Beschluss
18 E 881/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0914.18E881.07.00
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Leitsätze
1. Im Anschluss an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 AufenthG ist Rechtsgrundlage für deren Verlängerung § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
2. Zur Frage, ob § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gilt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt T. , I. , beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Anschluss an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 AufenthG ist Rechtsgrundlage für deren Verlängerung § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. 2. Zur Frage, ob § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gilt. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt T. , I. , beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 - , NJW 1992, 889 und vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -; Senatsbeschluss vom 20. August 2007 – 18 E 653/07 -. Gemessen hieran bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs muss der Klageausgang gegenwärtig als offen bewertet werden. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben übereinstimmend das Begehren des Klägers nach § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG beurteilt und dessen Anspruchsvoraussetzungen verneint. Diese Norm kommt jedoch als Anspruchsgrundlage für ein weiteres Aufenthaltsrecht nicht (mehr) in Betracht, wenn dem Ausländer – wie hier – schon eine erste zweckungebundene Aufenthaltserlaubnis nach den vorstehend genannten Regelungen erteilt worden ist. Rechtsgrundlage für eine weitere Verlängerung ist dann der eine Ermessensentscheidung verlangende § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 11 S 13.06 -, InfAuslR 2006, 277. Insoweit hat sich gegenüber der vorherigen, im Wesentlichen wortgleichen Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 nichts geändert. Zu § 19 AuslG 1990 war geklärt, dass sich eine weitere Verlängerung des eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe einer Ermessensentscheidung beurteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 -, InfAuslR 1994, 2. Vorliegend hat bereits eine erste Verlängerung der dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis stattgefunden. Nachdem dem Kläger zum vorgenannten Aufenthaltszweck bis zum 6. November 2004 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, erhielt er am 26. Oktober 2004 eine zweckungebundene Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG, wobei sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen lässt, von welcher Grundlage der Beklagte ausgegangen ist. Fest steht jedenfalls, dass dem Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach einer der Normen erteilt worden ist. Dies folgt aus der Verfügung des Beklagten vom 26. Oktober 2004 (Beiakte Heft 1, Blatt 157), mit der die Aufenthaltserlaubnis des Klägers verlängert wurde, und der handschriftlich die Bemerkung beigefügt worden ist "unbefristet wg. gt. nicht möglich". Dabei steht nach einer telefonisch vom Beklagten eingeholten Auskunft die Abkürzung "gt." für getrenntlebend. Dies kann nur bedeuten, dass der Beklagte in Ansehung der ihm zuvor bekannt gewordenen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG verlängerte; denn ein anderer Verlängerungsgrund ist wegen des Getrenntlebens der Eheleute nicht ersichtlich. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die (eigenständige eheunabhängige) Aufenthaltserlaubnis über die Dauer eines Jahres hinaus verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis - wie hier - nicht vorliegen. Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht setzt gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 AufenthG für den Regelfall die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen voraus, wozu – dies ist unstreitig - anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts zählt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 11 S 13.06 -, a.a.O., sowie Nieders. OVG, Beschluss vom 8. Februar 2007 – 4 ME 49/07 , AuAS 2007, 62; BT-Drucks. 15/420, S. 83. Zwar sichert der Kläger seinen Lebensunterhalt zur Zeit nicht selbst, weil er gegenwärtig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht. Es lässt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, ob beim Kläger eine Ausnahme vom Regelfall vorliegt. Bei der danach erforderlichen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichtenden Prüfung - vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 21 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275; BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 – 1 B 18.99, 1 PKH – InfAuslR 1999, 332 - wird zu berücksichtigen sein, dass der seit über sieben Jahren rechtmäßig in Deutschland lebende Kläger seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit durch eigene Erwerbstätigkeit und zuletzt durch Krankengeld sicher gestellt hat und er sich gegenwärtig um einen erneuten Zugang zum Erwerbsleben bemüht. Insofern ist in Betracht zu ziehen, dass der Kläger nach seinem Vortrag ab dem 17. September 2007 eine "Berufsfindung und Arbeitserprobung" absolvieren wird, die von der Deutschen Rentenversicherung organisiert ist. Der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis könnte auch ein Ausweisungsgrund entgegen stehen. Insofern ist zu beachten, dass drei, wenn auch geringfügige Strafverurteilungen vorliegen. Ob diese zwingend zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen, lässt sich ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht abschließend beurteilen. Diesbezüglich ist zu Gunsten des Klägers im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass der Umstand der Strafverurteilungen im bisherigen Verfahrensverlauf keine Bedeutung hatte, der Kläger also dazu nicht Stellung nehmen konnte und die Verurteilungen ihrer Natur nach nicht unter allen erdenklichen Umständen anspruchsvernichtend sein müssen. Nach welcher Norm die Ausweisungsgründe in die Prüfung einzubeziehen sind, ist ebenfalls klärungsbedürftig. Nachzugehen ist der Frage, ob die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch für den Anwendungsbereich des § 31 AufenthG durch die Spezialregelung in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ersetzt wird, die in Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine – hier bisher nicht getroffene - Ermessensentscheidung verlangt. Für deren Erforderlichkeit könnte sprechen, dass § 27 AufenthG keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis enthält, sondern für die Auslegung und Anwendung des 6. Abschnitts ("Aufenthalt aus familiären Gründen") zu berücksichtigende Grundzüge bezeichnet, - vgl. hierzu Marx in GK-AuslR, § 27 AufenthG Rn. 2 - die dem Wortlaut nach alle Regelungen des Abschnitts erfassen. Gleiches ließe sich daraus ableiten, dass der durch § 31 AufenthG abgelöste § 19 AuslG 1990 im Absatz 3 bei Ausweisungsgründen entgegen dem Regelversagungsverbot des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 eine Ermessensentscheidung vorsah, diese Regelung aber nicht in § 31 AufenthG übernommen wurde, trotzdem sich dieser ausweislich der Gesetzesmaterialien am § 19 AuslG 1990 orientiert - vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 82 - und deshalb auch insoweit ein unverändertes, durch § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gesichertes Fortbestehen der bisherigen Rechtslage in Betracht kommen könnte. Gegen die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf § 31 AufenthG lässt sich anführen, dass sich § 27 AufenthG seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf den Familiennachzug erstreckt, § 31 AufenthG aber (ebenso wie § 35 AufenthG) einen davon unabhängiges eigenständiges Aufenthaltsrecht zum Gegenstand hat. Verstärken ließe sich diese Auffassung durch eine Formulierung in den Gesetzesmaterialien, derzufolge sich nach Ablauf der erstmalig eigenständig erteilten Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung nach den allgemeinen Voraussetzungen zu richten hat. BT-Drucks. 15/420, S. 83. Sofern sich herausstellen sollte, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG uneingeschränkt anwendbar ist und er vorliegend ebenso wie dessen Nr. 1 der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen steht, ist weiter zu beachten, dass der Kläger, der die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen dürfte, einen Anspruch auf eine – hier fehlende - fehlerfreie Ermessensentscheidung des Beklagten über die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat. Dabei wären die Umstände, die zur Ausnahme vom Regelfall führten, zu seinen Gunsten in die Ermessenserwägungen einzustellen. Soweit sich der Kläger schließlich noch auf einen Anspruch aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien beruft, sei kurz angemerkt, dass sich daraus nach der Senatsrechtsprechung auch in Ansehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006 – C-97/05 – (Gattoussi), InfAuslR 2007, 89 - grundsätzlich - so auch hier - kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch ergibt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2006 – 18 B 509/06 – und vom 22. Juni 2007 – 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983. Die Beiordnung von Rechtsanwalt T. erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das Beschwerdeverfahren des Klägers ist gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.