Beschluss
18 A 2612/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0801.18A2612.06.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist die Hauptsache durch gerichtlichen Vergleich beendet und anschließend über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO entschieden worden, rechtfertigt eine solche Beendigung des Verfahrens grundsätzlich keine Gebührenermäßigung nach Nr. 5124 Nr. 3 KV-GKG.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Hauptsache durch gerichtlichen Vergleich beendet und anschließend über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO entschieden worden, rechtfertigt eine solche Beendigung des Verfahrens grundsätzlich keine Gebührenermäßigung nach Nr. 5124 Nr. 3 KV-GKG. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. In die Gerichtskostenrechnung vom 30. August 2006 ist zutreffend eine Verfahrensgebühr von 242,-- EUR eingestellt worden. Der Kostenberechnung liegt zutreffend der vierfache Gebührensatz nach Nr. 5122 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – KV-GKG - (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zugrunde, der bei einem Streitwert von 5.000,-- EUR auf eine Gerichtsgebühr von 484,-- EUR führt, von der der Beklagte nach der Kostenentscheidung des Senats vom 21. August 2006 die Hälfte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in Höhe von 242,-- EUR zu tragen hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 20. Juli 2006 die Voraussetzungen der hier nur in Betracht kommenden Nr. 5124 Nr. 3 KV-GKG nicht erfüllt, so dass die dort vorgesehene Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 5122 KV-GKG auf den zweifachen Satz ausscheidet. Die Ermäßigung kommt bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 5124 Nr. 3 KV-GKG nicht in Betracht. Sie setzt nämlich die Beendigung des gesamten Verfahrens durch den gerichtlichen Vergleich voraus, was regelmäßig eine Entscheidung über die Verfahrenskosten einschließt. Das war hier nicht der Fall. Durch den Vergleich ist nur die Hauptsache beendet worden, während über die Verfahrenskosten der Senat gesondert nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO entscheiden sollte. Erst mit diesem Beschluss war das gesamte Verfahren beendet. In diesem Sinne auch OLG Köln, Beschluss vom 27. August 1997 – 17 W 95/97 – und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2004 – 10 W 100/04 -, AGS 2005, 566 = juris. Gesetzessystematische Erwägungen führen zu demselben Ergebnis. Wie ein Vergleich mit Nr. 5124 Nr. 4 KV-GKG zeigt, kommt es bei einer Erledigung der Hauptsache und einer sich anschließenden streitigen Entscheidung über die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich zu keiner Gebührenermäßigung. Eine solche tritt nur ein, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. Damit wird zugleich deutlich, dass eine Gebührenermäßigung allein daran anknüpft, dass eine Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streitstoff entfällt. Ob nach Beendigung der Hauptsache durch gerichtlichen Vergleich in Anlehnung an die vorstehend aufgezeigten Ausnahmen bei mit diesen vergleichbaren Sachverhalten ebenfalls eine Gebührenermäßigung in Betracht kommt, - vgl. hierzu erneut OLG Düsseldorf vom 30. September 2004 – 10 W 100/04 -, a.a.O. - kann offen bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es vorliegend hinsichtlich der Kosten noch einer gerichtlichen Streitentscheidung bedurfte. Dabei kommt es auf den damit verbundene Arbeitsaufwand des Gerichts nicht an. Deshalb ist es unerheblich, dass der Senat bei seiner Kostenentscheidung von einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage abgesehen und die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben hat. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.