Beschluss
12 A 122/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0911.12A122.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 19. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 11. November 2005 gerichteten Anfechtungsklage fehle angesichts der Verfristung der Kündigungsschutzklage (§§ 4, 5, 7 KSchG) das Rechtsschutzbedürfnis, nicht in Frage zu stellen. Soweit geltend gemacht wird, das arbeitsgerichtliche Verfahren werde auch nach der Zurückweisung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht Köln weiterbetrieben, wird schon nicht dargelegt, dass die Kündigungsschutzklage i.S.d. § 4 Satz 1 KSchG fristgemäß erhoben worden ist. Der Hinweis darauf, dass das Bundesarbeitsgericht die Klagefrist möglicherweise für gewahrt halten werde, ersetzt die insoweit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche substantiierte Darlegung nicht. Die Einhaltung der genannten Frist ist im übrigen auch angesichts des Erlasses des Zustimmungsbescheides vom 19. Juni 2004, des Zugangs der Kündigung am 22. Juli 2004 und der erst am 28. August 2004 erfolgten Einreichung der Kündigungsschutzklage nicht evident. Auch der Hinweis auf § 580 Nr. 6 ZPO greift nicht durch. Da mangels ausreichender Darlegung im Zulassungsverfahren nicht von einer fristgemäßen Erhebung der Kündigungsschutzklage ausgegangen werden kann und darüber hinaus der für die Zulassung verspäteter Klagen nach § 5 KSchG vorgesehene Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft worden ist, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die hieran anknüpfende Rechtswirkung des § 7 KSchG, wonach bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, im Falle der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung des Zustimmungsbescheides beseitigt werden könnte. Darlegungen, die sich hierzu verhalten, enthält die Antragsbegründung nicht. Die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 1980 - 6 AZR 210/80 -, MDR 1981, 584 ff., übersieht, dass dieses Urteil die durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 3002, erfolgten Neufassungen der §§ 4 und 7 des KSchG und die dieser Novellierung zugrunde liegende Absicht des Gesetzgebers, im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von 3 Wochen einzuführen, vgl. BT-Drucks. 15/1204 vom 24. Juni 2003, S. 9 u. 13, naturgemäß noch nicht hat berücksichtigen können. Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO dann als gegeben angesehen, wenn der Zustimmungsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben wird, "zuvor aber das Arbeitsgericht wegen der Zustimmung die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt hat". Vgl. BAG, Urteil vom 25. November 1980 - 6 AZR 210/80 -, a.a.O. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, da das Arbeitsgericht Bonn die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen und das Landesarbeitsgericht Köln die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Auf die in der Antragsbegründung des weiteren behandelten materiell-rechtlichen Fragen kommt es danach nicht mehr an. Dementsprechend fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).