Beschluss
12 A 2067/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.12A2067.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des vom 30. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des vom 30. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der 1946 in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit leitet er als nichtehelich geborenes Kind von seiner 1913 in U. geborenen Mutter I. G. -M. , geb. G. , verwitwete P. ab. Seine 1913 in U. geborene Mutter war 1943 in Litzmannstadt durch die Einwandererzentralstelle eingebürgert worden. Im Juni 1952 hatten die Eltern des Klägers die Ehe geschlossen. Der in der Ukraine geborene Vater des Klägers ist nach Angaben des Klägers sowjetischer Staatsangehöriger gewesen. Der Kläger vertrat den Standpunkt, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 17 Nr. 5 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG - durch Legitimation verloren zu haben, diese Bestimmung sei spätestens seit dem 1. April 1953 verfassungswidrig. Zur Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises führte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 30. August 2004 demgegenüber aus, der Kläger habe zwar durch Geburt als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter erworben, diese aber infolge Legitimation durch nachfolgende Eheschließung seiner Eltern wieder verloren. Auch das nach Art. 22 EGBGB anzuwendende Heimatrecht des Vaters habe die Legitimation gekannt, ohne dass nach der damaligen Rechtslage eine Zustimmung des Kindes erforderlich gewesen sei. Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die abweisende Entscheidung beruht wesentlich auch auf der Annahme, die Wirkung der Legitimation sei nach ukrainischem Recht mit der Eheschließung der Eltern eingetreten, wobei der Frage nach der Bedeutung personenstandsrechtlicher Eintragungen nicht weiter nachgegangen werden müsse, weil sowohl die Herkunft des Klägers als auch die Eheschließung seiner Eltern standesamtlich registriert worden seien. Wegen des Sachvortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 87 - 102, Bl. 120 - 135, Bl. 136/137, Bl. 140/141, Bl. 142, Bl. 158, Bl. 173 - 179 und Bl. 190/191 der Gerichtsakte verwiesen. Im Kern macht der Kläger insbesondere geltend, dass eine Legitimation - sollte ein solches Institut nach dem hier maßgeblichen ukrainischen Familienrecht überhaupt anzunehmen sein - zur Wirksamkeit jedenfalls einer standesamtlichen Registrierung der Namensänderung des Kindes infolge der Eheschließung bedurft hätte und dies vorliegend erst am 29. April 1955 erfolgt sei, mithin zu einem Zeitpunkt, als § 17 Nr. 5 RuStAG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG bereits außer Kraft getreten gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 zu verpflichten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen ihres Sachvortrags im zweitinstanzlichen Verfahren wird auf Bl. 138 f. und Bl. 156 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Nach der Berufungszulassung hat sie sich nicht mehr zur Sache gemeldet. Der Senat hat Beweis erhoben darüber, ob eine Legitimation nach Maßgabe des in den Jahren 1952 bis 1955 in der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik maßgeblichen Familienrechts schon durch die (hier durch Heiratsurkunde vom 12. Juni 1952 nachgewiesene) Eheschließung als solche bewirkt wurde oder ob insoweit ein auf das Kind bezogener behördlicher Akt hinzutreten musste, wie er hier (frühestens) in der standesamtlichen Registrierung der aufgrund der Eheschließung der Eltern erfolgten Namensänderung des Klägers am 29. April 1955 gesehen werden kann, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der wissenschaftlichen Referentin Dr. T. T1. vom Institut für Ostrecht in München. In Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Rechtsgutachten zum ukrainischen Kindschaftsrecht vom 11. Juni 2007 (Bl. 184 - 186 der Gerichtsakten) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die mit Senatsbeschluss vom 22. März 2007 zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch, ihm in Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975 (GMBl. S. 462) in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GMBl. S. 314) einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Der Kläger hat seine deutsche Staatsangehörigkeit, deren Erwerb durch seine nichteheliche Geburt gem. § 4 Abs. 1 RuStAG nicht im Streit steht, nicht verloren, weil die an die spätere Heirat seiner Eltern anknüpfende Legitimation erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die als Verlustregelung allein in Betracht kommende Vorschrift des § 17 Nr. 5 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG 1913) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) bereits außer Kraft getreten war. Nach der - erst - durch (einfaches) Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) förmlich aufgehobenen Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 ging die Staatsangehörigkeit für ein uneheliches Kind durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzes wirksame Legitimation verloren. Diese Vorschrift widersprach indes Art. 3 Abs. 2 GG und blieb deshalb - ungeachtet der erst später einfachgesetzlich erfolgten Aufhebung der Norm - nach Art 117 Abs. 1 GG nicht über dem 31. März 1953 hinaus in Kraft. Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 29. November 2006 - 5 C 9.05 -, NVwZ-RR 2007, 283. Die hier in Rede stehende Legitimation ist jedoch im Jahre 1955 und damit erst nach dem genannten Zeitpunkt bewirkt worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass und weshalb die Legitimation nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, dem der Vater im maßgeblichen Zeitpunkt der Legitimation angehört; auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Maßgeblich sind mit Blick auf die sowjetische Staatsangehörigkeit des Vaters und seine Eigenschaft als Bürger der Ukrainischen SSR die einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften der UdSSR bzw. der Ukrainischen SSR. Maßgebliche Legitimationsnorm ist hier die Regelung in Abschnitt 1 Kapitel 1 Art. 2 des Kodexes der Gesetze über Familie, Vormundschaft, Ehe und Zivilstandsakte der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (im folgenden: Art. 2 ukrFGB), während dem Erlass (Ukas) des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 14. März 1945 im vorliegenden Zusammenhang allenfalls ergänzende Bedeutung zukommt, weil nur das für einen Großteil der Sowjetrepubliken maßgebliche Familienrechtsbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik vom 26. November 1926 - anders als das ukrainische Familienrecht - zunächst die faktische Ehe ohne Erfor-dernis einer standesamtlichen Registrierung sanktioniert hatte und dieses Institut erst mit Ukas vom 8. Juli 1944 endgültig abgeschafft worden war. Vgl. Waehler, FamRZ 1968, 577 ff. (558); Pache, StAZ 1953, 91 ff. (91). Das Familiengesetzbuch der Ukraine vom 26. März 1926 verlangte zur Gültigkeit der Ehe hingegen von vornherein ihre obligatorische Registrierung, weil der ukrainische Gesetzgeber der Auffassung war, dass "nur die registrierte Ehe in der Zeit des Übergangs den besten Schutz für die Frau bildet und ihr die notwendigen Rechte sichert". Vgl. von Albertini, in: Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: Februar 2007, Stichwort "Ukraine", Kap. III. A. 1., S. 15. Art. 2 ukrFGB in der seit 1945 gültigen Fassung bestimmte: "Schließt eine Mutter eine registrierte Ehe mit dem leiblichen Vater ihres Kindes und erkennt dieser die Vaterschaft an, wird das Kind in jeder Hinsicht einem ehelichen Kind gleichgestellt, es erhält den Vaternamen nach dem Vornamen des Vaters und im beiderseitigen Einvernehmen der Eltern auch den Familiennamen des Vaters" (vgl. das eingeholte Rechtsgutachten vom 11. Juni 2007, S. 2 f.). Die gesetzliche Gleichstellung bzw. Legitimation hatte also nicht nur die Eheschließung zur Voraussetzung, sondern auch die Vaterschaftsanerkennung. Diese musste nach den Feststellungen der Sachverständigen, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben und an deren Richtigkeit auch der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, in "juristischer Form" oder "rechtsgültig" erfolgen, d. h. "im beiderseitigen Einvernehmen der Eltern standesamtlich registriert" werden. Die Gutachterin hat weiterhin - unwidersprochen und keinen Anlass zu zweifeln hervorrufend - dargelegt: "Erst mit der Eintragung des Ehemanns der Mutter im Geburtenregister als Kindsvater galt die Vaterschaft als anerkannt. Diese Eintragung ging in aller Regel mit der Namensänderung des Kindes und der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde (oder Änderung der vorhandenen Geburtsurkunde) einher". Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die sodann im Gutachten gezogene Schlussfolgerung, dass die am 29. April 1955 erfolgte Namensänderung des Klägers ein "unschlagbares" Indiz dafür sei, dass der Ehemann seiner Mutter seine Vaterschaft an diesem Tag oder kurz vorher rechtsgültig anerkannt habe, wes-halb die Wirkungen der Legitimation am 29. April 1955 oder kurz zuvor eingetreten seien. Für den Senat steht damit mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass eine Legitimation des Klägers bis zum 31. März 1953 nicht erfolgt ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sonstige Verlusttatbestände eingreifen, hat die insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelastete Beklagten weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.