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Beschluss

12 A 969/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0703.12A969.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 113.010,24 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 113.010,24 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei für den streitbefangenen Zeitraum von einer Behinderung körperlicher Art der L. Q. auszugehen, nicht zu erschüttern. Der Kläger legt schon nicht dar, aus welchen Gründen die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll, Frau Prof. Dr. I. -E. habe in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 6. September 1999 nicht nur eine lediglich körperliche Erkrankung der Hilfeempfängnis diagnostiziert, sondern wegen der Auswirkungen dieser Erkrankung auch Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für erforderlich gehalten. Sein Vortrag beschränkt sich nämlich darauf, der - im einzelnen anhand des Textes der gutachterlichen Stellungnahme begründeten - Auffassung des Verwaltungsgerichts eine andere Auffassung entgegenzusetzen. Mit Blick auf diese mangelnde Darlegung kann auch der Hinweis des Klägers auf die Regelung des § 3 Nr. 2 EinglhVO (bzw. bis zum 30. Juni 2001: § 3 Satz 2 Nr. 2 EinglhVO) keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Denn dieser Regelung ist lediglich die Aussage zu entnehmen, dass eine - hier aber nicht festgestellte - seelische Störung auch Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen sein kann. Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 - 12 B 03.1068 - führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im o.g. Sinne. Denn der VGH war in jener Entscheidung für die Annahme einer seelischen Behinderung maßgeblich davon ausgegangen, dass die Symptome der Funktionsstörung des Gehirns als Auswirkungen einer körperlichen Schädigung - anders als im vorliegenden Fall - eine drohende seelische Behinderung darstellten, während eine körperliche Behinderung, an die die Hilfeleistungen anknüpfen könnten, gerade nicht feststellbar sei. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf und kommt ihr auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).