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Urteil

7 D 102/05.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0830.7D102.05NE.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 14/I "N. " - Zweite förmliche Änderung - der Antragsgegnerin. Der strittige Bebauungsplan erfasst ein rd. 13 ha großes, weitgehend unbebautes Areal im Nordosten des Hauptorts L. der Antragsgegnerin. Das Plangebiet erstreckt sich von der in West-Ost-Richtung verlaufenden X. Straße (L 206) gut 400 m nach Norden und hat an der X. Straße eine Breite von gut 350 m, die sich nach Norden verjüngt. Der südliche Bereich des Plangebiets war Gegenstand des Bebauungsplans 5 "B. " der Antragsgegnerin. Dieser wies, soweit er den Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans erfasste, entlang der X. Straße Mischgebiete und nördlich hiervon allgemeine Wohngebiete aus und wurde insoweit im Zusammenhang mit der Aufstellung der hier strittigen Zweiten Änderung des Bebauungsplans 14/I aufgehoben. Der nördliche Bereich des Plangebiets war Gegenstand des Bebauungsplans 14/I "N. " - Erste förmliche Änderung -, der im Wesentlichen allgemeine Wohngebiete auswies und im Rahmen der hier strittigen Zweiten Änderung insbesondere hinsichtlich der Erschließung grundlegend umgestaltet wurde. In der hier strittigen Planfassung sind nördlich der X. Straße weiterhin Mischgebiete und im Übrigen allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Zur Erschließung der Baugebiete ist im Westen des Plangebiets die vorhandene Straße B. in breiterer als der vorhandenen Ausgestaltung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigung" festgesetzt. Diese Ausweisung endet neben dem vorhandenen Wohnhaus B. 23 und geht hier für eine kurze Strecke in die Ausweisung als "Wirtschaftsweg" über. Der weitere zunächst nach Norden führende Abschnitt der Straße B. ist vom Bebauungsplan nicht erfasst, wohl aber der nach weiteren rd. 100 m nach Nordosten führende Abschnitt, an dessen Südseite das Wohnhaus des Antragstellers liegt. Dieser gleichfalls als "Verkehrsberuhigung" ausgewiesene Abschnitt soll Teil einer ringförmigen Erschließung für das nordwestliche Plangebiet werden. Diese ist im Norden an die Weiterführung der Straße B. angebunden, die aus dem Plangebiet herausführt, und im Süden an einen neuen Straßenzug, der in der Mitte des Plangebiets bogenförmig in östliche Richtung zur Straße N. führen soll. Letztere führt im Osten des Plangebiets von der X. Straße nach Norden und ist gleichfalls als "Verkehrsberuhigung" ausgewiesen; ihre Anbindung an die X. Straße soll nach den Festsetzungen des strittigen Plans in westliche Richtung verlegt werden. Für die ausgewiesenen Baugebiete sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Dachgestaltung getroffen. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) ausgeschlossen. Für verschiedene der allgemeinen Wohngebiete ist ferner vorgegeben, dass maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind. Auch setzt der Plan für einige Wohngebiete Mindestgrößen der Baugrundstücke fest. Verschiedene Bereiche des Plangebiets sind als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, auch enthält der Plan Ausweisungen für eine Trafostation und ein Rückhaltebecken. Der im östlichen Bereich des Plangebiets neben der Straße N. verlaufende Siefen ist als Wasserfläche ausgewiesen. Schließlich enthalten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Regelungen zu Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen, zur Führung von Versorgungsanlagen und Leitungen, zu Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, über eine planexterne Kompensationsmaßnahme und deren Zuordnung sowie bauordnungsrechtliche (gestalterische) Festsetzungen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Nach Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde der Planentwurf gemäß Bekanntmachung vom 20. April 2005 in der Zeit vom 27. April bis 31. Mai 2005 öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 20. April 2005 nochmals beteiligt. Am 22. Juni 2005 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan in modifizierter Form als Satzung. Die Schlussbekanntmachung erfolgte am 29. Juni 2005. Parallel zum Aufstellungsverfahren für die strittige Zweite förmliche Änderung betrieb die Antragsgegnerin das Verfahren zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans 5, soweit dieser den Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans erfasste. Der Satzungsbeschluss vom 22. Juni 2005 über diese Aufhebung wurde gleichfalls am 29. Juni 2005 bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 15. August 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er sich ursprünglich gegen die Zweite förmliche Änderung des Bebauungsplans 14/I und gegen die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans 5 gewandt hat. Den Antrag gegen die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans 5 hat er zurückgenommen. Zur Begründung seines weiter verfolgten Antrags gegen die Zweite förmliche Änderung trägt er insbesondere vor: Er sei antragsbefugt, weil er durch den Plan Nachteile zu gewärtigen habe. So habe er vor dem Bau seines Wohnhauses dieses über den nördlich an seinem Grundstück entlang führenden Weg B. erschließen wollen. Dies habe die Antragsgegnerin jedoch abgelehnt, so dass er einen eigenen Kanal nach Süden verlegt habe, der durch Baulast gesichert sei. Nunmehr fordere die Antragsgegnerin einen Kanalanschluss im Nordwesten, der nur bei erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz möglich sei. Der strittige Bebauungsplan leide an verschiedenen formellen Mängeln. In den Planunterlagen befänden sich irreführende Pläne. Es gebe keinen Beschluss des zuständigen Ausschusses über die Erweiterung des Plangebiets im Südwesten. Ferner seien die Offenlegungsbekanntmachung und die Schlussbekanntmachung fehlerhaft, weil das Plangebiet in ihnen unzutreffend - nämlich ohne die Erweiterung des Plangebiets im Südwesten - wiedergegeben worden sei. In materieller Hinsicht verstoße der Plan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der im Bebauungsplan nördlich der Straße B. ausgewiesenen Streifen eines allgemeinen Wohngebiets sei im Flächennutzungsplan nicht als Wohnbaufläche dargestellt. Dieser Mangel des Plans sei auch beachtlich. Die Antragsgegnerin habe bewusst und gewollt zum Vorteil der vom Plan begünstigten Entwicklungsgesellschaft gegen das Entwicklungsgebot verstoßen, indem der Übergang in die freie Landschaft um 60 bis 70 m verschoben worden sei, ohne eine Änderung des Flächennutzungsplans, die zwischenzeitlich in Angriff genommen worden sei, abzuwarten. Das Abwägungsgebot sei schon deshalb verletzt, weil der vorhandene Bestand nicht sauber aufgenommen worden sei. Auch die Geländeformation sei nicht hinreichend erfasst. Die vorhandene Topografie lasse eine Realisierung der vorgegebenen eingeschossigen Bebauung nicht zu, denn eine Eingeschossigkeit sei im weit überwiegenden Bereich des Plangebiets nicht zu erreichen. Fehlerhaft sei ferner, dass die Haupterschließung des Plangebiets über die Straße N. mit einer Gesamtbreite von nur 5,50 m nicht ausreiche; sie lasse keinen Platz für Fußgänger (z.B. Schüler). Erhebliche Mängel wiesen auch der landschaftspflegerische Begleitplan und die naturschutzbezogenen Festsetzungen auf, wie aus einer von ihm - dem Antragsteller - vorgelegten fachlichen Stellungnahme folge. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Bebauungsplan 14/I "N. " - Zweite förmliche Änderung - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen. Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin ein Verfahren zur Dritten förmlichen Änderung des Bebauungsplans 14/I durchgeführt, das verschiedene Detailänderungen der Zweiten förmlichen Änderung zum Gegenstand hat. Der Satzungsbeschluss über die Dritte förmliche Änderung vom 21. Juni 2006 ist am 28. Juni 2006 bekannt gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Antragsteller den Normenkontrollantrag hinsichtlich der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans 5 zurückgenommen hat. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie folgt hier daraus, dass der Antragsteller hinreichend geltend gemacht hat, durch den strittigen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden. So macht der Antragsteller eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Abwägung seiner Belange geltend. In diesem Zusammenhang führt er insbesondere aus, der strittige Plan sei Grundlage dafür, dass die Antragsgegnerin von ihm nunmehr eine - kostenträchtige - Anschließung seines Grundstücks an den Kanal in der Straße B. verlangt, obwohl ihm bei Errichtung seines Hauses eine Erschließung über diese Straße verwehrt und er gezwungen worden sei, einen kostenträchtigen Kanalanschluss in Richtung Süden anzulegen. Dem Antragsteller fehlt auch nicht etwa das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er lediglich die Zweite förmliche Änderung des Bebauungsplans 14/I angreift und nicht auch die zwischenzeitlich bekanntgemachte Dritte förmliche Änderung. Abgesehen davon, dass die Dritte Änderung - wie im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats bereits angesprochen wurde - an einem Ausfertigungsmangel leiden und deshalb unwirksam sein dürfte, ist die Zweite Änderung auch bei unterstellter Wirksamkeit der Dritten Änderung von rechtlicher Bedeutung. Mit ihr wurden die bisherigen Pläne grundlegend umgestaltet, so dass sie diese als Änderungsplan insgesamt ersetzt hat. Demgegenüber stellt sich die Dritte Änderung als schlichte Planänderung in einigen Detailpunkten dar, so dass sie ohne die ihr konzeptionell zugrunde liegende Zweite Änderung keine rechtlich bindende Steuerungsfunktion entfalten kann. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Soweit der Antragsteller Mängel der Bekanntmachungen des strittigen Bebauungsplans, nämlich der Offenlegungsbekanntmachung vom 20. April 2005 sowie der Schlussbekanntmachung vom 29. Juni 2005 rügt, trifft es zwar zu, dass die bei diesen Bekanntmachungen abgedruckte zeichnerische Darstellung des Plangebiets dessen Grenzen nicht in jeder Hinsicht exakt wiedergibt. Namentlich im Südwesten ist die in den Bekanntmachungen wiedergegebene Umgrenzung des Plangebiets bei genauem Vergleich mit der Planurkunde nicht mit dem tatsächlich festgesetzten Grenzverlauf identisch. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen für die Wirksamkeit des Plans relevanten Mangel. Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Offenlegung von Planentwürfen nach § 3 Abs. 2 BauGB sind dahin geklärt, dass diese Bekanntmachung eine sog. "Anstoßfunktion" erfüllen muss. Entscheidend für die Wahrung der "Anstoßfunktion" ist, dass sie dazu dient, den interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebiets die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung zu erfassen gedenkt. Die in der Bekanntmachung hierzu enthaltenen Angaben müssen ihm eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür muss ihm bereits die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BRS 42 Nr. 23. Soweit es um die hier nur interessierende räumliche Abgrenzung des Plangebiets - zu den Anforderungen an inhaltliche Hinweise bei der Offenlegungsbekanntmachung konkret projektbezogener Planungen nach § 12 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 BN 48.04 -, JURIS-Dokumentation - geht, reicht regelmäßig ein Anknüpfen an geläufige geografische Bezeichnungen aus. Das ist hier mit der Umschreibung des Plangebiets "N. " geschehen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei den hier in Rede stehenden Bekanntmachungen im Interesse einer besseren Information der Betroffenen auch eine verkleinerte zeichnerische Darstellung des Plangebiets veröffentlicht hat, bedeutet nicht, dass diese zeichnerische Darstellung das Plangebiet stets gleichsam parzellenscharf und metergenau wiedergeben muss. Die an der Planung Interessierten können, wenn sie sich über die genaue Abgrenzung des Plangebiets Gewissheit verschaffen wollen, regelmäßig nicht darauf verzichten, den tatsächlich offengelegten Planentwurf in Augenschein zu nehmen, denn Verkleinerungen von Plänen auf die für Bekanntmachungsblätter üblichen Größen sind im Randbereich stets mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden. Angesichts dessen ist hier unschädlich, dass die veröffentlichte Planzeichnung im Südwesten des Plangebiets kleinere Teilbereiche von überplanten Flurstücken nicht erfasst, wie aus einem genauen Vergleich mit dem tatsächlich offen gelegten und als Satzung beschlossenen Plan folgt, Wahrt die Offenlegungsbekanntmachung hiernach die ihr zukommende "Anstoßfunktion", ist erst Recht kein Mangel der Schlussbekanntmachung erkennbar. Dieser kommt lediglich eine "Hinweisfunktion" zu, d.h. sie muss einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans geben und dieser Hinweis muss den gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Einsicht durch jedermann ausliegenden Plan identifizieren. Dabei muss dieser Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten, vielmehr muss er nur geeignet sein, denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans unterrichten will, zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 59.81 -, BRS 44 Nr. 23 m.w.N.. Das ist hier zweifelsohne der Fall, auch wenn die in der Schlussbekanntmachung enthaltene verkleinerte Wiedergabe des Plangebiets in den Randbereichen ungenau und teilweise nicht in jeder Hinsicht exakt ist. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, dass die Planaufstellungsvorgänge irreführende Pläne enthalten, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund hieraus ein beachtlicher Mangel des Aufstellungsverfahrens herzuleiten wäre. Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller einen Beschluss des für die Abwicklung des Aufstellungsverfahrens zuständigen Ausschusses der Antragsgegnerin über die Erweiterung des Plangebiets vermisst. Wenn schon die Aufstellung eines Bebauungsplans als solche keines formellen Beschlusses bedarf - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21 -, ist ein förmlicher Beschluss des Rates oder eines seiner Ausschüsse auch nicht erforderlich, wenn die Abgrenzung des Plangebiets im Laufe des Verfahrens geändert wird. Auch in materieller Hinsicht ist der strittige Plan nicht zu beanstanden. Die städtebauliche Rechtfertigung des Plans nach § 1 Abs. 3 BauGB steht als solche außer Streit. Sie ergibt sich hier bereits daraus, dass die Antragsgegnerin mit der strittigen Planung nach den Ausführungen auf Seite 2 der Planbegründung das nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB legitime Planziel verfolgt, zur Deckung des Wohnbedarfs im Gemeindehauptort das bereits seit Jahrzehnten für Wohnbebauung planerisch vorgesehene Gebiet als das letzte größere Wohnbaupotential in L. zu erschließen. Die städtebauliche Rechtfertigung ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der strittige Bebauungsplan am Nordwestrand des Plangebiets von dem nördlich des Wegs B. gelegenen 210 m langen und knapp 30 m tiefen Geländestreifen, der nach dem geltenden Landschaftsplan Nr. 5 "Mittlere T. " des S. -C. Kreises unter Landschaftsschutz steht, einen 170 m langen Bereich als allgemeines Wohngebiet überplant. Zwar legen die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans u.a. fest, dass im Landschaftsschutzgebiet die Errichtung neuer und Änderung bestehender baulicher Anlagen verboten ist. Gleichwohl folgt daraus unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht, dass der strittige Bebauungsplan wegen eines seiner Umsetzung entgegenstehenden dauerhaften Verbots vollzugsunfähig wäre. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bebauungsplan nicht im Sinne von § 1 Abs.3 BauGB erforderlich und deshalb unwirksam ist, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1. Ein solches Hindernis kann etwa auch ein naturschutzrechtliches Bauverbot im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung bilden. Nichts anderes gilt, wenn der Landschaftsschutz - wie hier durch den Landschaftsplan als Satzung - in anderer Form normativ festgelegt ist. Hiernach ist es bei der Überplanung eines Landschaftsschutzgebiets als Baugebiet in aller Regel erforderlich, dass vor der abschließenden Beschlussfassung über den entsprechenden Bebauungsplan die seiner Umsetzung entgegenstehenden Regelungen des Landschaftsschutzes aufgehoben werden. Die Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet scheitert jedoch nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 m.w.N.. Eine solche Ausnahmelage ist hier, wie die Antragsgegnerin im Anschluss an die Erörterungen in dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Erörterungstermin vorgetragen hat, aus folgenden Erwägungen zu bejahen: Bei der Überplanung des hier in Rede stehenden, unter Landschaftsschutz gestellten Bereichs als Wohngebiet ist die Antragsgegnerin - ersichtlich in Übereinstimmung mit der zuständigen Landschaftsbehörde - davon ausgegangen, dass sich die Frage einer Kollision der Festsetzungen des Bebauungsplans mit den auf den Landschaftsschutz bezogenen Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 5 nach Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht stellen würde. Seinerzeit gingen alle am Planaufstellungsverfahren von der - bis zum 25. Mai 2005 auch zutreffenden - Rechtslage nach § 29 Abs. 4 LG NRW a.F. aus. Diese Vorschrift sah vor, dass bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft treten, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Da ein solcher Widerspruch im Planaufstellungsverfahren für den strittigen Bebauungsplan nicht erfolgt ist, wären die der Umsetzung des Bebauungsplans entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 5 für das nördlich des Wegs B. gelegene, als Wohngebiet überplante Landschaftsschutzgebiet mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans außer Kraft getreten. Diese Bekanntmachung des Bebauungsplans ist jedoch erst am 29. Juni 2005 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war § 29 Abs. 4 LG NRW a.F. durch die Neufassung auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522) - § 29 Abs. 4 LG NRW n.F. - ersetzt worden, das am Tag nach der Bekanntmachung vom 25. Mai 2005 in Kraft getreten ist. Satz 1 dieser Vorschrift lautet nunmehr: "Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat." § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW n.F. knüpft mithin nunmehr daran an, dass die dem Landschaftsplan widersprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans, deren Inkrafttreten zum Außerkrafttreten der entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans führt, auf der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines dem Landschaftsplans bereits widersprechenden Flächennutzungsplans beruhen, dem der Träger der Landschaftsplanung im Aufstellungsverfahren nicht widersprochen hat. Ein solches Flächennutzungsplanverfahren ist hier von der Antragsgegnerin jedoch gerade nicht durchgeführt worden. Sie hat bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nach den Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung vielmehr angenommen, dass auch die Ausweisung des Wohngebiets nördlich des Wegs B. (noch) vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt ist. Sind alle Beteiligten bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans davon ausgegangen, dass die einer Planumsetzung entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft treten würden, war diese Annahme wegen der kurz vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans in Kraft getretenen Änderung des § 29 Abs. 4 LG NRW zwar nicht mehr gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin konnte bei ihrem Satzungsbeschluss und der nachfolgenden Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans aufgrund des Verhaltens der zuständigen Landschaftsbehörde - kein Widerspruch gegen die dem Landschaftsplan widersprechende Überplanung eines Teils des Landschaftsschutzgebiets als Wohngebiet - jedoch davon ausgehen, dass die dem Bebauungsplan widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans zum Landschaftsschutz kein Hinderungsgrund für eine Umsetzung des Bebauungsplans sein würden. Die hier gegebene Situation ist mithin einer Ausnahme- bzw. Befreiungslage im dargelegten Sinne vergleichbar. Diese Einschätzung wird bestätigt durch das seitens der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. März 2007 vorgelegte Schreiben des Landrats des S. -C. Kreises als unterer Landschaftsbehörde vom 1. März 2007. Dort wird ausgeführt, dass die zwischenzeitliche städtebauliche Prägung und Entwicklung in diesem Bereich mit den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes zu vereinbaren sei, und hieran anknüpfend ausdrücklich klargestellt, dass für die formell noch im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Bauten die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme in Aussicht gestellt werde. Die Situation stellt sich hier der Sache nach nicht anders dar, als hätte die zuständige Landschaftsbehörde bereits vor dem Satzungsbeschluss die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten des Landschaftsschutzes zugesagt. Davon, dass der Umsetzung des strittigen Bebauungsplans die noch geltenden Regelungen des Landschaftsschutzes als im dargelegten Sinne dauerhafte rechtliche Hindernisse entgegenstünden, kann damit unter den hier gegebenen besonderen Umständen keine Rede sein. Ob der Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anforderungen des Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wahrt, kann letztlich dahinstehen. Ein eventueller Verstoß gegen das Entwicklungsgebot wäre jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan insoweit nicht mit dem bei seinem Erlass maßgeblichen Flächennutzungsplan übereinstimmte, als er am Nordwestrand des Plangebiets den knapp 30 m - nicht, wie der Antragsteller meint, 60 bis 70 m - tiefen und 210 m langen Geländestreifen nördlich des bestehenden Wegs B. erfasst. Dieser als Verkehrsfläche für die Verbreiterung des Wegs sowie als allgemeines Wohngebiet bzw. - zum Westrand des Plangebiets hin - als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft überplante Bereich war seinerzeit im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dass diese Abweichung vom Flächennutzungsplan nicht mehr mit dem Entwicklungsgebot vereinbar ist, wie der Antragsteller meint, ist jedenfalls nicht eindeutig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringen Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen lässt, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen, die Abweichung des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan als noch vom Entwicklungsgebot gedeckt anzusehen. Dem Flächennutzungsplan ist für den hier interessierenden Bereich des Plangebiets das Konzept zu entnehmen, dass im Nordosten von L. eine größeres zusammenhängendes, bislang weitgehend unbebautes Areal von erheblicher Ausdehnung künftig Wohnbauzwecken zur Verfügung stehen soll. Für die Auffassung des Antragstellers ließe sich allenfalls anführen, dem Flächennutzungsplan könne - bezogen auf den engeren Bereich des hier strittigen Plangebiets - der Grundgedanke entnommen werden, die Grenze zwischen Wohnsiedlungsbereich und landwirtschaftlichen Nutzflächen solle durch den in der Örtlichkeit vorhandenen Weg B. markiert werden, so dass jedenfalls eine Ausweisung von Wohngebietsflächen jenseits (nördlich) des Wegs nicht mehr vom Entwicklungsgebot gedeckt wäre. Ob dem so ist, kann letztlich dahinstehen, weil ein diesbezüglicher Mangel des Plans jedenfalls im Sinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich wäre. Nach der genannten Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für diese Frage ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist mithin, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Dies lässt sich hier ohne weiteres verneinen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans für den gesamten Ortsteil L. zielen ersichtlich darauf ab, innerhalb des im Norden des Orts für Wohnbebauung vorgesehenen Bereichs einen deutlichen Geländestreifen als Wald bzw. landwirtschaftliche Nutzfläche frei zu halten, der sich entlang des B1. erstreckt, der sich seinerseits von Norden kommend in den Kernbereich von L. hineinschiebt. Ob dieser in weiten Teilen bewaldete Freibereich dort, wo er sich in Richtung Norden von über 150 m auf deutlich mehr als 200 m verbreitert, abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans auf rd. 170 m Länge um einen unter 30 m breiten Streifen landwirtschaftliche Nutzfläche verschmälert und zu Wohnzwecken genutzt wird, ist für das übergeordnete Konzept des Flächennutzungsplans ersichtlich nicht von Bedeutung und damit nicht als Beeinträchtigung dieses Konzepts zu werten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt schließlich auch kein zur Unwirksamkeit des strittigen Plans führender Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB vor. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe keine hinreichende Bestandsaufnahme durchgeführt, ist kein relevanter Mangel bei der Ermittlung der Belange erkennbar. Welche Bedeutung das Fehlen von "Schraffuren, die den katastermäßigen Bestand der eingesessenen Gebäude und Nebenanlagen darstellen", für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung gehabt haben soll, erschließt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Auch der Einwand, es fehle an hinreichenden - insbesondere auf die Topografie bezogenen - Ermittlungen, um die Realisierbarkeit der festgesetzten Eingeschossigkeit im hängigen Gelände prüfen zu können, trifft nicht zu. Der Antragsteller irrt offensichtlich, wenn er meint, dass im Bereich unterhalb seiner Grundstücke "aufgrund der Topografie eine Eingeschossigkeit nicht zu verwirklichen" sei. Selbstverständlich können auch in topografisch bewegtem Gelände Gebäude architektonisch so konzipiert werden, dass sie die rechtliche Anforderung wahren, nur ein Vollgeschoss im hier einschlägigen Sinne der landesrechtlichen Vollgeschossdefinition (vgl. § 2 Abs. 5 BauO NRW) aufzuweisen. Dass Gebäude mit nur einem Vollgeschoss im hängigem Gelände gelegentlich optisch den Eindruck erwecken, als wiesen sie mehrere Geschosse auf, entspricht der Normalität. Dafür, dass in der hier gegebenen Situation von der Vorgabe, dass nur ein Vollgeschoss zulässig ist, "massenhaft dispensiert werden" müsse, liegt kein Anhalt vor und ist auch aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten zeichnerischen Darstellung nicht nachvollziehbar. Dass die Antragsgegnerin für die Straße N. als Haupterschließung des Plangebiets eine Gesamtbreite der Verkehrsfläche von (nur) 5,50 m vorgesehen hat, stellt keine Fehlgewichtung der betroffenen Belange dar. Die Verkehrsflächen im Plangebiet sind, soweit sie nicht ausdrücklich als Fuß- oder Wirtschaftsweg ausgewiesen sind, mit dem Zusatz "Verkehrsberuhigung" versehen. Sie sollen dementsprechend, wie auch auf Seite 8 der Planbegründung ausgeführt ist, als Mischverkehrsflächen ausgewiesen werden. Das straßenbautechnische Regelwerk der EAE 85/95, das bei Erlass des strittigen Bebauungsplans noch einschlägig war - vgl. nunmehr die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" Ausgabe 2006 (RASt 06) - , lässt etwa für Anliegerstraßen und Anliegerwege selbst mit Gegenverkehr Fahrbahn-/ bzw. Fahrgassenbreiten von 3,50 m (ausnahmsweise 3,00 m) zu, wenn die Verkehrsstärke gering ist (etwa 70 Kfz/ Spitzenstunde), die Straße von Lastkraftwagen selten befahren wird, für Begegnungsfälle Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen und Parkstreifen nur einseitig erforderlich sind. Angesichts dessen liegt kein Anhalt dafür vor, dass die hier vorgesehene Gesamtbreite von 5,50 m - namentlich bei einem generellen Verzicht auf Parkstreifen im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche - nicht eine unter Aspekten der Verkehrssicherheit noch vertretbare Anlage von Mischverkehrsflächen zulässt. Hinsichtlich des vom Antragsteller besonders hervorgehobenen Fußgängerverkehrs ist ergänzend anzumerken, dass im westlichen Bereich des Plangebiets zusätzlich eine in beachtlichen Teilen über gesonderte Fußwege führende Fußwegverbindung vorgesehen ist, deren Benutzung für die weit überwiegende Zahl der Bewohner des Plangebiets eine fußläufige Begehung der Straße N. entbehrlich erscheinen lässt. Soweit der Antragsteller die auf die Belange von Natur und Landschaft bezogenen Ermittlungen, Bewertungen und Festsetzungen für fehlerhaft hält, sind durchgreifende Mängel des Plans gleichfalls nicht erkennbar. Hinsichtlich dieser Belange ist davon auszugehen, dass die durch die strittige Planung ersetzten Vorläuferpläne bereits eine nahezu vollständige Inanspruchnahme des nur in relativ geringem Umfang erweiterten Plangebiets für Baugebiete und Verkehrsflächen vorsahen. Bei der Konzipierung der Überplanung hat die Antragsgegnerin einerseits das gewichtige städtebauliche Interesse an einer gewissen Verdichtung der ursprünglich vorgesehenen Bebauung berücksichtigt, zugleich aber auch dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft durch die Erhaltung von Bereichen mit schützenswerten Gehölzen und die - erstmals festgesetzte - Ausweisung einer "Biotopbrücke" Rechnung getragen, die das Plangebiet im mittleren Bereich nahezu vollständig von Westen nach Osten durchzieht. Dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat sie nach den Ausführungen in dem auf Grund der Abstimmungen mit der zuständigen Fachbehörde überarbeiteten landschaftspflegerischen Fachbeitrag unter Berücksichtigung eines planexternen Ausgleichs auf der Grundlage von Bewertungen nach der Methode Ludwig - einem fachlich anerkannten Bewertungsverfahren - in vollem Umfang Rechnung getragen. Dem setzt die seitens des Antragstellers vorgelegte Stellungnahme in erster Linie eigene Bewertungen entgegen und verkennt damit, dass es bei der "Abarbeitung" des Folgenbeseitigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden Gemeinde ist, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10. Auch die Einwände hinsichtlich der seitens des Antragstellers vermissten Erhebungen zum Bestand der Fauna verkennen die rechtlichen Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der naturschutzbezogenen Belange. Die Eingriffsregelung dient nicht einer allgemeinen Bestandsaufnahme, vielmehr kann, je typischer die Gebietsstruktur des Eingriffsbereichs ist, desto eher auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abgestellt werden. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9. Dafür, dass die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren konkreten Anlass hatte, detaillierte Erhebungen zum Vorhandensein besonders seltener Arten anzustellen, legt der Antragsteller nichts dar. Die im Planaufstellungsverfahren abgegebenen fachlichen Stellungnahme der zuständigen unteren Landschaftsbehörde gaben hierzu jedenfalls keinen Anhalt. Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, das in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen geregelte Verbot der Anpflanzung von Nadelhölzern mit Ausnahme der Eibe sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats - vgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 125/96.NE -, BRS 60 Nr. 34 - fehlerhaft. Zutreffend wurde insoweit bereits in der seitens der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 vorgelegten Stellungnahme des Umweltsamts der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass jenes Urteil einen anderen Sachverhalt betraf. Dort wurde das generelle Verbot der Anpflanzung von Koniferen, ohne zugleich positiv die Bepflanzung zu regeln, als nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB gedeckt angesehen. Hier wurden hingegen positiv Bepflanzungsvorgaben geregelt, wobei Nadelbäume mit Ausnahme von Eiben zu den nicht als standortgerecht gewerteten Bäumen gezählt wurden. Dies ist, wie auch im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats angesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Einwände hinsichtlich der angeblich nur unzulänglich ermittelten Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers beruhen schließlich im Wesentlichen auf unbelegten Annahmen des Verfassers der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme. Sie verkennen im Übrigen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, im Planungsverfahren bereits sämtliche Probleme einer Umsetzung des Plans abschließend zu klären. So kann sie die detaillierte Lösung bestimmter Probleme - hier von Einzelheiten der zur ordnungsgemäßen Ableitung des Oberflächenwassers im Detail erforderlichen entwässerungstechnischen Anlagen - durchaus künftigem Verwaltungshandeln überlassen. Die Grenzen einer zulässigen Verlagerung sind zwar überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht dargetan. Die abwägende Entscheidung der Antragsgegnerin über den strittigen Plan ist schließlich auch nicht insoweit zu beanstanden, als das ursprünglich vorgesehene Erschließungskonzept im nördlichen Bereich des Plangebiets aufgegeben wurde, auch wenn der Antragsteller hierdurch ggf. gezwungen ist, die Entwässerung seines Grundstücks zu ändern. Die Umgestaltung des Erschließungssystems dient nach den Ausführungen in der Planbegründung (vgl. etwa Seiten 5 und 9) insbesondere dazu, eine wirtschaftliche Erschließung zu ermöglichen. Dies leuchtet ohne weiteres ein. So können bei der nunmehr konzipierten Erschließung durchgehend Bauflächen beiderseits der jeweiligen Erschließungsflächen angelegt werden. Zugleich ermöglicht die ringförmige Erschließung eine Einbindung von Abschnitten des bisherigen Wirtschaftswegs B. in das Erschließungssystem mit der dadurch verbundenen Erweiterung der Bauflächen sowie einen Verzicht auf die ursprünglich in der Zweiten Änderung des Bebauungsplans 14/I vorgesehenen größeren Wendeanlagen am Ende der beiden vorgesehenen Stichstraßen. All dies sind legitime Aspekte, die es rechtfertigen, das bisherige Erschließungskonzept aufzugeben, zumal der von der Änderung des Erschließungssystems erfasste Bereich des Plangebiets - abgesehen von dem Wohnhaus des Antragstellers - bislang noch nicht bebaut war. Der Antragsteller konnte demgegenüber nicht darauf vertrauen, dass das bisherige, tatsächlich noch nicht umgesetzte Plankonzept auf Dauer unverändert beibehalten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.