Beschluss
19 B 758/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0810.19B758.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 3. der Integrierten Gesamtschule C. -C1. , hilfsweise einer anderen Gesamtschule der Stadt C. , hilfsweise einer Gesamtschule einer anderen Gemeinde zum Schulbesuch in der Klasse 5 ab dem Schuljahr 2007/2008 zuzuweisen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei versteht der Senat auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebegründung den zweiten Hilfsantrag der Antragsteller auf Zuweisung des Antragstellers zu 3. zu einer Gesamtschule einer anderen Gemeinde dahin, dass es sich um Gemeinden im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin handelt. Für eine Zuweisung zu Gesamtschulen von Gemeinden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ist die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert. Die Antragsteller stützen ihr Begehren auf § 46 Abs. 6 SchulG NRW und machen hierzu geltend: Die Festlegung der Klassenfrequenzhöchstwerte auf 30 Schüler der Klassen 5 der nordrhein-westfälischen Gesamtschulen durch die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW schränke ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schulformwahlfreiheit nicht verbindlich ein, weil die Verordnung lediglich "fiskalrechtlichen Charakter" habe, die Kapazität an den in der Beschwerdebegründung genannten Gesamtschulen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin sei nicht erschöpft, das Aufnahmeverfahren an diesen Gesamtschulen sei auch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und sie hätten selbst bei einer Kapazitätserschöpfung einen Anspruch darauf, dass der Antragsteller einer Gesamtschule im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zugewiesen werde. Diese Aspekte rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 46 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist. Die Regelungen knüpfen an das frühere Zuweisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden gemäß § 28 Abs. 1 SchVG NRW an. Begründung des Schulgesetzentwurfes der Landesregierung, LT-Drs. 13/5394, S. 101. Im Interesse der vom Gesetzgeber gewollten Stärkung des Wahlrechts der Eltern bezüglich der Schulform, Begründung des Schulgesetzentwurfes der Landesregierung, a. a. O., ist die Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW jedoch weiter gefasst als die Zuweisungsbefugnis gemäß § 28 Abs. 1 SchVG NRW. Während § 28 Abs. 1 SchVG NRW die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers nur an eine Schule einer anderen Gemeinde und auch nur aus Gründen des geordneten Schulbetriebes vorsah, enthält § 46 Abs. 6 SchulG NRW auf der Tatbestandsseite keine Beschreibung oder Einschränkung der Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde. Ebenso Jehkul, in: ders. u. a., SchulG NRW, Stand: September 2006, § 46 Anm. 4.5; a. A. – ohne nähere Begründung -: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: April 2007, § 46 SchulG NRW, Rdn. 7. § 46 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW enthält eine die Ermessensausübung betreffende Beispielsregelung, die den weiten Anwendungsbereich der Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde verdeutlicht. Denn die Beispielsregelung, dass eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist, lässt erkennen, dass eine Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde nicht nur dann in Betracht kommt, wenn die Schülerin oder der Schüler erfolglos einen Aufnahmeantrag oder mehrere Aufnahmeanträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bei der Schulleitung einer Schule oder mehrerer Schulen der gewünschten Schulform gestellt hat. Einen zwingenden Vorrang des Aufnahmeverfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in dem Sinne, dass das Aufnahmeverfahren und die in diesem Verfahren als Verwaltungsakt ergangene (ablehnende) Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters eine Zuweisung der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW ausschließt, gibt es nach den Vorschriften des Schulgesetzes NRW nicht. Die Schülerin oder der Schüler kann prinzipiell anstelle oder neben einem Aufnahmeantrag im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW auch einen Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde auf Zuweisung gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW stellen. Dementsprechend steht der mit dem Hauptantrag begehrten Zuweisung des Antragstellers zu 3. zur Gesamtschule C. -C1. nicht aus sich heraus entgegen, dass die Antragsteller bei dem Schulleiter der Gesamtschule einen Aufnahmeantrag gestellt haben und gegen die Ablehnung um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Den mit den Hilfsanträgen begehrten Zuweisungen zu anderen Gesamtschulen steht ebenfalls materiell-rechtlich nicht entgegen, dass die Antragsteller nach Aktenlage dort keine Aufnahmeanträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW gestellt haben. Die Antragsteller haben allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW auf Null reduziert ist. Diese hat vielmehr die mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen begehrte Zuweisung ermessensfehlerfrei mit der Erwägung abgelehnt, dass die Aufnahmekapazitäten an allen Gesamtschulen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin erschöpft seien. Die Schulaufsichtsbehörde muss bei ihrer Ermessensausübung gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW eine etwaige Kapazitätserschöpfung berücksichtigen. Andernfalls liegt eine Ermessensüberschreitung (§ 114 Satz 1 1. Alt. VwGO, § 40 2. Alt. VwVfG NRW) vor. Denn die Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde findet ebenso wie die Aufnahmebefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Schule und das Recht der Schülerin und des Schülers sowie seiner Eltern auf Schulformwahlfreiheit (Art. 8 Abs. Sätze 1 und 2 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG), vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2004 – 19 B 1915/04 -; Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl 2003, 449 (451), m. w. N., ihre Grenze dort, wo die Aufnahmekapazität der Schule(n) erschöpft ist. Ebenso Jehkul, a. a. O., § 46 Anm. 4.5. Soweit die Antragsteller meinen, die Schulaufsichtsbehörde sei an die Klassenbildungswerte in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht gebunden, weil sie nur haushaltsrechtliche Bedeutung hätten, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin als Schulaufsichtsbehörde auch an normative Vorgaben mit ausschließlich haushaltsrechtlichen Zielsetzungen gebunden ist, haben die Klassenbildungswerte nicht nur haushaltsrechtliche Bedeutung; sie dienen auch der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule. Denn die jeweilige Klassengröße ist neben anderen Kriterien eine der Grundlagen dafür, dass eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule geleistet werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2003 19 B 1923/03 -, m. w. N. Insoweit geht der Verordnungsgeber auch davon aus, dass nur bei Einhaltung der von ihm in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW festgelegten Klassenbildungswerte eine ordnungsgemäße Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule gewährleistet ist. An dieser pädagogischen Zielrichtung der Klassenbildungswerte hat sich entgegen der Auffassung der Antragsteller mit dem Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW nichts geändert. Nach § 93 Abs. 2 SchulG NRW erfolgt die Bestimmung – unter anderem – der Klassengrößen nach pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgabe wäre es verfehlt, wenn der Verordnungsgeber die Klassenbildungswerte allein nach haushaltsrechtlichen Bedürfnissen festlegen würde. Die Schulaufsichtsbehörde ist im Rahmen ihres Ermessens gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW nur ausnahmsweise dann nicht an die Erschöpfung der Kapazität der Schule gebunden, wenn die Nichtaufnahme der Schülerin oder des Schülers an dieser oder einer anderen Schule der gewünschten Schulform dazu führt, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Erziehung und Bildung in der Schule vollständig leer liefe. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2003 19 B 1923/03 -. Dafür bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller zu 3. hat von der bislang besuchten Grundschule die Empfehlung erhalten, entweder eine Realschule oder eine Gesamtschule zu besuchen. Dass ihm der Besuch einer Realschule in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist oder durch den Besuch einer Realschule eine angemessene Bildung und Erziehung nicht gewährleistet ist, machen die Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Besuch der Realschule keine minderwertige Schulausbildung im Vergleich etwa zu Gesamtschulen darstellt. Vgl. auch zum Besuch einer Hauptschule anstelle einer Gesamtschule: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2004 – 19 B 1915/04 -. Ob die Kapazität an den Gesamtschulen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin tatsächlich oder rechtlich noch nicht erschöpft ist, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihres Ermessens gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW davon abgesehen, diese Frage im Zuweisungsverfahren zu klären. Dies ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Ermessenserwägung ist mit § 46 SchulG NRW vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Auf Antrag des Schülers und seiner Eltern entscheidet über seine Aufnahme in die Schule gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW die Schulleiterin oder Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. In dem (konkreten) Aufnahmeverfahren ist – unter anderem - zu prüfen, ob und in welchem Umfang Aufnahmekapazität vorhanden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) und ob die normativ zulässigen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW) und durch die Schulleitung im Rahmen ihres Aufnahmeermessens vorgegebenen Aufnahmekriterien fehlerfrei angewendet worden sind. Darüber hinaus ist gegebenenfalls im Aufnahmeverfahren auch zu prüfen, ob trotz Erschöpfung der Aufnahmekapazität ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme besteht, weil die Ablehnung des Aufnahmeantrags zu insbesondere verfassungsrechtlich unerträglichen Ergebnissen führen würde. Auf dieses Aufnahmeverfahren darf die Schulaufsichtsbehörde verweisen und es steht mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie in Einklang, wenn die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens nach § 46 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW die Frage der Kapazitätserschöpfung und der ordnungsgemäßen Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht prüft. Die Schülerin und der Schüler sowie ihre Eltern werden hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie können einen Aufnahmeantrag oder in zulässiger Weise, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2000 19 E 113/00 -, auch mehrere Aufnahmeanträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bei Schulleitungen von Schulen der gewünschten Schulform stellen. Gegen eine ablehnende Aufnahmenentscheidung können sie Widerspruch einlegen, über den die Schulaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde entscheidet. Damit hat die Schulaufsichtsbehörde nicht nur über ihre Zuweisungsbefugnis gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW, sondern auch über ihre Befugnisse als Widerspruchsbehörde die Möglichkeit, die ablehnende Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers zu korrigieren, soweit dies rechtlich oder auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geboten erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).