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Beschluss

4 A 4837/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.4A4837.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Vorschrift des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV, die auf Anlage I Kapitel XIV Sachgebiet B Abschnitt 2 Nr. 3 b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 zurückgeht, verstößt auch zur Überzeugung des Senats nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit ist für sich genommen im Hinblick auf den Gleichheitssatz unbedenklich und entspricht etwa der aktuellen Fassung des § 15 a Abs. 1 Satz 1 BAföG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist dabei auch dann nicht zu erkennen, wenn die Regelstudienzeit im Einzelfall so bemessen ist, dass das Erreichen eines "großen" Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG ausgeschlossen ist, wie der Kläger vorliegend geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des 16. Senats des beschließenden Gerichts verwiesen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1984 - 16 A 97/84 -, FamRZ 1985, 748. Dieser Rechtsprechung folgt auch der vorliegend zuständige Senat. In der angeführten Entscheidung wird insbesondere richtig darauf hingewiesen, dass in dem Fall, in dem sich die nachteiligen Folgen der Festsetzung der Förderungshöchstdauer darauf beschränken, dass ein Teilerlass faktisch nicht mehr erreichbar ist, der ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen über die Gewährung von Sozialleistungen nochmals wesentlich größer ist, als es der Fall wäre, wenn durch die Regelung die soziale Sicherung während der Ausbildungszeit beeinträchtigt würde. Dies muss erst Recht gelten, wenn - wie vorliegend - lediglich der "große" Teilerlass nicht erreichbar ist. Dieser Rechtsprechung steht die vom Kläger u.a. angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1995 – 11 C 26.94 – FamRZ 1995, 1175, nicht entgegen. Dieses Urteil beantwortet die hier in Rede stehende Frage – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht. Sie stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, weil es nach der in jenem Verfahren maßgeblichen Approbationsordnung für Zahnärzte grundsätzlich möglich war, auch einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG zu erreichen. Entsprechendes gilt für den vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 1993 – 11 B 51.92 –; auch dort stand die Erreichbarkeit des studiendauerabhängigen Teilerlasses nicht in Frage. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil mit dieser Vorschrift von dem Regelungssystem abgewichen worden ist, das den für die alten Bundesländer geltenden Bestimmungen zugrunde lag. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als durch § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV – anders als bei den seinerzeit getroffenen Einzelregelungen für die alten Länder - nicht gewährleistet war, dass jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule im Beitrittsgebiet über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freien Studiengestaltung zur Verfügung stand. Vgl. zum Regelungsprogramm der seinerzeit für die alten Bundesländer geltenden Vorschriften der FörderungshöchstdauerV etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 1995 - 11 C 26.94 -, a.a.O., m.w.N. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern rechtfertigt sich mit Blick auf die besondere Situation, die bei Abschluss des Einigungsvertrages für das Inkraftsetzen der Vorschriften des BAföG im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 in Rechnung zu stellen war. Die Anwendung dieser Vorschriften einschließlich der Normen über die Förderungshöchstdauer erfolgte nämlich jedenfalls zunächst im Rahmen eines andersartigen, noch maßgeblich durch die Verhältnisse der DDR geprägten Bildungssystems, dessen Angleichung an die Bedingungen in den alten Bundesländern nur im Laufe eines längerwährenden Prozesses zu erwarten stand. Diese besondere Lage schloss es aus, die Regelungen der FörderungshöchstdauerV für die alten Länder auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 zu übertragen. Mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit in § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV ist eine Bestimmung geschaffen worden, die diese Besonderheiten berücksichtigte und deren im Einzelfall nachteiligen Folgen die Auszubildenden für eine Übergangszeit hinzunehmen hatten. Vgl. auch Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 15 Rdn 10 a. 2. Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV um eine inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift handelt, bedürfen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, wie sich aus den Erwägungen zu 1. ergibt. 3. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich – wie unter 1. dargetan – nicht die Aussage entnehmen, dass die Regelung der Förderungshöchstdauer für jeden Ausbildungsgang gewährleisten muss, dass auch der "große" Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG erreicht werden kann. Die in Bezug genommene Rechtsprechung enthält darüber hinaus keinen Rechtssatz, der die unterschiedliche Regelung der Förderungshöchstdauer für die alten Bundesländer einerseits und das Beitrittsgebiet andererseits in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung ausschließt. Die angeführte Rechtsprechung bezieht sich allein auf das Regelungssystem der seinerzeit gültigen Normen für die alten Bundesländer, das der Gesetzgeber wegen der beschriebenen Besonderheiten des Wiedervereinigungsprozesses auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auf das Beitrittsgebiet nicht übertragen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.