liegt dem Gutachten (Seite 1 des Datenbands) zugrunde, dass aus dem vorhandenen Geländemodell die maßgeblichen Höhenlinien ermittelt wurden, die hinsichtlich der K 1 zu einer hier repräsentativen Längsneigung von 8 % (Seite 2 des Datenbands) geführt haben. Hiernach kann mit dem Gutachter davon ausgegangen werden, dass die drei betrachteten Verkehrswege an den im Gutachten betrachteten Immissionspunkten in ihrer Summierung in der Tat weitgehend nur Immissionswerte hervorrufen, die unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete liegen. Die Ausführungen des Gutachters zur Qualität der ermittelten Ergebnisse (Seite 8 des Gutachtens) verhalten sich nicht etwa, wie die Antragsteller offensichtlich meinen, darüber, in welchem Ausmaß die Richtigkeit der Rechenergebnisse in Frage gestellt werden kann. Sie verhalten sich vielmehr lediglich darüber, in welchem Ausmaß die ermittelten Rechenergebnisse möglicherweise von den künftig tatsächlich auftretenden Immissionen abweichen können. Insoweit verdeutlichen sie, dass angesichts der hier gegebenen schwierigen topografischen Verhältnisse, die vom Gutachter jedenfalls mit einem sehr dezidiert ermittelten Geländemodell berücksichtigt wurden, eine potenziell größere Bandbreite an Unsicherheiten vorliegt als sie üblicherweise bei Berechnungen nach der RLS-90 auftreten, die - wie bereits dargelegt ist und auch vom Gutachter mit dem möglichen Fehler +2/0 dB (A) betont wurde - regelmäßig auf der sicheren Seite liegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Antragsgegnerin die gutachterlichen Ermittlungen ihrer planerischen Entscheidung zugrunde legen konnte. Es ist jeder Prognose immanent, dass sie die künftige Realität nur annäherungsweise greifen kann. Die hier vom Gutachter angesetzte potentielle Fehlerquote von +5 / -2 dB (A) verdeutlicht im Übrigen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die errechneten Beurteilungspegel höher liegen als die in der Zukunft tatsächlich auftretenden Pegel, deutlich größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass die errechneten Werte zu niedrig liegen. Nicht von der Hand zu weisen sind allerdings die Einwände der Antragsteller gegen die Einschätzung des Gutachters, dass die Straße Im S. nur einen geringen Anliegerverkehr aufweise, der schalltechnisch nicht berücksichtigt zu werden brauche. Bei einer Berücksichtigung auch der von der Straße Im S. ausgehenden Immissionen hätten sich an der südlich der Straße Im S2. ausgewiesenen Bauzeile ersichtlich über die Bereiche mit Überschreitungen der Nachtwerte der DIN 18005, für die die Antragsgegnerin den Einbau von Zwangsbelüftungseinrichtungen vorgegeben hat, hinaus weitere Bereiche mit solchen Überschreitungen ergeben. Die unterbliebene Berücksichtigung der lärmmäßigen Auswirkungen der Straße Im S. stellt damit einen Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange dar. Nach dem insoweit einleuchtenden Vortrag der Antragsteller ist davon auszugehen, dass der hier interessierende, westlich der Einmündung der Straße Am G. gelegene Abschnitt der Straße Im S. bereits derzeit eine Verkehrsbelastung von mehreren Hundert Kfz/24 h aufweist. Diese Belastung wird sich - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis angesprochen wurde - infolge der vom strittigen Bebauungsplan ermöglichten Bebauung noch in gewissem Umfang erhöhen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob bei einer sachgerechten Abschätzung der Annahme der Antragsteller zu folgen ist, die künftige Verkehrsbelastung der Straße Im S. werde bei 650 Kfz/24 h liegen. So erscheint jedenfalls wenig plausibel, dass die neue Bebauung entsprechend den Annahmen der Antragsteller in der von ihnen vorgelegten ergänzenden Berechnung pro Wohneinheit etwa das Doppelte der Fahrbewegungen (8 Fahrten je Wohneinheit) bewirken wird, die derzeit bei der vorhandenen Bebauung auftreten (4 Fahrten je Wohneinheit). Aber auch wenn man von einer etwas geringeren künftigen Gesamtbelastung der Straße Im S. etwa von insgesamt um 500 Kfz/24 h ausgeht, ist jedenfalls in 10 m Entfernung von der Achse der Straße Im S2. mit Immissionspegeln zu rechnen, die sich nicht weitgehend von den Pegeln unterscheiden, die nach dem Gutachten S1. an den Immissionspunkten 5 und 6 als Folge der im Gutachten nur betrachteten überörtlichen Verkehrswege zu erwarten sind. Die energetische Addition dieser Pegel ergibt sodann zumindest für gewisse Bereiche der südlich der Straße Im S. ausgewiesenen Bauzeile eine etwas höhere Gesamtbelastung, als sie vom Gutachter angenommen wurde, und damit auch einen weiter reichenden Bereich mit Überschreitungen des nächtlichen Orientierungswerts der DIN 18005. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Bei einer Gemeindestraße (Anliegerstraße) mit einem DTV von 500 Kfz/24 h, einem Lkw-Anteil von 0 % und einer maximal zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h sind in 10 m Abstand Werte von rd. 49 dB (A) am Tag und 42 dB (A) in der Nacht zu erwarten. Vgl. das Beispiel in Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNr. 314. Ein Nachtwert zwischen 42 und 43 dB (A) lässt sich bei den genannten Prämissen auch aus Bild A.2 der DIN 18005 ablesen, wenn man den dort angeführten Korrekturwert von 2,5 dB (A) für Stadtstraßen mit einer maximal zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h anwendet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Straße Im S. , wie in der von den Antragstellern vorgelegten ergänzenden Berechnung ausgeführt und dem vorliegenden Kartenmaterial ohne weiteres zu entnehmen ist, im hier interessierenden Bereich durchgehend eine Längsneigung von ca. 10 % aufweist. Die genannten Werte sind daher, wie die Antragsteller insoweit zutreffend ermittelt haben, um 3 dB (A) zu erhöhen. Hieraus folgen Werte von 52 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht für Immissionspunkte in einem Abstand von 10 m zur Achse der Straße Im S. . Dass in der von den Antragstellern vorgelegten ergänzenden Berechnung für das etwa 10 m von der Achse der Straße Im S. entfernte Haus des Antragstellers zu 2. (Im S. 40) Werte von 53,7 dB (A) am Tag und 46,3 dB (A) in der Nacht ermittelt wurden, steht der vorstehenden Abschätzung nicht entgegen. Die Ermittlungen der Antragsteller gehen zum einen von etwas anderen Prämissen - DTV = 650 Kfz/h und Lkw-Anteil jedenfalls am Tag bei 0,25 % - aus, zudem liegt ihnen eine Berechnung nach getrennten Fahrstreifen zugrunde, obwohl eine solche Berechnung nach Abschnitt 4.3 der RLS-90 nur bei mehrstreifigen Straßen - d.h. solchen mit getrennten Richtungsfahrbahnen (vgl. Bild 10 der RLS-90) - vorgeben ist, während bei einstreifigen Straßen wie bei der Straße Im S. auf die Achse der Straße abzustellen ist. Die vorgenannten Werte für die Belastung der Straße Im S. sind allerdings insoweit mit einer gewissen Unsicherheit belastet, als ihnen eine Berechnung für "lange, gerade Fahrstreifen" zugrunde liegt. Dass hier die für eine solche Berechnung einschlägigen Voraussetzungen nach Abschnitt 4.4 und Bild 11 der RLS-90 gegeben sind, ist angesichts des aus dem vorliegenden Kartenmaterial ablesbaren kurvigen Verlaufs der Straße Im S. gerade im hier interessierenden Bereich nahe der Häuser der Antragsteller fraglich. Auch unter Berücksichtigung dieser Unwägbarkeit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von der Straße Im S2. künftig ausgehenden Immissionen in einem Abstand von 10 m von der Achse der Straße durchaus im Bereich von eher mehr als 50 dB (A) am Tag und jedenfalls nahe bei 45 dB (A) in der Nacht liegen. Einen solchen Abstand unterschreitet die Bebauung am östlichen Ende der südlich der Straße In S. ausgewiesenen Bauzeile nur geringfügig. Dort ist mithin eine künftig von der Straße In S. ausgehende Lärmbelastung zu erwarten, die jedenfalls bei den im Gutachten S1. betrachteten Immissionspunkten 5 und 6 den dort ermittelten Werten der von den überörtlichen Verkehrswegen ausgehenden Belastung von 52,4 dB (A) am Tag und 46,5 dB (A) in der Nacht bzw. 50,9 dB (A) am Tag und 45,0 dB(A) in der Nacht zumindest nahe kommt. Bei einer energetischen Addition der von der Straße Im S2. einerseits und den überörtlichen Verkehrswegen andererseits ausgehenden Lärmimmissionen ist damit jedenfalls an den Immissionspunkten 5 und 6 von etwas höheren Werten der Gesamtbelastung auszugehen, als im Gutachten S1. angenommen wurde. So folgt aus Diagramm VII des Anhangs zur RLS- 90, dass die energetische Addition von zwei Pegeln mit einer Differenz zwischen 2 und 3 dB (A) im Ergebnis dazu führt, dass der höhere Pegel um 2 dB (A) zu erhöhen ist; selbst bei einer Differenz von etwa 6 dB (A) zwischen den beiden Pegeln ist der höhere noch um 1 dB (A) zu erhöhen. Dass die künftig von der Straße Im S. ausgehenden Lärmimmissionen bei der Ermittlung der Gesamtbelastung an den Immissionspunkten 5 und 6 und der an sie angrenzenden Bereiche der südlich der Straße Im S. ausgewiesenen Bauzeile nicht berücksichtigt wurden, ist nach alledem als Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange anzusehen sein. Dieser Mangel ist auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Nach der genannten Vorschrift sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann beachtlich, wenn die Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet werden sind; zudem muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sein. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der vorbeschriebene Mangel bezieht sich auf einen wesentlichen Punkt, denn die Berücksichtigung des Verkehrslärms der Straße Im S. konnte hier - wie dargelegt - im Rahmen der Abwägung nicht vernachlässigt werden. Der Mangel ist auch offensichtlich. Es ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Planbegründung und dem Gutachten S1. , dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung davon ausgegangen ist, der von der Straße Im S. ausgehende Verkehrslärm könne bei einer Würdigung der Immissionsschutzbelange vernachlässigt werden. Auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange allerdings nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber ohne den Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BRS 67 Nr. 218 m.w.N.. Auch das ist hier zu bejahen. Allerdings irren die Antragsteller, wenn sie meinen, bei einem Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 sei Lärmvorsorge stets zwingend erforderlich. Die im Beiblatt 1 der DIN 18005 angeführten schalltechnischen Orientierungswerte sind keine rechtlich bindenden Vorgaben, deren Überschreiten bei der Ausweisung neuer Baugebiete zwangsläufig die Festsetzung von Maßnahmen aktiven oder passiven Schallschutzes erfordert. Ebenso wenig folgt aus einem Überschreiten dieser Orientierungswerte ohne weiteres, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht mehr gewahrt sind. Die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte ist nach den Ausführungen im Beiblatt zur DIN 18005 lediglich "wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen". Dementsprechend können die Orientierungswerte der DIN 18005 zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen sachgerechter Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden, von ihnen darf durchaus abgewichen werden. So kann auch eine Überschreitung etwa um 5 dB (A) durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. So bereits: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, JURIS-Dokumentation. Von dem ihr zustehenden Abwägungsspielraum, gewisse Überschreitungen der DIN 18005 um einige wenige dB (A) bei den Nachtwerten als hinnehmbar zu werten, hat die Antragsgegnerin bei der hier strittigen Planungsentscheidung jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie hat sich vielmehr strikt daran ausgerichtet, bei einem gutachterlich ermittelten Erreichen bzw. Überschreiten der Orientierungswerte bereits Lärmvorsorge vorzugeben. Unter Berücksichtigung der von der Straße Im S. ausgehenden Belastungen würden sich durchaus beachtliche Korrekturen des im Gutachten S1. ermittelten Bereichs ergeben, in dem die Gesamtbelastung die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Nacht überschreitet. Er wäre jedenfalls über den Immissionspunkt 6 hinaus nach Westen zu ziehen, weil an diesem nach dem Gutachten S1. der Nachtwert von 45 dB (A) gerade noch eingehalten wird und eine Mitberücksichtigung des Verkehrslärms der Straße Im S. nach den vorstehenden Darlegungen im Ergebnis zu einer um 1 oder gar 2 dB (A) höheren Gesamtbelastung führen würde. Da sich die Antragsgegnerin der Empfehlung des Gutachters, Zwangsbelüftungseinrichtungen vorzugeben, uneingeschränkt für den gesamten Bereich angeschlossen hat, bei dem nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen war, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 in der Nacht überschritten werden, hätte jedes weitere Überschreiten nach ihrer abwägenden Wertung - mag sie auch, wie dargelegt, nicht zwingend rechtlich geboten gewesen sein - ersichtlich zu einem weitergehenden Bereich mit Festsetzungen nach A 12 (1) der textlichen Festsetzungen geführt. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin bei einer erneuten Abwägungsentscheidung ggf. auch dafür entscheiden kann, gewisse Überschreitungen des nächtlichen Orientierungswerts der DIN 18005 um einige wenige dB (A) als noch hinnehmbar zu werten, ändert nichts daran, dass die hier getroffene Entscheidung nach den ihr zugrunde liegenden Erwägungen bei Änderungen des Überschreitungsbereichs ersichtlich anders ausgefallen wäre, die Antragsgegnerin nämlich einen weitergehenden Bereich mit der textlichen Festsetzung A 12 (1) belegt hätte. Ebenso wenig lässt sich dieser Wertung - wie seitens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde - entgegen halten, die Antragsgegnerin habe sich dafür entschieden, passiven Schallschutz durch Zwangsbelüftungseinrichtungen nur dann vorzugeben, wenn die Orientierungswerte durch die Auswirkungen überörtlichen Verkehrs überschritten werden. Hierfür geben die im Planaufstellungsverfahren verlautbarten Erwägungen, die sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muss, nichts her. Auf Seite 6 der Planbegründung heißt es zu den Auswirkungen der Straße Im S. vielmehr unmissverständlich, dass "die Beeinträchtigung der Wohnruhe von dieser Seite ausgeschlossen" sei. Gleichermaßen wurden im Rahmen der Abwägungen vor dem Satzungsbeschluss die auf den Verkehrslärm bezogenen Einwendungen der Antragsteller mit der Begründung zurückgewiesen, das Gutachten gehe davon aus, "dass die Straße Im S. nur geringen Anliegerverkehr aufweist und schalltechnisch nicht berücksichtigt werden braucht", daher sei "von einer Belästigung durch Verkehrslärm, einer Beeinträchtigung der Wohnqualität und einer fehlerhaften Abwägung nicht auszugehen". Der Rat der Antragsgegnerin ist mithin nicht davon ausgegangen, dass die Auswirkungen von Anliegerverkehr generell hinzunehmen seien, sondern - zu Unrecht - davon, der Anliegerverkehr sei hier wegen seiner geringen Intensität von vornherein vernachlässigbar. Der vorbezeichnete beachtliche Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange führt auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Er kann nur dadurch behoben werden, dass die Gesamtbelastung des Plangebiets durch Lärmimmissionen des überörtlichen Verkehrs und des Verkehrs der Straße Im S. insgesamt ermittelt wird und die Antragsgegnerin hieran anknüpfend abwägend entscheidet, inwieweit sie bei Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 ggf. passiven Schallschutz festsetzt. Eine bloße Unwirksamkeitserklärung der textlichen Festsetzung A 12 (1) könnte den Mangel schon deshalb nicht beheben, weil der Senat nicht das der Antragsgegnerin zustehende Planungsermessen selbst ausüben kann. Weiterer Erörterungen, ob die fehlende Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die Straße Im S. auch deshalb zu einem beachtlichen Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange führt, weil diese Belastung auch im Hinblick auf das Interesse der Antragsteller (und ihrer Nachbarn), vor nachteiligen Veränderungen der Lärmsituation bewahrt zu werden, abwägungsrelevant war, bedarf es hiernach nicht. Im Hinblick auf eine eventuelle Nachbesserung der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist allerdings anzumerken, dass den Antragstellern eine gewisse Erhöhung der an ihren Wohnhäusern auftretenden Lärmimmissionen ggf. durchaus zuzumuten sein kann. Im Übrigen sind Mängel der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung allerdings nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat namentlich auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der damit zusammenhängenden Berücksichtigung klimatischer und bodenschutzbezogener Aspekte umfassend ermittelt, bewertet und in ihre Abwägung einbezogen. Dies folgt bereits aus den verschiedenen im Planaufstellungsverfahren eingeholten weiteren Gutachten und den umfangreichen Ausführungen in der vom Rat der Antragsgegnerin bei seiner Satzungsentscheidung berücksichtigten Verwaltungsvorlage Nr. 0370/V 14 zu den zahlreichen Einwendungen der Antragsteller. Da die Antragsteller im vorliegenden Gerichtsverfahren hierzu nichts weiter vorgetragen haben, besteht zu weiteren Ausführungen kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.