Beschluss
12 A 401/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0809.12A401.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des als Zulassungsgrund vornehmlich geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende - aus dem Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2006 gem. § 84 Abs. 4 VwGO in Bezug genommene - Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, es sei nicht von einem noch heute wirksamen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Vaters der Klägerin zu 1., vom dem die Kläger ihrerseits die deutsche Staatsangehörigkeit herleiten könnten, nach § 1 Abs. 1 d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl I S. 65) - 1. StAngRegG - in Verbindung mit der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) i. d. F. vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51) - Volkslistenverordnung - auszugehen. Die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - hier die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin zu 1., die ein Bekenntnis desselben zum deutschen Volkstum bis zu Beginn der allgemein gegen die deutsche Bevölkerung in Polen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen erfordert - sind von der Klägerseite im Prozess nachzuweisen. Vgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224 m.w.N. Der Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen gegeben sind. Eine absolute Gewissheit ist hierfür zwar nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N. Einen Grad an Wahrscheinlichkeit, der geeignet wäre, die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, vermag das Klagevorbringen auch im Lichte der Antragsbegründung vom 1. März 2007 indes nicht zu vermitteln. Ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum folgt nicht schon allein aus einer Eintragung desselben in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste. Zwar liegt in einem Antrag auf Aufnahme in diese Liste, der zu einer Eintragung in deren Abteilung 2 geführt hat, regelmäßig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 C 340.93 -, BVerwGE 95, 228; Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Eintragung des Vaters der Klägerin zu 1. liegen indes weiterhin nicht vor. Dass der Vater der Klägerin zu 1. in der Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragen war, wird nämlich unter Berücksichtigung der Umstände im übrigen nicht schon dadurch ausreichend indiziert, dass aus der Bescheinigung des Amtsgerichts M. vom 25. April 2001 hervorgeht, dass dessen Vater X. Q. - der Großvater der Klägerin zu 1. - seit dem 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 der zweiten Gruppe der Deutschen Volksliste angehört habe. Denn der Vater der Klägerin zu 1. konnte schon deshalb in einer anderen Abteilung der Deutschen Volksliste eingetragen worden sein als es für seinen Vater behauptet wird, weil er bei Anlaufen des regulären Volkslistenverfahrens frühestens ab Mitte März 1941 bereits fast 21 Jahre alt und deshalb nach Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 - I e 5125/41 5000 Ost - für die Aufnahme in die Deutsche Volksliste selbständig zu beurteilen war. Dass die Kläger eine abweichende Beurteilung für "unwahrscheinlich" erklären, ändert nichts daran, dass eine Eintragung des Vaters der Klägerin zu 1. in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste etwa deshalb ausgeschlossen gewesen sein kann, weil er Mitglied einer (nicht "deutschfeindlichen") polnischen Partei war (vgl. den bereits zitierten Runderlass vom 13. März 1941, Abs. 5, Seite 7 oben). Außerdem war der Vater der Klägerin zu 1. nach der Mitteilung der Deutschen Dienststelle (WASt) vom 9. Dezember 2003 (spätestens) im März 1941 bzw. nach der Eintragung in dem vorgelegten polnischen Wehrbuch schon am 21. Februar 1941 zur Wehrmacht eingezogen worden und wohnte deshalb - anders als die Kläger meinen - bei Anlauf des regulären Volkslistenverfahrens im Laufe des Jahres 1941 nicht mehr ständig bei seinen Eltern und kann auch deshalb ein anderes Eintragungsschicksal als diese erfahren haben. Aufgrund des OKW-Erlasses Nr. 7538/40 vom 7. September 1940 (abgedruckt bei v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, C 21.5.30) war es nach Feststellungen des Bundesarchivs - Militärarchiv - zum "Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und Wehrpflicht (in der Zeit des Zweiten Weltkrieges)" bezeichnenderweise schon vor Einführung des Volkslistenverfahrens und vor Schaffung entsprechender Regelungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu Einberufungen Schutzangehöriger des Reiches gekommen. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht der Bescheinigung des Amtsgerichts M. auch zu Recht eine Indizwirkung wegen offenkundiger inhaltlicher Unrichtigkeit abgesprochen und zur Begründung ausgeführt, dass danach der Großvater der Klägerin zu 1. ab dem 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sein soll, obwohl in Oberschlesien (eingegliederte Gebiete) die Deutsche Volksliste frühestens im Jahr 1941 eingerichtet worden sei. Die Zulassungsbegründung wendet sich insoweit nicht gegen den Wortlaut dieser Bescheinigung, sondern macht lediglich dem Sinne nach geltend, dem die Bescheinigung ausstellenden Richter sei selbstverständlich bekannt gewesen, dass die Volksliste in Ostoberschlesien nicht über diesen Zeitraum hinweg gegolten habe, so dass mit dem in der Bescheinigung ausgewiesenen Zeitraum lediglich abstrakt die Dauer des Zweiten Weltkrieges gemeint sei; es habe somit Veranlassung bestanden, die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zum Kenntnisstand des Ausstellers der Bescheinigung rein spekulativen Charakter besitzen, wird mit dieser Einlassung aber nicht - wie dies der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert - das materiell-rechtliche Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt, sondern es wird ausschließlich ein dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterfallender Verfahrensmangel in der Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht (siehe dazu weiter unten). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vater der Klägerin zu 1. in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragen war, verdichtet sich auch nicht dadurch in entscheidendem Maße, dass er nach der WASt-Auskunft vom 9. Dezember 2003 dem Grenadierregiment angehört hat, das nach dem militärhistorischen Werk von Tessin, "Verbände und Truppen der Deutschen Wehrmacht und Waffen-SS im Zweiten Weltkrieg 1939-1945", Band 6, 1972, S. 177 f. am 1. Juni 1942 der . Infanteriedivision zugeteilt wurde und - der . Armee unterstellt - schon seit Mitte 1941 fortlaufend im "Osten" eingesetzt war. Abgesehen davon, dass der in Kopie zu den Gerichtsakten gereichte geheime Befehl vom 6. November 1943 nicht die . Infanterie-Division, sondern die . Panzergrenadier-Division betraf und sein Inhalt sowie das Fehlen gegenteiliger Verfügungen auch nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass Angehörige der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste schon vor Ergehen der dort in Bezug genommenen Verfügung des OKH Nr. I/8388/43 vom 8. Oktober 1943 zu einer Auffüllung der Ostverbände verwandt wurden, verzeichnet die WASt-Auskunft vom 9. Dezember 2003 eine Meldung des Vaters der Klägerin zu 1. als Soldat der . Kompanie Grenadierregiment erst zum 21. Juli 1944, als der Einsatz von Angehörigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste im Osten als Ersatzreserve also nach dem Befehl vom 6. November 1943 bereits systematisch betrieben wurde. Dass der Vaters der Klägerin zu 1. lt. Mitteilung des DRK-Suchdienstes vom 18. November 2006 in den Unterlagen zu seiner sowjetischen Kriegsgefangenschaft als Deutscher verzeichnet sein soll, reicht ebenfalls nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit seine Eintragung gerade in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste annehmen zu können. Auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1970 - III B 138.69 -, Buchholz 427.207, § 5 7. FeststellungsDV Nr. 18, und vom 13. Juni 1995 - 9 C 392/94 -, BVerwGE 98, 367, lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dieser Nationalitätseintragung nicht nur die bloße Zugehörigkeit zu einer deutschen Einheit, sondern vielmehr zwingend eine willentliche Angabe des Betreffenden zugrunde gelegen hat und letztere ausschließlich durch eine Eintragung in die Abteilung 2 und nicht auch schon in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste motiviert gewesen sein konnte. Dass sich der Vater der Klägerin zu 1. nach Angaben seiner Tante C. L. in deren unter dem 25. April 2005 dem Bundesverwaltungsamt überreichten schriftlichen Zeugenaus-sage nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 keinem Rehabilitationsverfahren unterzogen hat, obwohl gerade die in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen grundsätzlich nur rehabilitiert werden konnten, wenn sie schriftlich den Antrag beim Gericht ihres Wohnortes eingereicht hatten, spricht trotz seiner späten Rückkehr nach Polen und dem inzwischen gemäßigten Umgang mit Volksdeutschen insoweit eher gegen eine - ggf. von den polnischen Behörden nachhaltbare - Eintragung in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste. Schließlich können die Kläger hier auch nicht damit gehört werden, ein - der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf fortlaufende Geltung verschaffendes - Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum ergebe sich bereits daraus, dass er in seinem Elternhaus mit Deutsch als Muttersprache aufgewachsen sei und diese Sprache nicht nur eine allenfalls untergeordnete Rolle gespielt habe. Dass ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum dabei nicht schon aus der Tatsache folgt, dass er während des Zweiten Weltkrieges bei der Deutschen Wehrmacht gedient und dort deutsch gesprochen hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. zu fehlenden Indizwirkung des Dienstes in der Deutschen Wehrmacht als solcher: BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff. Namentlich stellt der Gebrauch der deutschen Sprache im unmittelbaren Dienst als Soldat der Deutschen Wehrmacht, etwa bei der Entgegennahme oder Weitergabe von Befehlen oder bei der Verständigung mit den Kameraden während des Einsatzes, kein hinreichendes Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sich der Betroffene sowohl dem Dienst selbst als auch dem dienstlichen Gebrauch der deutschen Sprache seinerzeit nicht entziehen konnte. Vgl. auch OVG NW, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 4718/06 -. Da das Verwaltungsgericht von einer Mehrsprachigkeit des Vaters der Klägerin zu 1. ausgegangen und dies in der Zulassungsbegründung nicht in Abrede gestellt worden ist, kann allein wegen der bloßen Beherrschung der deutschen Sprache ebenfalls noch nicht mit hinreichender Sicherheit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum angenommen werden. In einem solchen Fall kommt der deutschen Sprache nur dann eine ausreichenden Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu, wenn sie wie eine Muttersprache gesprochen bzw. ihr in dem maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache der eindeutige Vorzug gegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; Urteil vom 16. Januar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. O.; Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 94 = BVerwGE 112, 112. Mit dem bloßen Hinweis, dass ausweislich der behaupteten Eintragung der Großeltern der Klägerin zu 1. in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste bei diesen eine Muttersprachlichkeit des Deutschen vorgelegen habe, vermögen die Kläger jedoch nicht darzulegen, dass das Deutsche von der nachrückenden Generation auch in deren Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wurde. Vgl. zu dieser Definition: BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90. Mit der Bescheinigung des Amtsgerichts M. vom 25. April 2001 werden wegen deren inhaltlicher Unrichtigkeit weder eine Eintragung der Großeltern der Klägerin zu 1. in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste als solche noch eine Weitergabe der deutschen Sprache an deren Kinder und damit auch an den Vater der Klägerin zu 1. und deren durchgängige Pflege im familiären Umfeld belegt. Insbesondere setzen sich die Kläger auch weder inhaltlich mit den Angaben der 1931 geborenen Schwester des Vaters der Klägerin zu 1., Frau L. , bei ihrer Vorsprache im Generalkonsulat auseinander noch mit dem Umstand, dass bei ihr keine Deutschkenntnisse haben festgestellt werden können. Dem Eindruck, dass jedenfalls ab den 30er Jahren die deutsche Sprache in der Familie des Großvaters der Klägerin zu 1. allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt hat, wird auch im übrigen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die Kläger können die Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einen Verfahrensmangel stützen, weil das Verwaltungsgericht der Frage der Richtigkeit der Bescheinigung des Amtsgerichts M. nicht weiter nachgegangen ist. Zum einen musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung in Bezug auf die für offenkundig unrichtig gehaltene Bescheinigung aus seiner - maßgeblichen - Sicht nicht aufdrängen, weil die Bescheinigung lediglich den Großvater der Klägerin zu 1. und nicht deren - für die Ableitung der Staatsangehörigkeit maßgeblichen - Vater betrifft. Abgesehen davon wäre eine Nachfrage beim Amtsgericht M. , ob dort (inhaltliche falsche) Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt (worden sind oder) werden, ersichtlich ungeeignet. Die zuständigen deutschen Auslandsvertretung müssen zudem wegen der konsularischen Bestimmungen - gerade in Polen - Zurückhaltung mit derartigen Vorhaltungen üben. Der darüber hinaus seitens der Kläger gegebene Hinweis auf das in dem vorgelegten Zeitungsartikel wiedergegebene Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts, nach dem die Archive die Herausgabe einfacher Kopien der Volkslistendokumente nicht mehr verweigern dürfen, und damit ihr sinngemäßer Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte ggf. auch eine Archivauskunft einholen müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil dieses Urteil nicht näher bezeichnet ist und auch offen bleiben muss, ob der Inhalt des (angeblichen) Urteils zutreffend wiedergegeben ist. Soweit die Kläger in der Antragsbegründung sinngemäß geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte eine Auskunft über den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts M. und der diesem Beschluss zugrunde liegenden Akten einholen können und müssen, ist zum anderen Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A 2672/05 - und vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2006 die Einholung der nach ihrer Auffassung erforderlichen Auskünfte gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und auf einer Einholung dieser Auskünfte bestanden haben. Nach dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung haben die Kläger an der mündlichen Verhandlung vielmehr nicht teilgenommen. Soweit gleichzeitig die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretenen Kläger nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 3439/05 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).