Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor (1. Absatz) wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt." Der Beklagten wird bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens für die Dauer von 12 Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 % des Ruhegehalts bewilligt, das ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustände. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 30. September 1954 in L. geborene Beklagte trat nach dem Besuch der Volksschule und der Realschule, die sie 1971 mit der Mittleren Reife abschloss, am 1. August 1971 als Angestellte in den Dienst der ehemaligen Deutschen Bundespost bei dem Fernmeldeamt in L. . Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Fernmeldedienst (Fachbereich Fn) wurde sie mit Wirkung vom 1. November 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Fernmeldeassistentin ernannt. Sie wurde am 21. Dezember 1977 zur Fernmeldesekretärin und am 24. Juni 1980 zur Fernmeldeobersekretärin ernannt. Mit Wirkung vom 30. September 1981 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Sie wurde am 5. Juli 1991 zur Fernmeldehauptsekretärin und zuletzt am 19. Juli 2001 zur Fernmeldebetriebsinspektorin befördert. Die Beklagte wurde ab 1990 als Mitarbeiterin im Geschäftszimmer der Baubezirke , bzw. des Fernmeldeamts L. bzw. der Niederlassung L. eingesetzt, wobei ihr Dienstort I. war. Infolge der Zusammenlegung von Baubezirken wurde sie ab Mai 1999 im Geschäftszimmer des Baubezirks am Dienstort L. eingesetzt. Aufgrund einer Umstrukturierung der Baubezirke wurde sie zum 1. August 2000 zu der neuen Technikniederlassung E. versetzt und dort dem Geschäftszimmer des Baubezirks am Dienstort L. zugewiesen. Ende August 2003 wurde sie wegen disziplinarer Vorwürfe vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Wirkung vom 1. November 2003 wurde sie zu W. in L. versetzt. Nach Einleitung und Durchführung des Zurruhesetzungsverfahrens wurde sie durch Verfügung des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 22. Mai 2006 mit Ablauf des Monats Mai 2006 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das Versorgungsamt L. erkannte durch Bescheide vom 24. März 1994 und 14. Juli 2005 gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beklagten an und setzte den Grad der Behinderung (GdB) auf 30 und zuletzt auf 40 fest. Über einen weiteren Verschlechterungsantrag der Beklagten ist bisher nicht entschieden. Die Beklagte erhielt nach Maßgabe der Postleistungszulagenverordnung in dem Zeitraum von 1991 bis 1999 aufgrund ihrer dienstlichen Leistungen wiederholt Leistungszulagen in unterschiedlicher Höhe (monatlich zwischen 132,-- und 290,-- DM). Ende Juni 2000 wurde ihr für besondere Leistungen eine Belohnung in Höhe von 900,-- DM gewährt. Die dienstlichen Leistungen der Beklagten wurden 1994 mit der Gesamtnote A = 2, 1997 mit der Gesamtnote tritt hervor", zum 31. Mai 2000 mit dem Gesamtergebnis erfüllt die Anforderungen voll" und zum 1. Oktober 2002 sowie zum 1. August 2003 jeweils mit dem Gesamtergebnis erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht" beurteilt. Die 1973 geschlossene Ehe der Beklagten wurde 1995 rechtskräftig geschieden, nachdem die Ehe bereits seit 1990 gescheitert und der Scheidungsantrag Anfang 1991 rechtshängig geworden war. Die Beklagte erhielt das Sorgerecht für die aus der Ehe stammende 1984 geborene Tochter. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung haben die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter im wesentlichen folgende Angaben zu den derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht: Sie lebe weiterhin mit ihrem Lebensgefährten B. M. zusammen. Sie bewohnten eine 82 qm große Eigentumswohnung, die in ihrem jeweiligen Miteigentum stehe. Der Kaufpreis für die am 1. September 2002 erworbene Eigentumswohnung habe ca. 120.000 Euro betragen. Die Wohnung sei zu 90 v. H. fremdfinanziert und erfordere monatliche Zahlungen von insgesamt 1.000 Euro. Ihre Tochter habe die Ausbildung als Bürokauffrau bei der M1. abgeschlossen und arbeite dort. Sie beabsichtige allerdings, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um ein Lehramtsstudium aufzunehmen. Das Gehalt ihrer Tochter sei ihr nicht bekannt. Die Tochter wohne weiterhin in ihrem Haushalt, werde von ihr beköstigt und erhalte auch die eine oder andere Zuwendung. Sie habe neben ihren beamtenrechtlichen Bezügen keine sonstigen Einkünfte. Eine Festsetzung der Versorgungsbezüge sei bisher nicht erfolgt. Die Telekom habe ihr fernmündlich mitgeteilt, dass die monatlichen Versorgungsbezüge ca. 1.100 bis 1.200 Euro (vor Steuern) betragen würden. Die Beklagte ist disziplinarrechtlich oder strafrechtlich bisher nicht vorbelastet. In einem Personalgespräch am 23. Juli 2003 wurde gegen die Beklagte erstmals der Vorwurf erhoben, seit ca. eineinhalb Jahren durch bewusste Manipulation des Datenerfassungssystems Moni" Außendienstentschädigung für sich selbst unberechtigt bezogen zu haben. Die Beklagte bestritt diesen Vorwurf bei ihrer Befragung vom selben Tage. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2003 wies sie den Vorwurf erneut mit Nachdruck zurück und teilte mit, dass sie inzwischen einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und dienstunfähig erkrankt sei. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2003 teilte sie der Dienststelle mit, dass in der Bezügemitteilung für den Monat August 2003 ein nicht erklärlicher - ihr nicht zustehender - Betrag von 245,20 Euro als Entschädigung Außendienst" aufgeführt sei. Ungeachtet der zu klärenden Frage, wie diese und frühere ihr nicht aufgefallene unberechtigte Zahlungen jeweils in die Gehaltsaufstellung gelangt seien, wolle sie die ihr nicht zustehenden Beträge umgehend zurückerstatten. Die Beklagte erschien am 18. August 2003 in Begleitung ihres Prozessbevollmächtigten bei dem zuständigen Sachbearbeiter des BBS West der Technikniederlassung C. , Dienststelle L. , und äußerte sich auf eigene Veranlassung zu den ihr in der Verhandlungsschrift vom 23. Juli 2003 gemachten Vorwürfen wie folgt: Gesprächsprotokoll Seit Jahren, beginnend 1999, habe ich mit meinen Kolleginnen und Kollegen im Geschäftszimmer des BBN sehr große menschliche sowie arbeitsspezifische Probleme. Das von mir erwartete Pensum an Arbeitsleistung, unter anderem wurde mir die Eingabe der Tagesberichte für ca. 250 Kräfte alleine überlassen, konnte ich nur in zusätzlicher Heimarbeit bewältigen. Diesbezügliche Gespräche mit meinem Ressortleiter, Herrn O. , sowie mit meinem Teamleiter Herrn X. brachten leider keine Verbesserung der Gesamtsituation. Als Beleg überlasse ich ein handschriftliches Schreiben (Anlage 1) meiner Kollegin N. Q. an mich sowie ein von mir erstelltes Gedächtnisprotokoll (Anlage 2) meiner Probleme am Arbeitsplatz. Zu meinen Problemen am Arbeitsplatz kamen auch noch gesundheitliche (ich trage einen Herzschrittmacher) und private Probleme mit meiner Tochter hinzu. Ich war letztlich nervlich so fertig, dass ich mir nicht mehr anders zu helfen wusste. Die mir vorgeworfenen Manipulationen der Abrechnungssysteme habe ich durchgeführt. Ich habe Belegdateien erzeugt, meinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt und im Anschluss gelöscht. Danach habe ich monatlich einen beliebigen Betrag im System eingegeben und an PM abgeschickt. Durch meine Geldwertvorstellung in DM ist der Schaden höher als von mir beabsichtigt. Ich bin davon ausgegangen, dass mein Verhalten nach kurzer Zeit bemerkt wird und dadurch eine Veränderung meiner Arbeitssituation herbeigeführt wird. Die jeweiligen Beträge habe ich nicht für mich verbraucht, sondern zur sofortigen Rückzahlung beiseite gelegt. Ich möchte die mir nicht zustehenden Bezügeanteile umgehend zurückerstatten. Sollten über meine Auflistung hinaus noch weitere, mir nicht zustehende Beträge ermittelt werden, so werde ich diese umgehend zurückerstatten. Die Bezügeanweisungen für Außendienst an meinen Lebensgefährten, Herrn B. M. , habe ich aus Unkenntnis der Abrechnungsprozesse für Innendienstkräfte vorgenommen. Herr M. hat mich im Jahr 2001 mehrfach nach u.a. C1. zu Arbeitskreistagungen gefahren. Meines Wissens nach, hat er auch selber an Arbeitstagungen außerhalb unseres Ressorts teilgenommen. Ich wollte der DTAG keinen Schaden zuführen und bedauere mein Verhalten zutiefst." Gleichzeitig überreichte die Beklagte eine von ihr gefertigte Aufstellung, die einen Schaden in Höhe von 4.453,83 Euro auswies und beglich diesen durch Übergabe eines Verrechnungsschecks in entsprechender Höhe. Der Leiter der Technik Niederlassung C. der Deutschen Telekom AG leitete als Dienstvorgesetzter mit Verfügung vom 19. August 2003 gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein wegen des Vorwurfs, sie habe seit ca. 18 Monaten durch die bewusste Manipulation des Datenerfassungssystems Moni" und Eingaben in Saphir" Außendienstentschädigung für sich selbst und auch für ihren Lebensgefährten unberechtigt bezogen und damit Geld ihres Dienstherrn veruntreut. Mit Verfügung vom 28. August 2003 wurde die Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Mit weiterer Verfügung vom 4. November 2003 wurde gemäß § 38 Abs. 2 BDG die Einbehaltung von 15,30 v. H. ihrer Dienstbezüge angeordnet. Die Einbehaltungsanordnung wurde infolge eines Eingabeversehens erst ab Februar 2006 vollzogen. Hinsichtlich der überzahlten Beträge erging ein Rückforderungsbescheid über ca. 11.000 Euro, der mit dem Widerspruch angefochten wurde. Eine Widerspruchsentscheidung ist noch nicht ergangen. Die Beklagte nahm mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2004 zu dem disziplinaren Vorwurf Stellung und gestand die ihr vorgeworfenen Manipulationen ein, wobei sie auf ihre Angaben in der Verhandlungsniederschrift vom 18. August 2003 Bezug nahm. Gleichzeitig berief sie sich nunmehr auf einen durch gesundheitliche und berufliche Belastungen bedingten Kontrollverlust, der über einen längeren Zeitraum die erforderliche Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen habe, und legte hierzu eine fachärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. O1. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vor. Der Ermittlungsführer holte daraufhin ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten im Tatzeitraum ein. Das von Frau Dr. K. erstattete psychiatrische Gutachten vom 31. Dezember 2004 gelangte ebenso wie das von Prof. Dr. T. erstattete testpsychologische Zusatzgutachten vom 16. Dezember 2004 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) im Tatzeitraum nicht vorgelegen hätten. Mit Schreiben vom 6. März 2005 übersandte der Ermittlungsführer der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen vom 5. März 2005 und gab ihnen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Hiervon machte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2005 Gebrauch und nahm dabei auf die weitere fachärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 20. April 2005 Bezug. Ferner fügte sie ihrem Schreiben einen Verrechnungsscheck über 1.657,80 Euro zur Weiterleitung an die zuständige Dienststelle bei. Der Ermittlungsführer teilte dem Prozessbevollmächtigten unter dem 25. Mai 2005 mit, dass er den Verrechnungsscheck weitergeleitet und die rechnerische Aufstellung des Schadens nach Eingang der Stellungnahme entsprechend berichtigt habe. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG teilte dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 1. September 2005 mit, dass aufgrund des Ergebnisses der gemäß § 21 BDG durchgeführten Ermittlungen beabsichtigt sei, Disziplinarklage gegen die Beklagte zu erheben mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gleichzeitig wies der Vorstand auf die Möglichkeit hin, die Mitwirkung des Betriebsrats zu beantragen. Daraufhin stellte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. September 2005 den entsprechenden Antrag. In der Folgezeit führte der Vorstand das Mitwirkungsverfahren durch und beteiligte den Betriebsrat W1. , der es unter dem 17. Oktober 2005 ablehnte, der Erhebung einer auf Entfernung aus dem Dienst gerichteten Disziplinarklage zuzustimmen. Nach Beteiligung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erklärte diese mit Schreiben vom 2. Februar 2006 ihr Einvernehmen mit der Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage. Die Klägerin hat am 8. Februar 2006 mit dem Ziel einer Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis Disziplinarklage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Beklagte habe sich eines schweren Dienstverhegens schuldig gemacht, das ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Sie habe das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn durch ihr pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten endgültig zerstört. Sie habe durch die vorsätzlich begangenen Untreue- und Betrugshandlungen im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt und das Vermögen der Deutschen Telekom AG dadurch erheblich geschädigt. Das Dienstvergehen sei erwiesen aufgrund der im Disziplinarverfahren erhobenen Beweise und der geständigen Einlassungen der Beklagten. Die Voraussetzung eines in der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes sei im Falle der Beklagten nicht gegeben. Nachdem die Beklagte nunmehr mit Ablauf des Monats Mai 2006 in den Ruhestand versetzt worden sei, trete an die Stelle ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Aberkennung ihres Ruhegehalts. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, auf eine schuldangemessene Kürzung der Ruhestandsbezüge zu erkennen, hilfsweise, Beweis zu erheben darüber, dass die Beklagte im Tatzeitraum schuldunfähig bzw. ihre Schuldfähigkeit erheblich gemindert war, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise, Beweis zu erheben, dass das nach einstündigem Gespräch ca. 2 Jahre nach der Tatzeit und zweijähriger intensiver ärztlicher Behandlung der Beklagten erstellte Gutachten von Frau Dr. K. keine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Schuldfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit treffen kann, durch Sachverständigengutachten, hilfsweise, Beweis zu erheben, dass das Gutachten von Prof. Dr. T. ebenso unter den vorgenannten Voraussetzungen keine wissenschaftlich fundierte Aussage zu der in der Tatzeit in Rede stehenden Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten treffen kann, durch Sachverständigengutachten, hilfsweise, Beweis zu erheben, dass am Arbeitsplatz der Beklagten fürsorgepflichtwidrig über den Tatzeitraum hinaus jegliche Versuche, die Situation zu ändern, seitens der Vorgesetzten abgeblockt und abgelehnt wurde, durch Zeugnis der Herren V. O. , K1. X. , X1. E1. und D. D1. . Die Beklagte hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2006 die aus ihrer Sicht maßgebliche Sach- und Rechtslage eingehend dargelegt: Die formelle Zuständigkeit und Bevollmächtigung der für die Klägerin handelnden Personen werde im Hinblick auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Erhebung der Disziplinarklage bestritten. Dem Ermittlungsführer seien Verfahrensfehler unterlaufen. So habe er ohne ihre Beteiligung Zeugen vernommen. Auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe weitere Ermittlungen angestellt. Der Betriebsrat W1. sei zu Unrecht beteiligt worden, weil sie nicht wirksam zu W1. versetzt worden sei. Sie habe einen Anspruch auf Außendienstentschädigung gehabt. In ihrem Fall hätten besondere Belastungen gesundheitlicher, privater und beruflicher Art vorgelegen und zu ihrem Fehlverhalten geführt. Daher seien erhebliche Milderungsgründe anzuerkennen, so dass von der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und nunmehr der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könne. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass ihre Einsichtsfähigkeit und damit ihre Schuldfähigkeit im Tatzeitraum jedenfalls erheblich vermindert gewesen sei. Durch das angefochtene Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht der Beklagten wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagten ist - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - das Ruhegehalt abzuerkennen. Sie hätte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen, wenn sie sich noch als Beamtin im Dienst befände. Sie hat durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren mit der Folge, dass sie im öffentlichen Dienst untragbar ist und daher aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Dies steht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. An die Stelle der bei Ruhestandsbeamten nicht mehr möglichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tritt kraft Gesetzes die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Zu den beamtenrechtlichen Pflichten gehört die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG). Die Beklagte hat durch ihr Verhalten in schwerwiegender Weise gegen diese Pflichten verstoßen, indem sie sich innerdienstlich in zahlreichen Fällen der Untreue und des Betruges zum Nachteil der Deutschen Telekom AG wie folgt schuldig gemacht hat: Die Beklagte war ab 1990 als Mitarbeiterin im Geschäftszimmer verschiedener Baubezirke eingesetzt. Zu ihren dienstlichen Aufgaben gehörte es, für die im Baubezirk tätigen Monteure die Abrechnungsdaten für Außendienstentschädigungen in die entsprechenden Datenerfassungssysteme Moni' und Saphir' einzupflegen. Sie selbst hatte aufgrund ihrer Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine Außendienstentschädigung, was sie auch wusste. Unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Kenntnisse und Zugangsmöglichkeiten zu diesen Datenerfassungssystemen führte die Beklagte zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihres Lebensgefährten im Zeitraum von April 2002 bis August 2003 eine Vielzahl von Manipulationen in einer Gesamthöhe von 6.111,63 Euro durch, indem sie widerrechtlich Daten für die Erstattung von Außendienstentschädigungen in die Systeme einpflegte mit der Folge, dass ihr bzw. ihrem Lebensgefährten die entsprechenden Beträge mit der jeweiligen monatlichen Dienstbezügeüberweisung durch die Besoldungsstelle gezahlt wurden. Dabei ging sie nach ihrer eigenen Einlassung wie folgt vor: Sie gab Abrechnungsdaten in das System Moni' ein. Diese im System Moni' erfassten elektronischen Daten wurden automatisch an das Bezügerechenzentrum übermittelt. Die Erstattung der von der Beklagten eingegebenen fiktiven Kosten erfolgte über das Bezügerechenzentrum im Rahmen der monatlichen Bezügezahlung an die Beklagte und ihren Lebensgefährten. In einigen Fällen legte sie ihrem Vorgesetzten nach Eingabe ihrer erfundenen Daten in das System Moni' den vom System erzeugten schriftlichen Ausdruck des sog. Entschädigungsnachweises zur Unterschrift vor. Nachdem dieser seine Unterschrift auf dem jeweiligen Entschädigungsnachweis geleistet hatte, löschte sie die von ihr gemachten Eingaben und ersetzte diese sodann durch höhere Beträge. Die Beklagte veranlasste durch ihre Manipulationen erhebliche Zahlungen auf das eigene Bankkonto. Diese Zahlungen sind ausweislich der monatlichen Bezügeabrechnungen jeweils in folgender Höhe erfolgt: Bezügeabrechnung Bezeichnung Lohnart Betrag/Euro Mai 2002 Außendienst stpfl. 336 4,50 Entsch.Außd.stpfl. 370 544,22 Juni 2002 Außendienst stfrei 335 4,50 Wegstr/Mitn.entsch. 371 390,00 Juli 2002 Außendienst stfrei 335 12,00 Außendienst stpfl. 336 1,50 Wegstr/Mitn.entsch. 371 299,70 Wegstr/Mitn.entsch. 371 121,75 August 2002 Außendienst stfrei 335 4,50 Wegstr/Mitn.entsch. 371 624,96 September 2002 Wegstr/Mitn.entsch. 371 332,20 Oktober 2002 Wegstr/Mitn.entsch. 371 349,25 November 2002 Außendienst stpfl. 336 4,50 Wegstr/Mitn.entsch. 371 383,30 nachgew.Übern.Kost. 371 293,09 Dezember 2002 Wegstr/Mitn.entsch. 371 418,61 Januar 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 406,33 Februar 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 401,19 März 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 353,88 April 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 398,20 August 2003 Entsch.Außendienst/Ausz. 3631 245,20 Des Weiteren veranlasste sie durch entsprechende Manipulationen die unrechtmäßige Zahlung von Außendienstentschädigungen an ihren Lebensgefährten in Höhe von 220,33 Euro (März 2003), von 200,80 Euro (Mai 2003) und von 97,12 Euro (Juli 2003). Die Beklagte übergab ihrer Dienststelle am 18. August 2003 zur Erstattung der rechtswidrig erhaltenen Beträge einen Verrechnungsscheck in Höhe von 4.453,83 Euro und mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2005 einen weiteren Verrechnungsscheck in Höhe von 1.657,80 Euro. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Er wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie hat bei Begehung der Tathandlungen vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. An ihrer Schuldfähigkeit bestehen keine Zweifel. Für eine gegenteilige Annahme fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Dies gilt schon im Hinblick auf die Art und Weise ihres zielgerichteten Vorgehens und ihre aktenkundige kontinuierliche Dienstausübung während des Tatzeitraums, die weder unkontrollierte Fehlhandlungen noch sonstige Verhaltensauffälligkeiten aufwies. Bei Begehung der Tathandlungen ab April 2002 lag auch keine psychische Erkrankung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor, die die Schuldfähigkeit der Beklagten etwa ausgeschlossen oder erheblich vermindert hätte. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 31. Dezember 2004 ist unter Einbeziehung und in Übereinstimmung mit der testpsychologischen Zusatzbegutachtung vom 16. Dezember 2004 zusammenfassend zu der Feststellung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines erheblich verminderten oder aufgehobenen Einsichts- und/oder Steuerungsvermögens im Tatzeitraum nicht vorlagen. Das Gutachten überzeugt nach Inhalt und Methodik der Erhebungen. Die zusammenfassende Beurteilung ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten selbst, das sich auf die Kenntnis und Auswertung der umfangreichen Akten, die Erhebung und Würdigung der Vorgeschichte einschließlich der persönlichen Darstellung der Beklagten, die am 29. November 2004 durchgeführte psychiatrische Untersuchung und die testpsychologische Zusatzbegutachtung vom 16. Dezember 2004. An der Sachkunde, Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Gutachterin Frau Dr. K. und des Gutachters Prof. Dr. T. bestehen keine Zweifel. Demgegenüber erweisen sich die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die vorliegenden Gutachten und die Gutachter als offensichtlich unbegründet, zumal ihre Einwendungen sich weitgehend darauf beschränken, die Gutachter persönlich und ihre Begutachtung durch unsubstantiierte Vorwürfe und bloße Vermutungen in unsachlicher Weise herabzusetzen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2006 weiterhin behauptet, dass sie nach ihrer Ansicht zumindest eingeschränkt schuldfähig gewesen sei, handelt es sich um eine bloße Meinungsäußerung, die angesichts der im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen unerheblich ist und im übrigen im Widerspruch zu der von ihr selbst vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 20. April 2005 steht, in der ihr behandelnder Arzt Dr. O1. u.a. ausführt: Es ist auch nie unterstellt worden, dass die Patientin für die Zeit ihres Disziplinarvergehens etwa vermindert schuldfähig oder schuldunfähig gewesen sein soll.' Nach allem steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Beklagte im Tatzeitraum uneingeschränkt schuldfähig war. Sie hat durch ihr pflichtwidriges, vorsätzlich und schuldhaft begangenes Fehlverhalten ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Sie hätte daher gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen, wenn sie sich noch als Beamtin im Dienst befände. Das Disziplinarverfahren dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß sind daher die möglichen Auswirkungen des Dienstvergehens auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges oder des Beamten selbst. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist in der Regel zu verhängen, wenn ein Beamter im Kernbereich seiner Dienst- und Treuepflichten versagt und dadurch das notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Diese Maßnahme dient - im Unterschied zur Kriminalstrafe - nicht etwa einer Bestrafung des Beamten, sondern der Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit und Integrität der Beamtenschaft und damit auch der Ansehenswahrung des öffentlichen Dienstes. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die notwendige Folge für einen schuldhaft untragbar gewordenen Beamten. Das Dienstvergehen der Beklagten wiegt schwer. Ihre Pflichtverletzungen sind, auch wenn durch sie das Vermögen der Deutschen Telekom geschädigt worden ist, innerdienstlicher Art (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die berufliche Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten bei der Aktiengesellschaft gilt als Dienst (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). Der Unrechtsgehalt einer Untreue- oder Betrugshandlung zum Nachteil der Deutschen Telekom AG im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit im Sinne von § 4 PostPersRG steht dem Unrechtsgehalt einer solchen Handlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Die vorsätzlich und schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten, die strafrechtlich den Tatbestand der Untreue und des Betrugs erfüllen, betreffen den Kernbereich ihrer Dienstpflichten. Durch dieses schwerwiegende Fehlverhalten hat sie - bei objektiver Betrachtung - das berufsnotwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört und das zur Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben erforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit verloren. Dabei ist nicht etwa auf die Sicht der Beklagten selbst noch auf etwaige Misstrauens- oder Vertrauensbekundungen ihrer Vorgesetzten abzustellen. Allein maßgeblich sind vielmehr die vom Disziplinargericht zu beachtenden objektiven Maßstäbe im geltenden Dienst- und Disziplinarrecht. Nach den maßgeblichen disziplinarrechtlichen Grundsätzen macht es für den Verlust des berufsnotwendigen Vertrauens oder Ansehens letztlich keinen Unterschied, ob sich ein Beamter - etwa im Schalter- und Kassendienst - durch unmittelbaren Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung mittels ihm möglicher Manipulationen unrechtmäßige Zahlungen auf sein Konto oder das Konto Dritter veranlasst. Auch in diesem Fall hat sich der Beamte gleichermaßen als unredlich erwiesen und im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Er zerstört hierdurch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und kann auch das für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in eine korrekte Amtsführung nicht mehr beanspruchen. Die öffentliche Verwaltung ist auf Uneigennützigkeit, Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Dies gilt gleichermaßen für die bei den Aktiengesellschaften Deutsche Telekom AG oder Deutsche Post AG dienstlich tätigen Beamten. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist weder möglich noch wünschenswert und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Dementsprechend ist das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis begründet und inhaltlich ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 BRRG, § 2 Abs. 1 BBG). Ein pflichtwidriges und strafbares Fehlverhalten - wie hier - stellt daher ein schweres Dienstvergehen dar, das nach den disziplinargerichtlichen Grundsätzen, die für Untreue oder Betrug zum Nachteil des Dienstherrn gelten, disziplinar zu ahnden ist. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Dienstvergehen solcher Art nicht ausnahmslos die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben, sondern die Disziplinarmaßnahme sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles richtet. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme unausweichlich macht, ist in den Fällen von innerdienstlichen Untreue- und Betrugshandlungen immer dann gegeben, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z. B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder wenn neben der Untreue- oder Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z. B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen. Dies entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die in der Klageschrift zutreffend hingewiesen worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist auch im Fall der Beklagten die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme unabweisbar geboten. In ihrem Fall sind sogar mehrere der vorgenannten Erschwerungsgründe gegeben. Sie belastet zunächst der erhebliche Tatzeitraum und die Vielzahl der Einzelfälle, in denen sie sich strafbar gemacht hat. Die Manipulationen konnte sie nur deshalb vornehmen, weil sie aufgrund ihrer dienstlichen Stellung Zugang zu den Datenerfassungssystemen hatte und mit den entsprechenden Arbeitsabläufen vertraut war. Sie hat damit ihre dienstlichen Möglichkeiten und die dienstlich erworbenen speziellen Kenntnisse für ihr kriminelles Vorgehen bedenkenlos missbraucht. Als weiterer Erschwerungsgrund fällt der Beklagten zur Last, dass sie in mehreren Fällen auch das Vertrauen ihres Vorgesetzten missbraucht hat, indem sie ihn nach Eingabe ihrer erfundenen Daten den vom System ausgedruckten Entschädigungsnachweis unterschreiben ließ, die von ihr gemachten Eingaben dann löschte und diese durch höhere Beträge ersetzte. Mit dieser Vorgehensweise hat sie nicht nur ihren Vorgesetzten getäuscht und dessen Vertrauen missbraucht, sondern sich auch wiederholt der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Sie hat ihre dienstlichen Möglichkeiten bedenkenlos dazu missbraucht, um sich zu Lasten des Vermögens der Deutschen Telekom AG finanzielle Vorteile erheblicher Größenordnung zu verschaffen. Ihr gesamtes Vorgehen zeigt eine kriminelle Tatintensität, die deutlich höher ist als bei einem bloßen Zugriffsdelikt. Zur Verfolgung ihrer eigennützigen Ziele musste sie über längere Zeit planvoll und zielgerichtet jeweils in mehreren Einzelschritten vorgehen und dabei jedes Mal die Hemmschwelle zur Pflichtwidrigkeit und Strafbarkeit überwinden. Schließlich hat sie ihr kriminelles Verhalten auch nicht von sich aus beendet, sondern ist erst durch eine betriebsinterne Prüfung an der Fortsetzung ihrer Manipulationen gehindert worden. Wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, sind hier auch keine durchgreifenden Milderungsgründe gegeben, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass hier keiner der in der bisherigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung anerkannten klassischen' Milderungsgründe vorliegt, was nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keiner weiteren Ausführung bedarf. Zum anderen sind auch keine sonstigen außergewöhnlichen Milderungsgründe in der Person der Beklagten und ihrem Dienstvergehen gegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - (juris), NVwZ 2006, 469) ist bei der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG zu treffenden Entscheidung, ob ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nicht nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines anerkannten klassischen' Milderungsgrundes vorliegen. Denn diese Milderungsgründe stellen keinen abschließenden Kanon der bei einem schweren, in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordernden Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar, sondern beinhalten lediglich einen Vergleichsmaßstab dafür, wie außergewöhnlich eine Ausnahmesituation sein muss, um im Rahmen der gemäß § 13 Abs. 1 BDG unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu treffenden Entscheidung davon ausgehen zu können, dass noch kein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit eingetreten ist. Im Fall der Beklagten liegen solche außergewöhnlichen Entlastungsgründe, die mit einem der anerkannten klassischen' Milderungsgründe nach Art und Gewicht vergleichbar wären, ersichtlich nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus den im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen zu dem schweren Dienstvergehen der Beklagten und ihrem Persönlichkeitsbild. Auch das Fehlen von Vorbelastungen disziplinar- und strafrechtlicher Art sowie die bis zur Dienstenthebung gezeigten zufriedenstellenden Leistungen sind nicht geeignet, die Schwere ihrer Verfehlungen abzumildern oder gar auszugleichen. Gleiches gilt für ihre Einlassung, sie habe durch die Manipulationen eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erreichen und die unrechtmäßig erlangten Beträge sofort zurückerstatten wollen. Eine solche Behauptung kann nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Die Absicht, durch fortdauernde Manipulationen der Abrechnungssysteme und somit durch fortgesetztes kriminelles Handeln unter Inkaufnahme erheblicher Schädigung fremden Vermögens eine Umsetzung oder Versetzung gleichsam erzwingen zu wollen, stellt ebenso wenig wie die angebliche Absicht einer sofortigen Rückerstattung der rechtswidrig erlangten Beträge einen außergewöhnlichen Entlastungsgrund dar, der nach Art und Gewicht mit einem der anerkannten klassischen' Milderungsgründe vergleichbar wäre. Abgesehen hiervon ist eine solche Absicht auch nicht nachweisbar. Sie als innerer Vorgang kann vielmehr jederzeit geändert werden, ohne dass dies nach außen zu Tage tritt und objektiv feststellbar ist. Schließlich spricht in erheblicher Weise gegen das Persönlichkeitsbild der Beklagten, dass sie die Richtigkeit der ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe zunächst hartnäckig geleugnet und mittels schriftlicher Einlassungen ihre Manipulationen zu verschleiern versucht hat. Erst nachdem ihr Lebensgefährte im August 2003 das Gespräch mit seinen Vorgesetzten gesucht und dabei erklärt hatte, dass die Beklagte ihm gestanden habe, ihm und sich selbst zu Unrecht Gelder angewiesen zu haben, entschloss sich die Beklagte nach weiterem Zuwarten, bei ihrer Dienststelle ein Geständnis abzulegen. Ebenso spricht gegen sie, dass sie nach Erhalt der Einbehaltungsanordnung über mehr als zwei Jahre rechtswidrig die vollen Dienstbezüge entgegengenommen hat, obwohl sie wusste, dass ihr diese nicht in voller Höhe zustanden. Dabei musste es sich ihr als lebens- und berufserfahrener Beamtin ohne weiteres aufdrängen, dass es ihr oblag, sich unverzüglich an die in der Einbehaltungsanordnung als Absender und mit voller Anschrift nebst Geschäftszeichen aufgeführte Dienststelle zu wenden und auf die Überzahlung hinzuweisen. Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ist nach allem unabweisbar geboten. An die Stelle der bei aktiven Beamten auszusprechenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tritt im Falle der in den Ruhestand versetzten Beklagten kraft Gesetzes die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG). Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Beklagten war nicht zu entsprechen. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag zu 1. ist schon deshalb abzulehnen, weil die Schuldfähigkeit der Beklagten durch die im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere die vorliegenden Sachverständigengutachten, hinreichend geklärt ist. Die hilfsweise gestellten Beweisanträge zu 2. und 3. sind verspätet und bereits deshalb abzulehnen. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BDG sind bei einer Disziplinarklage Beweisanträge von dem Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage zu stellen. Ein verspäteter Antrag - wie hier - kann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BDG abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Abgesehen hiervon beziehen sich diese Anträge auch nicht auf Beweistatsachen, sondern auf Wertungsfragen. Ebenso wenig geben die überzeugenden Sachverständigengutachten oder die Gutachter selbst Anlas, die Verwertbarkeit der erstatteten Gutachten oder die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung in Frage zu stellen. Im übrigen kommt es bei einem Dienstvergehen, das - wie hier - den Kernbereich leicht einsehbarer Dienstpflichten betrifft, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht darauf an, ob bei Begehung der Tat eine - behauptete - erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu 4. ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Soweit der Antrag sich überhaupt auf einem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen und nicht auf Wertungen wie fürsorgepflichtwidrig' bezieht, kommt es hierauf weder für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Dienstvergehens noch für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme rechtlich an. Für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Entscheidung des Gerichts zum Unterhaltsbeitrag besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anlass (vgl. §§ 10 Abs. 3, 79 Abs. 3 BDG)." Die Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus macht sie geltend: Das Verwaltungsgericht hätte den Beweisanträgen nachgehen müssen. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus zu Unrecht davon abgesehen, ihre Vorgesetzten zu den aufgeworfenen Fragen zu vernehmen. Die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten seien nicht geeignet, ihre Schuldfähigkeit zu bestätigen. Die Gutachterin Dr. K. habe mit ihr am 29. November 2004 lediglich eine Stunde gesprochen. Der Gutachter Prof. Dr. T. habe allein Feststellungen zu ihrer Augenblicksverfassung gemacht. Er sei außerdem nicht zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Beurteilung des sie behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. O1. fehlerhaft bewertet. Die Einbehaltung von Bezügen habe die Klägerin im Übrigen nicht vollziehen wollen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine Kürzung des Ruhegehalts zu erkennen, sowie 1. hilfsweise Beweis zu erheben darüber, dass die Beklagte im Tatzeitraum schuldunfähig bzw. ihr Schuldfähigkeit erheblich gemindert war, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, 2. hilfsweise Beweis zu erheben, dass das nach einstündigem Gespräch ca. 2 Jahre nach der Tatzeit und zweijähriger intensiver ärztlicher Behandlung der Beklagen erstellte Gutachten von Frau Dr. K. keine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Schuldfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit treffen kann, durch Sachverständigengutachten, 3. hilfsweise Beweis zu erheben, dass das Gutachten von Prof. Dr. T1. ebenso unter den vorgenannten Voraussetzungen keine wissenschaftlich fundierte Aussage zu der in der Tatzeit in Rede stehenden Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten treffen kann, durch Sachverständigengutachten, 4. hilfsweise Beweis zu erheben, dass die Beklagte unter Verletzung der Fürsorgepflicht in einer die Grenze der Belastbarkeit übersteigenden Arbeits- und Mobbingsituation trotz zahlreicher Bitten und Gespräche um Wechsel des Arbeitsplatzes oder Änderung der Geschäftsabläufe dort belassen wurde, durch Vernehmung der Zeugen O. und X. . Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufungsbegründung der Beklagten entgegen: Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens seien nicht in einer dem § 55 Abs. 1 BDG genügenden Weise geltend gemacht worden. Es sei während des Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt worden, dass die Beklagte als Sekretariatskraft zu keiner Zeit Anspruch auf Außendienstentschädigung gehabt habe. Entsprechende Aufwendungen seien als Dienstreise oder doppelte Haushaltsführung nach den jeweiligen betrieblichen Regelungen abzurechnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der gerichtlichen Akte, der Beiakte 1 (Personalakte), Beiakte 2 (Belege), der Beiakte 3 (Ermittlungsakte), der Beiakten 4 und 5 ( Verwaltungsakten 1 und 2), der Beiakte 6 (Vorgang M. ) und der Beiakte 7 (Hauptakte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Ob das Verwaltungsgericht den auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Urteilstenor verfahrensfehlerfrei berichtigt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Senat vorsorglich von der ihm zukommenden Befugnis Gebraucht gemacht hat, den jedenfalls die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme meinenden Tenor neu zu fassen. Dem behördlichen Disziplinarverfahren, das durch die Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist (§ 34 BDG), haftet kein wesentlicher Mangel im Sinne von § 55 BDG an, der eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG erfordert hätte. Die von der Beklagten geltend gemachten Mängel liegen entweder nicht vor oder haben sich nicht rechtserheblich ausgewirkt. Der Prozessbevollmächtigte hat zwar mit Schriftsatz vom 6. April 2006 binnen zwei Monaten nach Zustellung der Klage das Vorliegen wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens geltend gemacht. Gegeben sind sie allerdings nicht. Der Begriff des Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 BDG erfasst auch die Verletzung von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs des Bundesdisziplinargesetzes. Allein die weite Auslegung dieses Begriffs entspricht dem gesetzlichen Kontrollauftrag des Gerichts, zum Schutz der Rechte des beklagten Beamten den gesamten behördlichen Verfahrensabschnitt vor Erhebung der Disziplinarklage, soweit nicht ohnehin gerügt, von Gerichts wegen (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG) auf Mängel und deren Folgen zu überprüfen. Soweit Mängel gemäß § 32 BDG zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens führen würden, haben sie regelmäßig zugleich die Unzulässigkeit einer Disziplinarklage zur Folge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252. Soweit der Prozessbevollmächtigte darauf abhebt, der Ermittlungsführer habe ohne Kenntnisgabe Gespräche mit dem Zeugen O. geführt, so dass § 168 c StPO in entsprechender Anwendung verletzt sei, liegt ein beachtlicher Fehler nicht vor. Bereits die Anwendung von § 168 c StPO ist im disziplinarrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Vielmehr ist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen und hierbei sachdienliche Frage zu stellen. Entscheidend ist freilich, dass nicht ersichtlich ist, dass eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen O. stattgefunden hat. Eine Niederschrift hierüber gibt es nicht. Etwaige Aussagen des Zeugen sind auch nicht zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht worden. So liegt es auch hinsichtlich der von der Beklagten gerügten weiteren Ermittlungen durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Soweit der Prozessbevollmächtigte die Beteiligung des Betriebsrats bei W1. beanstandet, liegt ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor. Die sich aus § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG, § 28, § 29 Abs. 5 PostPersRG ergebende Mitwirkungsbefugnis des Betriebsrats bei der Erhebung der Disziplinarklage ist vom Betriebsrat von W1. als dem Betriebsrat desjenigen Betriebes wahrgenommen worden, bei dem die Beklagte aufgrund der mit Wirkung vom 1. November 2003 erfolgten Versetzung zu W1. beschäftigt war; diese Maßnahme ist unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit rechtlich wirksam. Die Zuständigkeit des Betriebsrats von W1. folgt aus den Zuständigkeitsregeln des Betriebsverfassungsgesetzes, die gemäß § 24 Abs. 1 PostPersRG Anwendung finden. Danach ist der von den Arbeitnehmern - im Bereich der Deutschen Telekom AG einschließlich der Beamten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG) - in den einzelnen Betrieben gewählte Betriebsrat für die Ausübung der gesetzlichen Beteiligungsbefugnisse zuständig. Er hat die Interessen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer - einschließlich der Beamten - gegenüber dem Unternehmen wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2007, 53. Auch die Rüge, die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie die Disziplinarklage hätten vom Vorstand der Deutschen Telekom AG erhoben werden müssen, greift nicht durch. Im Hinblick auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens nehmen die Befugnisse einer Dienstbehörde (der Dienstvorgesetzte" i.S.v. § 17 Abs. 1 BDG) die Außenorganisationen wahr (vgl. I. Nr. 1, 2 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 18. Dezember 2001, BGBl 2002 I S. 39, zuletzt geändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3727). Die Befugnisse einer Dienstbehörde sowie eines Dienstvorgesetzten werden unter anderem von den Niederlassungen und deren Leitern wahrgenommen. Vorliegend hat der Leiter der Technikniederlassung in C. das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte mit Verfügung vom 19. August 2003 eingeleitet (vgl. auch Anordnung des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 14. Mai 2002 zu der Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse nach § 3 PostPersRG). Dies begegnet allerdings Zweifeln im Hinblick auf seine örtliche Zuständigkeit. Die Beklagte war aufgrund der Versetzung vom 1. August 2000 zu der Technikniederlassung E. versetzt worden, so dass deren Leiter die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten hätte wahrnehmen müssen. Die Beklagte sollte zwar mit Wirkung vom 1. August 2003 von der Technikniederlassung E. zur Technikniederlassung C. versetzt werden. Ob die Versetzung wirksam geworden ist, ist aber fraglich, weil die Beklagte den Zugang der Verfügung bestreitet. Ein Mangel in der örtlichen Zuständigkeit bleibt aber ohne Folgen. § 46 setzt zwar den Erlass eines - hier nicht vorliegenden - Verwaltungsakts voraus. Allerdings kommt insoweit der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG zum Tragen. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 WB 51.97 -, Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 1; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 46 Rn. 10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 46 Rn. 19. § 46 lässt eine Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes ausscheiden, wenn Verfahrens- oder Formfehler oder Mängel in der örtlichen Zuständigkeit offensichtlich ohne Einfluss auf das Entscheidungsergebnis waren. Eine entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift in disziplinarrechtlichen Verfahren kommt gemäß § 3 BDG auch grundsätzlich in Betracht. Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt-Kommentar, Stand: 2002, § 3 Rn 7. Der Fehler der örtlichen Unzuständigkeit war hier ohne Einfluss auf das Entscheidungsergebnis, denn das Disziplinarverfahren hat der Dienstvorgesetzte einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Es besteht mithin grundsätzlich Einleitungszwang, vgl. Gansen, a.a.O. § 17 Rn 1 f., so dass eine örtliche Unzuständigkeit der Technikniederlassung in C. die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht beeinflusst hat. Die Disziplinarklage ist im Namen des Vorstands der Deutschen Telekom AG durch die Postoberrätin T2. T3. als Prozessbevollmächtigte erhoben worden. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BDG ist nicht ersichtlich. Danach liegt die Befugnis zur Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Beamten bei der obersten Dienstbehörde. Deren Befugnisse werden im Bereich der Deutschen Telekom AG vom Vorstand wahrgenommen, der durch das Personalvorstandsmitglied handelt (§ 1 Abs. 2 und 7 PostPersRG), der sich wiederum - wie hier geschehen - mangels entgegenstehender Bestimmungen vertreten lassen kann. Im Übrigen ist eine gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG mögliche Übertragung der Zuständigkeit zur Klageerhebung gegen Beamte auf eine nachgeordnete Stelle nicht erfolgt. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unbeschränkt eingelegt. Dies hat zur Folge, dass der Senat im Berufungsverfahren eigene Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwurfs getroffen hat. Der Senat trifft unter Auswertung der beigezogenen Akten und auf Grund der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwurfs, in zahlreichen Fällen die Deutsche Telekom AG geschädigt zu haben, indem sie unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Kenntnisse und Zugangsmöglichkeiten zu Datenerfassungssystemen im Zeitraum von Mai 2002 bis August 2003 eine Vielzahl von Manipulationen in einer Gesamthöhe von 6.111,63 Euro durchgeführt hat, im Wesentlichen die gleichen Feststellungen, wie sie bereits das Verwaltungsgericht getroffen hat. Das der Beklagten vorgeworfene objektive Geschehen ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zudem unstreitig und - was die Höhe der Schadenssumme betrifft - mittlerweile klargestellt worden. Die Beklagte hat danach gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG ein Dienstvergehen begangen. Sie hat die ihr obliegenden Dienstpflichten in schwerwiegender Weise schuldhaft verletzt. Zu den beamtenrechtlichen Pflichten gehört die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG). Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehalts, weil sie aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, wenn sie sich noch als Beamtin im Dienst befände (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten als Kernbereichsverletzung gewertet. In Rede stehen hier Delikte des Betrugs und der Untreue. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten Ansprüche auf Außendienstdienstentschädigung im relevanten Zeitraum zustanden. Die Fahrten an Samstagen ab September 2002 von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle in L. , erfüllen den Tatbestand für die Gewährung einer Außendienstentschädigung nicht. Der Betrug gegen die eigenen Verwaltung beeinträchtigt schwerwiegend die Vertrauensbasis. Die Verwaltung ist nicht in der Lage, die auf Leistung abzielenden Angaben ihrer Mitarbeiter in jedem Einzelfall zu überprüfen. Sie muss und darf sich darauf verlassen können, dass sich Beamte ihr gegenüber redlich verhalten. Dies gilt auch für Veruntreuungen. Wer missbräuchlich aus seiner Amtsstellung und dienstlichen Möglichkeit zum Schaden seiner Behörde privaten Nutzen zieht, begeht ein schweres Dienstvergehen, für das keine Regeleinstufung gilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1985 - 1 D 161.84 -, DokBer B 1985, 259; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, S. 291. Vorliegend kommt - außer dem langen Tatzeitraum und der Vielzahl der Einzelfälle - erschwerend hierzu, dass die Art und Weise der Tatbegehung deutliche Parallelen mit einem sogenannten Zugriffsdelikt hat. Ein solches Delikt liegt vor, wenn ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand der von ihm geführten Kasse unmittelbar verkürzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1995 - 1 D 59.94 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 1 und vom 8. Oktober 1996 - 1 D 102.95 -, DokBer B 1997, 53. Die Einstufung als Zugriffsdelikt ist unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beamte die dienstlichen Gelder etwa durch Betrug, Diebstahl, Untreue, Unterschlagung erlangt hat. Vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., S. 269 f. m.w.N. Es sind deshalb die Grundsätze heranzuziehen, nach denen ein eigennütziger Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld zu ahnden ist. Es macht für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung letztlich keinen Unterschied, ob sich ein Beamter durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten unter Missbrauch ihm dienstlich zugänglicher Möglichkeiten buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto dann frei verfügen kann. Auch in diesem Fall - wie er hier vorliegt - hat sich ein Beamter gleichermaßen unredlich erwiesen und im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Er kann das Vertrauen seines Dienstherrn nicht mehr beanspruchen. Ein solches pflichtwidriges und strafbares Fehlverhalten führt wie der damit vergleichbare unmittelbare Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1987 - 1 D 46.87 -, DokBer B 1988, 26 m.w.N. Die Beklagte handelte außerdem schuldhaft. Auf der Grundlage der im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten steht fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht schuldunfähig war. Das psychiatrische Gutachten von Frau Dr. K. vom 31. Dezember 2004 ist in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und sorgfältig begründet. Dass nach dem Vortrag der Beklagten die Gutachterin sich lediglich eine Stunde Zeit für ein Gespräch mit ihr genommen hatte, steht der Eignung des Gutachtens nicht entgegen. Denn das Gutachten stützt sich auch auf das Ergebnis der testpsychologischen Zusatzbegutachtung des Prof. Dr. T. vom 16. Dezember 2004. Dass der Gutachter Prof. Dr. T. nicht von dem Ermittlungsführer unmittelbar bestimmt worden ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 BDG, § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO) steht der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht entgegen. Denn der Ermittlungsführer hat nachträglich die Hinzuziehung dieses Gutachters gebilligt und das Gutachten zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemacht. Die Zusatzbegutachtung verhält sich allerdings nicht ausdrücklich zu der Verfassung der Beklagten in der hier relevanten Zeit der Tatbegehung. Jedenfalls zum Zeitpunkt der testpsychologischen Untersuchung der Beklagten am 2. Dezember 2004 ergaben sich aus Sicht des Sachverständigen aus psychologischer Sicht weder Anzeichen für Schwachsinn oder eine hirnorganische Beeinträchtigung kognitiver Funktionen, noch zeigten sich Hinweise auf eine psychotische Erkrankung oder eine andere schwere seelische Abartigkeit, die aus leistungs- oder persönlichkeitspsychologischer Sicht für eine verminderte Verantwortlichkeit für die in Rede stehenden Tatvorwürfe sprechen könnten. Indes hat die Gutachterin Dr. K. in ihrem Gutachten die Schuldfähigkeitsbeurteilung bezogen auf die Tatzeit abgegeben. Dies hat sie auf Nachfrage mit Schreiben vom 20. Januar 2005 dem Ermittlungsführer gegenüber angegeben. Aus ihrem Gutachten ergibt sich, dass sie die testpsychologische Zusatzbegutachtung des Prof. Dr. T. zum Bestandteil und zur Grundlage ihrer eigenen Feststellungen gemacht hat. Ihre Ausführungen über die Intelligenz und die psychischen Grundfunktionen der Beklagten basieren auf diesem Zusatzgutachten. So führt die Gutachterin auf S. 26 ihres Gutachtens unter Bezugnahme auf den testpsychologischen und den psychiatrischen Untersuchungsbefund aus, dass die Beklagte weder aktuell noch unter Einbeziehung der von ihr mitgeteilten und über sie von dritter Seite bekannt gewordenen historischen Daten in ihrer Persönlichkeit gestört oder aber akzentuiert sei. Eine besondere Disposition zur Störung der Erlebnisverarbeitung mit einer Beeinträchtigung oder Aufhebung der Fähigkeit zur Konfliktlösung, zumindest aber Konfliktbewältigung sei ganz klar nicht erkennbar. Soweit der Prozessbevollmächtigte die fachärztliche Stellungnahme des Dr. O1. vom 20. April 2005 heranzieht, kann sie die bezeichneten Gutachten nicht entscheidend entkräften. Dr. O1. führt in seiner Stellungnahme nämlich aus, es sei nie unterstellt worden, dass die Beklagte für die Zeit ihres Disziplinarvergehens etwa vermindert schuldfähig oder schuldunfähig gewesen sei. Im Übrigen hebt er zwar nachvollziehbar darauf ab, dass nach seiner Auffassung die zum Zeitpunkt Februar 2002 vorliegende Verfassungssituation der Beklagten mit keinem psychometrischen Maß heute gemessen werden könne. Eine dezidierte gegenläufige Auffassung vertritt er hingegen nicht, sondern stellt allein die fachliche Vorgehensweise seines Kollegen als wenig brauchbar in Frage und favorisiert eine Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt durch die Methode der Anamneseerhebung. Angesichts des geeigneten Gutachtenmaterials brauchte den Beweisanträgen zu 1 bis 3 - unabhängig von der Frage, ob sie verspätet gestellt worden sind (vgl. § 65 Abs. 3, § 58 Abs. 2 Satz 1 BDG) - nicht entsprochen zu werden. Eine weitere Beweiserhebung ist nur dann erforderlich, wenn die vorliegenden Sachverständigengutachten erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31, So liegt es hier aber nicht. Dass die Gutachten im (behördlichen) Disziplinarverfahren - mithin im Verwaltungsverfahrens - eingeholt worden sind, steht ihrer Verwertung nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 B 74.06 -, NVwZ 2007, 838; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 98 Rn. 15 a. Ob die Beklagte die Taten in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat, kann letztlich sogar dahinstehen. Auch wenn die Beklagte vermindert schuldfähig gewesen sein sollte, rechtfertigt dies nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme. Das Zugriffsdelikt stellt eine eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten dar. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflichten im Dienst aufbietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, JURIS. Auch von der Beklagten konnte demnach erwartet werden, dass sie bei verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit keine vorsätzlichen schwerwiegenden Straftaten begeht, deren Unrechtsgehalt leicht einsehbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Vorschrift benennt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schweren Dienstvergehens und eines endgültigen Vertrauensverlustes nicht. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346. Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504, 1504 f. m.w.N., so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die sog. anerkannten Milderungsgründe dar. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben; sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 f. und vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, JURIS. Von der Höchstmaßnahme kann hier nicht abgesehen werden. Die umfassende Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ergibt, dass die Beklagte das Vertrauen ihres Dienstherrn verloren hat. Dass zu Gunsten der Beklagten einer der anerkannten Milderungsgründe nicht eingreift, hat die Disziplinarkammer zutreffend ausgeführt. Gründe, hiervon abzuweichen, sind im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für einen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn entfällt auch nicht aufgrund einer Berücksichtigung aller die Beklagte entlastenden Umstände. Es bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte zur Tatzeit in einer so außergewöhnlichen Situation befand, dass von ihr ein an normalen Maßstäben orientiertes dienstpflichtgemäßes Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls nicht erwartet werden konnte. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, JURIS. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eigenverantwortung der Beklagten zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht erheblich gemindert war. Eine Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände - etwa eine starke dienstliche Überforderung - vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 -, NVwZ-RR 2004, 264 und vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, JURIS. Im vorliegenden Fall gab es keine konkreten Anhaltspunkte für besondere Umstände, die bezüglich der Beklagten regelmäßige dienstliche Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten. Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat den Vortrag der Beklagten hierzu nicht bestätigen können. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass ihre Dienstvorgesetzten auf die unbestritten anspruchsvolle Arbeitsplatzsituation im Geschäftszimmer des Ressorts zeitnah und angemessen reagiert haben. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen O. und X. . Der Zeuge O. , der als Ressortleiter bei der T-COM-Niederlassung PTI Vorgesetzter der Beklagten in den Jahren ihrer Tätigkeit in seinem Geschäftszimmer war, hat die Beklagte anschaulich als engagierte und ehrgeizige Mitarbeiterin geschildert, die auf Bitten ihrer Kollegen auch in persönlichen Angelegenheiten half, anderseits zu einem Teil ihrer direkten Kollegen zeitweilig ein schlechtes Verhältnis hatte, was der Zeuge mit dem Begriff Eiszeit" ausgedrückt hat. Nach seiner weiteren Aussage hatte die Beklagte bei dem Einpflegen der Tageskarten ein sehr gutes Tempo. Nach seiner Schätzung war sie täglich etwa dreieinhalb Stunden mit den Dateieingaben befasst. Versetzungswünsche hatte die Beklagte ihm gegenüber nicht geäußert und ebenfalls keine Arbeitsüberlastung, auch wenn zum Monatsende die Arbeitslast zunahm, weil Eingaben abzuschließen waren, damit die Mitarbeiter zeitgerecht ihre Entschädigung enthielten. Allerdings berichtete der Zeuge auf Nachfrage, von dem Lebensgefährten der Beklagten ein Mal angesprochen worden zu sein, der sich besorgt über ihren Gesundheitszustand und den Umfang ihrer Arbeit geäußert habe. Folge hiervon seien ein gemeinsames Gespräch des Zeugen mit den Mitarbeiten des Geschäftszimmers gewesen, um die Arbeitssituation zu verbessern, und der Einsatz einer weiteren Mitarbeiterin zur Entlastung der Beklagten. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen, die die Behauptungen der Beklagten nicht hat bestätigen können. Obgleich er von der zeitweise angespannten Arbeitssituation in dem Geschäftszimmer nicht von sich aus berichtet hat, kam nicht der Eindruck auf, der Zeuge habe hier maßgebliche wesentliche Umstände verschleiern oder unzutreffend darstellen wollen oder einen unzulänglichen Überblick gehabt. Vielmehr bemühte er sich auf Nachfragen des Senats, die Verhältnisse in dem Geschäftszimmer gewissenhaft und detailreich zu schildern. Seine Aussage war widerspruchsfrei und anschaulich. Ein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat der Senat nicht erkennen können. Der Zeuge ist mittlerweile pensioniert und deshalb für die Arbeitsverhältnisse in der Dienststelle nicht mehr verantwortlich. Mit der Aussage des Zeugen O. übereinstimmend hat der Zeuge X. , der die Beklagte aufgrund seiner Funktion als Teamleiter Anfang 2001 kennen gelernt hatte, das Geschehen in dem Geschäftszimmer geschildert und im Zusammenhang mit den Tageskarten am Monatsende und -anfang von Arbeitsspitzen berichtet. Auch ihm gegenüber habe die Beklagte keine Veränderungen gewünscht und sie habe sich bei den regelmäßig mehrmals im Jahr stattfindenden Mitarbeitergesprächen grundsätzlich zufrieden geäußert. Aus seiner Sicht sei das Arbeitsklima in dem Geschäftszimmer ausreichend" gewesen. Die Vernehmung des Zeugen X. hat keine Umstände offenbart, die Anlass hätten geben können, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Die Aussage des Zeugen war in sich stimmig. Das Geschehen hat er sachlich und plastisch geschildert. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Beweiswert der Zeugenaussagen auch nicht erschüttert, weil sie vor ihren Aussagen über den bisherigen Prozessverlauf informiert gewesen wären. Die substanzarme Rüge des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt hierfür nichts her. Dass die Zeugen vor der Sitzung und in den Sitzungspausen mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesprochen haben, ist zwar eingeräumt, eine Festlegung des Inhalts der Aussagen aber glaubhaft bestritten worden, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Zeugen sich zur Vorbereitung auf ihre Aussagen mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesprochen und etwa in der Sache von der Prozessbevollmächtigten beeinflusst ihre Aussagen gemacht hätten. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte nicht in einer Art und Weise dienstlich überfordert war, dass der Vorgesetzte hätte Abhilfe schaffen müssen. Vielmehr hat sich aufgrund der Zeugenaussagen gezeigt, dass nach Kenntnis der von dem Lebenspartner der Beklagten als zugespitzt geschilderten Arbeitsplatzsituation es mit dem Einsatz einer weiteren Mitarbeiterin zu einer Entlastung der Beklagten kam und eine erkennbare starke Belastung der Beklagten trotz der sich im Zusammenhang mit der Abrechnung der Außendienstentschädigungen ergebenden Stoßzeiten zum Monatswechsel nicht vorlag. Von einer Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte kann daher keine Rede sein. Sie ergibt sich außerdem nicht aus Gründen einer Mobbingsituation zu Lasten der Beklagten. Auch hier hat die Beweisaufnahme ein gänzlich anderes als das von der Beklagten dargestellte Bild ergeben. Die Beklagte war sich nach übereinstimmender Aussage der Zeugen - auch aufgrund ihres besonderen Status als Fernmeldebetriebsinspektorin seit Juni 2001 - ihrer besonderen Stellung im Geschäftszimmer bewusst und sie war als Mutter der Kompanie" anerkannt und geschätzt. Die Beklagte selbst hatte zu der teilweise schlechten Stimmung in dem Geschäftszimmer aufgrund ihres eigenen Verhaltens beigetragen, wofür das Schreiben einer Kollegin vom 27. Februar 2000 auch beredter Ausdruck ist. Es zeigt nämlich keine für die Beklagte unzumutbare Mobbingsituation auf, sondern vielmehr den Wunsch der Kollegin, miteinander und nicht gegeneinander arbeiten zu wollen. Im Übrigen zeigt die vom Zeugen O. geschilderte Reaktion der Beklagten auf eine Kollegin, deren Erscheinen sie offensichtlich als Konkurrenzsituation empfand, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen durchaus austeilen" konnte: Was wollen sie hier, wollen sie mir die Stelle streitig machen?" Wenn in diesem Fall von Mobbing die Rede sein kann, dann nur aus Sicht dieser Kollegin. Soweit die Beklagte eine unzureichende Kontrolle bei der Anwendung des Systems Moni" geltend macht, ist auch dieses Vorbringen nicht zugunsten der Beklagten mildernd zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob und inwieweit der Umstand fehlender Kontrolle durch den Vorgesetzten disziplinarrechtlich als milderungsrelevant zu berücksichtigen ist, weil die Hemmschwelle zur Verwirklichung eines Dienstvergehens abgesunken ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 2 WD 14.02 -, NVwZ-RR 2003, 366, scheiden solche Gründe vorliegend aus. Der Zeuge O. erhielt nämlich als Ressortleiter einmal monatlich den Ausdruck des Monatsberichts über die Außendienstentschädigungen in Papierform, so dass zumindest eine Plausibilitätskontrolle möglich war. Hier ist auch der Grund für die Entdeckung des Dienstvergehens der Beklagten zu sehen. Dem Zeugen O. fiel im Juli 2003 eine größere für die Beklagte zu buchende Summe auf, die nicht plausibel war. Aufgrund seiner Nachfrage erfuhr er von der Personalmanagementstelle von den Zahlungen in den vergangenen Monaten, die zudem mit auf dem jeweiligen Ausdruck angegebenen Beträgen nicht übereinstimmten, sondern höher waren. Hiermit ist zugleich der von der Beklagten geltend gemachte Hilferuf, das Dienstvergehen begangen zu haben, um eine Veränderung der Arbeitsplatzsituation herbeizuführen, widerlegt. Denn eine Kontrolle war nach der Plausibilitätsüberprüfung durch den Ressortleiter, den Zeugen O. , nicht mehr vorgesehen. Waren also die dem Zeugen präsentierten und auf die Beklagte zu buchenden Beträge so niedrig, dass die Überprüfung keine Beanstandungen ergeben konnten, konnte es auch keine Entdeckung ihres Dienstvergehens geben. Hiervon abgesehen bestehen auch durchgreifende Zweifel an der Einlassung, weil die Beklagte nach Aufdeckung der Tat in dem Personalgespräch am 23. Juli 2003 den gegen sie gerichteten Vorwurf bestritten hatte und das Bestreiten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2003 wiederholte. Erst am 18. August 2003 äußerte sie sich dahingehend, die Tat habe der Verbesserung der Arbeitsplatzsituation gedient. In der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar auflösen. Ihre Einlassung, sie habe sich wegen ihres Dienstvergehens geschämt, kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, dessen Gewährung allein in der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ergehen kann (§ 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 BDG), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2007 - 21d A 571/05.BDG -, DVBl. 2007, 852, hat der Senat es als geboten angesehen, der Beklagten bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens für die Dauer von 12 Monaten, einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 70 % des Ruhegehalts zu bewilligen, das ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustände. Dabei ist der Senat insbesondere davon ausgegangen, dass die 52jährige gesundheitlich beeinträchtigte Beklagte nicht innerhalb des Regelzeitraums von sechs Monaten ihre Lebenssituation wird ordnen können. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDG, § 154 Abs. 2, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).