Beschluss
13 B 929/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0731.13B929.07.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06. Juni 2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06. Juni 2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde erneut das Fehlen der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2007 rügt, entspricht dies schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 VwGO. "Darlegung" erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dementsprechend ist eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens des Beschwerdeführers, die hier in Bezug auf das Begründungserfordernis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ist, oder eine Verweisung auf früheres Vorbringen nicht ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 13 B 616/06 -; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 146 Rdnrn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 146 Rdnrn. 41 ff.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 146 Rdnrn. 13 c ff. Zudem hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO jede schriftliche Begründung reicht, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, zutreffend auf die einzelfallbezogenen Aspekte der Begründung verwiesen. Auch im Übrigen ist der angefochtene Beschluss, durch den der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt (§ 6 Abs. 1 BÄO) abgelehnt wurde, in dem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der schnellstmöglichen Durchsetzung der Verfügung fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den mit 30 Seiten ausführlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2007 und in Auswertung der Erkenntnisse aus der vorliegenden Ermittlungsakte (Staatsanwaltschaft Duisburg - 116 Js 1/05 -) mit der Anklageschrift vom 16. Januar 2007 sowie in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Durchführung medizinisch nicht gebotener Dialysen ausgeführt, dass bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung bestehen und auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erfolgende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Entscheidend dafür waren die Erwägungen, dass der Antragsteller über längere Zeit hinweg Patienten zu medizinisch nicht gebotenen Dialysen veranlasst und dadurch die Betroffenen körperlich und/oder seelisch geschädigt hat und dass er die medizinisch nicht gebotenen Dialysebehandlungen bei den Krankenkassen abgerechnet hat. Dem schließt sich der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf der Grundlage einer eigenständigen Würdigung des vorliegenden Aktenmaterials sowohl hinsichtlich der Wertung, die Ruhensanordnung sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO offensichtlich rechtmäßig, als auch hinsichtlich der Interessenabwägung an. Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten lassen derzeit den Schluss gerechtfertigt erscheinen, dass der Antragsteller an mehreren Patienten über längere Zeiträume hinweg medizinisch nicht indizierte Dialysemaßnahmen durchgeführt hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dies zusätzlich verdeutlicht durch das auf Veranlassung des Sozialgerichts Duisburg - S 19 KA 21/05 - erstellte Gutachten des Prof. Dr. med. X. , St. Marien Hospital N. , vom 28. Juni 2007, das ebenfalls eine fehlende medizinische Indikation für die Dialysebehandlung bei den Patienten dargelegt hat. Dass auf die Anklage vom 16. Januar 2007 hin das Hauptverfahren durch das Schöffengericht Duisburg noch nicht eröffnet worden ist, ist im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO unerheblich, weil dieser eine entsprechende Notwendigkeit nicht voraussetzt. Andererseits kann der Antragsteller auch nichts daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin seit Dezember 2004 Kenntnis von einer Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Körperverletzung und anderer Straftaten hatte. Mit einer Strafanzeige wird zwar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, die die Verwaltungsmaßnahme der Anordnung des Ruhens einer Approbation rechtfertigenden Umstände ergeben sich aber regelmäßig (erst) durch die Erhebung der Anklage. Von daher ist es geradezu ermessensgerecht, mit einer solchen Maßnahme nicht schon auf eine Strafanzeige hin zu reagieren, sondern erst weitere Ermittlungen und deren Ergebnisse abzuwarten. Nach Kenntnis von der Anklageschrift gegen den Antragsteller hat die Antragsgegnerin zeitgerecht mit der in Frage stehenden Ruhensanordnung reagiert. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er halte sich strikt an den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2006 - L 11 B 21/06 KA ER -, nehme keine neuen Patienten auf und behandle nur noch Altpatienten, und die Beweisanordnung das Sozialgerichts Duisburg von April 2007 im Verfahren wegen der Entziehung seiner kassenärztlichen Zulassung lasse die verwaltungsgerichtliche Wertung des Beschlusses des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen als unzutreffend erscheinen, ist nicht geeignet, das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Unabhängig davon, dass - wie dargelegt - auch das vom Sozialgericht Duisburg in Auftrag gegebene weitere ärztliche Gutachten medizinisch nicht indizierte Dialysemaßnahmen durch den Antragsteller ergeben hat, verkennt der Antragsteller mit diesem Vorbringen und vor dem Hintergrund, dass es vorrangig Aufgabe der Strafgerichte ist, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen beteiligten Person zu beurteilen und dass es auch nicht Aufgabe dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sozialrechtlich relevante Sachverhalte abschließend zu klären, den besonderen Charakter der Maßnahme des Ruhens der Approbation. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten und/oder Patientinnen geboten ist. Sie ist auch im Verhältnis zu den Möglichkeiten der Rücknahme und des Widerrufs der Approbation nach § 5 BÄO zu sehen und erfasst insbesondere die Fälle, in denen eine Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht und eine solche vorübergehender Natur in Frage steht. Steht die Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs endgültig fest, darf die Approbation nicht zum Ruhen gebracht, sondern es muss deren Widerruf nach § 5 Abs. 2 BÄO erwogen werden. Dementsprechend ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen Vollzug angelegt, als es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten/Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist. Der Schutz des Gesundheitssystems und letztlich der Patienten und die diesen Schutz bezweckende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden. Vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: Januar 2005, Rdnr. 83; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4748/06 -, vom 9. Dezember 2004 - 13 B 2200/04 -, vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, NWVBl. 2004,474, und vom 11. Februar 2004 - 13 B 2435/03 -. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung vom 8. Mai 2007 begegnet - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - ebenfalls keinen Bedenken, wobei dem Antragsteller als griechischer Staatsangehöriger der die Freiheit der Berufswahl und -ausübung schützende Art. 12 Abs. 1 GG nicht unmittelbar zu Gute kommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 -1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 (196f); Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337 (346); Maunz-Dürig, GG, Stand: März 2007, Art. 12 Rdn 102 ff, aber - ohne dass hier die Notwendigkeit besteht, diese und die einschlägigen Normen definitiv zu bestimmen - für ihn entsprechende Maßstäbe gelten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen der noch im Verwaltungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Ruhensanordnung hinausgeht, und erfordert deshalb auch eine eigenständige - auch an verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierte - Prüfung. Im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG ist die Zulässigkeit eines Eingriffs mit berufsrechtlicher Auswirkung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter anerkannt. Überwiegende öffentliche Belange können es nämlich ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer approbationsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit kann dabei für die Beurteilung des Sofortvollzugs nicht schon die große Wahrscheinlichkeit genügen, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Rechtsschutz Begehrenden ausgehen wird. Vielmehr setzt eine berufstangierende Maßnahme auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses Erfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine Zwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. für Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkreten (Dritt-)Gefährdung anzustellen. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 12. März 2004 -1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545, vom 24. Oktober 2003 und 13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, 3617, und vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - 13 B 2590/04 - vom 9. Dezember 2004 - 13 B 2200/04 -, und vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, NWVBl. 2004, 474; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750; OVG Saarl., Beschluss vom 21. Januar 2004 - 1 W 29/03 -, NJW 2004, 2033. Ein solches Gefährdungsrisiko ist nach Auffassung des Senats beim Antragsteller gegeben; es ist im Interesse eines umfassenden Schutzes der ihn aufsuchenden Patienten nicht hinzunehmen und rechtfertigt deshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung. Die in der Anklageschrift aufgeführten Handlungen des Antragstellers, die - besonders schwerwiegend - den Verdacht der Körperverletzungen wegen medizinisch nicht indizierter Behandlungsmaßnahmen und unberechtigter Abrechnungen begründen, lassen erkennen, dass das ärztliche Handeln des Antragstellers in der Vergangenheit nicht immer vorrangig am Wohl seiner Patienten orientiert war. Angesichts der langen Dauer und systematischen Durchführung medizinisch nicht gerechtfertigter Dialysemaßnahmen bei vier Patienten, die wegen der damit verbundenen suggerierten Nierenerkrankung den Patienten auch seelisch zugesetzt haben, offenbart dies Charaktereigenschaften des Antragstellers, die eine Wiederholung in gleicher oder ähnlicher Weise und dementsprechend weiterhin schwerwiegende Verstöße gegen ärztliche Berufspflichten befürchten lassen. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller trotz des Vorliegens mehrerer ärztlicher Stellungnahmen, die die mangelnde medizinische Rechtfertigung für sein Handeln aufgezeigt haben, offenbar in fehlerhafter Einschätzung seines Urteilsvermögens auch derzeit noch von der medizinischen Notwendigkeit der Dialysemaßnahmen ausgeht, auch angesichts dessen, dass diese Maßnahmen längere Zeit zurückliegen und sich die Anklageschrift auf Vorfälle aus der Zeit zwischen April 2001 und Februar 2005 bezieht, und auch angesichts der inzwischen offenbar reduzierten Zahl von Dialysepatienten. Das vom Antragsteller geltend gemachte Wohlverhalten seit nunmehr ca. 2 ½ Jahren ist mit großer Wahrscheinlichkeit durch die gegen ihn laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren veranlasst und wegen der schwerwiegenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, die für die betroffenen Patienten mit den medizinisch nicht indizierten Maßnahmen verbunden waren, auch vom Zeitablauf her nicht hinreichend, um eine nachhaltige andere Einstellung und Läuterung des Antragstellers bei der Anordnung von Dialysemaßnahmen annehmen zu können. Der Antragsteller kann zudem jederzeit von neuen Patienten aufgesucht werden, bei denen u.a. vor dem Hintergrund finanzieller Probleme in der Praxis die Gefahr besteht, dass er sich nicht an seine Selbstbeschränkung, nur noch Altpatienten zu dialysieren, hält. Dies kann im Interesse des Schutzes der Patienten nicht - auch nicht vorübergehend - hingenommen werden. Insoweit kommt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen auch nicht (nur) eine Untersagungsverfügung für das Teilgebiet Nephrologie in Betracht, weil der Antragsteller insgesamt in seiner Eigenschaft als Arzt fehlerhaft gehandelt hat und eine weitere Gefährdung für die Patienten nur verhindert werden kann, wenn ihm diese Tätigkeit generell und kurzfristig untersagt ist. In der Patientenschaft, aber auch unter Arztkollegen, kann zudem kein Verständnis dafür erwartet werden, wenn der Antragsteller weiterhin seine Approbation ausnutzen könnte und als Arzt tätig wäre. Die wirtschaftlichen und persönlichen Auswirkungen, die sich auf Grund der Anordnung des Ruhens der Approbation und der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Antragsteller ergeben, liegen als Folge seines Fehlverhaltens allein in seinem Verantwortungsbereich und sind deshalb nicht geeignet, einen Vorrang gegenüber den Interessen der Patienten an einem Schutz vor ungerechtfertigten Behandlungsmaßnahmen zu begründen. Zudem können die wirtschaftlichen Folgewirkungen der Anordnung des Ruhens der Approbation für den Antragsteller dadurch gemindert worden, dass die Weiterführung der Praxis in Form einer Vertretung durch einen approbierten Arzt oder eine approbierte Ärztin mit der erforderlichen Qualifikation zugelassen werden kann (§ 6 Abs. 4 BÄO). Der Senat entscheidet in vorstehender Art und Weise auch in Kenntnis dessen, dass das Bundesverfassungsgericht beispielsweise im Falle einer Entscheidung des Senats zur Anordnung des Ruhens einer Approbation als Zahnarzt und deren sofortiger Vollziehung die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen zu befürchtender Nachteile für den Betroffenen zeitlich befristet ausgesetzt hat (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2851/04-). Dieses Entscheidungsergebnis zum Orientierungsmaßstab für die anstehende fachgerichtliche Entscheidung zu machen, würde nach Ansicht des Senats bedeuten, dass die zum Schutz der Patienten/Patientinnen bzw. der Bevölkerung bestehenden approbationsrechtlichen Bestimmungen zur Anordnung des Ruhens der Approbation ins Leere gehen und ihre Wirksamkeit verlieren. Der Senat schließt sich dem Bundesverfassungsgericht darüber hinaus deshalb nicht an, weil in der genannten Entscheidung (nur) Abrechnungsbetrügereien gegeben waren und somit Vermögensinteressen der Krankenkassen und der Allgemeinheit in Frage standen, während es hier vorrangig um den unmittelbaren Schutz von Personen geht. Bei einer solchen Sachlage erscheint eine Aussetzung oder Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Anordnung des Ruhens einer Approbation, die den Betreffenden eine weitere Tätigkeit als Arzt ermöglichen würde, nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.