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Beschluss

21 A 3381/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0910.21A3381.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 49.603,73 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 49.603,73 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der insoweit beschränkte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu dem Klageantrag zu 1. (Zahlung von 49.603,73 Euro) bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet insoweit keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass es im Hinblick auf die beanspruchte Zahlung von 49.603,73 Euro an einer Rechtsgrundlage fehle. Aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus dem Dienst des Beklagten sei sie für die Zeit ihres Beamtenverhältnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nachzuversichern gewesen. Für den Fall des Zusammentreffens mit vorhandenen Beiträgen seien die Beiträge für die Nachversicherung aber nur soweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten werde (§ 182 Abs. 1 SGB VI). Die Rücküberweisung dieses Betrags durch die BfA an das LBV sei erfolgt, weil das LBV über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus Versicherungsleistungen entrichtet habe. Das LBV müsse diesen Betrag nicht an die Klägerin auszahlen. Weder aus dem einfachen Recht noch aus Verfassungsrecht lasse sich ein Anspruch auf Zahlung der von dem Beklagten ersparten Nachversicherungsbeiträge ableiten. Zusammengefasst wendet die Klägerin hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe sich unzureichend mit dem verfassungsrechtlichen Schutz ihrer Rentenanwartschaften beschäftigt. Aufgrund der Nachversicherung seien der Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung und der Anspruch auf gesonderte Berücksichtigung der eingezahlten Pflichtversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung als Entgeltpunkte verloren gegangen. Dieses Vorbringen kann eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen. Das vorliegende Verfahren betrifft allein eine beamtenrechtliche Streitigkeit zu der Frage, ob die Klägerin den Teil des Nachversicherungsbetrags, den das LBV wegen Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze nicht an die BfA zu erbringen hat, als aus dem früheren Beamtenverhältnis sich ergebende Zahlung selbst beanspruchen darf. Der gegen die BfA vor dem Sozialgericht Berlin (S 27 R 27/03/05) geltend gemachte Zahlungsanspruch richtet sich demgegenüber gegen einen anderen Beklagten, so dass der Senat nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über die vor dem Sozialgericht Berlin aufgeworfenen Fragen zu entscheiden hat. Eine rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung eines solchen ersparten Nachversicherungsbetrags an den ehemaligen Beamten besteht nicht. Grundlage des Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Kündigt der Beamte, wie es hier geschehen ist, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgrund eigener Willensentscheidung auf, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Es bleibt bei einem freiwilligen Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst bei dem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, DVBl. 2000, 1117. Dies steht in Übereinstimmung damit, dass es einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der einen Anspruch des früheren Beamten auf Zahlung ersparter Nachversicherungsbeiträge anordnet, nicht gibt. Deshalb regelt auch das Beamtenversorgungsgesetz diesen Fall nicht. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten steht der Klägerin gleichfalls nicht zu. Eine Vermögensverschiebung zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens hat nicht stattgefunden. Zu dieser Voraussetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 -, NJW 2006, 3225. Gleichfalls ist nichts für einen Verstoß gegen Art. 14 GG zu erkennen. Verfassungsrechtlicher Maßstab der Alimentierung eines Beamten ist allein Art. 33 Abs. 5 GG und im Hinblick auf einen freiwillig ausgeschiedenen Beamten das Sozialstaatsprinzip. Hinsichtlich der von der Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ist eine berücksichtigungsfähige Minderung ihrer Vermögenspositionen im Übrigen nicht eingetreten. Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin weder ausdrücklich noch der Sache nach schlüssig geltend gemacht (vgl. § 124 Abs. 4 Abs. 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1. rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).