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Beschluss

13 A 2541/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.13A2541.04.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger verfügt im Kreis W. über eine Genehmigung zum Krankentransport nach § 18 RettG NRW. Mit Schreiben vom 3.8.2000 beantragte er bei dem Beklagten die Erteilung einer weiteren Genehmigung für die Aufgabe des Krankentransports mit einem Krankentransportwagen (KTW). In der Folge erläuterte er, dass dieser KTW in den Betriebsbereichen W. und T. eingesetzt werden solle; Betriebssitz sei die G.-----straße .. in N. . Mit Bescheid vom 24.6.2002 versagte der Beklagte die begehrte Genehmigung. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass eine Erteilung der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtige. Die KTW in den Rettungswachen W. und T. seien ohnehin nicht ausgelastet, der Einsatz eines weiteren KTW würde dem öffentlichen Rettungsdienst weiter Aufträge entziehen und die Auslastung noch weiter beeinträchtigen. Am 1.7.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass nicht ersichtlich sei, wie die Erteilung der Genehmigung für einen KTW angesichts der im Kreis vorhandenen 17 KTW-Genehmigungen den öffentlichen Rettungsdienst beeinträchtigen könne. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002 zurück. Die Erteilung der beantragten Genehmigung beeinträchtige das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 19 Abs. 4 RettG NRW. Das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst werde auch beeinträchtigt, wenn zwar zeitlich und räumlich Rettungsdiensteinrichtungen vorgehalten werden müssten, die aber nicht ausgelastet seien, weil Dritte, die nicht in gleicher Weise Einrichtungen vorhalten müssten, gleichartige Leistungen anböten. Das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beinhalte nämlich auch seine Finanzierbarkeit. Es könne von dem Beklagten nicht verlangt werde, dass er auf Konkurrenz mit Vermeidung eigener Aktivitäten oder mit Verkleinerung oder Anpassung der eigenen Organisation reagiere, denn dies führe zum Abbau eines flächendeckenden Rettungswesens. Am 13.11.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Insbesondere seien die für den KTW-Einsatz vorgelegten Statistiken fehlerhaft. Offensichtlich seien in der Statistik vorbestellte und nicht vorbestellte Einsätze ab der Zuweisung durch die Leitstelle und nicht ab dem Zeitpunkt der Transportanforderung durch den Auftraggeber zusammengefasst worden. Bei vorbestellten Einsätzen entstehe in der Regel keine Wartezeit, bei nicht vorbestellten Einsätzen sei eine Wartezeit von zwischen 30 Minuten und 2 Stunden - insbesondere in der Zeit zwischen 8.00 und 13.00 - gegeben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.6.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 24. 10. 2002 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 3.8.2000 die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Begründung aus dem angegriffenen Bescheid vertieft und darüber hinaus geltend gemacht, dass für den Krankentransport im Rettungsdienstbedarfsplan eine Wartefrist von maximal 1 Stunde in 90% der Fälle festgelegt worden sei. Diese Frist werde sowohl im Bereich der Rettungswache T. - vom Zeitpunkt der Alarmierung aus gerechnet - als auch im Bereich der Rettungswache W. eingehalten. Die Erteilung einer weiteren Genehmigung zum Krankentransport würde dazu führen, dass bei gleichbleibenden Vorhaltekosten die Auslastung sinke; damit erhöhten sich die Kosten. Überkapazitäten könnten nicht abgebaut werden, da die Träger des Rettungsdienstes gesetzlich zur flächendeckenden Versorgung verpflichtet seien. Zur Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes gehöre aber auch seine wirtschaftliche Funktionsfähigkeit. Im Übrigen seien im gesamten Kreis nur vier Genehmigungen nach § 18 RettG NRW erteilt worden, auch sei nicht ersichtlich, wie der Kläger dafür sorgen wolle, dass sich mit dem Einsatz eines weiteren KTW die Wartzeiten verkürzten; sein Betriebssitz liege außerhalb der Rettungsdienstbereiche. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zu Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger seine Argumentation. Im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW sei zu prüfen, ob der Beklagte einen funktionsfähigen Rettungsdienst vorhalte; abzustellen sei insoweit auf die Einhaltung der Eintreffzeiten in der Notfallrettung. Dies ergebe sich bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Vorschrift habe sich gegen die Monopole wenden wollen, was sich aus Aussagen beteiligter Politiker ergebe. Systematisch folge dies daraus, dass § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW auf § 6 RettG NRW verweise; dort sei der Sicherstellungsauftrag geregelt. Zwar erwähne § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW die Wahrung der Eintreffzeiten nur als ein Kriterium unter vielen, gleichwohl sei die Wahrung der Eintreffzeit aber das wichtigste Kriterium. Schließlich müsse nach Sinn und Zweck der Vorschrift die positive Wirkung von Wettbewerb und das Grundrecht des Kranktransporteurs aus Art. 12 GG berücksichtigt werden. Im Übrigen führe die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW keinesfalls dazu, dass die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes beeinträchtigt werde. Die Funktionsfähigkeitsprüfung sei auf Krankentransport und Notfallrettung zu beziehen, wie sich bereits aus § 6 RettG NRW ergebe. Auch würden 10% der Krankentransportpatienten auf dem Weg zu Notfallpatienten, während umgekehrt am Wochenende mit Rettungswagen (RTW) Krankentransport durchgeführt werde. Eine ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung - bezogen auf Krankentransport und Notfallrettung - habe der Beklagte nicht darlegen können, da die von ihm vorgelegten Daten unzureichend seien. So würden erfahrungsgemäß 75% der Krankentransporte zwischen 10.00 und 13.00 durchgeführt, weil in diesem Zeitraum die Ambulanzfahrten, Einweisungen und Entlassungen erfolgten. In diesem Zeitraum komme es daher zu echten Wartezeiten bis zu zwei Stunden; die Wartezeiten seien von der Transportanmeldung bei der Leitstelle bis zum Eintreffen des KTW am Einsatzort - und nicht wie vom Beklagten vorgenommen ab der Zuweisung der Transporte durch die Leitstelle - zu bemessen. Auch im Übrigen seien die Zeiten nicht hinreichend belegt. Auch auf den Einzelfall bezogen sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht zu erwarten. Der Beklagte betreibe in den Rettungswagenbereichen W. und T. insgesamt vier KTW, fünf RTW und einen KTW/RTW. Die Auslastung der KTW in W. sei mit 76,78% optimal, in T. liege sie zwischen 72,30 und 36,09%. Insoweit sei allerdings in Zukunft davon auszugehen, dass nach Einsatz eines KTW/RTW ein höherer Auslastungsgrad - von ca. 72% wie im Jahr 2005 - erreicht werde. Im Übrigen bestehe ein Bedarf an Krankentransporten, der Kläger könne die Nachfrage in 25% bis 35% der Fälle nicht binnen einer Stunde bedienen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2004 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung. Die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW sei anwendbar, da er funktionsgerecht Krankentransport zur Verfügung stelle. Die Rettungswache W. stelle 3 KTW, die Rettungswache T. habe bis zum 28.2.2007 zwei KTW zur Verfügung gestellt (wobei einer der KTW´s multifunktional genutzt worden sei), ab dem 1.3.2007 werde ein KTW zur Verfügung gestellt. Die Krankentransporte würden zeitig durchgeführt, dies gelte auch für Krankentransporte innerhalb der "Stoßzeiten". Insoweit hätten sich im Rettungsdienstbereich T. Wartezeiten von 40 bis 60 bei disponiblen und von 20 bis 30 Minuten bei dringlichen Krankentransporten eingespielt; nur in Einzelfällen komme es bei den disponiblen Krankentransporten zu Wartezeiten bis zu 2 Stunden. Im Rettungsdienstbereich W. würden die Krankentransporte innerhalb einer Wartezeit von 12 Minuten in 80% (2005) bzw. in 94% (2006) bzw. in 95% (1.1.2007 bis 31.5.2007) der Fälle durchgeführt. Die Erteilung einer weiteren Genehmigung nach § 18 RettG NRW führe unweigerlich dazu, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Die KTW des öffentlichen Rettungsdienstes seien ohnehin deutlich unter 100% ausgelastet. So sei der KTW der Rettungswache T. im Jahr 2005 zu 72,30%, im Jahr 2006 zu 37,36% und im Jahr 2007 voraussichtlich zu 36,09% ausgelastet. Die drei KTW der Rettungswache W. seien 2002 zu 75,23%, 2003 zu 76,58%, 2004 zu 68,83%, 2005 zu 61,73%, 2006 zu 70,18% und 2007 zu 76,68% ausgelastet. Hingegen habe der Kläger seinen Anteil an den Krankentransporten in beiden Rettungsdienstbereichen kontinuierlich steigern können (2002: 806 Transporte; 2003: 941 Transporte; 2004: 1.112 Transporte; 2005: 1.476 Transporte; 2006: 1.502 Transporte). Eine weitere Konkurrenz würde zu einem weiteren Sinken der Einnahmen führen, da entsprechende Kapazitäten - bei der Rettungswache T. - nicht abgebaut werden könnten. Ohnehin schließe der Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich T. seit dem Jahr 2004 mit einem Defizit ab, die Grundgebühren für KTW seien dort von 119,64 EUR im Jahr 2000 auf 209,10 EUR ab dem 1.7.2007 gestiegen. Im Rettungsdienstbereich W. würden mit den KTW überwiegend Gewinne erzielt (2000: 116.239 EUR; 2001: 41.298 EUR; 2002: 296.475 EUR; 2003: 12.865 EUR; 2004: - 68.409 EUR; 2005: 169.520 EUR) während mit RTW und NEF im wesentlichen Verluste erzielt würden. Die Grundgebühren für KTW-Einsätze seien von 84,36 EUR im Jahr 2001 auf 106,10 EUR gestiegen. Zu prognostizieren seien bei Erteilung einer weiteren Genehmigung Gebührenausfälle und in der Folge in etwa entsprechende Gebührenerhöhungen. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund, dass - wie bisher - ein weiteres Sinken der Einsatzzahlen zu prognostizieren sei (T. - 2000: 1.510; 2001: 1.767; 2002: 1.563; 2003: 1.659; 2004: 1.532; 2005: 1.258; 2006: 650; 1.1-31.5.2007: auf das Jahr hochgerechnet 628; W. - 2000: 7.666; 2001: 6.827; 2002: 6.365; 2003: 6068; 2004: 5.369; 2005: 5.477; 2006: 4.575; 2007: 4.350 auf das Jahr hochgerechnet). Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Bedarfsplan für den Rettungsdienst im Kreis W. , Stand 1.4.2006, Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.6.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 24.10.2002 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf Neubescheidung; beantragte Genehmigung in diesem Sinne ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW für die Rettungsdienstbereiche W. und T. . Diesbezüglich wird in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 des angegriffenen Urteils - die im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden sind - Bezug genommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier durch das Berufungsgericht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 10.94 -, NJW 1996, 1608; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2007 - 13 A 3700/04 - juris m.w.N. Zwar besteht bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale - grundsätzlich - ein gebundener Genehmigungsanspruch aus §§ 18, 19 RettG NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Jedoch steht dem Begehren des Klägers § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegen. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW ist eine Genehmigung dann zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. Vgl. zum gebundenen Anspruch nach §§ 18, 19 RettG NRW OVG NRW, a.a.O., m.w.N. Der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 RettG NRW steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, insbesondere verstößt eine Anwendung von § 19 Abs. 4 RettG NRW weder gegen Art. 86 i.V.m. 82 EG noch gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff EG) oder die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff EG). Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 RettG NRW ist auch verfassungsmäßig. Zwar greift die Regelung in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Sie ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass sie der Abwehr von nachweisbaren oder höchstwahrscheinlich bestehenden schweren Gefahren für ein überragend wichtiges Rechtsgut dient. Vgl. zu alldem OVG NRW, a.a.O., m.w.N. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW ist zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass durch den Gebrauch der erteilten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. Insoweit ist im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW nicht vorab zu prüfen, ob überhaupt ein funktionsfähiger Rettungsdienst vorliegt, der beeinträchtigt werden kann. Darauf deutet schon der Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW hin. Nach der Vorschrift ist nämlich maßgeblich, ob durch den Gebrauch der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein weiter; er kann sowohl auf den Erhalt bestimmter Gegebenheiten als auch auf deren künftige Erlangung/Herstellung gerichtet sein. So gesehen besteht aber auch und gerade dann ein öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst, wenn dieser konkret - noch - nicht funktionsfähig ist, d.h. es besteht ein öffentliches Interesse an der Erlangung und nicht nur an der Sicherung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes. Dass im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW nicht vorab zu prüfen ist, ob überhaupt ein funktionsfähiger Rettungsdienst vorliegt, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW bestätigt. Die Vorschrift lautete im Gesetzentwurf der Landesregierung: "Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine flächendeckende Versorgung in Notfallrettung oder Krankentransport im Genehmigungsbereich gewährleistet ist und durch die Erteilung der Genehmigung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes beeinträchtigt würde." Die Gesetz gewordene und nunmehr geltende Fassung erwähnt das "Tatbestandsmerkmal" der gewährleisteten flächendeckenden Versorgung jedoch nicht mehr, vielmehr wird nur noch von einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst gesprochen. Auf die Qualifizierung des im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Rettungsdienstes kommt es daher nicht an. Dass mit der Änderung des Gesetzentwurfs Unternehmerinteressen habe Rechnung getragen werden sollen - so die Äußerung der Fraktionssprecherin der CDU, die den Gesetz gewordenen Antrag eingebracht hatte -, lässt jedenfalls in diesem Punkt keinen Hinweis auf das Prüfprogramm des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW zu, da Unternehmerinteressen und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes unterschiedliche Gesichtpunkte betreffen. Das nämliche gilt für den Gesichtspunkt, dass sich die Vorschrift - möglicherweise - gegen Monopole wenden sollte. Vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 4 RettG NRW die Landtags- Drucksache 11/4438. Auch systematische Gründe sprechen gegen die Durchführung einer vorweggenommenen Funktionsfähigkeitsprüfung. Bei einer derartigen Prüfung entschieden sich die Streitfälle im Rahmen der "vorab vorgenommenen Funktionsfähigkeitsprüfung" an der Frage der Einhaltung der Eintreffzeiten (in der Notfallrettung). Die Einhaltung der Eintreffzeiten ist aber im Rahmen der Anwendung von § 19 Abs. 4 RettG NRW nur ein Kriterium unter verschiedenen, wie die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW zeigt. Daran ändert auch der Verweis von § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW auf § 6 RettG NRW nichts. Dieser Verweis soll ersichtlich nur den Begriff des Rettungsdienstes im Sinne des § 19 RettG NRW präzisieren; überdies beschreibt § 6 RettG NRW nur die Aufgaben des Rettungsdienstes und sagt nichts darüber, welche Folgen bei nicht hinreichender Aufgabenwahrnehmung eintreten. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Norm dagegen, sie nur anzuwenden, wenn ein funktionsfähiger Rettungsdienst bereits vorliegt. Hinter dem öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst stehen elementare und höchstrangige Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG). Diese werden durch die Zulassung von Privaten aber nicht nur dann beeinträchtigt, wenn ein funktionsfähiger öffentlicher Rettungsdienst bereits vorliegt, sondern - grundsätzlich - auch dann, wenn ein (noch) nicht vollkommen funktionsfähiger öffentlicher Rettungsdienst betroffen wird. Denn die Zulassung von Privaten führt in diesem Fall dazu, dass gerade der ohnehin nicht vollkommen funktionsfähige Rettungsdienst in seiner Funktionsfähigkeit noch weiter beeinträchtigt wird. Dadurch werden die eben genannten elementaren Rechtsgüter noch weiter gefährdet. Eine Ausnahme von dem Gesagten kann nur gemacht werden, wenn der öffentliche Rettungsdienst in dem Aufgabenbereich, für den die Genehmigung begehrt wird (Notfallrettung oder Krankentransport), offensichtlich außerstande ist, die diesbezügliche Nachfrage zu befriedigen, der private Unternehmer dies aber kann. Diese Ausnahme ist vor dem Hintergrund der Vermeidung einer Inländerdiskriminierung und aus grundrechtlichen Erwägungen heraus gerechtfertigt. Das Grundrecht des Unternehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG muss sich dann durchsetzen, wenn die maßgeblichen öffentlichen Belange durch die öffentliche Hand offensichtlich nicht wahrgenommen werden, der private Unternehmer diese hingegen befriedigen kann. Ein solcher Fall ("offensichtlich außerstande sein") kann etwa vorliegen, wenn der öffentliche Rettungsdienst die Nachfrage nach Notfallrettung oder Krankentransport nicht vollständig befriedigen will oder sie - auch nach einer etwa zuzubilligenden Aufbauphase - offensichtlich tatsächlich nicht nachhaltig befriedigen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2007 - 13 A 3700/04 - juris (auch zu den gemeinschaftsrechtlichen Implikationen); OVG NRW, Beschluss vom 2.8.1994 - 13 B 1085/94 -, NWVBl 1995, 26. Nach alledem ist gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass durch den Gebrauch der beantragten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem nicht offensichtlich funktionsunfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. Dabei kann von einer Beeinträchtigung nur dann die Rede sein, wenn "ernstliche und schwerwiegende" Nachteile zu befürchten sind, d.h. es muss eine "Verträglichkeitsgrenze" überschritten werden. Das folgt daraus, dass ansonsten bei Berücksichtigung jeder - noch so geringen - Negativauswirkung auf die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW praktisch nie erteilt werden könnte. Mit den §§ 18 ff. RettG NRW wollte der Gesetzgeber ersichtlich aber auch erreichen, dass das "duale System" der Leistungserbringung, jedenfalls im Bereich des Krankentransports, zumindest eine Chance der Realisierung hat. Dies wird dadurch gestützt, dass die Versagung der Genehmigung zum Krankentransport einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn die eingriffstützenden gegenläufigen Interessen ein gewisses Gewicht haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2007 - 13 A 3700/04 - juris m.w.N. Wann eine solche ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst zu erwarten ist, ergibt sich zunächst aus § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW. Nach diesen Vorschriften ist bei der Prüfung der zu erwartenden Beeinträchtigung insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen. Dabei ist räumlich auf den vorgesehenen Betriebsbereich (§ 19 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW) und sachlich auf den vorgesehenen Aufgabenbereich (Notfallrettung oder Krankentransport) abzustellen. Letzteres ergibt sich - ungeachtet faktischer Verbindungen zwischen den Aufgabenbereichen und der Verklammerung durch § 6 RettG NRW - daraus, dass die Genehmigung nach § 18 RettG NRW grundsätzlich nur für einen bestimmten Aufgabenbereich erteilt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) und dass es im Rahmen der Prüfung einer Beeinträchtigung durch die Erteilung einer Genehmigung für einen Aufgabenbereich grundsätzlich keinen Sinn macht, auf einen anderen Aufgabenbereich abzustellen. Das Normprogramm des § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW sieht eine Beeinträchtigungsprüfung vor. Durch die Erteilung einer Genehmigung für einen Aufgabenbereich kann ein anderer unmittelbar aber nicht beeinträchtigt werden. Schließlich ist nicht einsichtig, weshalb der Umstand, dass ein Rettungsdienst mit besonders vielen RTW ausgestattet ist - um die ihm übertragene Aufgaben optimal zu erfüllen -, dazu führen sollte, dass Private dem Krankentransportdienst unter erleichterten Voraussetzungen Konkurrenz machen können. Bei alledem ergibt sich aus der Formulierung "wenn zu erwarten ist", dass die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW eine prognostische Entscheidung ist, bei der der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt ist. Die eine Genehmigung versagende Entscheidung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtpunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat. Vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Genehmigungsanspruch und ist die Genehmigungsversagung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte offensichtlich außerstande ist, die Nachfrage nach Krankentransporten zu befriedigen: Im Rettungsdienstbereich W. werden seit 2006 ca. 94% der Krankentransporte innerhalb einer Eintreffzeit von 12 Minuten durchgeführt; im Rettungsdienstbereich T. werden die Krankentransporte im Regelfall zwischen 20 und 60 Minuten bereitgestellt. Derartige Wartezeiten sind hinnehmbar. Einer in diesem Sinne hinreichenden Befriedigung der Nachfrage durch den Beklagten steht nicht entgegen, dass möglicherweise eine erhöhte Nachfrage nach vom Kläger durchgeführten Krankentransporten besteht; es liegt auf der Hand, dass diese Nachfrage mit der Preisgestaltung des Klägers zu tun hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.8.1994 - 13 B 1085/94 -, NWVBl 1995, 26, und vom 8.7.2004 - 13 B 1790/03 -, juris. Dass diese Eintreffzeiten in ihren wesentlichen Grundlagen fehlerhaft ermittelt worden sind, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert gerügt; für den Rettungsdienstbereich W. erfolgte die Ermittlung aufgrund einer computerbasierten Berechnung. Auch hat der Beklagte ausweislich Ziffer 4.2.7.2 des Bedarfsplans für den Rettungsdienst im Kreis W. die Zeiten ausgehend von der Transportanmeldung bei der Kreisleitstelle berechnet, eine erhebliche Abweichung - d.h. von etwa über 10% - von diesen Zeiten ist weder vorgetragen noch springt sie ins Auge. Es spricht auch nichts dafür, dass in Zukunft von dem Gesagten substantiell abgewichen wird, die Streichung des Mehrzweck-KTW in T. ist zumindest auch vor dem Hintergrund der sinkenden Einsatzzahlen gerechtfertigt. Im Übrigen beantragt der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für einen reinen KTW und es ist nicht ersichtlich, dass es durch Erteilung der Genehmigung zu einer Verkürzung der Wartezeiten insgesamt kommen würde, da der Betriebssitz des Klägers außerhalb der Rettungsdienstbereiche W. und T. liegt. Ob in den genannten Rettungsdienstbereichen die Nachfrage nach RTW befriedigt werden kann oder nicht, ist irrelevant; der Kläger begehrt eine Genehmigung zum Krankentransport und nicht zur Notfallrettung. Weiter hat der Beklagte hier - wie sich schon aus dem umfangreichen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren ergibt - den Sachverhalt im Hinblick auf die Verträglichkeitsprognose umfassend ermittelt. Er hat - wie sich aus den angegriffenen Bescheiden und aus dem Vortrag im Klageverfahren ergibt - zu Recht weiter darauf abgehoben, dass durch den Gebrauch der beantragten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW "ernstlich und schwerwiegend" beeinträchtigt wird. Er hat in diesem Rahmen zu Recht maßgeblich damit argumentiert, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung zu verminderten Einsatzzahlen, einer geringeren Auslastung und höheren Kosten führe. Dies sind Gesichtspunkte, die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW berücksichtigungsfähig sind. Schließlich hat der Beklagte den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt. Der Ansatz des Beklagten, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung dazu führen werde, dass die Einsatzzahlen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. RettG NRW) im Krankentransport in den Rettungsdienstbereichen W. und T. in dem Umfang, in dem die Genehmigung begehrt wird, sinken würden, ist nachvollziehbar. Auf der einen Seite ist es in den Rettungsdienstbereichen W. und T. in den letzten Jahren zu einem Rückgang der Einsatzzahlen im Krankentransport gekommen, auf der anderen Seite war eine deutliche Steigerung der Krankentransporte durch den Kläger - im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung - zu verzeichnen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Entwicklung bei Erteilung einer weiteren Genehmigung nicht fortsetzen sollte, zumal der Kläger vorgetragen hat, dass eine hohe Nachfrage nach den von ihm durchgeführten Krankentransporten bestehe. Dieser Rückgang der Einsatzzahlen wäre auch ernstlich und schwerwiegend. In den genannten beiden Rettungsdienstbereichen werden derzeit insgesamt vier KTW vorgehalten; dass in Zukunft ein weiterer KTW/RTW eingesetzt werden soll, ist nicht ersichtlich. Der Kläger erstrebt eine Genehmigung für einen KTW. Das bedeutet, dass in den Rettungsdienstbereichen W. und T. mindestens die Kapazität von einem KTW entbehrlich würde, was einem Verlust von mindestens 25% der Krankentransporte entspricht. Dass diese Verluste durch eine steigende Nachfrage an Krankentransporten aufgefangen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Siehe zum Umstand, dass die Erteilung von Genehmigungen für den Krankentransport an Private zu Rückgängen beim öffentlichen Krankentransport führt, etwa BVerwG, Urteil vom 17.6.1999 - 3 C 20.98 -, DVBl 2000, 124; OVG NRW, a.a.O. Die darauf aufbauende Folgerung des Beklagten, dass es dadurch zu einer erheblich geringeren Auslastung des öffentlichen Krankentransportdienstes komme (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. RettG NRW) und in höherem Maß ungedeckte Kosten entstünden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 4. Alt RettG NRW), weil einerseits die Kapazität eines KTW nicht effektiv genutzt werden könne, andererseits aber der Abbau von Vorhaltekapazitäten angesichts des Sicherstellungsauftrags nicht möglich sei, ist ebenfalls zutreffend. Denn der Sicherstellungsauftrag des § 6 RettG NRW greift auch dann, wenn sich Private auf dem Markt befinden, die mit Genehmigungen nach §§ 18 ff. RettG NRW ausgestattet sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Sicherstellungsauftrag aus § 6 Abs. 1 RettG NRW auch und gerade vom öffentlichen Träger zu erfüllen ist; die Beteiligung Privater befriedigt den Sicherstellungsauftrag - vom Fall der Einbindung Privater nach § 13 RettG NRW abgesehen - grundsätzlich nicht. Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N. Dabei fällt die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. RettG NRW zu berücksichtigende Verminderung des Auslastungsgrads hier besonders ins Gewicht, da der Krankentransportdienst in beiden Rettungsdienstbereichen in den letzten ca. 2 ½ Jahren nur zu ca. 72% bzw. 37% (T. ) bzw. ca. 61%, 70% und 76% (W. ) ausgelastet war; warum sich diese Auslastung durch das - nicht geplante - Hinzutreten eines KTW/RTW erhöhen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch die nach § 19 Abs. 4 Satz 3 4. Alt. RettG NRW zu berücksichtigende und sich verstärkende Kostenunterdeckung wirkt sich erheblich aus, da der Rettungsdienst in beiden Rettungsdienstbereichen bei zusammenfassender Berechnung nach den vorgelegten Zahlen (auf Bl. 118, 143 d.A. wird Bezug genommen) nicht kostendeckend arbeitet und da gerade der Rettungsdienstbereich T. unter einer Kostenunterdeckung leidet. Schließlich ist auch die Folgerung des Beklagten, dass in den Rettungsdienstbereichen W. und T. nach Erteilung der begehrten Genehmigung infolge des Verlustes an Krankentransporten bei gleichzeitig notwendig bleibender Vorhaltung der KTW erheblich höhere ungedeckte Kosten anfallen würden, die nur durch eine erhebliche Erhöhung der Gebühren kompensiert werden könnten, nachvollziehbar. Erhöhte Kosten im Bereich des Rettungsdienstes können auf diejenigen, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen, umgelegt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW und § 6 des KAG NRW). Dass dieses "können" jedenfalls angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte ein faktisches "müssen" darstellt, ist einleuchtend. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang es hier zu einer Erhöhung der Gebühren kommen würde. Klar ist jedenfalls, dass angesichts der von dem Kläger erstrebten Genehmigung nicht unerhebliche Gebührenerhöhungen im Raum stehen. Solche Gebührenerhöhungen stellen aber eine Belastung der Allgemeinheit dar, gleichviel ob sie nun von den Betroffenen oder den Krankenkassen getragen werden. Vgl. zu alledem BVerwG, a.a.O. Im Übrigen würde sich hier eine weitere Gebührenerhöhung besonders belastend auswirken, da die Gebühren für den Krankentransport in beiden Rettungsdienstbereichen ohnehin erheblich gestiegen sind (T. - 2001: 119,64 EUR, 2007: 209,10 EUR; W. - 2001: 84,36 EUR, 2007: 106,10 EUR). Schließlich spricht auch nichts dafür, dass in den Rettungsdienstbereichen W. und T. - außerhalb von Stilllegungen, die mit § 6 RettG NRW nicht zu vereinbaren sind - Kosten gespart werden könnten, um so die durch genehmigte Betätigung Privater eintretenden Einnahmeausfälle auszugleichen. Es springt jedenfalls nicht ins Auge, dass der Rettungsdienst in diesen Rettungsdienstbereichen ineffektiv strukturiert - etwa überdimensioniert - wäre. Im Übrigen wäre die für einen Ausgleich notwendige Kosteneinsparung hier hoch, da etwa 25% der Kosten des KTW-Bereichs (abzüglich flexibler Kosten) ausgeglichen werden müssten. Dass ein derartiges Kosteneinsparungspotential besteht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Vgl. zur Notwendigkeit eines diesbezüglichen klägerischen Vortrags OVG Hamburg, Beschluss vom 19.1.2006 - 1 Bf 146/04 -, juris. Nach alledem ist bezogen auf die Rettungsdienstbereiche T. und W. bei Erteilung der begehrten Genehmigung eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst zu erwarten. Daher kann dahinstehen, ob der Beklagte den potentiellen Betriebsbereich zu Recht mit den beiden genannten Rettungsdienstbereichen gleichgesetzt hat oder ob nur ein Betriebsbereich in den Blick zu nehmen gewesen wäre (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.