OffeneUrteileSuche
Urteil

7 D 91/06.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0913.7D91.06NE.00
18Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 76 "G. -T. X. " der Stadt P. ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 76 "G. -T. X. " der Stadt P. ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 76 "G. -T. X. " der Antragsgegnerin, weil dieser in der Nachbarschaft seines Wohngrundstücks zusätzliche gewerbliche Bauflächen ausweist. Der strittige Bebauungsplan erfasst ein Areal im Norden des Ortsteils G. der Antragsgegnerin. Hier fließt in Tallage die C. von Süden nach Norden. Entlang der C. befinden sich im Tal langgestreckte, weitgehend bereits baulich genutzte Gewerbegebiete. Westlich der C. , etwas oberhalb des Tals, verläuft die Bundesautobahn A 45 in Nord-Süd- Richtung. Östlich der C. , weitgehend entlang des Ostrands der Gewerbegebiete, verläuft gleichfalls in Nord-Süd-Richtung die L. Straße (L 512). Das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans, das von der A 45 rd. 400 bis 500 m entfernt ist, erstreckt sich von der L. Straße nach Osten. Die Südgrenze des Plangebiets verläuft weitgehend entlang der Nordseite der Straße L1. , die von der L. Straße nach Osten führt und an der sich zu beiden Seiten nahezu lückenlos Bebauung mit Wohnhäusern befindet. Lediglich im Nahbereich zur L. Straße greift das Plangebiet über die Straße L1. hinaus nach Süden. Rd. 400 m östlich der L. Straße endet das Plangebiet mit der Bebauung an der Nordseite der Straße L1. . Es erstreckt sich von dieser Straße rd. 200 bis 300 m nach Norden. Der strittige Bebauungsplan erfasst damit auch das Betriebsgelände der Beigeladenen. Dieses liegt nördlich der entlang der Straße L1. vorhandenen Wohnbebauung und wird derzeit von der L. Straße aus über die von der Straße L1. nach Nordosten abzweigende Straße T. X. erschlossen. Ferner erfasst der Plan die nahe der L. Straße westlich bzw. südwestlich des Betriebsgeländes gelegene Wohnbebauung sowie im Norden unbebautes Gelände, das künftig für Erweiterungen des Betriebs der Beigeladenen genutzt werden soll. Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt das Plangebiet und seine Umgebung mit der derzeit vorhandenen Bebauung wieder. Das 1970 genehmigte Wohnhaus des Antragstellers ist das nördlichste der im Plangebiet nahe der L. Straße gelegenen Wohnhäuser; es wird von dem H.------weg erschlossen, der als Stichweg von der Straße L1. nach Norden führt. Auf den Abdruck des Kartenauschnitts wird verzichtet. Der Südteil des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans Nr. 76 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 "E. -G. " der ehemaligen Gemeinde P. -Land, dessen Genehmigung im Jahr 1967 bekannt gemacht worden war. Dieser Plan setzt für das südlich der Straße L1. gelegene Gelände, das vom strittigen Bebauungsplan nicht erfasst wird, und für den Bereich zwischen der L. Straße und der zum Betriebsgelände der Beigeladenen führenden Straße T. X. allgemeine Wohngebiete fest. Der nördlich der Straße L1. und östlich der Straße T. X. gelegene Bereich wird vom Bebauungsplan Nr. 2 nur insoweit erfasst, als er sich bis zu 100 m nördlich der Straße L1. erstreckt, und ist in ihm weit überwiegend als Mischgebiet ausgewiesen. Lediglich der Bereich des auf dem vorstehenden Kartenausschnitt eingetragenen südlichen Gebäudekomplexes des Betriebs der Beigeladenen ist im Bebauungsplan Nr. 2 als Gewerbegebiet ausgewiesen. Der auf dem vorstehenden Kartenausschnitt wiedergegebene nördliche Gebäudekomplex des Betriebs der Beigeladenen einschließlich des vorhandenen Parkplatzes liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 2. Bei Erlass dieses Plans waren erste Baulichkeiten des Betriebs der Beigeladenen im ausgewiesenen Gewerbegebiet bereits vorhanden. Seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts hat sich der Betrieb der Beigeladenen zu einem spezialisierten Metallwerk entwickelt, in dem bearbeitete - teilweise auch beschichtete - Gussteile aus Aluminium-Legierungen in den unterschiedlichsten Größen (bis 1.500 kg Stückgewicht) hergestellt werden. Für den Betrieb wurden diverse immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt, die insbesondere auch Anlagen für den Kokillen- und Sandguss sowie die Weiterbearbeitung mit einem 24-h-Betrieb erfassen. Anlässlich eines im Jahr 2000 durchgeführten Genehmigungsverfahrens wurde das Erfordernis erörtert, für die anstehenden oder jedenfalls künftigen Erweiterungen des Betriebs der Beigeladenen die planungsrechtlichen Grundlagen zu ändern. Auf Antrag der Beigeladenen vom 5. Juli 2001 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 13. September 2001 den Beschluss zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans Nr. 76. Dieser trifft in seiner letztlich als Satzung beschlossenen Fassung insbesondere folgende Festsetzungen: Die nördlich der Straße L1. gelegene Wohnhauszeile, für die der Bebauungsplan Nr. 2 ein Mischgebiet festsetzte, ist nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Gleichfalls als allgemeine Wohngebiete ausgewiesen sind die mit Wohnhäusern bebauten Bereiche östlich der L. Straße, für die der Bebauungsplan Nr. 2 bereits allgemeine Wohngebiete festsetzte. Für die allgemeinen Wohngebiete sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauNVO ausgeschlossen sowie zum Schutz vor den Verkehrsbelastungen der L. Straße (L 512) und der A 45 Regelungen zum passiven Schallschutz getroffen. Die nördlich dieser Wohngebiete gelegenen Bereiche sind im Wesentlichen als Gewerbe- und Industriegebiete ausgewiesen, die von den Wohngebieten durch Grünstreifen unterschiedlicher Tiefe getrennt sind. Dabei ist im östlichen Bereich neben der entlang der Straße L1. gelegenen Wohnbebauung ein Lärmschutzwall mit 6 m Höhe über Gelände festgesetzt. Für die bereits vom Betrieb der Beigeladenen genutzten Flächen sind folgende Festsetzungen getroffen: Der Bereich des südlichen Gebäudekomplexes der Beigeladenen, in dem sich auch Fertigungsanlagen befinden, ist als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2 und GEe2a) ausgewiesen, in dem nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Für einen Teilbereich dieses Gebäudekomplexes (GEe2a) ist ferner folgende auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung getroffen: "In dem GEe2a-Gebiet im Bereich der Schmelzanlage für Nichteisenmetalle sowie der Gießerei für Nichteisenmetalle sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Art zulässig, wenn durch die Anlagen auch nach der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung die für das die Anlage umgebende Gewerbegebiet festgesetzten Emissionsbegrenzungen eingehalten werden." Der Bereich des nördlichen Gebäudekomplexes der Beigeladenen ist teilweise - im Westen - von einem Gewerbegebiet (GE2) und weit überwiegend von einem eingeschränkten Industriegebiet (GIe2) erfasst. In letzterem sind die in den Nrn. 1 bis 191 der Abstandsliste 1998 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad unzulässig; Anlagen der Nrn. 92 sowie 154 bis 191 der Abstandsliste 1998 sind ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelgenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können. Für die bislang nicht bebauten Bereiche der Gewerbe- und Industriegebiete sind folgende Festsetzungen getroffen: Als eingeschränkte Gewerbegebiete mit der Vorgabe, dass nur nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind, ausgewiesen sind der unbebaute Bereich östlich des südlichen Gebäudekomplexes der Beigeladenen (GEe1) sowie der nördlich des Grundstücks des Antragstellers gelegene unbebaute Bereich unmittelbar an der Ostseite der L. Straße (GEe6). Als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) allgemein zulässig sind, ausgewiesen ist ein kleinerer Bereich unmittelbar neben der L. Straße (GEe7), der sich nördlich an das u.a. für das Grundstück des Antragstellers festgesetzte allgemeine Wohngebiet anschließt. Als Gewerbegebiet ausgewiesen (GE2) ist ein kleinerer unbebauter Bereich östlich des Grundstücks des Antragstellers. Als eingeschränkte Industriegebiete (GIe1, GIe3, GIe4 und GIe5) mit derselben Einschränkung wie das GIe2- Gebiet ausgewiesen sind ferner die unbebauten Bereiche im Norden bzw. Nordosten des Plangebiets. Die textlichen Festsetzungen schließen in den (eingeschränkten) Gewerbegebieten die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 BauNVO aus und treffen für sie Regelungen zum Einzelhandelsausschluss. Für alle Gewerbe- und Industriegebiete sind ferner Regelungen zur Immissions-Kontingentierung durch Vorgabe unterschiedlicher immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel getroffen sowie - mit Ausnahme des GEe7-Gebiets - unterschiedliche Vorgaben zur maximalen Höhe baulicher Anlagen. Der Bebauungsplan enthält für die ausgewiesenen Baugebiete ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen und gibt für die als GE2, GEe1, GEe2, GEe2a, GIe2, GIe3, GIe4 und GIe5 ausgewiesenen Bereiche die Stellplätze vor. Er setzt ferner für die im Plangebiet gelegenen Abschnitte der Straßen L1. , T. X. und H.------weg entsprechend dem vorhandenen Bestand Straßenverkehrsflächen fest und weist am Nordrand des Plangebiets eine neue von der L. Straße abzweigende Verkehrsfläche aus, die künftig als Erschließung für das Betriebsgelände der Beigeladenen dienen soll. Schließlich enthält der Plan auch naturschutzbezogene Festsetzungen einschließlich unterschiedlicher Bepflanzungsvorgaben. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 23. September 2001 wurden verschiedene Vorentwürfe erarbeitet, die Gegenstand interner Diskussionen waren. Die Beigeladene ließ auch ein schalltechnisches Gutachten erarbeiten, dessen Erstfassung am 19. Juni 2002 erstellt wurde. Zu diesem Gutachten, das Grundlage der Festsetzungen zum passiven Schallschutz sowie zur Immissions-Kontingentierung war, wurden insgesamt 3 Ergänzungen erarbeitet. Für den im Frühjahr 2004 schließlich erstellten Vorentwurf wurde auch eine Vorprüfung nach dem UVPG durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Am 16. Juni 2004 wurde im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eine Bürgerversammlung durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden erstmals beteiligt. Am 8. März 2005 befasste sich der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen der Antragsgegnerin mit den anlässlich der frühzeitigen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen - u.a. auch des Antragstellers - und beschloss die Offenlegung des überarbeiteten Planentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 8. März 2005 in der Zeit vom 21. März bis 22. April 2005 statt. In der Folgezeit fanden insgesamt drei weitere Offenlegungen des jeweils überarbeiteten Planentwurfs statt, nämlich gemäß Bekanntmachung vom 13. September 2005 in der Zeit vom 26. September bis 11. Oktober 2005, gemäß Bekanntmachung vom 15. Dezember 2005 in der Zeit vom 2. bis 16. Januar 2006 sowie gemäß Bekanntmachung vom 6. April 2006 in der Zeit vom 18. April bis 19. Mai 2006. Gegenstand der letzten Offenlegung war insbesondere eine Erweiterung des Plangebiets im Norden mit einer Neuführung der neuen Erschließungsstraße, die ursprünglich weiter südlich über den nunmehr als GEe6 ausgewiesenen Bereich zu dem bestehenden Parkplatzgelände des Betriebs der Beigeladenen geführt werden sollte. Zu diesen Offenlegungen, auf Grund deren verschiedene Stellungnahmen eingingen, wurden jeweils auch Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Am 21. Juni 2006 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung schließlich mit den Stellungnahmen, stimmte dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30. Mai 2006 zu und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 29. Juni 2006 bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 7. August 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Er sei als Eigentümer des von ihm bewohnten Grundstücks H.------weg 10 antragsbefugt, weil die rechtswidrigen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans ihn in seinem Eigentumsgrundrecht verletzten. Der Bebauungsplan sei auch aus mehreren Gründen unwirksam. Die Planfestsetzungen genügten bereits nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung. In den textlichen Festsetzungen zur Immissions- Kontingentierung werde auf die DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997) sowie die DIN 18005 verwiesen. Die Einbeziehung von Bestimmungen privater Gremien in das normative Regelwerk eines Bebauungsplans verlange eine exakte Bezeichnung der Regelungen nach Inhalt, Datum und der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden könnten. Daran fehle es hier. Der strittigen Planung fehle ferner die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Sie bezwecke einzig und allein die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen. Es seien keine städtebaulichen Allgemeinbelange angeführt worden oder sonst ersichtlich, die die Planung auch nur im Ansatz rechtfertigen könnten. Den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen werde hingegen ein so deutliches Übergewicht eingeräumt, dass nur von einer Planung im alleinigen privaten Interesse dieses Unternehmens gesprochen werden könne. Verschiedenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen fehle die notwendige Klarheit und Bestimmtheit. So seien die Festsetzungen zu den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln unbestimmt. Sie enthielten keine Angaben darüber, welche Flächen als Berechnungsbasis der zulässigen Schallleistung anzusetzen seien; die im Text erwähnten Teilflächen seien nicht näher konkretisiert. Ferner seien die Teilflächen GIe4 und GIe5 zeichnerisch nicht abgegrenzt, sondern gingen ineinander über. Die textliche Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von angeführten Anlagen nach der Abstandsliste enthalte sich jeglicher normativer Vorgaben für die Prüfung der immissionsschutzbezogenen Verträglichkeit von Einzelvorhaben; es würden weder Verfahren noch Maßstäbe festgelegt, die im Genehmigungsverfahren bei der Prüfung der Vorgaben dieser Festsetzung anzuwenden seien. Auch die nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Fremdkörperfestsetzung leide an einem Bestimmtheitsmangel. Es würden u.a. alle Nutzungsänderungen für zulässig erklärt, wenn nur die anderweitig festgesetzten Emissionsbegrenzungen eingehalten werden. Damit werde ein Freibrief für jede denkbare Nutzungsänderung ausgesprochen. Der strittige Plan sei ferner nicht im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. Die vom strittigen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete seien im geltenden Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) als allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche ausgewiesen. Nach Ziel 20 des Regionalplans seien Gewerbe- und Industriegebiete jedoch aus den im Regionalplan dargestellten GIB-Bereichen zu entwickeln; eine Abweichung sei hier nicht etwa deshalb zulässig, weil die festgesetzten Gewerbe- und Industrieflächen unter der Größenordnung von 10 ha blieben. Die Planung verstoße auch gegen Ziel 50 des Regionalplans, wonach Waldflächen nur bei unabweisbarem Bedarf für andere Zwecke in Anspruch genommen werden dürften, und gegen Ziel 63, wonach Beeinträchtigungen des Schutzzwecks der zeichnerisch dargestellten Bereiche für den Schutz der Natur zu vermeiden seien. Die geplante Fortschreibung des Regionalplans ändere daran nichts, da in der Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nicht zur Überwindung weiterhin verbindlicher Zielvorgaben herangezogen werden könnten. Die Planung verstoße auch gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, da sie nicht aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt sei. Die Überplanung einer insgesamt etwa 1,4 ha großen, im Flächennutzungsplan als Wald dargestellten Fläche mit Gewerbegebiets-, Industriegebiets- und Straßenfestsetzungen könne nicht als geringfügige Abweichung von den Vorgaben des Flächennutzungsplans betrachtet werden. Zudem sei die im Flächennutzungsplan als Wald dargestellte Fläche im geltenden Regionalplan zur Festsetzung als Naturschutzgebiet vorgesehen. Die Antragsgegnerin habe des Weiteren mehrfach den ihr normativ vorgegebenen Planungsrahmen überschritten. Die Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss seien nicht gerechtfertigt. Sie seien damit begründet, dass die betroffenen Bereiche weiterhin dem produzierenden Gewerbe vorbehalten bleiben sollten. Die Antragsgegnerin habe jedoch keinen aktuellen oder künftigen Bedarf nach derartigen Flächen prognostiziert. Auch habe nicht jede Form des nicht gewerbe- oder handwerksbezogenen Einzelhandels eine das produzierende Gewerbe verdrängende Wirkung. Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei nicht von dieser Vorschrift gedeckt. Das aus den Teilflächen GEe1, GEe2, GEe2a, GEe6 und GE2 bestehende Gewerbegebiet sei nicht überwiegend, sondern nur in Teilbereichen bebaut und erfasse auch in erheblichem Umfang Außenbereichsflächen. Müsste man nur auf die Teilfläche GEe2a abstellen, würde es an der weiteren Voraussetzung fehlen, dass die von der Festsetzung geschützten Anlagen im Verhältnis zur Größe des Baugebiets nur kleinere Einsprengsel darstellen dürften. Die Fremdkörperfestsetzung sei auch insoweit nicht von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt, als nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt sei. Die im Gebiet GEe2a als Fremdkörper zugelassenen Teile des Metallwerks prägten auch die umliegenden Flächen als Industriegebiet. Die Kombination von Gewerbegebietsausweisung und Fremdkörperfestsetzung sei ein Etikettenschwindel, der offensichtlich dazu diene, eine Industriegebietsausweisung in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnnutzung zu vermeiden. Schließlich verstoße der strittige Plan auch in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Die Antragsgegnerin habe sich der aus § 50 BImSchG folgenden Aufgabe einer Trennung von industrieller Nutzung und immissionsempfindlicher Wohnnutzung nicht gestellt. Überlegungen zu Standortalternativen gehörten jedoch zum gesetzlich notwendigen Repertoire einer städtebaulich sachorientiert planenden Gemeinde. Durch einen Verweis auf den Flächennutzungsplan könne das Abwägungsgebot nicht ausgehebelt werden. Defizitär sei die Abwägung auch deshalb, weil das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Lärmgutachten erheblich mängelbehaftet sei. Bereits die Bestandsaufnahme sei fehlerhaft, weil sie nur auf tatsächliche Messungen abstelle und nicht auf die nach der Genehmigungslage zulässigen industriellen Nutzungen. Hinsichtlich der Prognose werde allein auf die Angaben der Beigeladenen abgestellt und nicht auf die maximal zulässige Ausnutzung der Gewerbe- und Industriegebietsflächen mit dem dadurch verursachten Verkehrsaufkommen. Dem Gutachten lägen auch nicht die letztlich getroffenen Planfestsetzungen zugrunde. In der 3. Ergänzung des Gutachtens werde nicht nachvollziehbar schlicht behauptet, dass spätere Planänderungen keine zusätzlichen Belastungen der ausgewiesenen Wohngebiete bewirkten. Es sei ferner nicht geprüft, ob die vorhandenen und geplanten Anlagen des Betriebs der Beigeladenen überhaupt die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhalten könnten. Der Nutzungskonflikt zwischen dem Betrieb der Beigeladenen und der Wohnnutzung sei verkürzt nur unter Lärmaspekten begriffen worden. Andere Immissionskonflikte - Stäube, Gerüche, sonstige schädliche Umwelteinwirkungen - seien nicht aufgearbeitet und nicht gutachterlich einwandfrei untersucht worden. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei auch verletzt, weil vorhandene Immissionskonflikte unzulässig verschärft würden, statt die vorgefundene Konfliktlage zu verbessern. So führe die Inbetriebnahme der Planstraße zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung der Wohnbelastung durch Verkehrsgeräusche, die nach Angaben der Antragsgegnerin in Bereichen bis zu 0,5 dB (A) am Tag und 0,3 dB (A) in der Nacht liege. Hinsichtlich des Gewerbe- und Industrielärms gehe die Planbegründung sogar von einer Pegelerhöhung um maximal 2,1 dB (A) aus. Dies setze zudem voraus, dass keine Nachtarbeiten im Freien durchgeführt würden und in der Nacht Tore und andere zu öffnende Außenbauteile geschlossen blieben, obwohl dies weder bauleitplanerisch noch sonst gesichert sei. Auch im Hinblick auf andere schädliche Umwelteinwirkungen - Stäube, Gerüche oder andersartige Immissionen - sei von einer deutlichen Verschärfung des Immissionskonflikts auszugehen. Die eklatante Unterschreitung der in der Abstandsliste vorgegebenen Entfernung auf weniger als 10 % des Ausgangswerts werde keiner abwägenden Beurteilung unterworfen, vielmehr lasse die Fremdkörperfestsetzung sogar alle Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen zu, soweit die lärmbezogenen Immissions- Kontingentierungen eingehalten würden. Die deutlichen Unterschreitungen der Abstände der Abstandsliste seien auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die angegriffene Planung teilweise "auf der grünen Wiese" stattfinde. Die angeführten Mängel führten einzeln und in ihrer Gesamtheit ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Plans. Der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Die angeführten Abwägungsmängel seien auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 76 "G. -T. X. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen und trägt hierzu insbesondere vor: Den Ausführungen des Antragstellers zur Zulässigkeit seines Antrags werde nicht entgegengetreten. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Die Festsetzung mit der Bezugnahme auf die angesprochenen DIN-Normen genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung. Bei der Gesetzgebung bestünden gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keine Bedenken. Auch die Verweisung auf anerkannte Regeln der Technik trage dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung. Demgemäß könne auf die DIN 18005 verwiesen werden, die ihrerseits auf die TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997) verweise. Der Planung fehle nicht die hinreichende städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Zwar sollen mit dem Plan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Metallgießerei der Beigeladenen geschaffen werden, er diene jedoch nicht allein dem Interesse der Beigeladenen. Die festgesetzte neue Erschließung fördere eine Entzerrung des gewerblichen und privaten Pkw- und Lkw-Verkehrs und diene dem Schutz der Wohnruhe. Auch die Ausweisung der ursprünglich als Mischgebiet festgesetzten Wohnbereiche entlang der Straße L1. als allgemeines Wohngebiet verdeutliche, dass die Planung davon geprägt sei, die vorhandene Gemengelage einer geordneten städtebaulichen Konzeption zuzuführen. Demgegenüber hätte etwa der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kein adäquates Planungsinstrument dargestellt. Die Festsetzung der Erweiterungsflächen sei gleichfalls gerechtfertigt. Durch Verlagerung der Erschließung eröffne sich die Möglichkeit zur Ausweisung von Erweiterungsflächen, um der Beigeladenen zusätzliche Planungssicherheit zu verschaffen und ohne weiteres auf einen gestiegenen Bedarf reagieren zu können. Die Ausweisung der GEe6-Fläche neben der L. Straße habe auch dem Wunsch der seinerzeitigen Eigentümer der Fläche entsprochen. Mit der Fläche werde eine Lücke in der durch gewerbliche Nutzung geprägten Bebauung entlang der L. Straße geschlossen. Die Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sei hinreichend bestimmt. Die Pegel seien konkret bezeichneten und zeichnerisch abgegrenzten Gewerbe- und Industrieflächen zugeordnet. Die Vorgaben für die Beurteilung von Einzelvorhaben im Genehmigungsverfahren seien hinreichend bestimmt festgelegt. Das gerügte Fehlen einer zeichnerischen Abgrenzung zwischen den Bereichen GIe4 und GIe5 bedinge keine Unwirksamkeit des Plans; es könne ggf. klarstellend geheilt werden. Die Vorgaben für die ausnahmsweise Zulässigkeit der an sich ausgeschlossenen Anlagen nach der Abstandsliste seien nicht zu beanstanden. Einer Definition der Maßstäbe für schädliche Umwelteinwirkungen habe es nicht bedurft. Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO beziehe sich auf die genannten Anlagearten. Aus ihr folge kein Freibrief für jede denkbare Nutzungsänderung. Ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung liege nicht vor. Ziel 20 des Regionalplans werde nicht verletzt, weil der im Bebauungsplan festgesetzte gewerblich nutzbare Bereich kleiner als 10 ha sei. Der überplante Bereich sei zudem bereits in weiten Teilen bebaut gewesen. Die Ziele 50 und 63 enthielten keine parzellenscharfen Vorgaben. Freiraumflächen würden zudem nur in geringem Umfang in Anspruch genommen. Eines Rückgriffs auf die beabsichtigte Änderung, die derzeit dem zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorliege, bedürfe es nicht. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im nördlichen Bereich werde lediglich eine ca. 200 x 55 m große als Wald dargestellte Fläche anderweitig überplant. Die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende Konzeption bleibe schlüssig. Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot annehme, sei dieser jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Die Regelungen zum Einzelhandelsausschluss seien durch die positive Standortaussage, Flächen für gewerbliche Erweiterungen und Nutzungen zu schaffen, gerechtfertigt. Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauGB überschreite nicht den gesetzlichen Rahmen. Die hierfür vorgesehene Teilfläche GEe2a erfülle das Merkmal eines überwiegend bebauten Gebiets; dies träfe im Übrigen auch dann zu, wenn man auf die Summe der GE- Flächen abstelle. Dass es sich nur um einen "kleineren Einsprengsel" handeln dürfe, sei nicht geboten. Die Fremdkörperfestsetzung wahre auch die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets. Die durch sie gesicherten Anlagenteile könnten nicht wegen ihrer angeblichen Immissionen allein in einem Industriegebiet zugelassen werden. Auch sei es möglich, auf den noch unbebauten Flächen weitere nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zu errichten, die dem Charakter des Gebietes als GE-Gebiet entsprächen. Aus dem Vortrag des Antragstellers folgten auch keine Mängel im Abwägungsvorgang, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen seien. Das Trennungsgebot verlange nicht eine räumliche Trennung von Gewerbe- und Wohngebieten, etwa durch Zwischenschaltung eines Mischgebiets. Ihm könne etwa auch durch Gliederungen des Gewerbegebiets - z.B. durch immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel - Rechnung getragen werden. Das sei hier geschehen. Standortalternativen seien nicht zu prüfen gewesen, nachdem die Beigeladene frühzeitig erklärt habe, keine Betriebsverlagerung vornehmen zu wollen. Flächen für eine Verlagerung hätten im Übrigen auch nicht zur Verfügung gestanden. Das Lärmgutachten weise keine Mängel auf. Die Bestandsaufnahmen beruhten auf den in einer Stellungnahme des Akustikbüros niedergelegten Ermittlungen. Es sei auch geprüft worden, ob die vorhandenen und geplanten Anlageteile des Metallwerks der Beigeladenen die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhalten könnten. Hinsichtlich sonstiger Immissionen - Stäube, Gerüche und sonstige schädliche Umwelteinwirkungen - hätten keine Anhaltspunkte für zusätzliche Konfliktfelder vorgelegen. Weitergehender Ausführungen habe es daher nicht bedurft. Durch die Verlagerung des Erschließungsverkehrs auf die Planstraße sei eine zu vernachlässigende Erhöhung des Verkehrslärms zu erwarten. Hinsichtlich des Gewerbelärms würden trotz der angenommenen Erhöhung des Pegels um max. 2,1 dB (A) die einschlägigen Richtwerte eingehalten. Damit werde auch dem Trennungsgebot Rechnung getragen. Es liege auch kein faktisches reines Wohngebiet vor. So sei in unmittelbarer Nähe zum Antragsteller ein kleiner Handwerksbetrieb (Autoreparaturen) vorhanden. Weitere Flächen im Bereich der Wohnbebauung würden gewerblich/handwerklich genutzt bzw. könnten einer entsprechenden Nutzung zugeführt werden. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets anstelle der durchaus möglichen Ausweisung als Mischgebiet habe sie - die Antragsgegnerin - dem Schutz der Wohnbebauung einen höheren Stellenwert eingeräumt als den Erweiterungsmöglichkeiten der Beigeladenen. Die Beigeladene beantragt gleichfalls, den Antrag abzulehnen. Sie legt insbesondere die Entwicklung ihres Betriebs in der Vergangenheit und die künftig geplanten Maßnahmen dar. In diesem Zusammenhang verweist sie auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 18. November 2004 - 21 A 1177/03 -), nach der der Bebauungsplan Nr. 2 wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam sei. Auch wegen der im Jahr 2000 anlässlich eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens deutlich gewordenen Zunahme nachbarlicher Widerstände sei die Schaffung neuen Planungsrechts zur Ordnung der städtebaulichen Situation in Angriff genommen worden. Der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus ihrer - der Beigeladenen - Sicht u.a. nicht in Betracht gekommen, weil ihre Veränderungsabsichten nicht hinreichend konkret gewesen seien, um Gegenstand eines Vorhabens im Sinne von § 12 BauGB sein zu können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen sowie der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie ergibt sich bereits daraus, dass das Interesse des Antragstellers, vor zusätzlichen gewerblichen Nutzungen und damit verbundenen nachteiligen Immissionen in dem unmittelbar neben seinem Wohnhaus gelegenen bislang unbebauten Gelände bewahrt zu bleiben, bei der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin abwägungsrelevant war. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet an mehreren Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären ist. Dem strittigen Bebauungsplan fehlt bereits die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne - und damit auch Bebauungspläne - aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stellt. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. § 1 Abs. 3 BauGB setzt mithin voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgeblich sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N.. Die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde mithin weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans genügt daher dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d.h. im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt der strittigen Planung allerdings nicht - wie der Antragsteller meint - schon deshalb die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, weil sie einzig und allein die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen bezwecke. Davon, dass die hier getroffenen planerischen Festsetzungen nur das vorgeschobene Mittel seien, um private Interessen zu befriedigen, kann keine Rede sein. Zwar trifft es zu, dass die maßgebliche Motivation der strittigen Planung darin liegt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Fortbestand und die Erweiterung der Metallgießerei der Beigeladenen zu schaffen, wie an verschiedenen Stellen der Planbegründung (z.B. Seiten 4, 10 und 12) verlautbart ist. Eine solche Zielsetzung ist nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a) und c) BauGB legitim und vermag bereits für sich eine städtebauliche Planung durchaus zu rechtfertigen. Darauf beschränkt sich das der Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin jedoch nicht. Es zielt zugleich darauf ab, auch die an den Betrieb angrenzende Wohnbebauung zu berücksichtigen und insgesamt in dem betroffenen Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck soll insbesondere die Hauptzufahrt zu dem Betriebsgelände der Beigeladenen nach Norden verlegt werden, um den gesamten gewerblichen bzw. betriebsbezogenen Verkehr - mit Ausnahme des den Arbeitsplätzen in der Verwaltung zuzuordnenden geringfügigen Pkw- Verkehrs - aus dem Wohngebiet L1. / H.------weg / T. X. herauszuhalten. Insoweit ist ergänzend zu den Planfestsetzungen in § 2 des von der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags ausdrücklich festgelegt, dass sich die Beigeladene dazu verpflichtet, nach Fertigstellung der neuen Planstraße die bisherige Anbindung nahezu umfassend nicht mehr für den Betriebsverkehr zu nutzen. Auch durch die immissionsschutzbezogenen Vorgaben des Bebauungsplans soll eine Begrenzung der betrieblichen Emissionen erreicht werden. Dass der hiernach mit der Planung legitimerweise (vgl. etwa § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) angestrebte Schutz der überplanten Wohnbebauung vor unzumutbaren Immissionen nach Einschätzung des Antragstellers "durchweg als nachrangig bewertet" wurde, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung der strittigen Planung, sondern eine solche der Wahrung der Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Ausgehend von diesem städtebaulich hinreichend gerechtfertigten Grundkonzept fehlt es seiner konkreten Umsetzung gleichwohl an der gebotenen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Die zur Verfolgung des gesetzten Ziels gewählten Umsetzungsregelungen sind in wesentlichen Punkten mit der genannten Zielsetzung unvereinbar und deshalb nicht im dargelegten Sinne nach der planerischen Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin "vernünftigerweise geboten". Soweit es um die Absicherung des Bestands des Betriebs der Beigeladenen geht, ist die Überplanung des südlichen Gebäudekomplexes als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2 und GEe2a) mit einer auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützten Sonderregelung für bestimmte vorhandene Anlagen im Bereich GEe2a (Schmelzanlage für Nichteisenmetalle sowie Gießerei für Nichteisenmetalle) gemessen an der eindeutigen Zielsetzung des Bebauungsplans verfehlt. Der südliche Gebäudekomplex umfasst insgesamt in erheblichem Umfang immissionsschutzrechtlich genehmigte Produktionsanlagen der Metallgießerei der Beigeladenen. Hierzu gehören, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an Hand der Angaben der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2007 erörtert wurde, auf der GEe2a-Fläche im Jahr 2001 errichtete Anlagen für den Kokillenguss, die Wärmebehandlung, die Putzerei, den Richtbetrieb und ein Hochregallager. Auf der GEe2- Fläche sind nach diesen Angaben neben dem 2004 errichteten Neubau der Verwaltung die renovierte Schlosserei und der Modellbau sowie die 2006 erweiterte mechanische Bearbeitung untergebracht. Insgesamt gesehen sind die Bereiche GEe2 und GEe2a damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als durch gewerbliche Anlagen geprägt zu werten, die für die Metallgießerei der Beigeladenen als einem typischen Industriebetrieb - zu den aktuell ausgeführten betrieblichen Aktivitäten im Betrieb der Beigeladenen vgl. insbesondere deren Angaben im Internet unter www. .... .de - kennzeichnend und damit auch nicht ansatzweise als "nicht wesentlich störend" qualifizierbar sind. Wenn dieser Bereich gleichwohl als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist, in dem lediglich nicht wesentlich störende, d.h. bei typisierender Betrachtung in einem Mischgebiet zulässige Gewerbetriebe zulässig sind, kann diese Ausweisung die ihr zugedachte Funktion einer Bestandssicherung dieses Bereichs des Betriebs der Beigeladenen nicht erfüllen. Die Sonderregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, die hier, wie im Nachfolgenden noch darzulegen ist, ohnehin nicht den gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gerecht werden dürfte, ändert daran schon deshalb nichts, weil auch die nicht von dieser Sonderregelung erfassten Elemente des betrieblichen Geschehens der Metallgießerei der Beigeladenen - Putzerei, Richtbetrieb, Schlosserei, Modellbau und mechanische Bearbeitung - zu den bestimmenden Elementen eines dem Typ nach wesentlich störenden Betriebs gehören. Der für die Bereiche GEe2 und GEe2a getroffenen Nutzungseinschränkung auf nicht wesentlich störende Betriebe fehlt damit - gemessen an dem Plankonzept der Antragsgegnerin - die hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für wesentliche der Bereiche, die für Erweiterungen des Betriebs der Beigeladenen vorgesehen sind. Für die mit der Planaufstellung verfolgte Zielsetzung, dem Betrieb der Beigeladenen künftige Erweiterungen zu ermöglichen, kommen namentlich die Bereiche GIe1, GIe3, GIe4 und GIe5 in Betracht. In allen diesen Bereichen sind nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Anlagen der Nrn. 1 bis 191 der Abstandsliste 1998 ausgeschlossen; als Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB zulässig sind u.a. Anlagen der Nr. 92 der Abstandsliste, wenn im Einzelgenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können. Die Nr. 92 der Abstandsliste erfasst mit Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von 1.000 kg oder mehr sowie Gießereien für Nichteisenmetalle (mit bestimmten Ausnahmen) gerade solche Betriebe, zu denen auch der Betrieb der Beigeladenen gehört. Erweiterungen des Betriebs der Beigeladenen in den genannten Bereichen sind nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2007 und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht der geplanten Erweiterungen auch vorgesehen, so etwa eine Kaltharzformerei mit Sandaufbereitung und Schmelzbetrieb auf der GIe3-Fläche und eine Erweiterung des Bereichs Kokillenguss auf der GIe5-Fläche. Sie können nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dort jedoch nur ausnahmsweise zugelassen werden. Auch dies ist nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin nicht im dargelegten Sinne "vernünftigerweise geboten". Ein Bebauungsplan, dessen maßgebliche planerische Zielsetzung solche Nutzungsmöglichkeiten sind, die nicht für allgemein, sondern nur für ausnahmsweise zulässig erklärt werden, verfehlt den ihm zukommenden planerischen Gestaltungsauftrag. Die allgemein zulässigen Nutzungen werden vom Plangeber überhaupt nicht angestrebt, bei einer Umsetzung des Planziels müsste vielmehr die Ausnahme zur Regel werden. Für die regelmäßige Zulassung von Ausnahmen gibt § 31 Abs. 1 BauGB jedoch keine Grundlage. Bei der Zulassung von Ausnahmen muss das der Ausnahme wesenseigene Regel-Ausnahme- Verhältnis gewahrt bleiben. Die Erteilung von Ausnahmen darf mithin nicht dazu dienen, den Bebauungsplan in seinen Grundzügen zu verändern und die eigentlichen planerischen Festsetzungen in ihr Gegenteil zu verkehren. Vgl.: VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 S 3153/94 -, BRS 57 Nr. 215. Damit fehlt auch den Regelungen zu den nur eingeschränkt nutzbaren Industriegebieten schon wegen der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Umsetzung des Planziels "Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb der Beigeladenen" die hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Als weiterer Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB kommt hinzu, dass für die GIe-Gebiete nicht erkennbar ist, weshalb dort alle Anlagetypen der Nrn. 154 bis 191 der Abstandsliste jedenfalls ausnahmsweise zulässig sein sollen. Zwar mögen potentielle Erweiterungen des Betriebs der Beigeladenen unter mehrere dieser Nummern - etwa auch die Nrn. 156 bis 158 - fallen. Es ist jedoch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, weshalb die überwiegende Mehrzahl der von der Ausnahmeregelung erfassten Anlagen wie etwa auch große Tierhaltungsanlagen (Nr. 162), größere Räucheranlagen (Nr. 163), Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln (Nr. 170) u.a.m., die nach der Abstandsliste an sich einen Abstand von 200 m zu Wohngebieten einhalten sollen, hier in Abständen von teilweise unter 50 m zu den ausgewiesenen allgemeinen Wohngebieten jedenfalls ausnahmsweise zulässig sein sollen. Planziel des strittigen Bebauungsplans ist es gerade nicht, allgemein die Ansiedlung zusätzlicher gewerblicher/industrieller Nutzungen im Plangebiet zu ermöglichen. Der Plan dient vielmehr ausschließlich dazu, eine städtebaulich verträgliche Möglichkeit zur Fortführung und Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen zu schaffen, die durch den mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag flankiert ist. Vor diesem Hintergrund fehlt der ausnahmsweisen Zulassung der weit überwiegenden Mehrzahl von Anlagen der Nrn. 154 bis 191 der Abstandsliste jegliche Rechtfertigung. Sie ist damit nicht im dargelegten Sinne zur Verfolgung der planerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin "vernünftigerweise geboten". Die Antragsgegnerin ist zur Umsetzung ihres Planziels, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen zu schaffen, keineswegs gezwungen, die betroffenen Bereiche auch dann mehr oder weniger umfassend als Industriegebiet auszuweisen, wenn diese Bereiche nicht potenziell auch anderen Industriebetrieben zur Verfügung stehen sollen und für solche Ansiedlungen an dieser Stelle ersichtlich auch kein Bedarf gesehen wird. Es ist ihr vielmehr unbenommen, die planungsrechtliche Zulässigkeit im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mittel, die auch auf konkrete Betriebstypen bezogene Gewerbe- oder Industriegebietsausweisungen ermöglichen - zu einer solchen Fallgestaltung vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 148/98.NE -, Juris-Dokumentation; zu speziellen Sondergebietsausweisungen vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 -, auf das verfolgte Planziel zu beschränken. Mit § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbar sind auch die zum Einzelhandelsausschluss getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans. Allerdings ist die Erwägung der Antragsgegnerin, den Einzelhandel in den Gewerbegebieten - seien sie eingeschränkt nutzbar oder nicht - grundsätzlich auszuschließen und nur den untergeordneten "Annex-Handel", der in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder anderen Gewerbebetrieb steht, ausnahmsweise zuzulassen, als solche hinreichend gerechtfertigt. Sie ist auf Seite 10 f. der Planbegründung damit motiviert, die (eingeschränkten) Gewerbegebiete dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten. Dies ist eine legitime Zielsetzung für einen generellen Einzelhandelsausschluss, denn unter städtebaulichen Gesichtspunkten kann es gerechtfertigt sein, in einem Gewerbegebiet das Mittel des Nutzungsausschlusses gezielt zu dem Zweck einzusetzen, das produzierende Gewerbe zu stärken. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 24/06.NE - JURIS-Dokumentation m.w.N.. Diese Zielsetzung ist hier als solche keineswegs verfehlt. Die getroffenen Gewerbegebietsausweisungen sollen - wie bereits angesprochen - den Fortbestand und Erweiterungen der Metallgießerei der Beigeladenen planungsrechtlich absichern und damit das produzierende Gewerbe stärken. Darauf, ob hier - worauf der Antragsteller abstellt - auch ein Bedarf für die Ansiedlung anderen Gewerbes besteht, kommt es angesichts dessen nicht an. Verfehlt war es jedoch, die Regelungen zum Einzelhandelsausschluss auf die im Plan festgesetzten Gewerbegebiete zu beschränken. Auch in den festgesetzten Industriegebieten, die nach den planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gleichermaßen dem Fortbestand und der Erweiterung der Metallgießerei der Beigeladenen dienen sollen, ist die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen durchaus zulässig und nach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans nicht ausgeschlossen. Der Beigeladenen wäre es daher ohne weiteres möglich, Teilflächen der festgesetzten Industriegebiete zur Ansiedlung von nicht betriebsbezogenem Einzelhandel zu nutzen und damit diese Bereiche entgegen der planerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin dem produzierenden Gewerbe zu entziehen. Ein hinreichender Grund dafür, insoweit zwischen den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten zu differenzieren, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Die Vertreterin des mit der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans beauftragten Planungsbüros hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, es sei schlicht übersehen worden, den erst im weiteren Ablauf des Planungsverfahrens in den Bebauungsplan aufgenommenen - modifizierten - Einzelhandelsausschluss auch auf die ausgewiesenen eingeschränkten Industriegebiete zu erstrecken. Zutreffend hat der Antragsteller ferner darauf hingewiesen, dass der strittige Bebauungsplan auch insoweit ungültig ist, als es an einer hinreichenden Abgrenzung zwischen den Bereichen GIe4 und GIe5 fehlt. Zwar sind die beiden südlichen Teilbereiche des GIe5-Gebiets, für die die maximale Gesamthöhe der baulichen Anlagen auf 357 bzw. 362 m über NN festgesetzt sind, durch die Perlschnur bzw. ihr Angrenzen an den festgesetzten Fuß- und Radweg hinreichend deutlich abgegrenzt. Für den nördlichen Teilbereich des GIe5- Gebiets, für den die maximale Gesamthöhe der baulichen Anlagen auf 372 m über NN festgesetzt ist, fehlt es jedoch an einer Abgrenzung in Richtung Osten zum GIe4-Gebiet hin. Einer solchen Abgrenzung bedarf es jedoch schon deshalb, weil für das GIe4-Gebiet und die GIe5-Gebiete unterschiedliche Grundflächenzahlen (GRZ 0,7 bzw. GRZ 0,8) festgesetzt sind und deshalb auch erkennbar sein muss, welche nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu dem einen und welche zu dem anderen Gebiet gehören. Der Umstand, dass zwischen den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen des GIe5-Gebiets im Westen und des GIe4-Gebiets im Osten ein Bereich für Stellplätze festgesetzt ist, ändert hieran nichts. Die Festsetzungen für Stellplatzbereiche im strittigen Bebauungsplan sind nicht als - den Ausweisungen der Straßenverkehrsflächen vergleichbare - eigenständige Gebietsausweisungen zu verstehen, deren Begrenzungen zugleich die Grenzen der benachbarten Baugebiete markieren. Ein durchgreifender Mangel des strittigen Plans liegt schließlich auch darin, dass die in Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommenen Verweise auf die DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997) sowie auf die DIN 18005 unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam sind. DIN-Vorschriften, deren Inhalt durch die Bezugnahme zum geltenden Satzungsrecht erhoben werden soll, werden weder nach dem für Satzungen geltenden Landesrecht (vgl. § 4 der BekanntmVO) noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Auch wenn man davon ausgeht, dass das in Bezug genommene private Regelwerk lediglich in einer Weise veröffentlicht sein muss, die hinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht, reicht die hier in Rede stehende Verweisung auf die genannten DIN-Vorschriften nicht aus. Das gilt schon für die Zugänglichkeit zu dem privaten Regelwerk, das der Vermarktung zu erheblichen Preisen durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Es fehlt aber auch daran, dass in den textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans, die auf die DIN-Vorschriften verweisen, weder eine Fundstelle noch eine Bezugsquelle genannt ist. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, NVwZ-RR 2007, 191. Ob es den genannten Anforderungen auch gerecht würde, wenn die entsprechenden DIN- Vorschriften jedenfalls mit dem Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bei der Gemeinde bereit gehalten werden und in den Festsetzungen des Bebauungsplans hierauf hingewiesen wird, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da es an einem solchen Hinweis fehlt. Dass ein weiterer durchgreifender Mangel der strittigen Planung darin liegt, dass die für das GEe2a-Gebiet getroffene Sonderregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO - wie der Antragsteller meint - nicht den gesetzlichen Anforderungen dieser Vorschrift gerecht wird, erscheint nicht ausgeschlossen. Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Beurteilung dieser Frage. § 1 Abs. 10 BauNVO lässt es zu, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen für allgemein oder ausnahmsweise zulässig zu erklären, wenn sie bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Diese Regelung ist nicht nur dann anwendbar, wenn sich die Unzulässigkeit der betreffenden Anlage bereits aus der Festsetzung eines bestimmten Baugebietstyps als solcher ergibt, vielmehr kann sich die Unzulässigkeit auch daraus ergeben, dass die betreffende Anlage einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die in dem betreffenden Gebiet einem Nutzungsausschluss nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO unterliegt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. So liegt der Fall hier. Die von der Sonderregelung erfassten Anlagen - Schmelzanlage für Nichteisenmetalle sowie Gießerei für Nichteisenmetalle - sind, sollten sie nicht bereits als erheblich belästigend und damit als in einem Gewerbegebiet generell unzulässig zu werten sein, hier jedenfalls wegen der Einschränkung des GEe2a-Gebiets auf nicht wesentlich störende Betriebe unzulässig. Scheidet damit für die hier betroffenen Anlagen eine Anwendung von § 1 Abs. 10 BauNVO nicht von vornherein aus, erscheint jedoch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift zweifelhaft. Fraglich ist bereits, ob das betreffende Baugebiet, in dem die Anlage unzulässig ist, "überwiegend bebaut" ist. Maßgebend für die Beurteilung dieses Merkmals ist eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebiets. § 1 Abs. 10 BauNVO stellt nicht entscheidend auf die einzelnen Grundstücke ab, sondern auf einen Gesamtzusammenhang. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41. Sind in diesen Gesamtzusammenhang alle Bereiche einzubeziehen, die von der die Unzulässigkeit begründenden Festsetzung "nur nicht wesentlich störende Betriebe zulässig" erfasst werden, nämlich die Bereiche GEe1, GEe2, GEe2a und GEe6, spricht viel dafür, dass der Bereich, in dem die von der Sonderregelung erfassten Anlagen nach den Planfestsetzungen an sich unzulässig sind, nicht überwiegend bebaut ist. So sind lediglich weite Teile der Bereiche GEe2 und GEe2a, die insgesamt ca. 1 ha Fläche einnehmen, bebaut, die Bereiche GEe1 und GEe6, die insgesamt ca. 1,5 ha Fläche einnehmen, sind hingegen vollständig unbebaut. Damit dürfte von einem "Überwiegen" der Bebauung in den eingeschränkt nutzbaren Gewerbegebieten keine Rede sein. Anders läge es, wenn als "Gebiet" im Sinne von § 1 Abs.10 BauNVO lediglich das festgesetzte GEe2a-Gebiet anzusehen wäre, auf das sich die Sonderregelung bezieht. Dieses Gebiet ist für sich betrachtet zwar eindeutig als "überwiegend bebaut" zu qualifizieren. Es erscheint dann aber zweifelhaft, ob die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO erfüllt wäre, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets "in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben" muss. Hiergegen könnte sprechen, dass die der Sonderregelung unterliegenden Anlagen - Schmelzanlage und Gießerei für Nichteisenmetalle - bereits derzeit einen solchen Umfang einnehmen, dass für die festgesetzte Zweckbestimmung des GEe2a-Gebiets, der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe zu dienen, ohnehin nur noch untergeordneter Raum ist. Zudem ist die festgesetzte Sonderregelung so gefasst, dass die von ihr erfassten Anlagen in einem solchen Umfang erweitert werden dürfen, dass sie mehr oder weniger das gesamte GEe2a-Gebiet einnehmen. Dieses Gebiet kann dann die ihm zugedachte Zweckbestimmung, der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe zu dienen, nicht mehr erfüllen. Schließlich erscheint nicht ausgeschlossen, dass die hier getroffene Sonderregelung auch deshalb nicht von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt ist, weil diese Vorschrift nur einen erweiterten Bestandsschutz für Fremdkörper in einem andersartigen Baugebiet ermöglicht - in diesem Sinne: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 L 3779/00 -, BRS 64 Nr. 31 -, und damit nur dazu dient, solche Betriebe und Anlagen abzusichern, die das betreffende Gebiet nicht mehr oder weniger deutlich prägen. Hier soll der auf Grund dieser Vorschrift ermöglichte erweiterte Bestandsschutz jedoch gerade auf die Elemente des Betriebs der Beigeladenen bezogen werden, die der Sache nach den Kern dieses Betriebs ausmachen. Ohne Schmelzanlage und Gießerei wäre der Betrieb der Beigeladenen keine Gießerei für Nichteisenmetalle mehr und würde damit seine Identität verlieren. In Betracht käme schließlich noch, auf die jedenfalls eine zusammenhängende Einheit darstellenden Bereiche GEe1, GEe2 und GEe2a abzustellen. In diesem Fall könnte zwar auch davon ausgegangen werden, dass es sich um ein "überwiegend" bebautes Gebiet handelt. Es bleibt jedoch das vorstehend zuletzt angesprochene Bedenken gegen eine Vereinbarkeit der Sonderregelung mit § 1 Abs. 10 BauNVO. Ob sich die Sonderregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO damit wegen Unvereinbarkeit mit den normativen Voraussetzungen der Vorschrift als ungültig erweist, bedarf letztlich keiner abschließenden Erörterung, weil der strittige Bebauungsplan bereits - wie dargelegt - aus mehreren anderen Gründen ungültig ist. Demgegenüber spricht allerdings alles dafür, dass der strittige Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Abzustellen ist auf die zeichnerischen und textlichen Darstellungen des bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans und auch derzeit noch einschlägigen Regionalplans (früher: Gebietsentwicklungsplan) - im Nachfolgenden "GEP a.F." genannt - aus dem Jahr 1989. Ob das vom Antragsteller angesprochene Ziel 20 des GEP a.F. überhaupt ein bindendes, nach § 1 Abs. 4 BauGB bei der Bauleitplanung strikt zu beachtendes Ziel der Raumordnung - zur Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55 m.w.N.. - ist, erscheint angesichts des Wortlauts der Regelung "Gewerbliche Bauflächen sowie Gewerbe- und Industriegebiete sollen aus den zeichnerisch dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen entwickelt werden" zumindest fraglich. Ob Soll-Vorschriften im Raumordnungsrecht nur dann verbindliche Regelungen im Sinne von Zielen enthalten, wenn für vorhersehbare Fallgestaltungen, die nicht der Zielbindung unterliegen sollen, Ausnahmen räumlicher und sachlicher Art bestimmt werden oder jedenfalls bestimmbar sind - in diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 -, bedarf keiner weiteren Erörterung. Selbst wenn man von einem bindenden Zielcharakter der genannten Regelung ausgeht, liegt hier kein Anhalt für einen Verstoß vor. Nach den Erläuterungen zu Ziel 20 des GEP a.F. sind Flächen für die gewerbliche und industrielle Nutzung dann als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche dargestellt, wenn sie größer als 10 ha sind. Ob kleinere Gewerbe- und Industrieansiedlungen hiernach generell auch außerhalb der im GEP dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche in Betracht kommen, kann dahinstehen. Zu bejahen ist dies jedenfalls für Erweiterungen bereits vorhandener Betriebe am gegebenen, außerhalb eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs gelegenen Standorts. Hierfür spricht bereits Absatz 2 von Ziel 19 des GEP a.F., wonach Betriebserweiterungen möglichst am bestehenden Standort stattfinden sollen. In den Erläuterungen heißt es hierzu, dass heute die vielfältigen Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Arbeiten möglichst durch Nutzung des vorhandenen planungsrechtlichen Instrumentariums mit dem Ziel der Standortsicherung abgebaut werden sollen. Gemessen hieran spricht alles dafür, dass die mit dem strittigen Bebauungsplan beabsichtigte Sicherung des Fortbestands und der Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen am gegebenen Standort mit den - als bindend unterstellten - Zielsetzungen des GEP a.F. für gewerbliche Nutzungen vereinbar ist, auch wenn das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans nicht in einem Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich liegt, sondern weit überwiegend - von der das Plangebiet durchquerenden Hochspannungsleitung bis zur Südgrenze des Plangebiets - als Wohnsiedlungsbereich ausgewiesen ist, der sich in Richtung Süden fortsetzt. Dieser Einschätzung lassen sich die vom Antragsteller angeführten Ziele 50 und 63 des GEP a.F. nicht entgegen halten. Ziel 63 ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil in der Nachbarschaft des Plangebiets im GEP a.F. kein Bereich für den Schutz der Natur ausgewiesen ist. Der Nordrand des Plangebiets wird vielmehr lediglich von einem Erholungsbereich sowie einem Bereich für den Schutz der Landschaft tangiert. Zu dem vom Antragsteller angesprochenen Ziel 50 - Schutz von Waldflächen - ist anzumerken, dass allenfalls ein schmaler Streifen am Nordrand des Plangebiets von dem im GEP a.F. dargestellten Waldbereich erfasst wird, der zwischen G. und S. von Osten bis an die L 512 heranrückt. Dass dieser Waldbereich in einem regionalplanerisch beachtlichen Ausmaß tangiert wird, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die im GEP a.F. dargestellten Bereiche, wie auf der zeichnerischen Darstellung des GEP ausdrücklich vermerkt ist, lediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage bestimmen. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Darstellungen eines Regionalplans, der keineswegs parzellenscharfe Ausweisungen enthält. Gleichermaßen spricht alles dagegen, dass der strittige Bebauungsplan - wie der Antragsteller meint - in für seine Wirksamkeit beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, weil er nicht mit dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vereinbar ist. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan noch die Anforderungen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wahrt. Ein eventueller Verstoß gegen das Entwicklungsgebot wäre jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan insoweit nicht mit dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin übereinstimmt, als er am Nordwestrand des Plangebiets einen etwa bis zu 50 m tiefen Geländestreifen nördlich der Hochspannungsleitung als (eingeschränktes) Gewerbe- bzw. Industriegebiet sowie als Verkehrsfläche für die neue Erschließungsstraße zum Betriebsgelände der Beigeladenen überplant. Soweit der Bebauungsplan darüber hinaus an seinem Nordrand eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Zweckbestimmung: Sukzessionsfläche) sowie Bereiche für einen Forstweg und zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Zweckbestimmung: Waldrand, Gebüsch) ausweist, ist schon eine Unvereinbarkeit mit der Darstellung als Fläche für Wald im Flächennutzungsplan nicht erkennbar. Dass die dargelegte Abweichung vom Flächennutzungsplan nicht mehr mit dem Entwicklungsgebot vereinbar ist, wie der Antragsteller meint, ist jedenfalls nicht eindeutig. Höchstrichterlich ist geklärt, dass der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringen Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen lässt, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen, die vorgenannten Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan als noch vom Entwicklungsgebot gedeckt anzusehen. Dem Flächennutzungsplan ist für den hier interessierenden Bereich des Plangebiets das Konzept zu entnehmen, dass im Norden von G. der bereits gewerblich genutzte Bereich - nämlich das Betriebsgelände der Beigeladenen - nach Norden sowie in Richtung auf die L. Straße (L 512) erweitert werden soll, und zwar in gewissem Umfang über die dort verlaufende Hochspannungsleitung hinaus. Eine klare Grenzziehung zwischen dem gewerblich nutzbaren Bereich und dem sich nördlich anschließenden Waldbereich ist den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht zu entnehmen. Er enthält insoweit lediglich eine in geschwungenem Verlauf auf die L 512 zu führende Linie und überlässt damit einer nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung einen deutlichen planerischen Freiraum bei der exakten Festlegung der Grenze zwischen gewerblicher Nutzung und Wald. Ob dieser dem Entwicklungsgebot immanente Spielraum hier überschritten ist, kann letztlich dahinstehen, weil ein diesbezüglicher Mangel des Plans jedenfalls im Sinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich wäre. Nach der genannten Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für diese Frage ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist mithin, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Dies lässt sich hier ohne weiteres verneinen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans für den gesamten Ortsteil G. und den sich weiter nördlich anschließenden Ortsteil S. zielen darauf ab, dass beide Ortsteile, die westlich der L 512 durch die in Tallage verlaufenden Gewerbeflächen miteinander verbunden sind, jedenfalls östlich der Landesstraße durch einen bis an die Straße heranrückenden Waldbereich getrennt sind. Ob dieser Waldbereich letztlich auf ca. 600 m oder ca. 650 m an die Landesstraße angrenzt, ist für das übergeordnete Konzept des Flächennutzungsplans ersichtlich nicht von Bedeutung und damit nicht als Beeinträchtigung dieses Konzepts zu werten. Dies gilt umso mehr, als der Flächennutzungsplan nicht etwa den gesamten dargestellten Waldbereich zugleich als Bereich von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts darstellt, sondern diese Grenzziehung im hier interessierenden südwestlichen Bereich der Waldflächen deutlich von der Grenze zu den gewerblichen Bauflächen und der überörtlichen Hauptverkehrsstraße abrückt. Ob der strittige Bebauungsplan auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots wahrt, bedarf gleichfalls keiner abschließenden Entscheidung. Im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten sowie eine eventuelle Neuplanung erscheint allerdings der Hinweis angezeigt, dass der seitens des Antragstellers gerügte Verstoß gegen § 50 BImSchG jedenfalls nicht eindeutig ist. Diese Vorschrift normiert lediglich eine Abwägungsdirektive - vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - BauR 2007, 1365 = NVwZ 2007, 831 - und verlangt namentlich bei der Überplanung vorhandener Gemengelagen keine strikte Geltung. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 - JURIS-Dokumentation, und vom 22. Juni 2006 - 4 BN 17.06 - JURIS-Dokumentation. Im vorliegenden Fall dürfte jedenfalls dann kein Anhalt dafür vorliegen, dass diese Abwägungsdirektive verletzt ist, wenn man davon ausgeht, dass der Plan in der Tat nur die durch die Existenz des Betriebs der Beigeladenen neben der vorhandenen Wohnbebauung gegebene Gemengelage absichert und fortschreibt. Er zielt gerade maßgeblich darauf ab, diese Gemengelage unter mehreren Aspekten einer mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB - Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - noch zu vereinbarenden Ausgestaltung zuzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Verlagerung des betrieblichen Verkehrsgeschehens aus der unmittelbaren Nachbarschaft zur Wohnbebauung heraus, die planerische Sicherung eines teilweisen aktiven Lärmschutzes durch den festgesetzten Lärmschutzwall, die Begrenzung des betrieblichen Lärmgeschehens durch Vorgabe immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel sowie die Ausweisung betrieblicher Erweiterungsmöglichkeiten weitgehend in die der Wohnbebauung abgewandten Freiflächen hinein. Insoweit ist die strittige Planung keineswegs, wie seitens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde, allein darauf ausgerichtet, Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu vermeiden. Sie dient vielmehr dazu, die - aus welchem Grund auch immer - gewachsene Gemengelage des unmittelbaren Nebeneinanders von Wohnnutzung und industrieller Nutzung in verträglicher Weise auszugestalten und dabei den Schutzstatus der betroffenen Wohnbebauung sogar zu verbessern. Dem ließe sich allerdings entgegen halten, dass angesichts des Umfangs der vom Plan ermöglichten sonstigen Nutzungen nicht allein die Auswirkungen des Betriebs der Beigeladenen in den Blick genommen werden konnten. In der Tat würde die hier gegebene Gemengelage qualitativ verändert, wenn etwa auch andere industrielle Nutzungen nach den Nrn. 154 bis 191 der Abstandsliste zugelassen würden. Versteht man den Plan auf Grund der in ihm getroffenen Festsetzungen als über die Steuerung der gegebenen Situation hinausgehende Schaffung eines quantitativ wie auch qualitativ deutlich anders zu bewertenden Gewerbe- und Industriebereichs, wäre ein Verstoß gegen § 50 BImSchG allerdings durchaus zu erwägen. Auch die Einwände des Antragstellers gegen das im Planverfahren erstellte Lärmgutachten sind insofern nicht von vornherein von der Hand zu weisen, als der Gutachter in der Tat nur von dem - in seinen Ansätzen durchaus realistisch, hinsichtlich des Verkehrsaufkommens sogar eher pessimal angesetzten - Betriebsgeschehen der Beigeladenen ausgegangen ist. Die vom Plan ermöglichten sonstigen baulichen Nutzungen wurden von vornherein aus der Betrachtung ausgeblendet. Dies gilt auch für sonstige Immissionen, deren praktische Relevanz - etwa im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung nach dem UVPG - nur im Hinblick auf das konkrete Betriebsgeschehen der Beigeladenen näher in den Blick genommen wurde. Insgesamt betrachtet, spricht manches dafür, dass die Ermittlung und Bewertung der Belange wie auch die wertende Gewichtung der Belange durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden wäre, wenn man als sachgerecht anerkennt, dass die Antragsgegnerin nur den Betrieb der Beigeladenen in seiner vorhandenen und zu erwartenden Ausgestaltung - auch unter Berücksichtigung der Regelungen in dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag - in ihre Prüfung einzubeziehen hatte. Dass dies hier sachgerecht war, erscheint angesichts des weit reichenden Spektrums der vom Plan ermöglichten gewerblichen und industriellen Nutzungen jedoch zweifelhaft. Weiterer Erörterungen der hiermit zusammenhängenden Fragen bedarf es ebenfalls nicht, weil der strittige Plan aus den bereits genannten anderen Gründen unwirksam ist. Die dargelegten Verstöße gegen § 1 Abs. 3 BauGB haben die Unwirksamkeit des Plans insgesamt zur Folge. Sie beziehen sich auf entscheidende Elemente der Festsetzungen zur zulässigen Art der Nutzung und berühren damit das Plankonzept in seiner Gesamtheit. Ob die weiteren dargelegten Mängel des Plans gleichfalls dessen Gesamtunwirksamkeit zur Folge haben, kann angesichts dessen dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 sowie 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.