OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2150/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.12A2150.07.00
3Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwaltes werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwaltes werden abgelehnt. G r ü n d e : Der Senat versteht den Antragsschriftsatz vom 6. Juli 2007 dahingehend, dass die Klägerin die Bestellung eines Notanwaltes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Ziel begehrt, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2007 erst noch formgerecht - nämlich nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vertreten durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten - einzulegen. Der Klägerin kann für einen den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO genügenden und noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch weder Prozesskostenhilfe bewilligt noch ein Notanwalt beigeordnet werden. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt es an der unverzichtbaren Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entsprechenden Formblatt (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Die Klägerin musste vor Ergehen dieser Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht erst noch aufgefordert werden, eine formblattmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuholen. Denn ein anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte auch bei entsprechender Nachholung entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juni 2007 bereits mit Ablauf des 6. Juli 2007 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn der Klägerin nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört auch die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888 m. w. N. Eine solche Erklärung hat die Klägerin indes nicht vorgelegt. Die Einreichung einer solchen Erklärung ließ sich - in Anbetracht der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags am letzten Tag der Rechtsmittelfrist - zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Oberverwaltungsgericht i.ü. auch nicht mehr fristgerecht herbeiführen. Schon an der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung scheitert auch das Begehren auf Bestellung eines Notanwaltes nach § 173 VwGO i. V. m. § 78 b ZPO, soweit in dem entsprechenden Antrag nicht ohnehin lediglich eine Ergänzung zum Prozesskostenhilfegesuch nach Maßgabe von § 121 Abs. 5 ZPO zu sehen ist. Vgl. zum Erfordernis der Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Beiordnung eines Notanwaltes: BVerwG, Beschluss vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 -, Buchholz 303, § 78 ZPO Nr. 2. Zudem setzt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 173 VwGO i. V. m. § 78 b ZPO voraus, dass sich der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist zumindest bei einigen Rechtsanwälten vergeblich um eine Prozessvertretung bemüht hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, NVwZ-RR 2000, 59. Solches hat die Klägerin nicht dargelegt, sondern lediglich unbelegt behauptet, dass ein bestimmter Rechtsanwalt ihre Vertretung in der Berufungssache nicht übernommen habe. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.