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Beschluss

11 A 633/05.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.11A633.05A.00
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Tenor

Das Urteil wird im angefochtenen Umfang geändert:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Sierra Leone gerichtet ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird im angefochtenen Umfang geändert: Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Sierra Leone gerichtet ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge sierra-leonischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er im November 2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 13. November 2003 den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2). Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 3), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Sierra Leone auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 4). Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2005 die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 des Bundesamtsbescheides zu der Feststellung verpflichtet, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Sierra Leone besteht; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Berufung greift die Beklagte das angefochtene Urteil in seinem stattgebenden Teil an und beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. II. Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere dem gesetzlichen Begründungserfordernis aus § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht - vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 (245), m. w. N. - hat in der Sache Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz vor einer Abschiebung nach Sierra Leone hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht entsprochen. Das angefochtene Urteil ist daher zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - die Regelung entspricht § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der bisherigen Fassung -, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 60a AufenthG gewährt. Einen Anspruch auf Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hat der Ausländer nicht. Nur dann, wenn ihm kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, ist § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist. Ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 53 Abs. 6 AuslG; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (326 ff.); zur inhaltlichen Entsprechung von § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 4, S. 10. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Konkret-individuelle Umstände, die Gefahren im Sinne dieser Vorschrift begründen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die allenfalls in Betracht zu ziehenden allgemeinen Gefahren sind hier gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht zu berücksichtigen. Das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage - vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265 -, die Anlass zu einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG geben würde, ist in Bezug auf Sierra Leone aber zu verneinen. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Entscheidungspraxis des beschließenden Senats seit der Beendigung des Bürgerkriegs in Sierra Leone. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2001 - 11 A 1360/01.A -, n. v. (Langtext in juris), und vom 25. August 2006 - 11 A 4297/04.A -, n. v., m. w. N. aus der obergerichtlichen Rspr. An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der neueren und in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Lage in Sierra Leone fest. Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen: Der 1991 ausgebrochene Bürgerkrieg ist seit 2002 beendet. Die Stabilisierung des Friedensprozesses wurde von den Vereinten Nationen militärisch durch die UNAMSIL (United Nations Assistance Mission in Sierra Leone) überwacht und begleitet. Seit Ende 2005 haben sich die UN-Truppen zurückgezogen. Die Vereinten Nationen sind seither mit dem UNIOSIL (UN Integrated Office for Sierra Leone) maßgeblich zur Unterstützung der Korruptionsbekämpfung, der Schaffung rechtsstaatlicher Verhältnisse und der Wahlunterstützung vor Ort präsent. United Nations Security Council vom 28. November 2006: Third report of the Secretary-General on the United Nations Integrated Office in Sierra Leone; U. S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Sierra Leone - 2006 - vom 6. März 2007, S. 1; Human Rights Watch vom Januar 2007: Country Summary - Sierra Leone. Flüchtlinge, die während des Bürgerkrieges vorwiegend in den Nachbarländern Liberia und Guinea eine Aufnahme gefunden hatten bzw. intern vertrieben waren, sind weitgehend in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen hat die von ihm geleiteten Rückkehrprogramme im Jahr 2004 beendet. UNHCR, Stellungnahme vom 26. Januar 2006: Sierra Leone - Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden. Trotz des seit über 4 Jahren herrschenden Friedens ist die Infrastruktur in Sierra Leone noch immer weitgehend zerstört und erst wieder im Aufbau befindlich. Markante sozioökonomische Fortschritte sind kaum zu verzeichnen. Wie bereits vor dem Bürgerkrieg gehört Sierra Leone nach wie vor zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt. Das Bruttosozialprodukt beträgt 150,00 US-Dollar pro Kopf. Schweizerische Eidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 17. Januar 2007: Reisebericht Sierra Leone und Liberia 4. - 16. Dezember 2006; Auswärtiges Amt, Länderinformationen - Wirtschaft (www.auswaertiges- amt.de, Stand: 10. Juli 2007). Die Bevölkerungszahl Sierra Leones wird auf rund 5 Millionen Einwohner geschätzt. Die Hauptstadt Freetown ist mit ca. 1 Million Einwohnern überbevölkert und es herrscht Wohnungsmangel. U. S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Sierra Leone - 2006 - vom 6. März 2007, S. 1; Schweizerische Eidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 25. Juli 2005: BFM - Länderprofil Sierra Leone, S. 1; U. K. Home Office vom März 2006: Country of Origin Information Report - Sierra Leone, S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Länderinformationen - Sierra Leone (www.auswaertiges-amt.de, Stand: 10. Juli 2007). Die Arbeitslosenrate in Sierra Leone bewegt sich zwischen 65 und 70 %. Der Anteil der Bevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 1,00 US- Dollar pro Tag liegt zwischen 60 und 70 %. Staatliche oder nichtstaatliche finanzielle Fördermöglichkeiten wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe existieren nicht. Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen sind ganz besonders auf Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen bieten in der Regel keine konkreten Hilfen zum Lebensunterhalt. Der größte Teil der Bevölkerung kann mit Handel und Subsistenz-Landwirtschaft den eigenen Lebensunterhalt sichern, wobei zwei Drittel der werktätigen Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind. Gleichwohl gelingt es selbst ungelernten Arbeitslosen durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z. B. im Transportwesen), Kleinhandel (etwa Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Schweizerische Eidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 25. Juli 2005: BFM - Länderprofil Sierra Leone, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. November 2005 an das VG Aachen; U. K. Home Office vom März 2006: Country of Origin Information Report - Sierra Leone, S. 5; Schweizerische Eidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 17. Januar 2007: Reisebericht Sierra Leone und Liberia 4. - 16. Dezember 2006; Human Rights Watch vom Januar 2007: Country Summary - Sierra Leone; United Nations Security Council vom 28. November 2006: Third report of the Secretary-General on the United Nations Integrated Office in Sierra Leone, S. 10 f.; United Nations General Assembly vom 2. März 2007: Implementation of General Assembly Resolution 60/251 of 15 March 2006 entitled „Human Rights Council" - Assistance to Sierra Leone in the field of Human Rights - Report of the High Commissioner for Human Rights, S. 10; IRINnews vom 26. April 2007: Sierra Leone: „An idle mind is a devil´s workshop"; Auswärtiges Amt, Länderinformationen - Wirtschaft (www.auswaertiges-amt.de, Stand: 10. Juli 2007). Die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Sierra Leone ist schlecht. Es fehlt an qualifiziertem medizinischen Personal, an der medizinischen Infrastruktur und an der Verfügbarkeit von Wasser sowie Strom. Kirchlich getragene und private Hilfsorganisationen, wie z. B. Ärzte ohne Grenzen, sind aber vor Ort und unterstützen die Notversorgung der Bevölkerung sowie Programme zur Bekämpfung von Malaria, AIDS/HIV und anderen Infektionskrankheiten. IRINnews vom 15. Februar 2006: Sierra Leone: First post-war countrywide survey shows 1.5 percent HIV prevalence; U. K. Home Office vom März 2006: Country of Origin Information Report - Sierra Leone, S. 22 ff.; Médecins sans frontières/Ärzte ohne Grenzen e. V. vom April 2006: Sierra Leone: Das Ende des Krieges bedeutet nicht, dass es kein Leid mehr gibt, und vom Juli 2006: Sierra Leone: Die Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen im Überblick; Schweizerische Eidgenossenschaft - Bundesamt für Migration vom 17. Januar 2007: Reisebericht Sierra Leone und Liberia 4. - 16. Dezember 2006; U. S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Sierra Leone - 2006 - vom 6. März 2007, S. 12 ff.; United Nations General Assembly vom 2. März 2007: Implementation of General Assembly Resolution 60/251 of 15 March 2006 entitled „Human Rights Council" - Assistance to Sierra Leone in the field of Human Rights - Report of the High Commissioner for Human Rights, S. 10 f. Auf Grund der vorstehend wiedergegebenen Erkenntnislage ist zwar davon auszugehen, dass die Lebensumstände in Sierra Leone schwierig sind, eine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne der eingangs dargelegten Grundsätze ist jedoch nicht festzustellen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren zu befürchten hat, insbesondere auf Dauer ein Leben unter dem dort landestypischen Existenzminimum erwarten muss, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen würde. Der Kläger ist etwas über 33 Jahre alt und Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Es ist ihm daher wie der übrigen Bevölkerung Sierra Leones zuzumuten, sich eine Existenzsicherung - wenn auch auf ärmlichem Niveau - zu beschaffen, etwa in der Landwirtschaft oder aber - wie vor seiner Ausreise aus Sierra Leone - als Hilfsarbeiter. Nur eingeschränkte Existenzmöglichkeiten entsprechen nicht dem hohen Maßstab einer extremen Gefährdungslage. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.