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Urteil

6 A 4527/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.6A4527.05.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. Januar 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. Januar 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 3. Februar 1959 geborene Kläger absolvierte nach dem Hauptschulabschluss am 15. Juni 1974 zunächst eine Lehre zum Maschinenschlosser, die er am 23. Januar 1978 mit der Facharbeiterprüfung abschloss. Vom 16. August 1979 bis zum 27. Juni 1980 besuchte er die berufsbildende Schule N. und erwarb die Fachhochschulreife. Ab Oktober 1980 absolvierte er ein Maschinenbaustudium an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz, das er am 28. Januar 1984 mit dem Diplom abschloss. In der Folgezeit war er in verschiedenen Bereichen, vorwiegend als Konstruktionsingenieur tätig. Zum Wintersemester 1992/93 nahm er das Lehramtsstudium an der Universität C. auf, das er am 10. September 1996 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe II (berufsbildende Fachrichtung Metalltechnik, Unterrichtsfach Gemeinschaftskunde/Politik) abschloss. Von Februar 1997 bis Januar 1999 absolvierte er seinen Vorbereitungsdienst am Wissenschaftlichen Institut für Berufspraxis in C. und legte am 18. Januar 1999 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen für den stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe II (berufsbildende Fachrichtung Metalltechnik, Unterrichtsfach Gemeinschaftskunde/Politik) ab. Vom 1. März 1999 bis zum 31. Juli 1999 war der Kläger befristet als Lehrkraft im Schuldienst des Landes Brandenburg beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. August 1999 erfolgte seine Einstellung auf unbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Landes Brandenburg. Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 bewarb sich der Kläger unter Vorlage einer Freigabeerklärung des Landes Brandenburg vom 12. November 2001 auf eine schulscharf ausgeschriebene Stelle am Berufskolleg des Rhein-Sieg-Kreises in U. und erhielt unter dem 14. Juni 2002 ein Einstellungsangebot für diese Schule. Mit Bescheinigung vom 15. Mai 2002 hatte die Bezirksregierung E. die mit der Ersten und Zweiten Staatsprüfung erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in der beruflichen Fachrichtung Maschinentechnik und in dem Fach Sozialwissenschaften/Politik anerkannt. Das mit dem Land Brandenburg bestehende Angestelltenverhältnis wurde mit Auflösungsvertrag vom 19. Juli 2002 im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31. Juli 2002 wegen "Versetzung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen" beendet. Mit Wirkung vom 1. August 2002 wurde der Kläger auf unbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und am Berufskolleg des Rhein-Sieg-Kreises in U. eingesetzt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 beantragte er seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag ab. Die Verbeamtung eines zuvor im Schuldienst eines anderen Bundeslandes angestellt Beschäftigten komme nur in Betracht, wenn er einem Neubewerber vergleichbar sei. Anderenfalls handele es sich um eine bloße Übernahme, die eine Veränderung in der Stellung des Lehrers ausschließe. Eine Neubewerbung sei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Bewerbung das bisherige Arbeitsverhältnis bereits gekündigt sei und die Einstellung zum Schuljahresbeginn, das heißt zum 2. September 2002 erfolge. Keine Neubewerbung liege hingegen vor bei Teilnahme am Lehreraustauschverfahren oder - wie beim Kläger - bei Übernahme aus ungekündigter Stellung und Freigabeerklärung seitens der bisherigen Beschäftigungsstelle. Mit der übergangslosen Übernahme zum 1. August 2002 bleibe der Angestelltenstatus erhalten und bestehe keine Möglichkeit der Berufung auf die erhöhte Altersgrenze des Mangelfacherlasses des Ministeriums für Schule Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000. Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, da er sich bis zum 1. August 2002 gerade nicht im Schuldienst des beklagten Landes befunden habe und deshalb als Neubewerber im Sinne des Mangelfacherlasses anzusehen sei. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. April 2003 zurück. Eine Neubewerbung sei nur dann gegeben, wenn der Bewerber für den Schuldienst überhaupt (wieder) "neu" zur Verfügung stehe, was bei einem übergangslosen Wechsel aus dem Schuldienst des Landes Brandenburg nicht der Fall sei. Der Kläger hat am 10. April 2003 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 nehme Lehrkräfte aus anderen Bundesländern nicht aus seinem Anwendungsbereich aus, so dass ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bestehe. Mit Bescheid vom 8. September 2003 hat das Versorgungsamt L. rückwirkend ab 30. Juli 2003 einen Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt die in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründe. Ergänzend weist es darauf hin, dass auch aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft kein Anspruch des Klägers auf Verbeamtung bestehe, da er die erhöhte Altersgrenze gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW, die eine Einstellung oder Übernahme von schwerbehinderten Laufbahnbewerbern vor vollendetem 43. Lebensjahr ermögliche, bereits am 2. März 2003 überschritten gehabt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2005 abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungspraxis des beklagten Landes bei der Übernahme von Bewerbern aus anderen Bundesländern keinen Statuswechsel vorsehe. Angesichts des ungekündigten Arbeitsverhältnisses sei eine Vergleichbarkeit mit Neubewerbern nicht gegeben, vielmehr finde lediglich ein Wechsel des Dienstherrn statt. Auch im Hinblick auf die Einstellung zum 1. August 2002 und dem damit verbundenen nahtlosen Übergang aus dem Schuldienst des Landes Brandenburg in den Schuldienst des beklagten Landes sei der Kläger anders als die erst zum 1. September 2002 eingestellten Neubewerber behandelt worden. Im Übrigen stehe der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 LVO NRW seien nicht gegeben. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2005 zugestellte Urteil hat dieser am 16. November 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 17. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung beruft sich der Kläger auf die Unvereinbarkeit der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen Alters und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Im Übrigen sei er als vormals in einem anderen Bundesland beschäftigte Lehrkraft als "Neueinstellung" im Sinne des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 einzustufen. Bis zur Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes habe er sich gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land befunden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es hält die Höchstaltersgrenze für richtlinienkonform. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz liege ebenfalls nicht vor. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen Erfolg, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen, dass das beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend ausüben kann, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist insbesondere auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung des Klägers, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat zunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde ausscheiden. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 30. Januar 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits am 3. Februar 1994 und damit über acht Jahre vor seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes am 1. August 2002 überschritten. Auch kann er sich trotz des mit Bescheid des Versorgungsamtes L. vom 8. September 2003 rückwirkend ab dem 30. Juli 2003 festgestellten Grad der Behinderung von 60 nicht mit Erfolg auf die erhöhte Altersgrenze für schwerbehinderte Laufbahnbewerber gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW berufen, da er schon zum Zeitpunkt, auf den die Feststellung seiner Schwerbehinderung zurückwirkt, das 43. Lebensjahr um mehr als ein Jahr überschritten hatte. Der Kläger kann aber die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211- 1.12.03.03-973 - (sogenannter Mangelfacherlass) für sich beanspruchen, wonach Bewerbern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre ermöglicht wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Runderlass vom 23. Juni 2006 - 211-1.12.03.03-973 - diese Ausnahmeregelung aufgehoben hat. Die mit der Aufhebung einhergehende Änderung der Verwaltungspraxis lässt hier die Verpflichtung zur Zulassung einer Ausnahme unberührt. Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit seinem auf Verpflichtung oder Bescheidung gerichteten Begehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt insoweit maßgebend ist, das heißt zu welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, beurteilt sich ausschließlich nach dem materiellen Recht. Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246, und vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, IÖD 1999, 226, jeweils m.w.N. Eine Änderung des für die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze maßgeblichen § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist hier allerdings nicht eingetreten, sondern lediglich eine Änderung der Verwaltungspraxis bei der Ausübung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Ermessens. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugelassen werden. Bei der Ausübung des damit eröffneten Ermessens unterliegt der Dienstherr einer Selbstbindung, die aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit seiner dauernd geübten Verwaltungspraxis folgt. Bislang hat das beklagte Land sein Ermessen auf der Grundlage des Erlasses vom 22. Dezember 2000 dahingehend ausgeübt, dass neueinzustellende Bewerber mit Lehramtsbefähigung in einem der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze um bis zu zehn Jahre noch in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sind. Durch den Erlass vom 23. Juni 2006 ist eine Änderung beziehungsweise Aufhebung dieser Verwaltungspraxis erfolgt. Danach sollen die mit dem sogenannten Mangelfacherlass zugelassenen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze letztmalig für die in den Ausschreibungs- und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte gelten. Das beklagte Land ändert mit dieser Stichtagsregelung seine Verwaltungspraxis also erstmals für die Lehrkräfte, die nach diesem Zeitpunkt eingestellt werden. Eine Verwaltungspraxis, wonach der Mangelfacherlass auf diejenigen Lehrkräfte, die vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 eingestellt und bei denen die Voraussetzungen des Mangelfacherlasses zunächst zu Unrecht verneint worden sind, nicht mehr angewandt wird, ist hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine solche Verwaltungspraxis wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der im selben maßgeblichen Zeitraum ausgewählten und eingestellten Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern gegeben sind. Der Kläger ist zum 1. August 2002 und damit vor dem Stichtag als Lehrer im unbefristeten Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden und unterfällt auch im Übrigen der durch Nr. I. des Mangelfacherlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit der beruflichen Fachrichtung Maschinentechnik vertritt er eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Er ist ferner als neueinzustellender Bewerber im Sinne des Erlasses zu anzusehen. Der Einwand des beklagten Landes, der Behandlung des Klägers als Neubewerber stehe seine bis unmittelbar vor der Einstellung in den hiesigen Schuldienst im Land Brandenburg ausgeübte Tätigkeit als Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis entgegen, greift nicht durch. Für eine Verwaltungspraxis, nach der Bewerber aus anderen Bundesländern trotz ihrer erstmaligen Beschäftigung im Schuldienst des beklagten Landes nicht als Neueinstellungen anzusehen sind, ist nichts Konkretes dargelegt. Der Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 10. November 2000 in der Fassung vom 23. Juli 2001 - 725-41-0/2-10 Nr. 2239/2000 -, auf den es in diesem Zusammenhang verweist, belegt eine solche Verwaltungspraxis nicht. Auch soweit das beklagte Land geltend macht, seine Verwaltungspraxis sehe bei der Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern weder einen Statuswechsel noch eine sonstige Veränderung in deren Stellung der vor, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger ist hier nicht im Rahmen des Länderaustauschverfahrens (vgl. dazu den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 "Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern") versetzt oder übernommen worden. Zwar ist ihm vom Land Brandenburg unter dem 12. November 2001 eine Freigabeerklärung erteilt worden (vgl. dazu auch Nr. 1.2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz) und das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land hat sich unmittelbar an das mit dem Land Brandenburg angeschlossen, doch ist zunächst der Arbeitsvertrag mit dem Land Brandenburg mit Vertrag vom 19. Juli 2002 aufgelöst und der Kläger erst danach mit Vertrag vom 2. September 2002 zum 1. August 2002 erstmals in den Dienst des beklagten Landes und damit neueingestellt worden (vgl. auch § 1 des Arbeitsvertrages). Im Übrigen gibt die oben beschriebene allgemeine Verwaltungspraxis beim Wechsel von Lehrkräften zwischen zwei Bundesländern nichts für den Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses her. Aber auch wenn die Verwaltungspraxis dahin ginge, Bewerber, die vor ihrer Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes in einem anderen Bundesland als angestellte Lehrkräfte beschäftigt waren, nicht in den Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses einzubeziehen, stünde dem Kläger die begehrte Ausnahme zu. Eine entsprechende Verwaltungspraxis verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegt kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern vor, die "für den Schuldienst überhaupt (wieder) 'neu' zur Verfügung stehen", das heißt zuvor in einem anderen Berufsfeld oder gar nicht beruflich tätig waren, und solchen, die nach einer Tätigkeit als Lehrkraft in anderem Bundesland in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt werden. Das folgt aus dem Zweck des Mangelfacherlasses, den Unterrichtsbedarf in Mangelfächern möglichst kurzfristig zu decken. Dieses Ziel soll durch die Einstellung von neuen, zusätzlichen Lehrkräften in den Mangelfächern erreicht werden und vermag nur den Ausschluss solcher Lehrkräfte vom Anwendungsbereich des Erlasses zu rechtfertigen, die bereits im Schuldienst des beklagten Landes im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 - und - 6 A 1889/05 -. Anders verhält es sich bei Lehrkräften, die - wie der Kläger - zuvor in einem anderen Bundesland angestellt waren. Diese Bewerber haben in der Vergangenheit gerade nicht zur Unterrichtsdeckung in Mangelfächern im beklagten Land beigetragen. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es bei Anwendung des Erlasses auf solche Lehrkräfte zu einer unerwünschten Verschärfung der Konkurrenzsituation mit anderen Bundesländern kommen könnte, zumal es dort überwiegend keine oder erheblich höhere Altersgrenzen gibt. Dass der Kläger inzwischen das 48. Lebensjahr vollendet und damit auch das nach dem Mangelfacherlass zulässige Höchstalter um mehr als drei Jahre überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kläger bei der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zum 1. August 2002 - damals war er noch keine 45 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf Grund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.