Beschluss
16 B 418/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0807.16B418.07.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2007 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2006 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2007 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2006 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich angeordnete aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage entfällt u.a. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn sich bei summarischer Prüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Vorliegend fällt die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Senat unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners zu Ungunsten des Antragsgegners aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob vorliegend die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen nach der Rechtsprechung des Senats eine Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, d.h. ob eine missbräuchliche Berufung auf europarechtliche Freizügigkeitsregelungen angenommen werden kann. Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, sowie unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH bzw. der 3. EG-Führerscheinrichtlinie die Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NZV 2007, 266 = Blutalkohol 44 (2007), 265, sowie vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 -, Juris. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, hält die Ordnungsverfügung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Senatspraxis in den Fällen des sogenannten Führerscheintourismus beinhaltet nämlich auch, dass im Einzelfall die Anforderungen beachtet worden sein müssen, die der Europäische Gerichtshof in anderen rechtlichen Zusammenhängen an einzelstaatliche Bestimmungen oder Maßnahmen zur Abwehr missbräuchlichen oder betrügerischen Handelns gestellt hat. Dazu gehört, dass diese Bestimmungen oder Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen, also nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des durch das Missbrauchsverhalten gefährdeten Ziels - hier: der Gewährleistung des Schutzes des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern - erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, a.a.O., vom 22. Mai 2007 - 16 B 518/07 - und vom 13. Juli 2007 - 16 B 823/07 -, beide Juris. Deshalb darf das Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zumindest im Regelfall erst dann untersagt werden, wenn der Betroffene die ihm gebotene Gelegenheit, seine aktuelle Kraftfahreignung nachzuweisen, nicht genutzt hat, er also z.B. trotz entsprechender Aufforderung kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten über seine aktuelle Fahreignung beigebracht hat. Dies hat der Antragsgegner nicht beachtet. Anhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall, der ein Absehen von der vorherigen Überprüfung der Kraftfahreignung rechtfertigte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass der Antragsteller vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung erklärt hätte, er werde auch im Falle einer entsprechenden Aufforderung an der Aufklärung seiner Kraftfahreignung nicht mitwirken. Gegen eine Abweichung vom oben angesprochenen Regelfall spricht, dass die letzte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis schon etwa neun Jahre und auch das letzte strafgerichtlich geahndete Fahren ohne Fahrerlaubnis etwa drei Jahre zurücklag und seither weitere die Kraftfahreignung berührende Umstände nicht aktenkundig geworden sind. Unerheblich ist in vorstehendem Zusammenhang, dass der Antragsgegner den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 3. April 2007 angenommen hat, nicht aber der Antragsteller. Dieser Vergleichsvorschlag, der die Aufhebung der Vollziehungsanordnung einerseits und die Verpflichtung des Antragstellers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens andererseits zum Gegenstand hatte, versuchte einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Es würde den Antragsteller in seiner freien Entscheidung, den Vergleich anzunehmen oder abzulehnen, über Gebühr beengen, wollte man aus dem Umstand, dass er den Vergleich nicht angenommen hat, etwa darauf schließen, er hätte auch einer entsprechenden Aufforderung des Antragsgegners vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht entsprochen. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen war, fehlt der Zwangsmittelandrohung derzeit die Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.