Beschluss
11 A 1916/07.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.11A1916.07A.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht geltend, ohne Einsichtnahme in die Akten lasse sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht begründen, der Senatsbeschluss sei eine Kontradiktion", wenn es heiße, dass der Antrag verworfen werde und gleichzeitig der Antrag auf Akteneinsicht kein schützenswertes Interesse habe. Mit diesen Ausführungen wird ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht dargelegt. Zwar dient das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsprozess der Gewährung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör und ist dessen Bestandteil. Deshalb ist Akteneinsicht auch zur (weiteren) Begründung eines Rechtsmittels innerhalb der gesetzlichen Frist nach Maßgabe des § 100 VwGO zu gewähren. Die Vorenthaltung von Akteneinsicht stellt jedoch nicht aus sich heraus - gewissermaßen automatisch - einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 9 B 268.89 -, NJW 1990, 1313 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276. Im vorliegenden Fall liegt kein Verstoß vor. Dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Akteneinsicht bei Gericht - Akteneinsicht ist, wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt, grundsätzlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu nehmen, ob Akteneinsicht im Wege der Versendung an einen Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 1 und 3 VwGO gewährt wird, steht im gerichtlichen Ermessen - nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist nicht vorgetragen worden. Unbeschadet dessen bestand ein rechtlich schützenswertes Interesse an Akteneinsicht in Form der Aktenversendung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers infolge der Ausschöpfung der Zweiwochenfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG schon bei Eingang der Zulassungsantragsschrift nicht mehr. § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG normiert auch für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, eine gesetzliche Zweiwochenfrist. Die am 1. Juni 2007, also erst am letzten Tag der gesetzlichen Zweiwochenfrist, bei Gericht - mit einfachem Brief - eingegangene Zulassungsschrift entsprach nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Die Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hätte wegen des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch nicht verlängert werden können. Wegen der eng begrenzten Zulassungsgründe für die Berufung muss vom Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers - sollte eine Akteneinsicht bei Gericht nicht möglich oder nicht zumutbar sein - vielmehr verlangt werden, gegebenenfalls allein aufgrund des angegriffenen Urteils und der Informationen durch den Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen im Mindestmaß genügende Begründung fristgerecht einzureichen. Vgl. zu § 132 VwGO BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).