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Beschluss

8 E 547/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0716.8E547.07.00
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Tenor

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gestellte Antrag auf Streitwertfestsetzung ist als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, da auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG Anwendung findet und demnach kein Raum für die Festsetzung eines Streitwerts ist. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der §§ 23 ff. RVG entsprechend. Nach § 23 RVG ist der Gegenstandswert nach dem Interesse der Beschwerdeführer und im Übrigen nach Ermessen des Gerichts zu bemessen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers an einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO ist grundsätzlich von dem Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen. Während die zivilgerichtliche Rechtsprechung den Hauptsachewert stets in voller Höhe auch im selbstständigen Beweisverfahren zugrundelegt, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., 2006, GKG Anh. I § 48 (§ 3 ZPO), Rn. 102, OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 19 W 21/06 -, juris, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, dass im selbstständigen Beweisverfahren mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und die regelmäßig geringere Bedeutung einzelner Beweisfragen der Hauptsachewert nur zu einem Drittel - so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 5 S 2863/97 -, NVwZ-RR 1998, 526; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 3 C 07.1118 -, juris - oder nur zur Hälfte - so unter Hinweis auf die eilverfahrensähnliche Konzeption des Beweisverfahrens: Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2000 - 22 C 00.2503 -, NVwZ-RR 2001, 278 = BayVBl. 2001, 763, i.E. ebenso Beschlüsse vom 28. März 2002 - 4 C 01.2417 - juris, und vom 12. August 2002 - 13 S 01.1662 -, juris - zu berücksichtigen ist. Die für die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen können indessen nach Auffassung des Senats nur dann Anlass zu einer Reduzierung des in einem Verfahren der vorliegenden Art festzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswerts geben, wenn sich die genannten Umstände im konkreten Fall auf das in erster Linie maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden auswirken. Ausgehend davon erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, den Gegen- standswert für das zweitinstanzliche Verfahren - entsprechend dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts, dem die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten sind - in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festzusetzen. Dieser Wert entspricht voraussichtlich dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Die im selbstständigen Beweisverfahren aufgeworfene Beweisfrage stellt - nach der insoweit maßgeblichen Sicht der Antragsteller zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung - den Schwerpunkt des Rechtsstreits dar. Anders als in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ging es den Antragstellern nicht nur um eine vorläufige Regelung, sondern um eine - wenn auch beschleunigte - endgültige rechtliche Klärung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorliegen und der Sache nach auch um eine endgültige Beseitigung des als unzumutbar empfundenen Froschlärms. Bei dieser Interessenlage wäre eine Halbierung des Streitwerts auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. II. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der vorliegend maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).