Beschluss
12 E 1515/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.12E1515.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig. Sie scheitert bereits daran, dass sie entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet worden ist. Dem Vertretungsmangel kann auch nicht durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe und durch Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgeholfen werden, da der - innerhalb der hier einschlägigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO - unbedingt erhobenen Beschwerde Anhaltspunkte für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (beabsichtigte) Beschwerde auch nicht ansatzweise zu entnehmen sind. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unstatthaft. Denn der Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils entscheidet (§ 119 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist nach der eine andere Bestimmung im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO darstellenden Regelung des § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Zwar wird eine Beschwerde entgegen dieser gesetzlichen Anordnung nach allgemeiner Auffassung ausnahmsweise dann für statthaft gehalten, wenn das Verwaltungsgericht die begehrte Berichtigung ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt hat oder der Beschwerdeführer das Vorliegen schwerer Verfahrensfehler - insbesondere eine nicht in der vorgeschriebenen Besetzung erfolgte Sachentscheidung - geltend macht - OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1959 - I B 43/59 -, DVBl 1959, 788 (noch zu § 320 Abs. 4 ZPO); Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1981 - 3 C 81 A.1000 -, DÖV 1981, 766, und vom 4. Dezember 2002 - 2 C 02.2096 -, Juris; Kilian, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 119 Rn. 27; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 119 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 119 Rn. 6; Kuntze, in: Bader/Funke- Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 119 Rn. 8; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 119 Rn. 7; zu dem entsprechenden Meinungsstand zu § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl. die Darstellung in BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 786/04 -, NJW 2005, 657 -; vorliegend ist aber keiner der beiden Ausnahmefälle gegeben. Dass dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2006 ein schwerer Verfahrensmangel anhaftet, wird von den Klägern nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt eine in einer fehlerhaften Besetzung ergangene Sachentscheidung schon deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich keine Sachentscheidung getroffen, sondern sich mit Blick auf § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO an einer solchen gehindert gesehen hat, weil der zu einer solchen Entscheidung berufene Richter am Verwaltungsgericht a. D. Dr. I. , der über die Klage als Einzelrichter durch das Urteil vom 25. Oktober 2005 entschieden hatte, aus dem Richteramt ausgeschieden sei. Auch der zweite Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Durchbrechung des § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die begehrte Berichtigung ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt hat, rechtfertigt sich dadurch, dass bei Verneinung schon der Zulässigkeit des Berichtigungsantrags der dem Ausschluss eines Rechtsbehelfs zugrundeliegende Gedanke nicht zum Tragen kommt, dass nur der Richter in der Lage ist, die Begründetheit eines Berichtigungsantrages zu beurteilen, der den Vortrag der Beteiligten kennt und an deren Verwertung bei der Abfassung des Urteils mitgewirkt hat. Vgl. schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1959 - I B 43/59 -, a. a. O. In einem solchen Fall kann das Beschwerdegericht, falls es den Berichtigungsantrag abweichend von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts für zulässig hält, zwar nicht in der Sache selbst entscheiden, weil nach dem in § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken bei der Entscheidung nur die Richter mitwirken (dürfen), die beim Urteil mitgewirkt haben; es muss der Beschwerde aber in der Weise stattgeben, dass es die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweist, welches sodann die Sachentscheidung nachzuholen hat. Vgl. etwa Kilian, in Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 119 Rn. 27; Redeker/von Oertzen, VwGO, a. a. O., § 119 Rn. 7 Das Vorstehende verdeutlicht, dass die hier gegebene Konstellation nicht als Ausnahmefall in diesem Sinne verstanden werden kann. Zwar hat das Verwaltungsgericht auch hier eine Sachentscheidung nicht getroffen; eine solche müsste vorliegend aber auch nach einer - dem Beschwerdegericht allein möglichen - Zurückverweisung ausscheiden, weil der Einzelrichter, der die fragliche Entscheidung vom 25. Oktober 2005 getroffen hat, verhindert ist und nicht vertreten werden kann, § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Nach § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO wirken bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben; ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden (§ 119 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Der Regelung des § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO liegt der bereits hervorgehobene Gedanke zugrunde, dass nur der Richter in der Lage ist, die Begründetheit eines Berichtigungsantrages zu beurteilen, der den Vortrag der Beteiligten kennt und an dessen Verwertung bei der Abfassung des Urteils mitgewirkt hat. Deshalb ist es, wie auch § 119 Abs. 2 Satz 4 VwGO zeigt, nicht möglich, dass ein verhinderter Richter vertreten wird. Der Richter, der über die Klage als Einzelrichter durch das Urteil vom 25. Oktober 2005 entschieden hat, war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berichtigungsantrag bereits in den Ruhestand getreten und damit nach allgemeiner Auffassung im Sinne des § 119 Abs: 2 VwGO (auf Dauer) verhindert. Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 119 Rn 18; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a. a. O., § 119 Rn. 6; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 119 Rn. 5; Schmidt, JR 1993, 457 ff. (458 f.); anders, aber nicht überzeugend nur Hirte, JR 1985, 138 ff. (139 f.). Sind alle Richter, die an der in Rede stehenden Kollegialentscheidung mitgewirkt haben, verhindert, oder muss eine Verhinderung in Bezug auf den Einzelrichter festgestellt werden, der die fragliche Entscheidung getroffen hat, so muss mithin eine Tatbestandsberichtigung unterbleiben. Vgl. BAG, Urteil vom 5. Februar 1970 - 2 AZR 242/69 -, AP (= Arbeitsrechtliche Praxis) Nr. 2 zu § 320 ZPO; BFH, Beschluss vom 17. August 1989 - VII B 70/89 -, NVwZ 1990, 504; Schmidt, JR 1993, 457 ff. (458); Clausing, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, a. a. O., § 119 Rn. 6; Rennert, in: Eyermann, VwGO, a. a. O., § 119 Rn. 5. Dies führt auch nicht zu einer Verweigerung effektiven Rechtsschutzes oder einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und rechtfertigt deshalb auch nicht etwa die Annahme, die mündliche Verhandlung müsse (unzulässigerweise) wiedereröffnet oder "wiederholt" werden. Denn effektiver Rechtsschutz und rechtliches Gehör in dieser - nicht von dem Beschwerdeführer verursachten, sondern auf Umstände aus der Sphäre des Gerichts zurückzuführenden - Situation können (und müssen) in der Weise gewährt werden, dass die Überprüfung des Beschwerdevorbringens, soweit sie von den nicht mit der Ausgangsentscheidung befassten Richtern geleistet werden kann, in jenen nachfolgenden Verfahren erfolgt, in denen es auf die mit dem Berichtigungsantrag aufgeworfenen Fragen ankommt. Zu einem solchen Ansatz vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 786/04 -, NJW 2005, 657; vgl. ferner BAG, Urteil vom 5. Februar 1970 - 2 AZR 242/69 -, AP Nr. 2 zu § 320 ZPO. Dies ist vorliegend geschehen. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. November 2006, mit dem es den Antrag der Kläger auf Ergänzung des Urteils vom 25. Oktober 2005 (§ 120 VwGO) abgelehnt hat, trotz der von ihm zu Recht verneinten Möglichkeit einer Tatbestandsberichtigung aus Gründen des effektiven Rechtschutzes und der Gewährung rechtlichen Gehörs auf die schriftsätzlich gestellten Anträge zurückgegriffen, deren fehlende ausdrückliche Wiedergabe im Tatbestand die Kläger mit ihrem Berichtigungsantrag zur Vorbereitung des Ergänzungsantrages gerügt hatten. Auch der Senat hätte in dem Verfahren der Kläger, in dem diese die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren begehrt haben (12 A 5050/05), bei der Prüfung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darüber befunden, ob - wie die Kläger geltend gemacht haben - und ggf. inwieweit der Tatbestand des Urteils vom 25. Oktober 2005 unvollständig ist und damit zu berichtigen wäre, wenn das Verwaltungsgericht nicht schon unter Berücksichtigung des Berichtigungsvorbringens rechtskräftig entschieden hätte, dass ein Anspruch auf Urteilsergänzung nicht besteht, und wenn der sonstige Vortrag der Kläger im Verfahren 12 A 5050/05 hierzu Veranlassung gegeben hätte (vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem genannten Verfahren). Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Verwaltungsgericht sich in seinem Beschluss vom 30. November 2006 zu Recht an einer Entscheidung über den Berichtigungsantrag gehindert gesehen hat mit der Folge, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.