Beschluss
7 A 215/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0903.7A215.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Hinsichtlich der beantragten Balkonerweiterung im Obergeschoss des Wohnhauses I.--- straße 5 (Haus "A") in B. (Gemarkung B. , Flur 66, Flurstück 530) hat das Verwaltungsgerichts ausgeführt, der Eckbalkon bleibe bei der Bemessung der Abstandflächen nicht nach § 6 Abs. 7 der Bauordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000; GV. NRW. S. 255) außer Betracht, weil er im Eckbereich nicht vor eine Außenwand trete. Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger gegen diese Auslegung der Vorschrift. Aus dem entsprechenden Vorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach der - im Genehmigungsstreitverfahren grundsätzlich maßgeblichen - aktuellen Rechtslage kommt es auf die Frage, ob es sich bei einem Eckbalkon um einen insgesamt vor die Außenwand tretenden Vorbau handelt, nicht an. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW in der seit dem 28. Dezember 2006 geltenden Fassung (BauO NRW 2006, GV. NRW. S. 615) sieht vor, dass Balkone bei der Bemessung der Abstandflächen nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie "von den Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind". Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Der Eckbalkon im Obergeschoss hält nach den Bauvorlagen lediglich einen Abstand von 2 m zur Nachbargrenze ein. Selbst wenn im Hinblick auf die Übergangsvorschrift in Artikel II Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der BauO NRW vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615) hier noch § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 maßgeblich wäre, bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der 10. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Beschluss vom 17. November 2000 - 10 B 1376/00 - (BRS 63 Nr. 145) ausgeführt: "Zwar bleiben gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW Vorbauten wie Balkone bei der Bemessung der Tiefe der erforderlichen Abstandfläche außer Betracht, "wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten" und "von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2,0 m entfernt bleiben". Die durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigten Balkone sind jedoch nicht in dem vorstehenden Sinne privilegiert, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 BauO NRW nicht erfüllen. Die Tatbestandsvoraussetzung, dass Balkone nicht mehr als 1,50 m "vortreten" dürfen, wird man dahin auslegen müssen, dass der Balkon sich in dem Sinne "vor" der jeweils abstandflächenrechtlich zu betrachtenden Außenwand befinden muss, dass er sich in dem Bereich hält, der durch die auf die beiden seitlichen Wandbegrenzungen gefällten Senkrechten gebildet wird. Diese Betrachtungsweise rechtfertigt sich daraus, dass die 2 m-Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW - ebenso wie das Schmalseitenprivileg - eine den Bauherrn begünstigende, sich zu Lasten des Grundstücksnachbarn auswirkende Ausnahmeregelung darstellt und damit eine eng am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift geboten ist. Da im vorliegenden Fall die giebel- und traufseitigen Balkone über Eck aneinander gebaut sind, ergeben sich in allen Geschossen Flächen, die in dem vorstehenden Sinne weder vor die Giebel- noch vor die Traufwand treten. Die durch die Verlängerung der Balkone über Eck entstehenden Flächen befinden sich vielmehr seitlich neben sowohl der Giebel- als auch der Traufwand." Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NW 1984. Vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101. Die hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. So trifft es nicht zu, dass die in der Vorschrift genannten Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Erker "klassischerweise immer über Eck" angeordnet sind. Vor allem verkennt der Kläger, dass die von ihm vertretene weite Auslegung für den (seitlichen) Nachbarn zu nicht unerhebliche Belastungen führt. Da § 6 BauO NRW 2000 für einen Balkon und entsprechende Altane keine Größenbegrenzung enthält, soweit dieser - wie hier - in den Bereich verlängert wird, der über die seitliche Begrenzung der Außenwand, der der Balkon vorgelagert ist, hinausgreift , kann dort eine größere Fläche entstehen, die wesentlich vielfältiger genutzt werden kann, als bei einem seitlichen Balkon mit einer Tiefe von nur 1,50 m. Ließe man aber über § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 auch Eckbalkone zu, könnte eine solche größere Balkonfläche bis auf 2 m - statt 3 m - an das Nachbargrundstück heranrücken. Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit der beantragten Dachterrasse auf der nordwestlichen Seite des Staffelgeschosses (gegenüber dem Flurstück 523). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der in den Bauvorlagen eingezeichnete obere Abschluss des Terrassengeländers bei der Bemessung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 BauO NRW 2000/2006 als oberer Bezugspunkt anzusetzen ist. Auf das jeweilige Material des Terrassengeländers und insbesondere darauf, ob dieses transparent oder geschlossen gestaltet ist, kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, juris. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass sich die mittlere Wandhöhe von 7,26 m durch das Geländer um 0,90 m erhöhe und daher für die gesamte Außenwand eine Abstandfläche von 3,26 m anzusetzen sei. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zwischen einem Wandabschnitt mit Brüstungsgitter und einem Wandabschnitt ohne Brüstungsgitter differenziere. Zwar halte dann der Wandabschnitt mit Brüstungsgitter - mit einer mittleren Wandhöhe von 7,47 m - die Abstandflächen ein. Für den Wandabschnitt ohne Brüstungsgitter gelte dann aber - bei einer mittleren Wandhöhe von 7,95 m - eine Abstandfläche von 3,18 m. Diese werde nicht eingehalten. Hiergegen macht der Kläger geltend, die Berechnungen des Verwaltungsgerichts basierten auf der Annahme, dass das Geländer "sozusagen in der Ebene der dem Nachbargrundstück zugewandten Außenhaut der Außenwand" liege. Dies sei aber nicht der Fall. Tatsächlich stehe das Geländer 0,15 m von der Außenhaut zurück. In dieser Ebene müsse folgerichtig die Höhe gemessen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich daraus nicht. Es trifft zwar zu, dass es sich bei einem nach innen versetzten Geländer einer Dachterrasse um einen Außenwandteil i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW handeln kann. Das Terrassengeländer ist dann insoweit Bezugspunkt für die Tiefe der Abstandfläche. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, juris. Ob es sich bei dem hier streitigen Terrassengeländer um einen nach innen versetzten Wandteil handelt, ist aber zweifelhaft, weil das "auf den oberen Abschluss der Giebelwandscheibe" gesetzte Geländer nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Bauzeichnungen nur um wenige - max. 10 - Zentimeter hinter die Außenwand zurücktritt und daher nicht durch einen deutlichen Rücksprung als eigenständiger Wandteil erkennbar in Erscheinung tritt (vgl. Absatz 1 der VV BauO NRW zu § 6 Abs. 4). Jedenfalls würde ein solcher zurückspringender Wandteil nicht - wie der Kläger wohl meint - die gesamte Breite der Außenwand einnehmen, sondern in seiner Breite dem in den Bauvorlagen eingezeichneten Geländer entsprechen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht aber schon ausgeführt, dass ein solcher Wandabschnitt mit Geländer auch ohne Rücksprung des Geländers die erforderliche Abstandfläche einhält, jedoch mit der Folge, dass dann der Wandabschnitt ohne Geländer die Abstandfläche nicht einhält. Im Übrigen geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag selbst davon aus, dass nach dem derzeitigen Zustand (bei einem Rücksprung des Geländers um 0,15 m) der erforderliche Abstand - bezogen auf die gesamte Außenwand - um 0,11 m unterschritten werde. Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt insoweit aber mangels grundstücksbezogener Atypik nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 - 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027 (zu § 73 BauO NRW 2006). Schließlich begründet auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei der Berechnung der Abstandfläche zu Unrecht von der natürlichen Geländeoberfläche ausgegangen, keine ernstlichen Zweifel. Den Berechnungen der Abstandflächen in den Bauvorlagen liegt ebenso wenig wie den Berechnungen des Verwaltungsgerichts die natürliche Geländeoberfläche, die in den Bauvorlagen ("Seitenansicht") als "vorh." und mit gestrichelter Linie angegeben ist, zugrunde. Vielmehr wird stets von der angeschütteten - in den Bauvorlagen mit einer durchgezogenen Linie gekennzeichneten - Geländeoberfläche ausgegangen, etwa wenn im rückwärtigen Grundstücksbereich als unterer Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe ein Wert von 218,02 m ü. NN angesetzt wird. Hinsichtlich der angeschütteten Geländeoberfläche sind die Bauvorlagen im Übrigen unbestimmt. Aus diesen ist nämlich für den Wandabschnitt "Außenwand mit Geländer" das Maß H nicht ersichtlich (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 5 BauPrüfVO). So fehlt in der Seitenansicht insbesondere die Angabe der Höhe der angeschütteten Geländeoberfläche für den straßenseitigen Endpunkt des Terrassengeländers. Für die Berechnung der Höhe dieses Wandabschnitts kommt es aber auf die tatsächliche Wandhöhe an den vertikalen - sich aus den Endpunkten des Geländers ergebenden - Begrenzungen des Wandabschnitts an. Für die vordere (straßenseitige) Begrenzung kann daher nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - auf die für die gesamte Außenwand (ohne Geländer) errechnete mittlere Wandhöhe abgestellt werden. Aus den vorgenannten Gründen folgt zugleich, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).