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Beschluss

9 A 3462/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0716.9A3462.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 290,09 EUR (= früher 567,36 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 290,09 EUR (= früher 567,36 DM) festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der von ihm benannten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe die Sache unrichtig behandelt, weil er Einzelbescheinigungen für jede Eigentumswohnung des Gebäudes erteilt und für diese jeweils eine Gebühr gefordert habe, greift nicht durch. Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte eine Gesamtbescheinigung für das gesamte Bauvorhaben erteilen und auf dieser Basis die Gebühren (bis maximal 2000,-- DM insgesamt) für ihn anteilig ermitteln und festsetzen müssen. Die hierzu gegebene Begründung rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe fehlerfrei gehandelt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bescheinigung nach § 40 DSchG objektbezogen ist. Dem widerspricht auch der Kläger nicht. Seine Ausführungen sind allerdings nicht geeignet darzulegen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht die gesamte Anlage als das von der Bescheinigung zu erfassende Objekt angesehen hat, sondern die einzelne Eigentumswohnung bzw. das einzelne Teileigentum. Der Kläger setzt sich bereits nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auf dessen Argumente, das Abstellen auf das einzelne Wohnungs-/Teileigentum ergebe sich zum einen aus seinem Wesen als Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG), zum anderen aus dem Umstand, dass sich bescheinigungsfähige Bauarbeiten nur auf bestimmte Teile einer Wohnungseigentumsanlage erstrecken könnten, wie es bei dem konkreten Bauvorhaben auch der Fall sei, geht der Kläger überhaupt nicht ein. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Sie wird vielmehr bestätigt durch § 7i Abs. 3 i.V.m. § 7h Abs. 3 EStG. Danach sind die Regelungen über erhöhte Abschreibungen an Gebäuden nach § 7i Abs. 1 und 2 EStG u.a. auch auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. Diese Unterscheidung zwischen Gebäude einerseits und Wohn-/Teil-eigentum andererseits in den steuerrechtlichen Bestimmungen spricht dafür, dass auch die dafür erforderliche Bescheinigung nach § 40 DSchG im Falle von Sondereigentum auf dieses und nicht auf das gesamte Gebäude bezogen sein muss. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2001 - IX R 20/99 - ergibt sich nichts anderes. Danach hat die Bescheinigung als Voraussetzung nach § 7h Abs. 2 EStG für die Geltendmachung von erhöhten Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen Bindungswirkung allein bezüglich der Lage in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und hinsichtlich des Charakters der Baumaßnahme als Modernisierung bzw. Instandsetzung; die zuständige Gemeindebehörde entscheide mit der Bescheinigung jedoch nicht für die Finanzbehörden bindend über die persönliche Abzugsberechtigung. Abgesehen davon, dass die Entscheidung zu § 7h EStG, nicht aber zu der hier einschlägigen Vorschrift des § 7i EStG ergangen und schon deshalb vorliegend nur bedingt aussagekräftig ist, trifft sie keine Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, auf welches Objekt sich die Bescheinigung zu beziehen hat. Dieses war im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vorgegeben. Zu entscheiden war dort nur, ob der Kläger jenes Verfahrens oder eine andere Person nach der dort erteilten Bescheinigung die Steuerbegünstigung des § 7h Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen durfte. Soweit der Kläger meint, das Gericht sei bezüglich der Ausführungen zur Quotelung der (Gesamt-)Aufwendungen von einer fehlerhaften Grundlage ausgegangen, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, welche ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sich daraus ergeben, zumal die Richtigkeit der Bescheinigung nach § 40 DSchG vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist. Das Vorbringen des Klägers, er halte seinen Einwand zur Gebührenhöhe im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH aufrecht, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es lässt schon eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermissen und zeigt deshalb insoweit keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit auf. Der Kläger hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine abstrakte Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht. Die von ihm aufgeworfenen Frage, ob der Beklagte eine Bescheinigung nach § 40 DSchG für das gesamte Bauvorhaben "Technikum" ausstellen musste oder ob er berechtigt war, solche Bescheide einzeln für die in dem Bauvorhaben befindlichen einzelnen Eigentumswohnungen zu erteilen, betrifft den vorliegend zu entscheidenden Einzelfall bzw. das konkrete Denkmal, bezeichnet jedoch nicht eine Frage verallgemeinerungsfähiger Art losgelöst von der konkreten Situation. Selbst wenn man jedoch die gestellte Frage sinngemäß im Sinne des dahinter stehenden abstrakten Problems der Behandlung eines Baudenkmals mit mehreren Eigentumswohnungen/Teileigentumseinheiten im Zusammenhang mit § 40 DSchG verstehen würde, lässt sich der Zulassungsschrift nicht entnehmen, dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich ist. Nach dem vorstehend Dargestellten lässt sich die Frage vielmehr ohne weiteres im Sinne des Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren beantworten. Das Zulassungsvorbringen macht ferner nicht deutlich, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat hierzu in seinem Zulassungsantrag lediglich ausgeführt, dass die Berufung geboten sei. Dieser Hinweis reicht nicht aus, besondere rechtliche Schwierigkeiten darzulegen, die über das übliche Maß an Schwierigkeiten in Verfahren betreffend Verwaltungsgebühren hinausgehen und die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte abgewichen ist und sein Urteil auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Dieser gehört nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten. Unabhängig davon hat der Kläger keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz angeführt, der von einem ebensolchen die gleiche Rechtsvorschrift betreffenden Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht. Ein solcher ist auch angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände, über die das Verwaltungsgericht einerseits der Bundesfinanzhof andererseits zu entscheiden hatten, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.