OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2760/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0913.6A2760.05.00
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nach dessen Versetzung in den Ruhestand weggefallen. Dem ist jedenfalls nach dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 2761/05 zuzustimmen, weil die Zurruhesetzung bestandskräftig geworden ist. Auch kam die beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens vor diesem Hintergrund nicht mehr in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).