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Urteil

10 D 58/05.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.10D58.05NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan "4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße West" der Gemeinde T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan "4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße West" der Gemeinde T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die "4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X1. " der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 4, Flurstücke 340, 388, 105 und 427 (C. Straße 22) in T. , das etwa 200 Meter südlich des Plangebiets liegt. Dort betreibt er eine Kälbermast mit etwa 1.400 Plätzen. Auf dem Betriebsgrundstück wurden mit Baugenehmigung vom 30. März 1946 ein Wohn- und ein Stallgebäude errichtet. Mit Baugenehmigung vom 10. Oktober 1972 wurde ein Kälberstall gebaut. Der Anbau eines weiteren Stallgebäudes erfolgte mit Baugenehmigung vom 23. September 1976. Weiter erhielt der Antragsteller Baugenehmigungen vom 9. November 1977 und vom 21. September 1981 zur Erweiterung der vorhandenen Stallgebäude. Ein Güllehochbehälter wurde aufgrund der Baugenehmigung vom 15. September 1981 aufgestellt. Unter dem 4. Februar 2002 zeigte der Antragsteller seinen Mastbetrieb mit 1.380 Mastkälbern als genehmigungsbedürftige Anlage nach § 67 Abs. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes dem Staatlichen Umweltamt an. Das Planaufstellungsverfahren der streitgegenständlichen 4. Änderung sowie des Ursprungsplans und dessen 1. bis 3. Änderung nahm folgenden Verlauf: Am 17. Mai 1983 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 "C. Straße X. ", um am südlichen Ortsrand eine geordnete Wohnbebauung zu ermöglichen. Der Plan wurde am 16. Juni 1987 als Satzung beschlossen und am 29. März 1988 bekannt gemacht. Das etwa 11 ha große Plangebiet wird im Norden von dem Bachlauf der "T1. ", im Osten von der C. Straße und im Süden von dem Wirtschaftsweg mit dem jetzigen Namen "I. C1. " begrenzt. Die westliche Grenze des Plangebiets befindet sich westlich des Wirtschaftswegs, der in Nord-Süd-Richtung vom N.-----weg abzweigt. Dieser Plan setzte für das östliche Plangebiet - einschließlich der vorhandenen Bebauung an der westlichen Straßenseite der C. Straße - zwei Mischgebiete fest; im übrigen Plangebiet wurden allgemeine Wohngebiete festgesetzt. An der südöstlichen Plangebietsgrenze - in Richtung der Betriebsstelle des Antragstellers - sah der Bebauungsplan einen Streifen mit einem Pflanzgebot für Bäume und Sträucher vor. Ein Geruchsgutachten wurde nicht eingeholt. Laut Planbegründung zur Immissionssituation verzichtete der Plangeber wegen eines Viehhandelsbetriebs an der C. Straße auf die Festsetzung einer Bebauung in einer Zone von ca. 100 m um diesen Betrieb. Im Übrigen seien landwirtschaftliche Hofstellen im südöstlichen Bereich über 100 m weit entfernt. Lediglich die - inzwischen ausgesiedelte - Hofstelle "W. " grenze an den südwestlichen (gemeint: südöstlichen) Planbereich. Die Entwicklungsmöglichkeit dieses Betriebs sei aber begrenzt, bestehende Konflikte seien bisher nicht bekannt. In der Folgezeit wurde zur Realisierung dreier Bauvorhaben im nördlichen Bereich des Plangebiets der Bebauungsplan Nr. 22 im vereinfachten Verfahren durch die jeweilige Festsetzung eines Baufensters geändert: Die erste Änderung betraf das Grundstück Gemarkung P. , Flur 5, Flurstück 511 (Beschluss des Rates vom 25. April 1989, Bekanntmachung am 30. September 1989), die zweite Änderung das Flurstück 512 - jetzt: 732 - (Beschluss des Rates vom 27. November 1996, Bekanntmachung am 19. Februar 1997) und die dritte Änderung das Flurstück 605 - jetzt: 739 - (Beschluss des Rates vom 17. Mai 2000, Bekanntmachung am 16. Juni 2000). In den folgenden Jahren wurde der Bebauungsplan Nr. 22 - bis auf die aufgrund der ersten drei Planänderungen verwirklichten Bauvorhaben - nicht umgesetzt, weil der Antragsgegnerin der Eigentumserwerb der für die Erschließungsanlagen erforderlichen Grundstücke nicht gelang. Ein Ende der 90er Jahre geplantes Umlegungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Erst in den Jahren 2003 und 2004 erwarb die Antragsgegnerin einen Großteil der innerhalb des bisherigen Plangebiets liegenden Flächen. Da nunmehr auch Änderungen bei der Straßenführung der Erschließungsstraßen, dem Grundstückszuschnitt, den überbaubaren Grundstücksflächen, den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der Plangebietsgrenzen beabsichtigt waren, beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10. November 2004 die Aufstellung der "4. vereinfachten Änderung des Bebauungssplans Nr. 22 - C. Straße X. ". Diese erfasst nicht den gesamten Geltungsbereich des Ursprungsplans, sondern ein etwa 7,2 ha großes Plangebiet. Am westlichen, nördlichen und östlichen Rand hat der Ursprungsplan keine Änderungen erfahren. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19. November 2004 öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf einschließlich Begründung lag vom 14. Februar 2005 bis zum 11. März 2005 öffentlich aus. Ziel der 4. Änderung ist es, in Fortentwicklung des Ursprungsplans Nr. 22 "C. Straße X. " von 1988 neue Wohnbauflächen südlich der "T1. " und nördlich der - geplanten - Ortsumgehung P. zu schaffen. Im östlichen Plangebiet - hinter der vorhandenen Bebauung an der C. Straße - ist ein Mischgebiet, im restlichen Plangebiet sind allgemeine Wohngebiete - nur Einzel- oder Doppelhäuser, höchstens zweigeschossig, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8, Dachneigung 35 bis 45 Grad - festgesetzt. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über eine ringförmige Straße, von der jeweils Stichstraßen zur inneren Erschließung der Wohngebiete ausgehen. Im Osten erfolgt die Anbindung der Erschließungsstraße an die C. Straße zwischen den Hausnummern 16 und 20. Zur Geruchsbelastung durch landwirtschaftliche Betriebe führt die Planbegründung aus, wegen der Rechtsgültigkeit des Ursprungsplans Nr. 22 müsse die Immissionssituation innerhalb des Plangebiets nicht neu bewertet werden. In seiner Sitzung vom 9. März 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans, um ein Teilstück des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 4, Parzelle 451, im südöstlichen Plangebiet in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Dieser Beschluss wurde am 14. März 2005 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf nebst Begründung wurde vom 29. März 2005 bis zum 12. April 2005 öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 und 10. März 2005 machte der Antragsteller u.a. geltend, das Baugebiet werde starken Immissionen aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben ausgesetzt sein. Er befürchte Einschränkungen seines Mastbetriebes. Bereits bei der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 22 "C. Straße X. " habe keine ausreichende gutachtliche Untersuchung der Immissionssituation vorgelegen. Das nunmehr durchgeführte Planänderungsverfahren sollte daher Anlass für eine Überprüfung der Geruchssituation sein. In der Sitzung am 20. April 2005 hob der Rat der Antragsgegnerin die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses - betreffend die Einbeziehung eines Teils des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 451 - mit der Begründung auf, eine Ergänzung des Plangebiets würde eine vollständig neue immissionsschutzrechtliche Betrachtung der Geruchssituation nach sich ziehen. Eine gezielte gutachtliche Aussage zu einer möglichen Geruchsbelastung sei bei der Aufstellung des Ursprungsplans nicht eingeholt worden. Eine Immissionsbewertung sei seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass auf einzelnen Baugrundstücken im Bereich des festgesetzten Mischgebiets und im nordöstlichen Bereich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt worden seien. Bedenken dagegen seien damals nicht erhoben worden. Die Gemeinde werde ihre aus der Bestandskraft des Ursprungsplanes Nr. 22 erwachsene Rechtsposition nicht aufgeben. Dieser Standpunkt sei auch vom Staatlichen Umweltamt im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geteilt worden. Gleichzeitig beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X. - als Satzung. Der Beschluss wurde am 21. April 2005 öffentlich bekannt gemacht. Die Ausfertigung der Planurkunde datiert vom 11. Mai 2005. Am 15. Juni 2005 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit der Begründung eingeleitet: Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Mastbetriebs befürchte er, dass sein Betrieb im Zuge der Verwirklichung der vorgesehenen Wohnbebauung Einschränkungen unterworfen werde. Zwischenzeitlich habe die Antragsgegnerin ein Geruchsgutachten für das Plangebiet erstellen lassen. Aus diesem ergebe sich, dass unter den gegebenen Bedingungen eine Wohnbebauung im Plangebiet nicht möglich sei. Am 7. November 2005 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 29. März 2006 hat der Senat im Eilverfahren (10 B 1908/05.NE) den Vollzug der streitgegenständlichen 4. Änderung des Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normen- kontrollantrag im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (10 B 1908/05.NE) vor: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Durch die angegriffene Änderung des Bebauungsplans werde sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht weiter eingeschränkt als durch die bereits bestehende Situation. Der Antrag sei auch unbegründet. Auf Grund der Prägung des hier fraglichen Bereichs durch die ursprüngliche Bauleitplanung seien die Belange des Antragstellers nicht abwägungsrelevant gewesen. Entgegen der Auffassung des Senats im Beschluss vom 29. März 2006 seien weder der Ursprungsplan noch die - streitgegenständliche - "4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X. " insgesamt unwirksam. Unwirksam seien nur die Festsetzungen für die Teile des Plangebiets, die vom Abwägungsausfall betroffen seien. Dies sei der Süden bzw. der Südosten des Plangebiets. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin den Ausgang des Eilverfahrens zum Anlass genommen, erneut bauleitplanerisch tätig zu werden. In seiner Sitzung vom 21. Juni 2006 habe der Rat beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 45 "C. Straße X. II" aufzustellen. Der Berichterstatter des Senats hat am 11. Juli 2007 die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf das Ortsterminsprotokoll sowie die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des zugehörigen Eilverfahrens 10 B 1908/05.NE, die Planaufstellungsvorgänge, die von der Antragsgegnerin eingeholten Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 27. Januar 1999 (betreffend das Baugebiet C. Straße P1. ) und vom 4. Juli 2006 (betreffend das Baugebiet C. Straße X. ) sowie die beigezogenen Hausakten des Antragstellers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt insoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beeinträchtigt wird. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, und vom 10. März 1008 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist es möglich, dass er in dem ihm zustehenden Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen verletzt wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse des Antragstellers an einer ungehinderten Ausübung seines Kälbermastbetriebs im Rahmen der erteilten Baugenehmigungen war in die Abwägung der durch die Änderungsplanung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Es besteht die Gefahr, dass der Betrieb des Antragstellers Einschränkungen unterworfen wird, wenn die durch die Planung ermöglichte Wohnbebauung verwirklicht würde und insbesondere die den Betriebsgebäuden am nächsten gelegenen Wohnhäuser im südöstlichen Planbereich Geruchsemissionen des Betriebs ausgesetzt wären, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erfüllen. In einem solchen Fall könnte die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 1 BImSchG bzw. nach § 24 Satz 1 BImSchG die erforderlichen Anordnungen nachträglich treffen und den Betrieb einschränken. Dem steht nicht entgegen, dass die vorhandenen Betriebsgebäude von der Plangebietsgrenze etwa 200 m entfernt liegen. Denn die vom Antragsteller betriebene Nutztierhaltung kann auch auf weiter entfernt liegenden Flächen erhebliche Geruchsimmissionen verursachen. Das Interesse des Antragstellers an einer ungehinderten Ausübung seines Kälbermastbetriebs ist auch schutzwürdig. Die Antragsbefugnis kann fehlen, wenn der Antragsteller nur solche Interessen geltend macht, die ihrer Art nach allgemein oder im konkreten Fall von der Planungsbehörde nicht berücksichtigt werden müssen. Namentlich sind hierzu alle Positionen zu zählen, denen der Schutz durch die Rechtsordnung versagt ist. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die planende Gemeinde grundsätzlich nicht in ihre planerischen Erwägungen einzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1994 - 10a D 104/93.NE -, BRS 56 Nr. 32; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 4 B 170.93 -, NVwZ RR 1994, 373, sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1995 - 11 a B 1993/95.NE - : Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Nutzung der Stallungen des Antragstellers zur Kälbermast ist durch die Bescheide vom 30. März 1946, 10. Oktober 1972, 23. September 1976, 9. November 1977 und 21. September 1981 bauaufsichtlich genehmigt. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Mastbetriebs bedurfte es zum Zeitpunkt dieser Baugenehmigungen nicht. Erst durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2002, 1566) wurde Nr. 7.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - geändert (Inkrafttreten der Änderung am 1. August 2001). Seitdem unterliegen Kälbermastbetriebe dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG (ab 300 bis unter 1000 Kälberplätzen) bzw. dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG (ab 1000 Kälberplätzen). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Antragsbefugnis auch nicht entgegen, dass schon mit dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 22 "C. Straße X. " für einen Bereich, der weitgehend mit dem hier in Rede stehenden Plangebiet übereinstimmt, ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden war. Zwar kann es an der für die Antragsbefugnis erforderlichen Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausnahmsweise fehlen, wenn der Bebauungsplan die bisher geltende Rechtslage hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsposition unberührt lässt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1996 - 10a B 2571/96.NE - und Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 93/95.NE -. Dies ist jedoch nicht der Fall. Selbst bei einer - unterstellten - Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist der Antragsteller antragsbefugt. Denn der hier zur Überprüfung stehende Änderungsbebauungsplan berührt die Rechtsposition des Antragstellers zusätzlich negativ. Der in der Ursprungsplanung u.a. im Südosten des Plangebiets vorgesehene Streifen mit einem Pflanzgebot für Bäume und Sträucher entfällt. Das allgemeine Wohngebiet rückt in diesem Bereich um etwa 5 m und die überbaubare Grundstücksfläche um etwa 10 m weiter nach Süden an die Betriebsgebäude des Antragstellers heran. Zudem erfolgt durch die 4. Änderung eine Verdichtung der Bebauung. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der Ursprungsbebauungsplans Nr. 22 "C. Straße X. " insgesamt unwirksam ist. Schließlich steht der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass sich südlich des Plangebiets auf den Flurstücken 96 und 452 der Flur 4 der Gemarkung P. nach Angaben der Antragsgegnerin bereits seit 1949 bzw. 1946 zwei Wohngebäude befinden. Denn diese Bebauung liegt nicht in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, sondern im Außenbereich, so dass ihr nur ein verminderter Schutzanspruch gegenüber dem im Außenbereich privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zukommt. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. 1. Die "4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X. " ist bereits aus formellen Gründen unwirksam. Sie ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, wobei das Bundesrecht offen lässt, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 und vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts geklärt, dass es für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates - das zuständige Beschlussorgan der Gemeinde - zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2007 - 7 D 80/06.NE -, vom 16. September 2005 - 7 D 62/04.NE - und vom 10. Dezember 2004 - 10a D 133/02.NE -, NWVBl 2005, 381, jeweils m.w.N. Danach liegt hier keine ordnungsgemäße Ausfertigung der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 "C. Straße X. " vor. Dieser ist bereits am 21. April 2004 öffentlich bekannt gemacht worden, die Ausfertigung datiert jedoch erst vom 11. Mai 2005. Vor dem Hintergrund dieses formellen Mangels kann offen bleiben, ob durch die 4. Änderung bereits die Grundzüge der Planung berührt werden, was eine Planänderung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 13 BauGB ausschließen würde. 2. Der streitgegenständliche Änderungsplan weist zudem materielle Fehler auf. Die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs.1 und 3 BauGB für die Festsetzung der Wohngebiets- und Straßenverkehrsflächen im westlichen Plangebiet der 4. Änderung ist nicht gegeben. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu "leiten" (§ 1 Abs. 1 BauGB). Diese Leitfunktion des Bebauungsplans bzw. jeder Planänderung verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt auch, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde liegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel jedoch erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 10 D 96/04.NE -; BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, und vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 K 16 und 21/89 -, BRS 49 Nr. 2. Ein solcher planerischer Missgriff liegt hier vor. Der streitgegenständlichen 4. ver- einfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße X. - fehlt hinsichtlich der räumlichen Grenzen der festgesetzten Wohngebiets- und Straßenverkehrsflächen im westlichen Plangebiet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Denn die 4. Änderung ist in diesem Bereich des Plangebiets nicht mit dem Ursprungsplan Nr. 22 abgestimmt. Einer solchen Abstimmung hätte es aber bedurft, weil das Plangebiet der 4. Änderung mit dem Plangebiet des Ursprungsplans nicht vollständig deckungsgleich ist, sondern insbesondere im westlichen Plangebiet hinter den Plangebietsgrenzen des Ursprungsplans zurückbleibt, welcher - mangels förmlicher Aufhebung - insoweit weiterhin Gültigkeit beansprucht. Bereits der Wortlaut ("4. Änderung") zeigt, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 22 nicht aufheben, sondern nur ändern wollte. Dennoch hat sie es unterlassen, im Westen des Plangebiets die Festsetzungen der 4. Änderung hinsichtlich der räumlichen Grenzen der Wohngebiets- und Straßenverkehrsflächen auf die Festsetzungen des räumlich über die 4. Änderung hinausgehenden Ursprungsplans abzustimmen. Dies führt dazu, dass die an der Grenze zwischen dem Ursprungsbebauungsplan und seiner 4. Änderung jeweils festgesetzten Verkehrsflächen keinen Anschluss zueinander haben, sondern auf die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete des benachbarten Plangebiets zulaufen. Daraus folgt zugleich, dass auch die Wohngebietsflächen der 4. Änderung nicht auf die Festsetzungen des Ursprungsplans abgestimmt worden sind. Es liegt auf der Hand, dass dies keiner sinnvollen städtebaulichen Ordnung entspricht, sondern einen planerischen Missgriff darstellt und damit städtebaulich nicht gerechtfertigt ist. 3. Die angefochtene 4. Änderung verstößt zudem gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung der Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4. Hinsichtlich der Konfliktlage zwischen den Geruchsimmissionen durch die umliegenden Tierhaltungsbetriebe - u.a. den Kälbermastbetrieb des Antragstellers - und der mit der Planung ermöglichten Wohnbebauung liegt ein vollständiger Abwägungsausfall vor. Bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Änderungsplans hätte es einer - erstmaligen - Abschätzung der Immissionssituation im Plangebiet bedurft. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Planung eine erkennbare Bestandsaufnahme. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2007 - 10 D 129/05.NE -, vom 31. Januar 2007 - 10 D 171/04.NE - und vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE -, ZfBR 2007, 64. Die hier vorgenommene Planung von Wohnbauflächen in der näheren Umgebung von insgesamt 17 Tierhaltungsbetrieben in einem Umkreis von 600 m macht im Hinblick auf die Frage, wie die im Plangebiet festgesetzten Wohnbauflächen vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen geschützt werden können, eine sorgfältige Bestandsaufnahme der Geruchssituation erforderlich. Erst nach einer solchen Bestandsaufnahme kann der Rat der Antragsgegnerin nämlich eine tragfähige Abwägungsentscheidung treffen. Hier hat der Rat der Antragsgegnerin hingegen eine Bestandsaufnahme der immissionsrelevanten Gesichtspunkte unterlassen und infolgedessen keine prognostische Abschätzung der zu erwartenden Immissionen vorgenommen. In der Planbegründung wird hinsichtlich der Immissionssituation unter Punkt 6. ausgeführt, die 4. vereinfachte Änderung ändere nichts an der "Rechtskraft" des Ursprungsplans, daher brauche auch die Immissionssituation innerhalb des bisherigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht bewertet zu werden. Zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers (vgl. Beschluss B 3 der Abwägungsentscheidung in der Sitzung des Rates vom 20. April 2005) hat der Rat ausgeführt, eine gezielte gutachtliche Aussage zu einer möglichen Geruchsbelastung sei seinerzeit nicht eingeholt worden; im übrigen wolle die Gemeinde ihre aus der Bestandskraft des Ursprungsplanes Nr. 22 erwachsene Rechtsposition nicht aufgeben. Damit hat die Antragsgegnerin das Abwägungsgebot in mehrfacher Hinsicht und auf offenkundige Weise verletzt. Denn nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten für die Änderung eines Bebauungsplans keine geringeren Anforderungen an die planerische Abwägung als für die (erstmalige) Aufstellung eines Bebauungsplans. Im Hinblick darauf, dass sich betroffene Grundstückseigentümer nach Inkrafttreten des zu ändernden Bebauungsplans häufig bereits auf die neu geschaffene planungsrechtliche Situation eingestellt haben, bedarf es bei der Änderung eines solchen Plans vielfach sogar einer besonders sorgfältigen Erarbeitung der Abwägungsgrundlage und Abwägungsentscheidung. Der Plangeber muss deshalb alle relevanten Belange erneut in den Blick nehmen und kann sich grundsätzlich nicht damit begnügen, abwägungsrelevante Belange nur im Hinblick auf solche Teile des zu ändernden Bebauungsplans zu ermitteln und zu betrachten, die gegenüber dem Ursprungsplan Änderungen erfahren. Im vorliegenden Fall hätte es also einer vollständigen und sorgfältigen Erfassung und Bewertung des Konflikts zwischen landwirtschaftlichen und Wohnnutzungen bedurft. Unabhängig von dem zuvor angeführten Gesichtspunkt war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (20. April 2005) im Plangebiet mit Nutzungskonflikten wegen Geruchsimmissionen zu rechnen. Denn bereits im Jahr 1999 hatte die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung für das benachbarte Baugebiet Nr. 16 "C. Straße P1. " ein Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros V. und Partner eingeholt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Geruchsstoffemissionen der Hofstelle des Antragstellers untersucht. Hier zeigte sich von allen untersuchten Hofstellen der höchste Geruchsstoffstrom von 28,89 bis 34,21 x 10 hoch 6 GE/h. Für den Bereich um den landwirtschaftlichen Betrieb W. , der unmittelbar südöstlich an das hier streitige Plangebiet angrenzt, wurde ein Immissionswert von 0,51 ermittelt. Der für Wohngebiete zulässige Immissionswert von 0,10 wurde damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet erheblich überschritten. Bestätigt wird dies durch das nach Satzungsbeschluss von der Antragsgegnerin eingeholte Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 4. Juli 2006 zu Geruchseinwirkungen aus landwirtschaftlichen Tierhaltungen auf das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 22 "C. Straße X. ". Dieses Gutachten berücksichtigt alle 17 im Umkreis von 600 m befindlichen Tierhaltungsbetriebe, u.a. auch den Mastbetrieb des Antragstellers. Für das Plangebiet wurden dabei Immissionswerte zwischen 0,21 und 0,30 ermittelt. Der Immissionsgrenzwert von 0,10 für Wohngebiete wurde damit deutlich überschritten. Das Gutachten führt aus, nur für den Fall, dass geruchsmindernde Maßnahmen an den umliegenden emittierenden Betrieben ergriffen werden, könne eine Einhaltung des Grenzwertes im Plangebiet erreicht werden. Es kommt daher zu der Beurteilung: "Wie die Berechnungen ergeben haben, ist unter den derzeit gegebenen Bedingungen eine Wohnbebauung im Plangebiet "C. Straße X. " nicht möglich, ohne dass es zu unzulässigen Geruchsbelästigungen gem. GIRL kommt." Der Abwägungsausfall liegt unabhängig von der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans Nr. 22 vor. Schon wegen des näher an die Betriebsgebäude des Antragstellers heranrückenden allgemeinen Wohngebiets bzw. der näher heranrückenden festgesetzten Baufenster hätte es einer Abschätzung der Geruchssituation bedurft, zumal bei dem Beschluss des Ursprungsplans eine Immissionsprognose unterblieben ist. Dass eine Ausdehnung des Plangebiets nach Süden bzw. Südosten "eine vollständig neue immissionsschutzrechtliche Betrachtung der Geruchssituation nach sich ziehen würde", nimmt auch der Rat der Antragsgegnerin selbst an (vgl. Ziffer 1. der Sitzungsvorlage zur Ratssitzung am 20. April 2005). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führen die dargestellten Mängel zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans insgesamt. Eine nur teilweise Unwirksamkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Problematik der Geruchsimmission das gesamte Plangebiet und nicht nur einen Teil davon betrifft. Der Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hinweisen; "von Einfluss gewesen" ist der Mangel dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1995 - 4 NB 42.93 -, BRS 57 Nr. 22 m.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65. Der Abwägungsmangel hinsichtlich der Geruchssituation im Plangebiet ist offensichtlich. Aus den Aufstellungsvorgängen ergeben sich sowohl der in Rede stehenden Konflikt als auch die mangelhafte Behandlung bei der Abwägung. Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hätte der Rat den Abwägungsmangel erkannt, spricht alles dafür, dass er andere Festsetzungen getroffen hätte, um den festgestellten Fehler zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.