Beschluss
6 A 4961/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0705.6A4961.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.893,87 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.893,87 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat legt den unbeschränkten Antrag auf Zulassung der Berufung nach dem Inhalt der Zulassungsbegründung dahingehend aus, dass das beklagte Land das Urteil nur insoweit angreift, als der Kläger obsiegt hat. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das Verwaltungsgericht die Rücknahme der Beihilfebescheide und die Rückzahlungsverpflichtung aufgehoben hat. Da das beklagte Land die Beihilfebescheide vom 21. März 2003 teilweise und vom 5. Juni 2003 insgesamt ausdrücklich zurückgenommen und nicht die Ausgangsbescheide durch den Widerspruchsbescheid geändert hat, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, Ermächtigungsgrundlage sei § 48 VwVfG NRW. Hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag auch nicht. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW seien nicht erfüllt, trifft ebenfalls zu. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie ein Beihilfebescheid - eine Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf die Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auf den Bestand der Beihilfebescheide vertraut hat, da er mit der ihm gewährten Beihilfe die Behandlungskosten für seine Tochter bezahlt hat. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass das insoweit begründete und betätigte Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen, ganz überwiegend fiskalischen, Interesse an einer Rücknahme der Beihilfebescheide nicht schutzwürdig ist. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass das beklagte Land - wohl aufgrund einer fehlenden Regelung in der Beihilfeverordnung - schon beim Erlass der Beihilfebescheide deren Rechtswidrigkeit in Kauf nahm (Beiakte Heft 1 Bl. 34 ff.), an der zugrunde liegenden Verwaltungspraxis aber gleichwohl festhalten wollte. Die spätere Berufung auf die Rechtswidrigkeit dürfte ihm damit bereits nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwehrt sein. Jedenfalls hat dies aber zur Folge, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW das öffentliche Rücknahmeinteresse des beklagten Landes hinter dem des Klägers am Erhalt der gewährten Beihilfe zurücktritt. Der Zulassungsantrag weckt weiter keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beihilfeleistungen seien durch die Bezahlung der Rechnungen, für die sie gewährt worden sind, im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW verbraucht. Ob der Kläger tatsächlich von Schulden befreit und sein Vermögen dauerhaft gemehrt ist, legt das beklagte Land nicht dar. Denn es besteht allenfalls eine unsichere Aussicht, dass der Kläger die vom beklagten Land unterstellte Überzahlung von der Privatklinik bzw. deren Chefarzt auf zivilrechtlichem Wege zurückerhält. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger durch die Widerspruchserhebung selbst eine Ursache für das Ausbleiben der Bestandskraft gesetzt hat. Bei der vom beklagten Land gewählten Rücknahme anstelle der Widerspruchsentscheidung spielt die Bestandskraft der betroffenen Verwaltungsakte keine Rolle, wie sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt. Dass auch die Bildung des Vertrauens oder dessen Schutzwürdigkeit von der Bestandskraft unabhängig sind, folgt aus § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, der schutzwürdiges Vertrauen ohne Rücksicht auf die Rechtsbeständigkeit des Verwaltungsakts bereits dann im Regelfall annimmt, wenn die gewährten Leistungen tatsächlich verbraucht bzw. die Vermögensdisposition vorgenommen ist. Es ist nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Da keine Widerspruchsentscheidung im materiellen Sinne, sondern ein in einen Widerspruchsbescheid gekleideter Rücknahmebescheid erlassen worden ist, stellt sich die vom beklagten Land aufgeworfene allgemeine Frage, ob die Rückforderung einer Überzahlung im Widerspruchsverfahren nach Begleichung der Rechnungen durch den Beihilfeberechtigten überhaupt noch möglich sei, nicht. Selbst wenn das beklagte Land einen materiellen Widerspruchsbescheid im engeren Sinne erlassen hätte, wäre die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Denn die von ihm zur Begründung angeführten besonderen Erfordernisse massenhafter Verwaltungsverfahren wie der Beihilfegewährung lassen zwar gewisse Pauschalierungen und Vergröberungen vor allem in tatsächlicher Hinsicht zu, dispensieren aber unter Geltung von Art. 20 Abs. 3 GG nicht - wie die Formulierung von der "größeren Prüftiefe" im Widerspruchsverfahren offenbar ausdrücken soll - von der Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln, selbstverständlich auch schon beim Erlass des Ausgangsbescheids. Der Zulassungsantrag legt des Weiteren nicht hinreichend dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das beklagte Land zeigt keinen tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf, zu dem ein ebensolcher Rechtssatz des angegriffenen Urteils in Widerspruch steht. Soweit das beklagte Land die Abweichung von einer Entscheidung des in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angeführten Bundesgerichtshofs rügt, kann damit eine Berufungszulassung wegen Divergenz offensichtlich nicht begründet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).