OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 650/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.6B650.07.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Kreispolizeibehörde N. -M. für den Monat Februar 2007 zugewiesenen und noch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Kreispolizeibehörde N. -M. für den Monat Februar 2007 zugewiesenen und noch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerde rügt zu Recht, die Auswahlentscheidung beruhe auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, weil die vom Endbeurteiler abgesenkten Bewertungen der Hauptmerkmale weiterhin in unauflöslichem Widerspruch zu den Bewertungen der zugehörigen Submerkmale stünden. An die Klarheit einer dienstlichen Beurteilung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Gebot der Klarheit folgt aus dem Wesen der Beurteilung als einer förmlichen Entscheidung, die den Beurteilten weder über den Inhalt noch über die Grundlage der Entscheidung im Zweifel lassen darf. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - I WB 74.77 -, BVerwGE 63, 3, und vom 5. November 1985 - 1 WB 20.85 -, NZWehrr 1986, 130 (LS); OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 6 B 218/07 - (Juris). Nr. 9.8 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (SMBl. NRW. 203034) - BRL Pol - verlangt im Einklang mit § 104 Abs. 1 Satz 5 LBG NRW vom Dienstherrn, der Beamtin oder dem Beamten sowohl die ursprüngliche als auch eine geänderte Beurteilung bekannt zu geben. Die dienstliche Beurteilung gilt demnach nur in der dem Beamten eröffneten Fassung (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Nach diesen Maßstäben erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft, weil ihr die rechtswidrige ursprüngliche Beurteilung des Antragsstellers zugrunde lag. Die Beurteilung ist rechtswidrig, weil das Gesamturteil von 3 Punkten und die Bewertungen der Hauptmerkmale mit einmal 4 und dreimal 3 Punkten angesichts der ausschließlich mit 4 oder 5 Punkten bewerteten Submerkmale nicht plausibel ist. Die Bewertungen der Submerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers von 17. Juli 2006 hat der Antragsgegner nicht abgesenkt. Der Antragsgegner formuliert zwar im Vorlagebericht vom 11. Januar 2007 an die Widerspruchsbehörde weiteren Plausibilisierungsbedarf hinsichtlich der Beurteilung, doch fehlt es bisher an der Umsetzung dieser Erkenntnis. Der Antragsgegner hat die Beurteilung durch den Vorlagebericht nicht wirksam geändert, weil er ihn dem Antragsteller nicht bekannt gegeben hat. Im Widerspruchsverfahren gegen seine Beurteilung wurde dem Antragsteller der Vorlagebericht nicht eröffnet. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner zwar den bei ihm entstandenen Widerspruchsvorgang einschließlich des an die Bezirksregierung gerichteten Vorlageberichts in das Verfahren eingeführt. Damit hat er dem Antragsteller aber weder ausdrücklich noch schlüssig eine geänderte Beurteilung bekannt gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).