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Beschluss

6 B 1111/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.6B1111.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt Frau N. C. , F.----weg 3a, 40724 I. .

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt Frau N. C. , F.----weg 3a, 40724 I. . Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die von Frau N. C. erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO genügt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt u. a. auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, in denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Vertretungszwang erfasst schon die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren Frau N. C. als vollmachtloser Vertreterin der Antragstellerin gemäß § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB aufzuerlegen. Anhaltspunkte für eine genehmigte Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1/06 u.a. - (Juris). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).