OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1785/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.6A1785.05.00
2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Unabhängig davon, ob für die Durchführung des Klageverfahrens noch ein Rechtsschutzinteresse besteht - der Kläger ist auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand versetzt worden -, genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere auch aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Es genügt nicht, lediglich auszuführen, dass das angefochtene Urteil unhaltbar oder falsch ist. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung derart in Frage stellen, dass das zuzulassende Rechtsmittel zum Erfolg führt. Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die in § 25a LBG NRW geregelte Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion auf Probe geltend macht, beanstandet er lediglich die nach seiner Auffassung insoweit unzureichende Begründung des Verwaltungsgerichts und behauptet, die Regelung verstoße gegen "den hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter", ohne näher zu begründen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit der Norm ergeben soll. Auch hinsichtlich der angefochtenen dienstlichen Beurteilung legt der Kläger nicht dar, unter welchen Fehlern diese aus seiner Sicht leiden soll. Sein Vortrag erschöpft sich in dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seine Einwendungen zum Inhalt der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt, ohne dass er diese Einwendungen überhaupt bezeichnet. Es lassen sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) feststellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Durchgreifende Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung hat der Kläger - wie ausgeführt - nicht vorgetragen. Allein mit dem nicht weiter begründeten Hinweis, es bedürfe einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 25 a LBG NRW, sind solche besonderen Schwierigkeiten ebenfalls nicht dargetan. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Allein mit dem Hinweis, das Verfahren sei geeignet, die bislang vom OVG NRW noch nicht in einem Hauptsacheverfahren behandelte Verfassungsmäßigkeit des § 25a LBG NRW rechtsgrundsätzlich zu klären, wird die Zulassungsbegründung diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).