Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung T. vom 19. November 2004 und deren Widerspruchsbescheids vom 11. März 2005 verpflichtet, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers um monatlich 463,61 EUR bereits für die Zeit ab dem 1. November 2004 festzusetzen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,90 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Etwaige der Beigeladenen entstandene Kosten werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger stand als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Juli 2004 trat er in den Ruhestand. Für die geschiedene Ehefrau des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. November 1979 zu Lasten der Versorgung des Klägers eine Rentenanwartschaft in Höhe von 593,44 DM begründet. Seit dem 1. August 2001 bezieht sie eine daran anknüpfende Rente. Auf den Abänderungsantrag des Klägers vom 18. Februar 2002 beschloss das Amtsgericht T1. am 1. Oktober 2003 mit Wirkung zum 1. März 2002, es werde zu Lasten der Versorgung des Klägers und zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 489,16 DM begründet. Auf die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom 8. September 2004 der Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass Rentenanwartschaften zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau in Höhe von 241,44 EUR begründet wurden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts L. ging am 16. September 2004 und der Rechtskraftvermerk des Amtsgerichts T1. vom 8. November 2004, wonach der Beschluss des Oberlandesgerichts L. am 22. Oktober 2004 rechtskräftig geworden sei, am 11. November 2004 bei der für die Rentenansprüche der Beigeladenen zuständigen (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein. Bereits mit Bescheid vom 13. Juli 2004 waren die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 57 BeamtVG um monatlich 582,57 EUR gekürzt worden. Auf den am 16. September 2004 unter Beifügung des o. g. Beschlusses des Oberlandesgerichts L. gestellten Antrag des Klägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2004 den Kürzungsbetrag unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts L. ab dem 1. Januar 2005 zunächst auf monatlich 463,39 EUR fest, stellte aber in der Folge klarstellend fest, dass der Kürzungsbetrag richtigerweise 463,61 EUR betrage. Der Kläger legte gegen die Neufestsetzung am 30. November 2004 insoweit Widerspruch ein, als die Abänderung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eintreten solle; die Neufestsetzung habe in Anwendung des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG mit Wirkung vom 1. November 2004 zu erfolgen, da der Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom 8. September 2004 mit seinem Erlass rechtskräftig geworden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 wies die WBV T. den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG müssten die ehemaligen Ehegatten Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen, welche dieser aufgrund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringe, der dem Monat folge, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Änderungsentscheidung Kenntnis erlangt habe. Die BfA habe die Auskunft des Amtsgerichts T1. , der Beschluss sei seit dem 22. Oktober 2004 rechtskräftig, erst am 11. November 2004 erhalten. Der Kläger hat am 14. März 2005 Klage erhoben und seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, den Änderungsbescheid der WBV T. vom 19. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2005 dahingehend zu ändern, dass der neu festgesetzte Kürzungsbetrag von 463,61 EUR/Monat nicht erst ab dem 1. Januar 2005 gilt, sondern bereits ab dem 1. November 2004, und ihm einen Betrag von 237,92 EUR nachzuzahlen. Die Beklagte hat unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG sehe vor, dass die Ehegatten Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen müssten, die dieser aufgrund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringe, der dem Monat folge, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt habe. Diese Vorschrift solle den Versorgungsträger vor Doppelleistungen schützen und ihm die nötige Zeit zur Umstellung der Auszahlungsanordnungen geben. Sie gelte unbeschadet des Satzes 1, wonach die Abänderungsentscheidung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurückwirke. § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG bewirke lediglich, dass im Verhältnis der (ehemaligen) Ehegatten zueinander Bereicherungsansprüche für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG und dem des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG entstehen könnten. Der Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom 8. September 2004 habe nicht bereits mit seinem Ergehen, sondern erst am 22. Oktober 2004 Rechtskraft erlangt, wovon Beklagte und BfA erst im November 2004 Kenntnis erlangt hätten. Nach § 621e Abs. 2 ZPO finde gegen die den Versorgungsausgleich betreffenden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen habe. Die Entscheidungen im Versorgungsausgleich gehörten damit nicht zu den generell unanfechtbaren Entscheidungen, die bereits mit ihrer Verkündung Rechtskraft erlangen würden. Solche Entscheidungen würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr auch in einem Fall, in dem ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden sei, erst mit Ablauf der Frist zur Einlegung des generell möglichen Rechtsmittels rechtskräftig, wenn - wie hier - die Frist ungenutzt verstreiche. Auch die Tatsache, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts L. aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben sei, ändere hieran nichts. Damit werde die Entscheidung noch nicht zu einer solchen, bei der generell kraft Gesetzes keine Rechtsmittel gegeben seien. Es handele sich vielmehr nur um einen partiellen gesetzlichen Ausschluss von Rechtsmitteln. Mithin sei die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts L. erst mit Ablauf der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist zum 22. Oktober 2004 eingetreten. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, mit der er sich im Wesentlichen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Beschluss des Oberlandesgerichts L. sei erst am 22. Oktober 2004 rechtskräftig geworden. § 26 Nr. 9 EGZPO schließe die Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Familiensachen für die Fälle aus, in denen die anzufechtende familienrechtliche oberlandesgerichtliche Entscheidung vor dem 1. Januar 2007 verkündet worden sei. Wegen dieser besonderen gesetzlichen Regelung habe im Verfahren vor dem Oberlandesgericht L. keinem Verfahrensbeteiligten ein statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 8. September 2004 offen gestanden. Diese Entscheidung sei kraft Gesetzes unanfechtbar und daher spätestens mit ihrer Zustellung an die Verfahrensbeteiligten rechtskräftig geworden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Änderungsbescheid der WBV T. vom 19. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2005 dahin abzuändern, dass der neu festgesetzte Kürzungsbetrag in Höhe von 463,39 EUR/Monat nicht erst ab dem 1. Januar 2005 gilt, sondern bereits ab dem 1. November 2004, sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, wegen überhöhter Kürzungen der Pension nach § 57 BeamtVG in den Monaten November und Dezember 2004 zweimal 119,18 EUR, also einen Gesamtbetrag von 238,36 EUR, nachzuzahlen. Die Beklagte und die Beigeladene haben keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf Anfrage der Beklagten hat die Rechtsnachfolgerin der BfA, die Deutsche Rentenversicherung Bund, unter dem 5. April 2007 mitgeteilt, dass sich aus den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Entgeltpunkten aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 15. November 1979 für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2004 isoliert ein auf dem Versorgungsausgleich beruhender monatlicher Anteil für die Beigeladene in Höhe von 555,26 Euro errechne. Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts L. vom 8. September 2004 ergebe sich für die Zeit ab 1. Januar 2005 ein Betrag von 441,75 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten des Klägers und Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht begründet worden. Die Berufung hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage, die ein Verpflichtungs- und ein (allgemeines) Leistungsbegehren miteinander verbindet, ist hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens in vollem Umfang, im Übrigen nur zu einem geringen Teil begründet. Die Bescheide sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die - geringer ausfallende - Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits für die Zeit ab dem 1. November 2004 neu festgesetzt wird. Darüber hinaus hat er Anspruch auf Auszahlung eines (geringen) Teils der einbehaltenen Versorgungsbezüge. Für das vom Kläger verfolgte Verpflichtungsbegehren ergibt sich dies aus Folgendem: § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sieht vor, dass, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 dieser Vorschrift berechneten Betrag gekürzt werden. Die Kürzung der Versorgungsbezüge tritt kraft Gesetzes ein. Sie ist nicht Inhalt des Ausspruchs des Familiengerichts und beruht nicht auf dessen Gestaltungswirkung, sondern ist unmittelbare Folge seiner Entscheidung, ohne dass es einer individuellen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung bedarf. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 57 Rn. 35c. Die Kürzung setzt nach dem Gesetzeswortlaut mit dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Nr. 57.1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 57 BeamtVG erläutert dies entsprechend. Wirksam werden Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, abweichend von dem Grundsatz des § 16 Abs. 1 FGG gemäß § 53g Abs. 1 FGG erst mit ihrer Rechtskraft. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 57 Rn. 35a. Im vorliegenden Fall kann allerdings zunächst offen bleiben, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts L. bereits mit seinem Erlass am 8. September 2004, wie dies der Kläger annimmt, oder erst nach Ablauf einer etwaigen einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist am 22. Oktober 2004, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, rechtskräftig geworden ist. Denn zum 1. November 2004 - wie der Kläger dies beantragt - ist bei jeder Betrachtungsweise von einem geringeren Kürzungsbetrag zu Gunsten des Klägers auszugehen. § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG äußert sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Neufestsetzung nicht. Zu dieser Frage trifft die Norm bereits ihrem Wortlaut nach keine Regelung. Sie bestimmt lediglich, dass die Ehegatten Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen müssen, die dieser auf Grund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringt, der dem Monat folgt, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Hierbei handelt es sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Erfüllungsregelung, wonach der (jeweilige) Versorgungsträger mit befreiender Wirkung an den bisherigen Rechtsinhaber leisten kann. Vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 10/5447, S. 20. Aus § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass es für den maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der - hier geringer ausfallenden - Kürzung auf die Kenntniserlangung des Versorgungsträgers nicht ankommen kann. Leistungen gegen sich gelten lassen" muss nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, der - fälschlich - gegenüber einem Dritten erfüllt wird. Auch die oben zitierte Gesetzesbegründung geht unter der Annahme eines Bereicherungsverhältnisses unter den ehemaligen Ehegatten davon aus, dass zu Unrecht an den geschiedenen Ehegatten erbrachte Leistungen des Versorgungsträgers ohne Rechtsgrund erbracht worden sind. Vielmehr ergibt sich unter Anwendung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG, wonach die Abänderungsentscheidung durch das Familiengericht - sobald sie Wirksamkeit im oben dargelegten Sinne erlangt hat - auf den der Antragstellung bei dem Familiengericht folgenden Monatsersten zurückwirkt, sogar ein noch früherer Zeitpunkt für die Neuberechnung des Kürzungsbetrags als hier mit der Klage begehrt. Vgl. Fürst, in: GKÖD, § 57 BeamtVG, Rn. 33; Dörr, in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 10a VAHRG Rn. 96 ff. Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Auslegung. Entgegen dem sonst herrschenden Grundsatz, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich erst nach Eintritt der Rechtskraft in der Zukunft Wirkungen entfalten können, soll die Gestaltungswirkung der Abänderung bereits im Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten eintreten. Diese Regelung vermeidet die Gefahr von Verfahrensverzögerungen und gibt dem jeweiligen Berechtigten einen materiellen Anspruch auf den ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsteil. Vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 20; BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 -, Juris. Unabhängig hiervon ist der Beschluss des Oberlandesgerichts L. auch spätestens zum im Rechtskraftzeugnis ausgewiesenen Zeitpunkt, dem 22. Oktober 2004, rechtskräftig und damit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt endete - sofern sie überhaupt Anwendung findet - die Rechtsbeschwerdefrist, eine Notfrist von einem Monat (§ 621e Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. i. V. m. § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger jedenfalls für die Zeit ab dem 1. November 2004 Anspruch auf die bereits im September 2004 beantragte Neufestsetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge um monatlich 463,61 EUR hat. Soweit er im Berufungsverfahren beantragt hat, einen Betrag von 463,39 EUR festzusetzen, handelt es sich um ein offensichtliches (Schreib-)Versehen. Diese - unzutreffende - Summe hat erstmals die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19. November 2004 ausgeworfen. Bereits in der Anlage 1 zum dortigen Bescheid war jedoch der Kürzungsbetrag korrekt mit 463,61 EUR ausgewiesen; mit Schriftsatz vom 1. April 2005 hat die Beklagte auf ihr Versehen hingewiesen. Der Kläger hat dies ausweislich seiner Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Mai 2006 auch akzeptiert, aber - offenbar versehentlich - in der Berufungsbegründungsschrift vom 2. Februar 2007 aus dem Klageantrag die falschen Beträge übernommen. Mit seinem Leistungsbegehren kann sich der Kläger hingegen nur zu einem geringen Teil durchsetzen. Ihm sind die für die Monate November und Dezember 2004 von Seiten der WBV T. zu Unrecht einbehaltenen Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 237,92 EUR - der obige Übertragungsfehler des Klägers mit einem Betrag von 238,36 EUR setzt sich hier konsequent fort - trotz der obigen Ausführungen - Festsetzung bereits für die Zeit ab dem 1. November 2004 - nicht in dementsprechender voller Höhe nachzuzahlen. Die BfA hat der Beigeladenen gegenüber Leistungen auf Grund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbracht, der dem Monat folgt, in dem sie, die BfA, von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat (§ 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG); dies muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Die BfA erlangte Kenntnis von der Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts L. (frühestens) am 11. November 2004. Kenntnis ist positives Wissen um das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung". Diese Kenntnis muss sich nicht nur auf die zugrundeliegenden Tatsachen, sondern auch mit auf die Rechtslage, d. h. das Erkennen der rechtlichen Zusammenhänge um den Eintritt der Rechtskraft, beziehen. Bloße Zweifel oder ein Kennenmüssen reichen bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift in diesem Zusammenhang nicht aus. Vgl. zur Kenntnis" im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356, sowie zum Wissen" im Rahmen des § 814 BGB Urteil des Senats vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 -, Schütz/Maiwald, Entscheidungssammlung Beamtenrecht, C V 5 Nr. 39, m. w. N. Es ist vielmehr auf die positive Kenntnis desjenigen nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zuständigen Bediensteten abzustellen, dessen Willensentschließung für die Auszahlung der Leistung des Versorgungsträgers an die Beigeladene entscheidend war. Dies war vorliegend der zuständige Sachbearbeiter der damaligen BfA. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis ergibt sich nichts anderes aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1982 - 8 C 122.81 -, BVerwGE 66, 61. Zum einen sind die dortigen Ausführungen seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, a. a. O., als überholt anzusehen. Zum anderen ist in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung lediglich klargestellt worden, dass Tatsache" im Rahmen des § 48 Abs. 4 VwVfG so viel wie Sachverhalt" bedeutet; es solle - genauer gesagt - so viel wie Teil des (rechtserheblichen) Sachverhalts bedeuten, den der Verwaltungsakt (rechtsfehlerhaft) regele. Auf die im Rahmen des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG zu treffende Auslegungsfrage sind diese Erwägungen nicht übertragbar, da dort ohnehin auf eine Rechtserkenntnis, nämlich die Kenntnis des Eintritts der Rechtskraft, abgestellt wird. Die BfA hatte vor dem 11. November 2004 keine Kenntnis von der Rechtskraft des oberlandesgerichtlichen Beschlusses. Ausweislich des Schreibens an die WBV T. vom 18. Oktober 2004 erhielt die BfA den Beschluss zwar am 16. September 2004; sie wies jedoch darauf hin, dass die Rechtskraftmitteilung noch nicht vorliege. Wäre sie von der Rechtskraft des Beschlusses ausgegangen - hätte sie also (positive) Kenntnis von der Rechtskraft gehabt -, hätte es dieses Zusatzes nicht bedurft. Erst mit Schreiben vom 17. November 2004 teilte die BfA der WBV T. mit, die Rechtskraftmitteilung sei am 11. November 2004 eingegangen. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts L. selbst ist hinsichtlich des Eintritts seiner Rechtskraft bereits mit seinem Erlass nichts zu entnehmen, sodass hieraus zwingend auf die entsprechende Kenntnis des Empfängers zu schließen wäre. Der Beschluss enthält zwar keine Rechtsbehelfsbelehrung, was den Schluss nahe legen mag, er sei nicht anfechtbar; einen solchen Schluss hat der zuständige Mitarbeiter der BfA nach dem dokumentierten Geschehensablauf jedoch nicht gezogen. Jedenfalls findet sich im Beschluss des Oberlandesgerichts L. auch nicht der Zusatz, der Beschluss sei unanfechtbar, mithin im Zeitpunkt seines Erlasses oder jedenfalls seiner Bekanntgabe rechtskräftig. Unabhängig hiervon ist der Beschluss des Oberlandesgerichts L. auch erst in dem im Rechtskraftzeugnis zu Recht dokumentierten Zeitpunkt, dem 22. Oktober 2004, rechtskräftig geworden. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom 8. September 2004 war nicht schlechterdings einer Anfechtung entzogen, sondern lediglich im konkreten Fall unanfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§§ 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in der Fassung vom 11. Dezember 2001). Die Entscheidung ist damit nicht bereits mit der Verkündung formell rechtskräftig geworden, sondern erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 24. Oktober 1983 - GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353; BGH, Urteil vom 15. November 1989 - 4b ZR 3/89 -, BGHZ 109, 211, mit zahlreichen Nachweisen auch zur abweichenden Ansicht, s. diesbezüglich exemplarisch OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 13 WF 245/84 -, FamRZ 1984, 1243. In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel nicht grundsätzlich unstatthaft, sondern nur unzulässig, und über die Frage der Zulässigkeit entscheidet das Rechtsmittelgericht, das mit dem statthaften Rechtsmittel angerufen werden kann. Bis zu einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bleibt die Frage der Endgültigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Schwebe und lässt keinen Raum für den Eintritt der Rechtskraft bereits mit der Verkündung. Selbst bei offensichtlich unanfechtbaren Entscheidungen im Einzelfall gilt nichts anderes, wie auch die andernfalls nicht verständliche Regelung des § 713 ZPO zeigt. Krüger, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 705 Rn. 5; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach u. a., Kommentar zur ZPO, 65. Aufl., § 705 Rn. 3 f.; Lackmann, in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 705 Rn. 3; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 705 Rn. 6; Zöller, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 705 Rn. 7. An dieser Beurteilung ändert sich auch in Anbetracht des vom Kläger hervorgehobenen Umstands nichts, dass § 26 Nr. 9 EGZPO in der Fassung vom 24. August 2004 vorsieht, dass in Familiensachen die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO keine Anwendung finden, soweit die anzufechtende Entscheidung - wie hier - vor dem 1. Januar 2007 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist. Auch diese Vorschrift führt nicht dazu, dass eine oberlandesgerichtliche Entscheidung in einer Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO schlechterdings unanfechtbar wäre. Ein Rechtsmittel findet nämlich statt, wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde zulässt oder wenn es die Berufung verwirft (vgl. § 26 Nr. 9 EGZPO). Im Rahmen des § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG ist es im Übrigen unerheblich, dass die Beklagte nicht Versorgungsträgerin der Beigeladenen ist. § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG formuliert insoweit eindeutig, dass der Ehegatte - hier: der Kläger - Leistungen des Versorgungsträgers - hier: der damaligen BfA - gegen sich gelten lassen muss; der Anspruch des Klägers auf die ihm nach der Abänderungsentscheidung zustehende höhere Versorgung gegenüber der Beklagten gilt in der an die Beigeladene durch die BfA geleisteten Höhe als erfüllt. Dass die Versorgungsträger des Berechtigten und des Verpflichteten nicht zwingend identisch sein müssen, hat der Gesetzgeber im Regelungszusammenhang des VAHRG erkannt. So ist in § 10a Abs. 4 VAHRG die Rede von den betroffenen Versorgungsträgern. Auch ein Vergleich mit § 3a Abs. 7 Nr. 1 VAHRG ist aufschlussreich. Dort formuliert der Gesetzgeber wie folgt: Der Versorgungsträger wird bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem er von der Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichsrente nach Absatz 1 Kenntnis erlangt, gegenüber dem Berechtigten befreit, soweit er an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten Leistungen erbringt..." Hier wird eindeutig vorgegeben, dass eine Leistung mit befreiender Wirkung durch den Versorgungsträger des Berechtigten erfolgen muss; eine solche Regelung sieht § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG hingegen nicht vor. Im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 -, a. a. O. Letztlich belegt auch ein Vergleich mit dem Wortlaut des § 1587p BGB, wonach der berechtigte Ehegatte Leistungen an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen muss, die der Schuldner der Versorgung unter näher bezeichneten Voraussetzungen bewirkt hat, das gefundene Ergebnis. Vgl. Dörr, in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 10a VAHRG Rn. 99. Der (Nachzahlungs-)Anspruch des Klägers auf Versorgungsleistungen gegenüber der Beklagten gilt damit soweit als erfüllt, als die BfA an die Beigeladene für die Monate November und Dezember 2004 eine höhere Versorgung gewährt hat, als der Beigeladenen nach der Abänderungsentscheidung des Oberlandesgerichts L. zugestanden hätte. Diese gesetzliche Regelung gewährleistet, dass Versorgungsleistungen nicht doppelt erbracht werden, da sich die Beigeladene gegenüber der BfA ggf. mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnte. Vielmehr ist der Kläger darauf verwiesen, gegenüber der Beigeladenen gemäß § 816 Abs. 2 BGB Rückgriff zu nehmen. Hiernach ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn - wie hier - an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Das Risiko der Nichteinbringlichkeit der Forderung trägt damit - aus Sicht des Gesetzgebers konsequent - der Kläger und nicht die öffentlichen Versorgungskassen. Dem liegt der auch im Sozialversicherungsrecht geltende Schutzgedanke zugrunde, dass im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit rückwirkende Veränderungen grundsätzlich dann unbeachtlich sind, wenn bereits aus dem Versicherungsverhältnis" Leistungen gewährt worden sind. Das Verbot der Rückabwicklung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG entspricht den berechtigten Interessen der am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträger". Ihre finanziellen Interessen haben hier nach Sinn und Zweck der Regelung über den Versorgungsausgleich den Vorrang. Der Versorgungsausgleich soll nämlich für diese kostenneutral durchgeführt werden; ein doppelter Renten-/Versorgungsanspruch aus der gleichen Renten-/Versorgungsanwart-schaft ist nicht gewollt. Die früheren Ehegatten sollen durch die Ehescheidung grundsätzlich keine unverdienten Vorteile u. a. zu Lasten der Versichertengemeinschaft erhalten dürfen; sie allein sollen das wirtschaftliche Risiko der Scheidung tragen. Vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93 -, a. a. O. Die BfA hat an die Beigeladene für die Monate November und Dezember 2004 in dem hier interessierenden Zusammenhang Leistungen in Höhe von je 555,26 EUR erbracht; unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts L. stand der Beigeladenen gemäß § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG rückwirkend auf den Zeitpunkt des der Antragstellung durch den Kläger folgenden Monatsersten jedenfalls für diese beiden Monate lediglich Versorgung in Höhe von jeweils 441,75 EUR zu. Zu viel geleistet wurden danach monatlich 113,51 EUR; diese Leistung muss der Kläger gemäß § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG gegen sich gelten lassen. In Anbetracht seines eigenen Versorgungsanspruchs, der nach der Neufestsetzung um monatlich 118,96 EUR (582,57 EUR - 463,61 EUR) höher ausfällt, hat der Kläger gegenüber der Beklagten für die Monate November und Dezember 2004 noch Anspruch auf Zahlung des überschießenden Betrags von monatlich 5,45 EUR. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da sich der Kläger nur mit seinem Begehren, die Neufestsetzung bereits zum 1. November 2004 zu erreichen, vollständig hat durchsetzen können und er hinsichtlich seines Leistungsbegehrens im Wesentlichen unterlegen ist. Die Beigeladene hat Kosten weder zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO) noch sind ihr etwaige entstandene Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.