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Beschluss

6 A 2661/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0629.6A2661.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag genügt den Anforderungen nicht, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Geltendmachung und Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 18 A 5185/04 - (juris) n. w. N. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO eröffneten Zulassungsgründe geltend gemacht. Sie greift das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Argument an, § 4 Abs. 2 b BVO NRW verstoße gegen höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 1 GG, Fürsorgepflicht). Es ist aber nicht dargelegt, auf welchen der möglichen fünf Zulassungsgründe die Klägerin sich damit stützen will. Da die Regelungsbereiche der Zulassungsgründe sich teilweise überschneiden und nach dem Vortrag jeweils mehrere Zulassungsgründe in Betracht kämen (insbesondere § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO), scheidet eine unzweifelhafte Zuordnung zu einem Zulassungsgrund, die dessen ausdrückliche oder sinngemäße Benennung unter Umständen entbehrlich machen könnte, aus. Soweit die Klägerin hinsichtlich eines bundesweit einheitlichen Beihilfestandards die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rügt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), sind die Darlegungserfordernisse ebenfalls nicht erfüllt, weil der Antrag keinen die Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigt, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht. Im Übrigen erkennt das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen bundesweit einheitlichen Beihilfestandard nicht mehr an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 24/02 -, DÖD 2004, 82; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).