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Beschluss

6 B 2767/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.6B2767.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts von der schriftlichen Prüfung im Fach Verkehrslehre/Verkehrsrecht glaubhaft gemacht habe. Zwar spreche Vieles dafür, dass sie zum Zeitpunkt der Anfertigung der Klausur prüfungsunfähig gewesen sei. Einen Rücktritt von der Klausur könne sie darauf jedoch nicht stützen, weil sie sich an ihrer auf einer bewussten Risikoübernahme beruhenden Entscheidung, die Prüfung gleichwohl abzulegen, festhalten lassen müsse. Unabhängig davon komme eine Genehmigung des Rücktritts nicht in Betracht, weil sie den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt habe. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin tatsächlich in Kenntnis ihrer krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit die Prüfung angetreten hat und sie schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf die Genehmigung des Rücktritts hat. Denn der Genehmigung des Rücktritts steht jedenfalls entgegen, dass die Antragstellerin die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich abgegeben hat. Die gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Nach § 21 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen können Kandidatinnen oder Kandidaten in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist - auch wenn dieses Erfordernis in der zitierten Regelung nicht ausdrücklich genannt ist - unverzüglich zu erklären. Diese Obliegenheit des Prüflings zur Mitwirkung findet ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE, 80, 282, und Beschlüsse vom 3. Januar 1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327, sowie vom 27. Januar 1994 - 6 B 12.93 -, DVBl. 1994, 640. Der Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit eines Rücktritts zu stellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. Einerseits gebietet er, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit genommen werden darf, seine tatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen unbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der Prüfling mit dem Rücktritt seine Chancen gegenüber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988, a.a.O. Ein Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Das hängt allein davon ab, wann der Prüfling den Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern hätte erklären können und müssen. Ob ein Prüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 und Beschluss vom 3. Januar 1994, jeweils a.a.O. Müssen sich bei dem Prüfling nachträglich Zweifel hinsichtlich seiner Prüfungsfähigkeit in einer zurückliegenden Prüfung einstellen, so ist er verpflichtet, sich unverzüglich Klarheit über seine damalige Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und im Falle der Bestätigung dieser Zweifel umgehend den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Diese Verpflichtung ergibt sich aufgrund der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit zur Mitwirkung an der Prüfung, zu der gehört, dass er sich im Krankheitsfall selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert. Vgl. entsprechend zu Zweifeln an früheren ärztlichen Äußerungen zur Prüfungsfähigkeit aufgrund einer neuen ärztlichen Diagnose: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Rücktrittserklärungen der Antragstellerin (vom 14. August 2006 oder vom 11. September 2006) hinsichtlich der am 26. Juni 2006 im Fach Verkehrslehre/Verkehrsrecht angefertigten Klausur nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der Antragstellerin, dass sie aufgrund der akuten Entzündung eines unteren Backenzahns einschließlich des umgebenden Knochengewebes sowie der Einnahme starker, mit erheblichen Nebenwirkungen verbundener Schmerzmittel im Wege der Selbstmedikation (vgl. die zahnärztliche Mitteilung des Zahnarztes Dr. H. J. O. vom 22. August 2006) am Prüfungstag nicht in der Lage war, ihren Gesundheitszustand realistisch wahrzunehmen und entsprechend zu handeln. Infolgedessen durfte unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten die Erklärung des Rücktritts bereits am Prüfungstag nicht von ihr verlangt werden. Der Antragstellerin hätten sich aber nach dem Abklingen der Schmerzen sowie der (Neben-)Wirkungen der Medikamente Zweifel aufdrängen müssen, ob ihre am Prüfungstag getroffene Einschätzung über die eigene Prüfungsfähigkeit zutreffend war. Ausweislich ihres Vortrags im Beschwerdeverfahren war die Antragstellerin zwei Tage nach dem fraglichen Klausurtag, das heißt am 28. Juni 2006, wieder in der Lage, Prüfungen zu absolvieren, weil bis dahin die Schmerzen und die Nebenwirkungen (Benommenheit, Störung der Wahrnehmungsfähigkeit, "nahezu euphorische Stimmung") abgeklungen waren. Mit der Normalisierung ihres Gesundheitszustandes hätte sie sich Klarheit über ihre Prüfungsfähigkeit am Klausurtag verschaffen müssen. Dies wäre ihr auch möglich und zumutbar gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich nach ihrem subjektiven Empfinden am Prüfungstag gesundheitlich für voll leistungsfähig gehalten hatte. Denn ihr waren die wesentlichen, ihre mutmaßliche Prüfungsunfähigkeit begründenden Umstände bekannt, so dass sie nach dem Abklingen der Nebenwirkungen zu einer abweichenden Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit am Prüfungstag hätte gelangen müssen. Sie wusste schon zu diesem Zeitpunkt, dass sie während der Anfertigung der Klausur unter einer schweren Entzündung des Backenzahns gelitten und bereits in der Nacht vor der Prüfung verschiedene starke Schmerzmittel eingenommen hatte. Ferner konnte sie offenbar erinnern, dass ihr ein Dozent der Fachhochschule, ihr Zahnarzt sowie ihr Freund von der Teilnahme an der Prüfung dringend abgeraten hatten. Angesichts dieser besonderen Umstände hätten sich der Antragstellerin im Nachhinein Bedenken hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit aufdrängen müssen. Soweit sie persönlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Auswirkungen der genannten Umstände auf ihre Prüfungsfähigkeit im Einzelnen richtig einzuschätzen, wäre sie verpflichtet gewesen, dem nachzugehen und sich um Aufklärung zu bemühen. Das war ihr auch zuzumuten und wäre mit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen. Nach dem Abklingen der Krankheitssymptome und dem Nachlassen der Nebenwirkungen hatte sie genügend Zeit, sich über die Auswirkungen von Krankheit und Medikamenten Klarheit zu verschaffen. Zu diesem Zweck hätte sie lediglich ihren Zahnarzt zu Rate ziehen müssen. Stattdessen hat sie, obwohl sie Zweifel hätte haben müssen, zunächst das Ergebnis der Prüfung abgewartet. Dass der Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2007 erst am Tag der Bekanntgabe der Klausurergebnisse tatsächlich "erstmals bewusst geworden" ist, dass sie am 26. August 2006 nicht in der Lage gewesen war, an einer Klausur teilzunehmen, ist daher nicht von Belang. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zu den Auswirkungen des Medikamentes "Tramadol" verlangt keine andere Einschätzung. Sie bescheinigt zwar, dass die selten auftretenden Nebenwirkungen zu einem realitätsabgehobenen Verhalten und in der Folge zu einer geminderten Realitätseinsicht und einer Realitätsverkennung führen können. Dass dieses realitätsabgehobene Verhalten auch noch (mehrere Tage) nach dem Abklingen der eigentlichen Wirkungen des Medikaments fortdauern kann, lässt sich weder der Stellungnahme entnehmen, noch sind dafür sonstige Anhaltspunkte ersichtlich. Da die Antragstellerin mithin schon einige Tage nach dem Ablegen der fraglichen Prüfung ihren Rücktritt hätte erklären müssen, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2007 ihre Prüfungsunfähigkeit schon am 14. August 2006 unmittelbar nach der Bekanntgabe der Klausurergebnisse geltend gemacht hat oder erst mit ihrem Widerspruch vom 11. September 2006 und ob diese Rügen den an ihre Form und ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).