Beschluss
12 A 1901/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0806.12A1901.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.941,49 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.941,49 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, Juris. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen führt nämlich nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. - jedenfalls insoweit als Zulassungsgrund offensichtlich allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der das Entscheidungsergebnis für sich allein schon tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Zuständigkeit der Beklagten als örtlicher Träger der Jugendhilfe für die Gewährung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII lasse sich nicht feststellen. Zu der entsprechenden Annahme gelangt das Verwaltungsgericht, weil es sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 86a Abs. 1 SGB VIII, nach dem sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des jungen Volljährigen vor Beginn der Leistung richtet, als auch nach § 86 a Abs. 3 SGB VIII, nach dem bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt maßgeblich sein soll, aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen vermocht hat, ob sich der Hilfeempfänger vor Aufnahme in das G. -O. -Haus überhaupt in E. aufgehalten hat. Diese einen etwaigen Erstattungsanspruch begründende Tatsache ist aber vom Kläger, der sich eines Erstattungsanspruchs gerade gegen die Beklagte berühmt, im Prozess nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. Eine absolute Gewissheit ist hierfür zwar nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt und vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. Die zu einem anderen Ergebnis kommende Sachverhalts- und Beweiswürdigung seitens des Verwaltungsgerichts wird durch den Zulassungsvortrag des Klägers indes nicht erschüttert. Entgegen seiner Auffassung muss nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht zwingend bereits aufgrund der Angaben in der Aufnahmeanzeige vom 14. Mai 2001 i.V.m. dem Sozialbericht vom 27. Juni 2001 von einem Zuzug des Hilfeempfängers nach E. schon am 10. Mai 2001 ausgegangen werden. Die Angaben in der Aufnahmeanzeige sind bereits für sich gesehen nicht stimmig, wenn einerseits als Aufenthaltsort nach einem vorübergehenden Unterkommen bei einer Freundin im Zeitraum vom 3. Mai bis zum 10. Mai 2001 eine Obdachlosenunterkunft in L. benannt wird, andererseits aber als zwischen dem 10. Mai und dem 14. Mai 2001 genutzte stationäre Einrichtung die A. F. in der E1.--------straße 85 aufgeführt wird. Diese Widersprüchlichkeit wird auch durch den Sozialbericht vom 27. Juni 2001 nicht aufgelöst. Es ist dort lediglich die Rede davon, dass der Hilfeempfänger die Obdachlosenunterkunft in L. nach ca. einer Woche verlassen habe und nach F. . gegangen sei, wo er durch die Notaufnahmestelle der Stadt an das G. -O. -Haus vermittelt worden sei. Eine - vorübergehende - Unterbringung in der A. wird nicht angesprochen. Insbesondere setzt sich der Kläger aber auch nicht mit den - gegen eine Unterbringung in der A. F. . sprechenden - Angaben auf der letzten Seite des am 14. Mai 2001 aufgenommenen Sozialhilfeantrags des G. auseinander, nach denen der Hilfeempfänger von L. kommend direkt das G. -O. -Haus aufgesucht haben will, ohne dass als zwischenzeitlicher Ort des Aufenthaltes die A. auch nur angedeutet wird. Die Beklagte ist im vorliegenden Erstattungsrechtsstreit schließlich auch nicht als örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe zu betrachten, soweit sie mit ihrem Bescheid vom 29. Juni 2006 konkludent zum Ausdruck gebracht haben könnte, sich selbst durchaus als örtlich und sachlich zuständiger Jugendhilfeträger zu sehen. Denn die Zuständigkeit bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien. Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es nicht von Amts wegen zu der Aufklärung verpflichtet sei, welche der Versionen zutreffend ist, sondern es dem Kläger als fachkundiger Behörde obliege, zunächst einen substantiierten Sachverhalt zu schildern und entscheidungsrelevante Widersprüche, die sich aus seinen eigenen Unterlagen ergeben, zu klären, hat der Klägers nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach alledem kommt es auf das Zulassungsvorbringen im Übrigen, d. h. soweit es auf die Annahme des Verwaltungsgerichts bezogen ist, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den behaupteten Erstattungsanspruch lägen nicht vor, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).