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Beschluss

12 A 1120/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.12A1120.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.153,83 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.153,83 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. - als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüt-tern, die Hilfegewährung habe entgegen § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht den Vorschriften des SGB VIII entsprochen. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII nicht schon aus den tatsächlichen Lebens- und Sozialisationsbedingungen des jungen Menschen, vgl. insoweit Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 13 f., der spezifische Hilfebedarf wird vielmehr erst durch die Wechselwirkung von sozial er Lebenslage und dem Umstand gekennzeichnet, mit den erlernten Fähigkeiten und Techniken der Lebensbewältigung diese Schwierigkeiten nicht in den Griff zu bekommen. Vgl. Wiesner, a.a.O., Rdnr. 14; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 3. Aufl., § 41 Rdnr. 4. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII soll nämlich gewährt werden, wenn und solange sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen für seine Persönlich- keitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist, wobei die besagte individuelle Situation des jungen Volljährigen gerade durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein muss. Vgl. etwa Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 6; Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Juni 2007, § 41 Rdnr. 6 f.; Happe/ Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand April 2007, Erl. § 41, Art. 1 KJHG, Rdnrn. 8, 13 und 13a. Zur Frage, wann i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII eine Erfüllung der Aufgaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - (BVerwGE 126, 201 = FEVS 58, 193 = NVwZ- RR 2006, 702) richtungsweisend ausgeführt: "Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2). Der Kostener-stattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. ... Dass dem Gebot der Gesetzeskonformität entsprochen ist, wenn der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich gesche-hen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt, entspricht zudem einer sachgerechten Lastenverteilung bei einem Handeln unter Bedingungen von Ungewissheit." Auch im Lichte des Zulassungsvorbringens ist vorliegend indes nicht davon auszugehen, dass die Anname des Verwaltungsgerichts, Mängel in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers, die eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII gerechtfertigt hätten, könnten nicht festgestellt werden, so dass die Hilfeleistung rechtswidrig erfolgt sei und i. S. d. § 89f SGB VIII nicht den Vorschriften des SGB VIII entsprochen habe, diese Grundsätze in einer ernstlichen Zweifel begründenden Weise verletzt hat. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die Ermöglichung einer Schul-/Berufsausbildung als Zielsetzung habe den Kläger nicht zur Gewährung einer Hilfe gem. § 41 SGB VIII berechtigt. So sinngemäß auch: Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 19; Kindle, in: Kunkel, LPK- SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 12a; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 41, Art. 1 KJHG, Rdnr. 13b; Mrozynski, a.a.O., § 41 Rdnr. 2. Dass die Abgrenzung zwischen von Maßnahmen einerseits nach § 13 und andererseits nach § 41 SGB VIII häufig schwierig ist, vgl. Wiesner, a.a.O., § 13 Rdnr. 11; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13, Art. 1 KJHG, Rdnr. 16, besagt für sich genommen nichts anderes. Denn Schnittpunkte, die die Abgrenz- ungsschwierigkeiten erzeugen, ergeben sich deswegen, weil Teilnehmer an Maß- nahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII häufig gleichzeitig auch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung aufweisen. Vgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 34. Das ändert aber nichts daran, dass in der Berechtigung zur Inanspruchnahme ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Angebotsgruppen liegt, nämlich nur § 41 SGB VIII der sozialpädagogischen Hilfestellung für die Persönlichkeitsentwicklung dient. Vgl. Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13 Art. 1 KJHG, Rdnr. 15 und 16, Erl. § 41 Art. 1 KJHG Rdnr. 42. Auch aus dem vom Kläger angeführten Urteil des OVG Lüneburg vom 25. Februar 1998 - 4 L 5734/96 - (FEVS 49, 73) lässt sich nicht auf eine selbständige Bedeutung eines schulischen oder beruflichen Defizits als eine im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu berücksichtigende Mängellage schließen. Die Entscheidung hebt nur auf die Erweiterung des anlassgebenden Zwecks der Volljährigenbetreuung ab, die durch § 41 SGB VIII im Verhältnis zu §§ 6 Abs. 3, 75a JWG erfolgt ist, nämlich die Aufweitung der Anlass zur Hilfe gebenden Situationen, verhält sich aber nicht zur maßgeblichen Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII, nämlich die Persönlichkeit des jungen Menschen weiter zu entwickeln und ihn zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Auch dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 - (FEVS 52, 7) ist eine Anspruchserweiterung in Hinblick auf die eigentliche Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII - Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung - nicht zu entnehmen; die vom Kläger insoweit zitierte Entscheidungspassage verhält sich vielmehr nur zum "begrenzten Zeitraum" der Hilfegewährung über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus. Schließlich ist auch das Urteil des VG Regensburg vom 14. Oktober 2004 - RO 8 K 04.1009 - mit Blick auf eine - ausschließlich auf die Schul-/Berufsausbildung beschränkte - Zielrichtung der Hilfe gem. § 41 SGB VIII nicht einschlägig. Soweit das VG Regensburg annimmt, dass § 13 Abs. 1 SGB VIII kein subjektives Recht verschaffe, sondern lediglich ein Teilhaberecht für den Fall bestehe, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen der Jugendsozialarbeit generell überhaupt anbiete, vermag das nichts daran zu ändern, dass die Förderung der schulischen Ausbildung einschließlich der berufsbezogenen Ausbildung als Aufgabengebiet gesetzlich der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII zugewiesen ist. Vgl. zur Schulsozialarbeit insoweit: Nonninger, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 13 Rdnr. 15 und 16. Werden im konkreten Fall Leistungen der Sozialarbeit generell nicht angeboten, muss sich der junge Mensch auf etwaige Hilfen außerhalb des SGB VIII - etwa nach dem BAföG, den Vorschriften des SGB III zur Berufsausbildungsbeihilfe, dem BSHG bzw. SGB XII oder nach besonderen Förderprogrammen auch des jeweiligen Lan- des - verweisen lassen. Den Darlegungen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht konkrete Lebensumstände des Hilfeempfängers fehlerhaft gewichtet hat. So hat die Einzelrichterin ausweislich des Entscheidungstatbestandes und der Begründungsausführungen auf Seite 6 des Urteilsabdrucks das der Situation des Hilfeempfängers bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII im September 1995 zugrunde liegende Migrationsschicksal durchaus gesehen, jedoch hat sie die damit verbundene Konfrontation mit einer fremden Kultur und die Sprachprobleme allein - zutreffend - nicht für die Annahme der im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII erforderlichen Entwicklungsverzögerung als ausreichend erachtet. Vom Gericht gleichfalls beachtet, jedoch wiederum in Ermangelung individueller und konkreter Persönlichkeitsdefizite - auch insoweit zutreffend - als unzureichend gewertet worden sind - ausweislich der Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen auf Seite 7 des Entscheidungsabdrucks - auch die sich auf dem Migrationsschicksal aufbauende persönliche, schulische und berufliche Situation, in der sich der Hilfeempfänger ausweislich diverser Niederschriften des B. im Zeitraum unmittelbar vor der Erlangung seiner Volljährigkeit befunden hat. Welche für die Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII evtl. relevante Einzeltatsachen das Verwaltungsgericht dabei nicht zumindest konkludent in seine Erwägungen einbezogen haben soll, wird mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 7. Mai 2007 nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Soweit die herausgegriffenen Fakten zum Ausbildungsverlauf das "Auf und Ab" in der Entwicklung des Hilfeempfängers und seine Unentschlossenheit bzw. Sprunghaftigkeit ob seines zukünftigen beruflichen Werdegangs aufzuzeigen vermögen, reicht dies insoweit nicht aus, da sich die entsprechenden Feststellungen des B. nicht erkennbar auch zum allgemeinen Stand der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers und seiner Reife verhalten. Es drängt sich gleichermaßen in keiner Weise auf, das Verwaltungsgericht könnte aus den Augen verloren haben, dass der Hilfeempfänger bereits seit Jahren Jugendhilfe durch die H. T. Rehabilitations- und Betreuungseinrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe GmbH erhalten hatte und ihn deren Einstellung mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu einem Zeitpunkt getroffen hätte, in dem seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen war. In seine Überlegungen einbezogen hat das Verwaltungsgericht nach Seite 7, 1. Absatz des Urteilsabdrucks, ebenfalls, dass es sich bei den stationären Einrichtungen der GmbH um grundsätzlich geeignete Einrichtungen handelte, die also eine bedarfsgeeignete Hilfe erbringen konnten und für die auch eine ausreichende Betriebserlaubnis vorlag. Dass diese Umstände nicht geeignet sind, die für eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erforderlichen individuellen Persönlichkeitsdefizite auch nur indiziell zu belegen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Auch im Hinblick auf die Würdigung der Hilfeplanfortschreibungen vom 25. April 1995, 15. Mai 1995 und 10. Juli 1995 durch das Gericht ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie erkennbar, dass das Verwaltungsgericht durch die Verletzung allgemein gültiger Regeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu einem falschen Ergebnis gelangt ist. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht diesen Berichten lediglich eine Beschreibung der damaligen Lehr- und Lernsituation des Hilfeempfängers ohne eine gleichzeitige Verdeutlichung dafür entnimmt, inwiefern Persönlichkeits- und Reifedefizite des Hilfeempfängers für seine Schwierigkeiten ursächlich waren. Die Vermerke des B. vom 1. Juni 1995 und vom 7. Juni 1995 sowie der Vermerk der Einrichtung vom 6. Juni 1995 ergänzen die Beschreibung der Ausbildungsschwierigkeiten des Hilfeempfängers und seines Umgangs damit in der gleichen - keine sicheren Rückschlüsse auf eine Verzögerung seiner Verselbständigung zulassenden - Weise. Es zielt insoweit lediglich auf den - vom Verwaltungsgericht bereits auf S. 6 des Urteilsabdrucks zusammenfassend und zutreffend gewürdigten - Migrationshintergrund ab, wenn der Hilfeempfänger als Grund für Unkonzentriertheit und Zerstreutheit angegeben haben soll, sich Sorgen um seine im Iran lebende Mutter und jüngere Schwester zu machen, sie zu vermissen und die mangelnde Finanzierbarkeit eines Fluges für ein Wiedersehen nicht gerade einfach zu verkraften, so dass er sich seinerzeit in einem - insgesamt gesehen - unstabilen psychischen Zustand mit dem Gefühl, auf die Unterstützung durch die Betreuer der Einrichtung angewiesen zu sein, befunden habe. Eine mögliche Lernbehinderung des Hilfeempfängers, wie sie in Zusammenhang mit seinen Ausbildungswünschen zur Sprache kommt, stellt ebenso wenig einen Rückstand in der Persönlichkeitsentwicklung dar, wie ein solcher durch seinen vorübergehenden "Rausschmiss" und dessen Wirkung Ausdruck verliehen bekommt. Der (einmalige oder mehrfache) Abbruch eines Ausbildungsverhältnisses mag zwar vielfach auf eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung hindeuten, die Hilfe nach § 41 SGB VIII erforderlich macht und dann auch geeignete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließt, vgl. Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 19, die bloße Möglichkeit eines solchen Ursachenzusammenhanges ohne handfeste In-dizien reicht aber zur Annahme ausschlaggebender Persönlichkeits- und Reiferück-stände nicht aus. Vgl. zu den in Frage kommenden individuellen Situationen, aus denen sich Einschränkungen hinsichtlich des Grades der Autonomie, der Durchhalte- und Konfliktfähigkeit, der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt und der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens ergeben können, und diesbezüglich in Betracht kommenden Fallgruppen: Fischer, in: Schellhorn/ Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 7 - 9; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 41 Rdnrn. 5 und 6; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnrn. 13 - 20. Ein diesbezüglich ausreichendes Indiz ergibt sich nicht schon aus dem Vermerk des B. -Leiters des Klägers vom 31. Juli 1995, nach dem zwischen der Selbsteinschätzung des Hilfeempfängers und der Beurteilung durch die Ausbilder/Erzieher offensichtlich eine erhebliche Diskrepanz besteht. Eher für als gegen eine weitgehende Verselbständigung spricht ferner, dass der Hilfeempfänger lt. Vermerk vom 16. August 2005 den Wunsch geäußert hat, unter Verzicht auf weitere Jugendhilfe aus der Einrichtung in eine eigene Wohnung zu ziehen. Dass die Betreuer dem noch 17-jährigen für einen solchen Schritt damals noch nicht die notwendige Reife zugesprochen haben, ist vor dem Hintergrund seines individuellen Sozialisationsprozesses auf den ersten Blick durchaus altersgerecht und läßt nicht ohne weiteres auf einen Entwick-lungsrückstand schließen. Gegenteiliges ist auch mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert vorgetragen worden. Soweit einige Zeit später die Entwicklung des Hilfeempfängers seit seinem Umzug in die Außenwohngruppe in der Stellungnahme des B. vom 12. September 1995 als positiv bezeichnet wird und bislang keine Schwierigkeiten aufgetreten sein sollen, scheint das - im Gegenteil - einen normalen Verlauf in der Erlangung der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensfüh-rung zu bestätigen. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts unzureichender Anhaltspunkte für die Annahme eines individuellen Persönlichkeitsdefizits hinreichende Deutlichkeit dafür verlangt, ob und ggfs. welche Persönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim Hilfeempfänger als Ausgangspunkt für eine Fortsetzung der bisherigen Hilfe nunmehr gem. §§ 41, 34 SGB VIII zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche Maßnahmen hierdurch ausgelöst wurden, werden auch nicht die Grenzen des Interessen-wahrungsgrundsatzes überschritten und überzogene Anforderungen gestellt. Wenn der Beklagte selbst unmittelbar mit der Gewährung von Leistungen nach § 41 SGB VIII an den Hilfeempfänger befasst gewesen wäre, hätte er die gleiche Sorgfalt bei der Feststellung und Dokumentation der anspruchsbegründenden Tatsachen anwenden müssen. Angesichts fehlender substantiierter Feststellungen und Aufzeichnungen zu einer der konkreten Problemsituation zugrunde liegenden Mängellage der erforderlichen Art schon bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII hätte auch der Beklagte selbst eine Fortsetzung der Hilfe vernünftigerweise ablehnen müssen. Es dürfte selbstverständlich sein, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen rechtzeitig nachvollziehbare Feststellungen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trifft. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine fehlende Motivation des Hilfeempfängers im fraglichen Zeitraum eine ge-setzeskonforme Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII ausgeschlossen habe, ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).