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Beschluss

7 A 3851/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0711.7A3851.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 26.025,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 26.025,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB für eine Zurückstellung des Baugesuchs des Klägers vom 20. Oktober 2003, mit welchem dieser die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines SB-Marktes mit 43 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 10, Flurstück 251, beantragt hatte, vorgelegen haben. Hiergegen macht der Kläger zunächst geltend, der Beschluss des Ausschusses für Bauen und Planen des Rates der Stadt Bad I. vom 19. November 2003 zur Aufstellung der 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 (Gewerbegebiet I1.----- weg ), sei zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Zurückstellungsbescheides vom 9. Dezember 2003 noch nicht ortsüblich bekannt gemacht gewesen. Die einwöchige Bekanntmachungsfrist des § 4 Abs. 1 Buchst. c BekanntmVO sei erst am 10. Dezember 2003 abgelaufen. Dies trifft nicht zu. Der Aufstellungsbeschlusses war mit Erscheinen im H. -Anzeiger am 3. Dezember 2003, also schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheides bekannt gemacht. Nach § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad I. werden durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen - wie etwa bei einem Aufstellungsbeschluss (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) - durch Anschlag an die Bekanntmachungstafel im Rathaus für die Dauer einer Woche und gleichzeitigem Hinweis im Internet und im H. -Anzeiger (Teilausgabe I2. Volkszeitung) vollzogen. Diese Vorschrift beruht auf § 4 Abs. 2 BekanntmVO und regelt nur, welche der in § 4 Abs. 1 BekanntmVO vorgesehene Form der Bekanntmachung - hier Buchst. c - für die Stadt Bad I. gilt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt I. nach der BekanntmVO (vgl. § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung) und damit auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO. Danach ist die öffentliche Bekanntmachung schon mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung - hier also mit dem Hinweis im H. -Anzeiger vom 3. Dezember 2003 - vollzogen und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den Aushang. Diese Regelung ist allgemein und verbindlich. Vgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2007, § 7 GO Anm. 5.14. Unabhängig davon lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass der Zurückstellungsbescheid vor dem 11. Dezember 2003 - also vor Ablauf der Wochenfrist für den Aushang - durch Bekanntgabe an ihn wirksam geworden ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Abschrift des Bescheides enthält zwar den Stempelaufdruck "Ausgang 09. Dez. 2003". Weder dem Zulassungsvorbringen noch den Verwaltungsvorgängen lässt sich jedoch der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs beim Kläger entnehmen, so dass hier alleine die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW - also Zugang (frühestens) am 12. Dezember 2003 - herangezogen werden kann. Weiter führt der Kläger unter Darstellung der "Vorgeschichte" aus, dem Ausschuss für Bauen und Planen sei es bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 19. November 2003 alleine um eine unzulässig Negativplanung, nämlich um die Verhinderung des klägerischen Vorhabens, und nicht um den Schutz der zentralen Einkaufsbereiche von B. und S. gegangen. Die Beklagte habe noch kurz vor bzw. nach dem Aufstellungsbeschluss drei Lebensmittelmärkte in unmittelbarer Nähe (ca. 500 m) zum klägerischen Grundstück genehmigt. Auch habe die Beklagte keinerlei Nachweise für die von ihr behauptete Gefährdung zentraler Einkaufsbereiche geliefert. Insgesamt fehle es daher an einer hinreichend konkreten Planung. Dieses Vorbringen begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 9. Dezember 2003 - in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Februar 2004 - genügte auch den weiteren Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vor. Die Gültigkeit einer Veränderungssperre setzt voraus, dass bei ihrem Erlass die Bebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist mithin, dass die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es hingegen, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118. Diesen Anforderungen genügten die Vorstellungen der Antragsgegnerin zur beabsichtigten Planung. Der Ausschuss für Bauen und Planen des Rates der Stadt Bad I. hat am 19. November 2003 die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 (Teilbereich Gewerbegebiet I3.----weg ) mit dem Ziel beschlossen, "dass der Verkauf von Lebens- und Genussmittel an Endverbraucher ausgeschlossen wird. Der Verkauf von sonstigen Waren an Endverbraucher ist nur ausnahmsweise zulässig und unterliegt einer Einzelfallprüfung, zur Stärkung der vorhandenen Einkaufsbereiche von B. ." Im Übrigen sollte es bei der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Plangebiet - Gewerbegebiet - bleiben. Welche Nutzungen dort möglich bleiben, ergibt sich grundsätzlich aus § 8 BauNVO. Damit bestand aber ein ausreichendes Maß an konkreter planerischer Vorstellung hinsichtlich der künftigen Nutzung der Flächen im Plangebiet. Das planerische Konzept erschöpfte sich nicht in einer bloßen Negativplanung, auch wenn die Stadt Bad I. zulässigerweise auf die Bauabsichten des Klägers reagiert hat und die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten einschränken wollte. Liegt - wie hier - eine positive Planung vor, dann ist die Zurückstellung eines Baugesuchs als Sicherungsmittel zwar ungeeignet, wenn sich das Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, die Planung also von vornherein rechtswidrig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 (zur Veränderungssperre), und Beschluss vom 17. September 1987 - 4 B 185.87 -, juris. Eine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans findet dabei allerdings nicht statt. Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101 (zur Veränderungssperre). Davon, dass der beabsichtigte Einzelhandelsausschluss nicht rechtmäßig hätte festgesetzt werden können, kann keine Rede sein. Es kann ein abwägungsgerechtes Ergebnis eines Bebauungsplans sein, in bestimmten Baugebieten Einzelhandelsnutzungen (teilweise) auszuschließen. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - sowohl den generellen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen als auch einen solchen differenziert nach Branchen oder Sortimenten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29, vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18. Auf die in der Zulassungsbegründung angesprochenen Details der im Planungsprozess angestellten Erwägungen kommt es nicht an. Die Gemeinde muss sich nicht schon zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebots - erst erarbeitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erfolgt daher im laufenden Planaufstellungsverfahren (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Soweit dazu etwa bei einem Einzelhandelsauschluss zum Zentrenschutz Ermittlungen zu den schutzbedürftigen Zentren und den relevanten Warensortimenten gehören, soll die Zurückstellung eines Baugesuchs bzw. eine Veränderungssperre diese Erarbeitung tragfähiger, d.h. insbesondere abwägungsgerechter Planungsgrundlagen gerade ermöglichen und absichern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 2983/98 - (zur Rechtmäßigkeit der Verlängerung einer Veränderungssperre, weil die Planung die Erarbeitung eines neuen Einzelhandelskonzepts erforderte). Lagen somit die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Zurückstellungsbescheids vor, kommt es auf das Vorbringen des Klägers zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten in S. und B. nicht an. Die Erteilung von entsprechenden Baugenehmigungen durch die Bauaufsichtsbehörde lässt nicht den Schluss zu, dass die beabsichtigte Planung - Gewerbegebiet ohne Einzelhandel im Bereich des Bebauungsplans Nr. 37 - offensichtlich von vornherein nicht realisierbar war. Ein sicherungsfähiges Planungsziel fehlte im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides auch nicht deshalb, weil zunächst ein Verfahren zur 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 betrieben worden war. Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 19. November 2003 für die hier allein maßgebliche 14. Änderung ist der Einzelhandelsausschluss auf den Bereich der festgesetzten Gewerbegebiete beschränkt worden. Die Tatsache, dass der Rat der Stadt Bad I. am 16. Februar 2006 die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 mit dem seit dem Aufstellungsbeschluss vom 19. November 2003 verfolgten Einzelhandelsausschluss beschlossen hat, bestätigt im Übrigen, dass die Gemeinde dieses Planungsziel ernsthaft verfolgt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 letztlich damit begründet worden ist, das Plangebiet dem produzierenden und Dienstleistung erbringenden Gewerbe vorzubehalten. Die im Laufe eines Planaufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse können ohne weiteres dazu führen, dass die für die städtebauliche Rechtfertigung angeführten Gesichtspunkte modifiziert werden. Solche Änderungen führen nicht etwa dazu, dass eine Zurück-stellung nachträglich rechtswidrig wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).