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Urteil

21d A 4059/06.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.21D.A4059.06O.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. Gründe: I. Der am 00. Oktober 1953 in O. geborene Beamte wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister in den Polizeivollzugdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Am 28. September 1971 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Gleichzeitig wurde er zum Polizeioberwachtmeister befördert. Danach folgten in regelmäßigen Abständen weitere Beförderungen. Vom Polizeipräsidium M. wurde er zur Landespolizeischule für Technik und Verkehr in M. versetzt, wo er seit 1979 als Ausbilder verwendet wurde. Am 14. Oktober 1980 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach seiner mit Wirkung vom 28. März 1994 erfolgten Versetzung zum Polizeipräsidium Z. versah er Posten- und Streifendienst im Schutzbereich T.. Am 3. August 1995 wurde er zum Polizeikommissar ernannt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme wurde er ab dem 17. Oktober 2001 im Präsenzdienst der Polizeiwache T. eingesetzt. Am 24. Juli 2002 erfolgte die Umsetzung zum Bezirksdienst der Polizeiwache T.. Der Beamte ist seit dem 27. Mai 1988 rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder wurde in der Weise aufgeteilt, dass der Beamte die elterliche Sorge für die am 14. Oktober 1981 geborene Tochter U. erhielt. Das Sorgerecht über die am 21. April 1979 geborene Tochter H. wurde unter Anordnung von Vormundschaft auf den Schwiegervater des Beamten übertragen. Der Beamte ist in strafrechtlicher Hinsicht - abgesehen von den Vorfällen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil vom 20. September 1994 - 6 Ls 58 Js 152/94 (368/94) - verwarnte ihn das Amtsgericht O. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 DM wurde zunächst vorbehalten. Am 27. Februar 1997 wurde er zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 17. September 1996 - 6 Ds 58 Js 691/95 (113/96) - wurde er erneut wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung wurde am 27. März 1998 widerrufen, weil der Beamte entgegen der ihm gemachten Auflage seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter H. nicht nachkam. Der Beamte verbüßte daher eine Freiheitsstrafe in der Zeit vom 27. Oktober 1998 bis 27. Januar 1999 in der Justizvollzugsanstalt I.. II. Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 wurde dem Beamten gemäß § 63 LBG NRW die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, weil der Verdacht entstanden war, dass der Beamte Ratenzahlungen, die er bei der Vollstreckung von Erzwingungshaftbefehlen entgegen genommen hatte, nicht ordnungsgemäß abgeführt, sondern für sich verbraucht habe. Im März 2003 wurden wegen des vorgenannten Verdachts Vorermittlungen angeordnet. Mit Verfügung vom 10. April 2003 leitete das Polizeipräsidium Z. das förmliche Disziplinarverfahren ein, in dem dem Beamten vorgeworfen wurde, in elf näher bezeichneten Fällen dienstlich vereinnahmte Gelder für Vollstreckungs- und Erzwingungshaftbefehle (Gesamthöhe: 1.476,33 Euro) vorschriftswidrig nicht bei der Gerichts- oder Stadtkasse eingezahlt, sondern für sich selbst verbraucht zu haben. Gleichzeitig wurde der Beamte gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Das Amtsgericht T. verurteilte ihn durch Urteil vom 23. Mai 2003 - 30 Ds 60 Js 26/03 (135/03) - wegen 11-fachen Verwahrungsbruchs jeweils in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Auf die - auf die Strafzumessung beschränkte - Berufung des Beamten hob das Landgericht M. das Urteil auf und verurteilte den Beamten durch Urteil vom 4. September 2003 - 31 Ns 57/03 - wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren Fall in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Bewährungsbeschluss wurde ihm die Weisung erteilt, sich in regelmäßige psychotherapeutische Behandlung zu begeben, deren Dauer mit dem Therapeuten abzusprechen war. Mit Anschuldigungsschrift vom 15. März 2005 wird dem Beamten zur Last gelegt, „als Angehöriger der Kreispolizeibehörde Ö. in T. im Zeitraum vom 26. April 2002 bis zum 5. September 2002 als Polizeivollzugsbeamter der Polizeiinspektion II und Beamter auf Lebenszeit ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er innerhalb des Dienstes insgesamt 1.521,33 Euro (gemeint: 1.476,33 Euro) in elf Einzelfällen (50 Euro bis 400 Euro je Fall) aus Vollstreckungs- und Erzwingungshaftbefehlen entgegen genommen hat, sich rechtswidrig zum eigenen Verbrauch zugeeignet hat (elffacher Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Untreue gemäß §§ 133 I, III, 266 I, II, §§ 63 III Nr. 4, 52, 53 StGB) und damit schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zur Uneigennützigkeit und zu einem achtungs- und vertrauensvollen Verhalten, insbesondere die Beachtung des geltenden Rechts, verletzte. Darüber hinaus missachtete er durch das Nichteinzahlen der elf aus Haftbefehlen entgegen genommenen Gelder bei der (für die Vollstreckungsbehörde) zuständigen Kasse die entsprechenden Richtlinien/Weisungen des PP Z.. Dadurch verletzte er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zum Gehorsam." III. Die Disziplinarkammer hat den Beamten wegen eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn aus dem Dienst entfernt. Die Disziplinarkammer hat hierzu aufgrund der Hauptverhandlung und anhand der ihr vorliegenden Akten folgenden Sachverhalt festgestellt und ist in tatsächlicher Hinsicht von den im Urteil des Amtsgerichts T. getroffenen Feststellungen ausgegangen. Dort ist ausgeführt: „Im Oktober 2001 wurde der Angeklagte, der zunächst im Wach- und Wechseldienst auf der Wache T. tätig war, in den dortigen Bezirksdienst versetzt. Im April 2002 erhielt er in diesem Zusammenhang den zweiten Bezirk in T.-Eigen zugeteilt. Dort war er bis zu seiner vorläufigen Suspendierung tätig. Zu seinem Aufgabengebiet als Bezirksbeamter gehörte u.a. die Erledigung und Vollstreckung von Haftbefehlen, insbesondere Vollstreckungshaftbefehlen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach nicht erfolgter Zahlung der Geldstrafe sowie von Erzwingungshaftbefehlen nach Festsetzung einer nicht erledigten Geldbuße. Bei dem Versuch, einen Haftbefehl zu vollstrecken, war der Angeklagte befugt, den entsprechenden Geldbetrag, der im Falle der Ersatzfreiheitsstrafe zur Abwendung der Haft führt, zu kassieren und anschließend bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Auch bei Erzwingungshaftbefehlen konnte durch die Zahlung der Geldbuße die Haft abgewendet werden. Nach Entgegennahme des entsprechenden Betrages oblag es dabei dem Angeklagten, die Einzahlung bei der Stadtkasse oder dem genannten Geldinstitut vorzunehmen. In den nachbezeichneten Fällen nahm der Angeklagte jedoch die Gelder entgegen, ohne sie in der vorgeschriebenen Art und Weise der Gerichtskasse, der Stadtkasse oder dem genannten Geldinstitut zuzuleiten, vielmehr verwendete er die Beträge aufgrund seiner zuvor dargestellten schwierigen finanziellen Situation für sich. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: 1. XY Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft M. in 31 Js 1518/99; ersatzweise Zahlung von 613,55 Euro befreite. Der Angeklagte nahm folgende Raten entgegen: a) am 28.06.2002 200,00 Euro b) am 02.08.2002 50,00 Euro c) am 05.09.2002 50,00 Euro 2. A.B. Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft X. in 20 VRs 122/01; ersatzweise Zahlung von 397,63 Euro befreite. Am 16.07.2002 nahm der Angeklagte 400,00 Euro entgegen. 3. T.U. Erzwingungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft M. in VRs 853/02; Zahlung von 83,35 Euro (richtig: 38,35 Euro) befreite. In der Zeit vom 25.07.2002 bis 08.08.2002 nahm der Angeklagte diesen Betrag entgegen. 4. A.M. Erzwingungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft M. in 88 VRs 1169/02; Zahlung von 76,69 Euro befreite. In der Zeit vom 17.07.2002 bis 08.08.2002 nahm der Angeklagte diesen Betrag entgegen. 5. X.Y.Z. Erzwingungshaftbefehl; Zahlung von 511,29 Euro befreite. Der Angeklagte nahm den Betrag in folgenden Teilbeträgen entgegen: a) am 26.04.2002 150,00 Euro b) Anfang Juni 2002 100,00 Euro c) am 02.07.2002 150,00 Euro d) am 02.08.2002 111,29 Euro 6. B.A. Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft M. in 16 VRs 173/00; ersatzweise Zahlung von 552,42 Euro befreite. Am 29.07.2002 nahm der Angeklagte 150,00 Euro entgegen. Zwischenzeitlich hat der Angeklagte den entstandenen Schaden wiedergutgemacht." Ferner hat die Disziplinarkammer die nachfolgenden - für die Strafzumessung getroffenen - ergänzenden Feststellungen des Landgerichts M. vom 4. September 2003 zugrunde gelegt: „Es lässt sich nicht feststellen, dass eine der Personen, deren Gelder der Angeklagte einbehalten hat, konkret der Gefahr der Inhaftierung ausgesetzt gewesen wäre. Solange in den Vorgängen vermerkt war, dass die Betroffenen Ratenzahlungen leisteten, bestand für diese objektiv nicht die Gefahr der Verhaftung. Der Angeklagte hat auch nicht damit gerechnet, dass die Person, deren Gelder er in Empfang genommen und nicht sofort weitergeleitet hat, dadurch der Gefahr der Verhaftung hätten ausgesetzt sein können. Diese Einschätzung beruht darauf, das er den Personen jeweils Quittungen über den gezahlten Betrag ausgehändigt hatte. Als der Angeklagte von einem Kollegen auf Unstimmigkeiten angesprochen wurde, gab er sofort ohne zu Zögern zu, dass er Beträge für sich eingenommen und nicht weitergeleitet hatte. Er nannte zudem von sich zwei weitere Fälle, in denen er Gelder einbehalten hatte. Zur Erklärung führte er aus, er habe die Hoffnung gehabt, die Beträge später zurückzahlen zu können. Dies habe er trotz Schuldnerberatung nicht geschafft. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende eigene Feststellungen getroffen: Der jetzt neunundvierzigjährige Angeklagte wurde in T. geboren. Er war verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter im Alter von 21 und 24 Jahren hervorgegangen. Die Ehe wurde 1988 geschieden. Die jüngere Tochter lebte seitdem im Haushalt des Angeklagten. Die letzten Ehejahre haben den Angeklagten emotional stark belastet. Seine Ehefrau war Alkoholikerin. Die Trennungsauseinandersetzungen waren äußerst schwierig. Zum Zeitpunkt der Scheidung hatten die Eheleute Schulden in Höhe von ca. 100.000 DM. Der Angeklagte hatte über seine finanziellen Angelegenheiten keinen Überblick. Deren Regelung hatte er, bevor er seine Ex-Frau kennenlernte, seiner Mutter überlassen. Nach der Heirat kümmerte sich seine damalige Ehefrau um die finanziellen Verhältnisse. Nach der Scheidung war der Angeklagte nicht in der Lage, seine finanziellen Verhältnisse allein zu regeln, insbesondere, sich um eine ordnungsgemäße Schuldentilgung zu kümmern. Nachdem er zunächst für seine älteste Tochter freiwillig Unterhalt gezahlt hatte, ließ er sich im November 1993 durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts O. zu Kindesunterhaltszahlungen verurteilen (10 F 267/93). Der Angeklagte prüfte damals nicht, ob die geltend gemachten Unterhaltszahlungen der Höhe nach berechtigt waren. Er bemühte sich auch nicht um anwaltlichen Rat. Er weiß nicht, wie hoch seine Schulden zum damaligen Zeitpunkt waren, und ob er diese einem Unterhaltsanspruch zumindest teilweise hätte entgegensetzen können. Da nachfolgend keine Unterhaltszahlungen eingingen, wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 20.09.1994 wegen Verletzung der Unterhaltpflicht schuldig gesprochen (6 Ls 58 Js 152/94 (368/94). Er wurde verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 DM blieb vorbehalten. Der Angeklagte musste zum Termin vom 20.09.1994 polizeilich vorgeführt werden, nachdem er zu einem vorher angesetzten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen war. Dem Angeklagten gelang es auch in der Folgezeit nicht, seine finanziellen Verhältnisse zu regeln und seinen Unterhaltsverbindlichkeiten nachzukommen. Durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 17.09.1996 (6 Ds. 58 Js 691/95 (113/96) wurde er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, da der Angeklagte weiterhin keine Unterhaltszahlungen leistete. In der Zeit von Ende Oktober 1998 bis Ende Januar 1999 befand sich der Angeklagte deshalb in Strafhaft. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 14.02.2001 erlassen. Der Angeklagte lebt nun mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Diese hat er im März 1999 kennengelernt; seit März 2001 leben sie in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Lebensgefährtin unterstützt ihn bei dem Versuch, seine finanziellen Verhältnisse nunmehr zu regeln. Der Angeklagte hat sich zu diesem Zwecke bereits seit längerem mit einer Schuldnerberatung in Verbindung gesetzt. Ebenso wie die persönliche Entwicklung weist die berufliche Entwicklung des Angeklagten Veränderungen und Brüche auf. Der Angeklagte ist Polizeibeamter. In der Zeit von 1978 bis 1993 war er Ausbilder für Sport und Waffenkunde. Von Kollegen wurde er als stiller und fleißiger Beamter beschrieben, dem man auch unangenehme Aufträge übertragen konnte. 1996 suchte der Angeklagte wegen seiner Schuldenproblematik den Rat des Sozialen Ansprechpartners." Des Weiteren hat die Disziplinarkammer in Auswertung der Akten und aufgrund der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: „Entsprechend der in dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts M. ausgesprochenen Weisung hat der Beamte sich bei dem Psychologischen Psychotherapeuten C. in Behandlung begeben. In seinem Gutachten vom 30. August 2004 diagnostiziert er eine „depressive Neurose auf dem Boden einer unreifen Persönlichkeit bei deutlichen Defiziten im Selbstwertgefühl (narzistische Persönlichkeitsstörung)". Er beschreibt narzistisch defizitäre Persönlichkeiten als solche, die oft ein schwach ausgeprägtes Rechtsempfinden mit einer Neigung zu Loyalitätskonflikten haben. Nach seiner Einschätzung ist davon auszugehen, dass die persönliche Stabilität des Beamten im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten durch die vorausgegangenen Belastungen (Trennung von der Ehefrau, erhebliche finanzielle Schwierigkeiten durch hohe Schuldenlast aus der Ehezeit, Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht) „bereits dermaßen" untergraben war, „dass es entgegen einem nachweislichen Rechtsempfinden ... zu einem Durchbruch von kriminellen Verhaltensweisen als erneute Abbildung des Themas Schuld bei dem Beamten kam." IV. Die Disziplinarkammer hat den Beamten eines schwerwiegenden Dienstvergehens für schuldig befunden und zur Begründung der von ihr verhängten Maßnahme wie folgt ausgeführt: „Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Verfehlungen begangen hat. Namentlich ist davon auszugehen, dass der Beamte schuldhaft, und zwar vorsätzlich, gehandelt hat. Dieser Überzeugung liegt zunächst die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW zugrunde, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht, im Disziplinarverfahren bindend sind. Die Ausführungen des Gutachters geben dem Gericht keine Veranlassung, die Schuldfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Verfehlungen erneut zu überprüfen. Die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils sind für das Disziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW auch hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit grundsätzlich bindend. Dabei ist unerheblich, dass das Strafurteil insofern keine ausdrücklichen Ausführungen enthält. Aus der Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich, dass das Gericht die Schuldfähigkeit bejaht hat. Eine Lösung von den bindenden Feststellungen kommt nur in Betracht, wenn die Annahme der Schuldfähigkeit offensichtlich unrichtig wäre oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stieße. Das ist nicht der Fall. Der Gutachter hat die Einsichtsfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Verfehlungen ausdrücklich bejaht. Von einer Steuerungsunfähigkeit ist keine Rede. Allein die Formulierung, dass es zu einem „Durchbruch von kriminellen Verhaltensweisen" kam und die auffällig dilettantische Begehungsweise der Taten lassen zwar eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit möglicherweise nicht völlig ausgeschlossen erscheinen, erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen sie jedoch in keinem Fall. Die Einschätzung des Gutachters, wonach der Beamte sich „seiner Schuld sehr bewusst war" sprechen im Übrigen deutlich dafür, dass der Beamte das Unrecht seiner Handlung eingesehen hatte und auch danach hätte handeln können. Nach alledem steht fest, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und ein Dienstvergehen i. S. d. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG vor allem dadurch begangen hat, dass er sich im innerdienstlichen Bereich in strafrechtlicher Hinsicht in 11 Fällen wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren Fall schuldig gemacht hat. Mit der Nichteinzahlung der amtlich entgegengenommenen Geldbeträge hat er gleichzeitig gegen die Dienstanweisung für die Bearbeitung von Haftbefehlen und Festnahmeersuchen (GS 2.1 - 643 - vom 15. Dezember 1994) verstoßen. Dieses Dienstvergehen ist so schwerwiegend, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Ein für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständiger und in diesem Rahmen auch mit der Entgegennahme von Geldzahlungen zur Abwendung der Vollstreckung befasster Polizeibeamter, versagt im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, wenn er diese Geldzahlungen für eigene Zwecke verwendet. In diesem Bereich wird dem Beamten von seinem Dienstherrn und den Bürgern ein besonderes Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung entgegengebracht. Die Bürger würden der Polizei bei ihrer Tätigkeit mit erheblichem Misstrauen begegnen, wenn sie erfahren würden, dass Ratenzahlungen zur Abwendung von Haftbefehlen für private Zwecke ausgegeben würden. Der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu zerstören. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles lassen sich keine gewichtigen durchgreifenden Entlastungsgesichtspunkte feststellen, die ausnahmsweise die Prognose zulassen, dass trotz des Fehlverhaltens noch ein Rest an Vertrauen in die Person des Beamten verblieben ist. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469 ff. Insbesondere liegt keiner der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht entwickelten Milderungsgründe vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen können, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Mit der Vereinnahmung von insgesamt immerhin 1.476,33 Euro innerhalb von fast 4 Monaten hat der Beamte die Grenze der Geringwertigkeit (die nach der Rechtsprechung bei etwa 50 Euro liegt) deutlich überschritten. Den Beamten kann auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung entlasten. Denn er hat sein Fehlverhalten erst nach der Entdeckung offenbart. Zwar hat er die Einbehaltung der zur Abwendung der Haftbefehle geleisteten Ratenzahlungen von sich aus eingeräumt, bevor er endgültig überführt worden ist. Einer mildernden Berücksichtigung der Offenbarung steht jedoch entgegen, dass er von seinem Vorgesetzten, Herrn Polizeihauptkommissar D., bereits wegen wiederholter Sachstandsanfragen zu den Haftbefehlen G., I., Ä. und Ö. zum Verbleib der Geldzahlungen befragt und aufgefordert worden war, Unterlagen zur Klärung der Nachfragen vorzulegen. Auch wenn zu dieser Zeit seitens der Kollegen noch kein konkreter Verdacht gegen ihn bestand, wusste der Beamte damit, dass jedenfalls insofern Nachforschungen angestellt wurden. Nach den Erklärungen des Zeugen D. im polizeilichen Ermittlungsverfahren ist der Nachweis der Zahlungseingänge lückenlos und muss jede Unregelmäßigkeit zwangsläufig auffallen. Der Beamte musste daher konkret damit rechnen, überführt zu werden. Unter diesen Umständen war die Offenbarung nicht freiwillig. Auch die Offenbarung der einbehaltenen Gelder bezüglich der Haftbefehle A. und C. (insgesamt 661,29 Euro) ist - mit Rücksicht auf die befürchtete Überführung in den vier anderen Fällen, nicht ohne Furcht vor konkreter Entdeckungsgefahr zustande gekommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31.94 -. Aus den vorgenannten Gründen steht dem Beamten auch nicht der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens zur Seite. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Vermutung der Unfreiwilligkeit bei der nachträglichen Schadenswiedergutmachung in einem Fall ausnahmsweise als widerlegt angesehen, in dem der Beamte sich aufgrund besonderer psychischer Belastungen über die Möglichkeit der Tataufdeckung überhaupt keine Gedanken gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Allein die von dem Beamten im Strafverfahren immer wieder bekundete Absicht, er habe das Geld auf jeden Fall wieder zurückzahlen wollen, sowie der Umstand, dass er sich über seine geradezu unausweichliche Überführung offensichtlich keine hinreichenden Gedanken gemacht hat, genügen nicht für die Annahme, dass die Wiedergutmachung freiwillig erfolgt ist. Gründe, aus denen sich ergibt, dass der Beamte die einbehaltenen Beträge auch ohne die Entdeckung im Januar 2003 im März 2003 zurückgezahlt hätte, sind nicht dargelegt. Der Beamte kann sich auch nicht darauf berufen, aus einer unverschuldeten unausweichlichen Notlage heraus gehandelt zu haben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass er sich im Zeitpunkt der Zugriffshandlungen in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat, die wesentlich darauf zurückzuführen war, dass er neben Unterhaltspflichten für seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder (bis zum Jahre 1999) sämtliche Schulden aus seiner früheren Ehezeit allein abzutragen hatte, weil seine geschiedene Ehefrau arbeitslos geworden war und aus gesundheitlichen Gründen auch keinen Beitrag mehr zur Schuldenbegleichung leisten konnte. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht O. am 23. Mai 2003 angegeben, noch Schulden in Höhe von über 50.000 Euro gehabt zu haben; die Schuldenlast im Jahre 2002 sei sogar noch höher gewesen. Diese bereits seit vielen Jahren unverändert anhaltende angespannte finanzielle Situation, die zwischenzeitlich sogar mit Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung verbunden war, stellten für den Beamten eine erhebliche - durchaus auch psychische - Belastung dar. Allein die hohe Schuldenlast begründet jedoch noch keine Notlage, die eine mildere Bewertung des Zugriffs zuließe. Eine solche Notlage liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn im Zeitpunkt des Zugriffs die existenziellen Bedürfnisse des Beamten bzw. seiner Familie in Frage gestellt waren. Dies war jedoch im Jahre 2002 offensichtlich nicht der Fall. Trotz der vielen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse blieb dem Beamten immer der pfändungsfreie Teil seines Gehaltes, aus dem er den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Er erhielt nach Abzug gepfändeter Lohnanteile einen Betrag von etwa 1.200 Euro ausbezahlt. Zum damaligen Zeitpunkt lebte er bereits zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin in deren Wohnung. Zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensunterhaltungskosten hatte er ihr monatlich lediglich einen Betrag in Höhe von 500 Euro zu zahlen. Von dem restlichen Geld konnte er u.a. seine Versicherungen (z. B. Kranken- und Pflegeversicherung) und weitere Verbindlichkeiten bestreiten. Der notwendige Lebensbedarf (Miete, Strom, M. usw.) war daher während der Tatzeiten (April 2002 bis September 2002) in keiner Weise gefährdet. Unabhängig davon ist der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage aber nur auf den Fall zugeschnitten, dass es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten zur Behebung einer vorübergehenden Konfliktsituation gehandelt hat. Wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum - wie hier (11 Mal in fast vier Monaten) - erfüllen diese Voraussetzungen nicht, selbst wenn sie auf einen Zustand mit Krankheitswert (z. B. psychische Dauerbelastung, Alkoholabhängigkeit) zurückzuführen sein sollten. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 - sowie Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -. Schließlich wäre eine etwaige Notlage für den Beamten auch nicht ausweglos gewesen. Neben Absprachen mit Gläubigern und der Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung wäre ihm zumindest zuzumuten gewesen, seine Lebenspartnerin um finanzielle Unterstützung zu bitten, wozu diese nach dem Inhalt ihrer Angaben im Strafverfahren auch ohne Weiteres bereit gewesen wäre. Eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beamte - bedingt durch die ihm über den Kopf gewachsenen finanziellen Probleme bzw. sonstigen psychischen Probleme - in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt hat. Eine bei der Schwere des vorliegenden Dienstvergehens mildernd zu berücksichtigende psychische Ausnahmelage setzt voraus, dass es sich nicht um eine länger andauernde seelische Belastung handelt, mit der der Beamte sich längerfristig - evtl. mit psychotherapeutischer oder sonstiger Hilfe durch Dritte - auseinandersetzen konnte. Erforderlich ist vielmehr eine schockartig, d. h. in der Regel durch ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis ausgelöste seelische Ausnahmesituation. Die vorliegend ersichtlichen Umstände erfüllen diese Voraussetzung nicht. Denn die hohe Schuldenlast war nicht zur Tatzeit unversehens auf den Beamten zugekommen, sondern bestand bereits seit vielen Jahren. Die von dem behandelnden Therapeuten des Beamten zur Erklärung des Gesamtverhaltens angeführten entwicklungsbedingten Persönlichkeitsstörungen stellen ebenfalls kein vorübergehendes Ereignis dar, das den Beamten plötzlich in eine seelische Zwangslage gebracht hat. Sonstige Anhaltspunkte für ein schockartig auf die Seelenlage des Beamten einwirkendes Ereignis (wie z. B. besondere familiäre Schwierigkeiten o. ä.) sind nicht ersichtlich und von dem Beamten nicht dargelegt worden. Auch die nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Zugriffsdelikten über die Prüfung der sogenannten anerkannten Milderungsgründe hinaus vorzunehmende Abwägung aller sonstigen für und gegen den Beamten sprechenden Umstände, insbesondere auch die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten einschließlich seines sonstigen dienstlichen Verhaltens vor, bei und nach dem Dienstvergehen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a.a.O. kann nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Insofern hat das Gericht auch den Gesichtspunkt eines „Mitverschuldens" bzw. der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in seine Erwägungen einbezogen, weil dem Dienstherrn durch die zahlreichen gegen den Beamten vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (am 23. Mai 2001 waren es 24) und die Strafverfahren sowie die Inhaftierung wegen Unterhaltspflichtverletzung die desolaten finanziellen Verhältnisse des Beamten und auch seine offenkundige Überforderung mit dieser Situation bekannt waren. Vgl. zur ausnahmsweise mildernden Berücksichtigung der Verletzung der Fürsorgepflicht bei Veruntreuung dienstlicher Gelder durch einen bekanntermaßen überschuldeten Soldaten BVerwG, Urteil vom 19. September 1985 - 2 WD 63/84 -, BVerwGE 83, 52 ff. Gegen eine mildernde Berücksichtigung dieses Umstandes spricht jedoch, dass der Dienstherr keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine derartig weitgehende dienstliche Unzuverlässigkeit hatte. Der Einsatz eines Polizeibeamten im Wachdienst ist jedenfalls nicht von vornherein ein Aufgabenbereich, der in besonderer Weise - wie etwa bei einem Kassenbeamten - den Umgang mit Bargeld erfordert. Soweit dazu auch die Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit den Vollstreckungs- bzw. Erzwingungshaftbefehlen gehörte, musste sich dem Dienstherrn nicht aufdrängen, dass der Beamte dadurch in eine besondere Versuchungssituation gebracht wurde, weil auf Dauer oder zumindest auf einen längeren Zeitraum angelegte Unregelmäßigkeiten in diesem Bereich zwangsläufig auffallen mussten. Im übrigen muss die Verantwortung für das dienstliche Fehlverhalten letztlich grundsätzlich ungeteilt bei dem Beamten selbst liegen. Ob die von dem Dipl.-Psychologen J. diagnostizierte depressive Neurose bzw. narzistischen Persönlichkeitsstörungen, die ursächlich für das strafrechtlich relevante Verhalten geworden sein mag, möglicherweise zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt haben, kann offen bleiben. Denn selbst eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte eine Milderung jedenfalls dann nicht, wenn es sich - wie hier - um eine eigennützige Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten aufbietet. Vgl. OVG NW, Urteil vom 8. Juni 2005 - 21d A 4210/03.O - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -. Dennoch lässt die Kammer bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht außer Betracht, dass der Beamte im Zeitraum der Tatbegehung psychisch nicht gesund war. Es drängt sich der Eindruck auf, dass bei ihm ein gewisser Realitätsverlust eingetreten war. Das belegt zum einen die Aussage der Zeugin H., die erklärt hat, der Beamte habe eine Traumwelt um sich herum aufgebaut; so habe er z. B. die an ihn adressierte Post gar nicht mehr geöffnet. Auch die dilettantische Art der Geldbeschaffung, wegen der er geradezu zwangsläufig mit seiner Überführung zu rechnen hatte und die nach seinen Angaben immer wieder zugrundeliegende Vorstellung, das Geld demnächst wieder zurückzuzahlen, lässt erkennen, dass er den hinreichenden Sinn für die Realität verloren hatte. Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass der Beamte sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat, die nach Einschätzung des Therapeuten zu einer Reifung seiner Persönlichkeit geführt hat und ihn in die Lage versetzt haben soll, mit seinen Schwierigkeiten künftig adäquat umgehen zu können, ein durchaus ernst zu nehmender Entlastungsgesichtspunkt. Zugunsten des Beamten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er nach seinen Angaben in etwa einem Jahr seine Schuldenaltlast abgetragen haben wird. Ihm ist ferner zu Gute zu halten, dass er - wenn auch nicht freiwillig, aber noch vor einer endgültigen Überführung - ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat. Für ihn spricht auch, dass sein dienstliches Verhalten bisher keinen Grund zu Beanstandungen gegeben hat. Seine Leistungen waren zuletzt (vgl. Beurteilung vom 24. März 1994 für die Zeit von 1990 bis 1994) mit „über dem Durchschnitt" bewertet. Kollegen und Vorgesetzte schätzten ihn wegen seiner dienstlichen Zuverlässigkeit. Die Kammer unterstellt zu seinen Gunsten, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, weil das am 17. Mai 1990 eingeleitete Disziplinarverfahren wegen Zeitablaufs eingestellt worden ist und es sich dabei an sich um eine Einstellung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW handelte. Für diese Einstellung war nach dem hier gemäß § 82 LDG NRW anzuwendenden § 119 Abs. 5 DO NRW eine Tilgungsfrist nicht vorgesehen mit der Folge, dass eine Verwertung nicht mehr möglich sein dürfte. Allerdings ist der Beamte strafrechtlich vorbelastet. Vor den hier zu beurteilenden Vorfällen hat er zwei Verurteilungen wegen Unterhaltspflichtverletzungen gegen sich ergehen lassen, wobei im zweiten Fall die Bewährung widerrufen wurde. Der Beamte musste in Folge dM. eine Haftstrafe verbüßen. Ungeachtet der Bindungswirkung der Strafurteile unterstellt das Gericht dabei zu Gunsten des Beamten, dass er die Strafurteile u. U. sogar hätte vermeiden oder abmildern können, wenn er sich - insbesondere im vorausgegangenen Zivilverfahren - besser um die Wahrnehmung seiner InterM. gekümmert hätte und dadurch evtl. Schulden aus der Ehezeit hätten Berücksichtigung finden können. Das Gericht stellt schließlich auch in Rechnung, dass der Beamte ausweislich des Gutachtens vom 30. August 2004 aufgrund seiner psychischen Unreife zu einer angemM.en Regelung seiner Angelegenheiten damals nicht in der Lage war. All diese entlastenden Umstände können jedoch in der gebotenen Gesamtabwägung die Belastungsgesichtspunkte nicht ausgleichen. Ungeachtet der psychischen Probleme des Beamten mussten die vorausgegangenen Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung einem jedenfalls schuldfähigen Beamten eine hinreichende Warnung dafür sein, dass er sich - anders als bisher - darum zu bemühen hatte, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, schon um zu vermeiden, künftig weiter mit der Rechtsordnung in Konflikt zu geraten. Dies ist dem Beamten auch klar gewesen. Nach der Haftverbüßung hat er erklärt, die Haftstrafe habe ihn wachgerüttelt. Er wusste auch, dass er sich an den Sozialen Ansprechpartner seiner Dienststelle bzw. an die Schuldnerberatung wenden konnte, um Hilfe bei der Bewältigung seiner finanziellen Probleme zu erlangen. Für die Zukunftsprognose in besonderer Weise nachteilig bewertet die Kammer jedoch den Umstand, dass sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beamten im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Fehlverhaltens gegenüber früheren Zeiten gerade eher verbessert hatten. Zwar hatte der Beamte auch weiterhin erhebliche Schulden abzutragen. Es hat offensichtlich auch in dieser Zeit über die mit der Lohnpfändung bereits einbehaltenen Beträge hinaus deswegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. -versuche gegeben (nach Aussage der Zeugin H. stand im Juli 2002 der Gerichtsvollzieher vor der Tür). Der Beamte war aber für seine beiden Töchter seit fast 3 Jahren nicht mehr unterhaltspflichtig und lebte bereits seit über einem Jahr mit einer Lebensgefährtin zusammen, die ihm Halt gab und keine eigenen finanziellen Ansprüche an ihn stellte. Er brauchte in dieser Zeit nur etwa 1.000 DM bzw. 500 Euro zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen. Das an ihn ausgezahlte Nettoeinkommen belief sich auf ca. 2.000 DM bzw. 1.200 EUR. All dies hat zu einer Entspannung in der persönlichen und finanziellen Situation gegenüber früheren Zeiten beigetragen. Wenn der Beamte in dieser Situation - wenn auch aufgrund einer krankhaften Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit (bestenfalls) gehemmt, aber immerhin schuldfähig - dazu übergegangen ist, sich im Bewusstsein der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns mit dienstlich erlangten Geldern weiterzuhelfen, und dies nicht nur einmal, sondern über einen Zeitraum von 4 Monaten 11 mal, fällt die Schwere des Dienstvergehens im Verhältnis zu den sonstigen persönlichen Umständen in besonderer Weise ins Gewicht. Die Personen, die ihm zur Abwendung einer Haftstrafe Geld anvertraut hatten, waren unbedingt darauf angewiesen, dass das Geld auch tatsächlich für sie an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Zwar hat der Beamte die Gefahr einer Inhaftierung nicht bewusst in Kauf genommen; so hat er in den Vorgängen vermerkt, dass Ratenzahlungen geleistet wurden und er hat den Personen, deren Gelder er einbehalten hat - Quittungen über die jeweiligen Zahlungen ausgestellt. Trotz alledem war damit nicht völlig ausgeschlossen, dass die Betroffenen - etwa bei Verlust der Quittung - Nachfragen und damit unangenehmen Situationen ausgesetzt werden konnten. Aber auch unabhängig davon hat der Beamte durch die strafbare Einbehaltung der zur Haftabwendung zu zahlenden Geldbeträge gegen die Vorbildfunktion verstoßen, die von einem Polizeibeamten - jedenfalls in Ausübung seines Dienstes - selbstverständlich erwartet wird. Mit einem solchen Verhalten ist für die Polizei als Institution im Falle des Bekanntwerdens ein außerordentlich hoher Ansehensschaden verbunden. Das Vertrauensverhältnis der Öffentlichkeit und des Dienstherrn zu dem Beamten wird dadurch zerstört. Das Disziplinarverfahren dient in erster Linie der Funktionsfähigkeit und dem Ansehen des öffentlichen Dienstes. Soweit das Verhalten des Einzelnen geeignet war, das Ansehen des öffentlichen Dienstes - wie hier - in besonderem Maße zu beeinträchtigen, kann von der Allgemeinheit nicht erwartet werden, dass sie das Risiko einer nochmaligen Beeinträchtigung des Vertrauens in Kauf nimmt. Mag das Risiko auch nicht besonders groß sein, weil der Therapeut davon ausgeht, dass sich der seelische Zustand des Beamten beruhigt hat und sogar als stabil einzuschätzen ist, erscheint es jedoch auch nicht vollkommen fernliegend, dass der Beamte in Zukunft in eine andere Situation gerät, die ihn - vielleicht dann in anderer Weise - seelisch überfordern würde. Angesichts der Schwere des bereits einmal gezeigten Fehlverhaltens ist die Eingehung dieses Risikos dem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht mehr zumutbar und würde dem Zweck des Disziplinarrechts zuwiderlaufen. Das Resozialisierungsbedürfnis des Beamten muss dagegen zurückstehen. Des Weiteren ist die Höchstmaßnahme in einem solchen Fall auch deshalb geboten, weil sie über ihren (engeren) Zweck hinaus auch pflichtenmahnende Wirkung auf andere Kollegen hat, denen durch die Entfernung nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 - 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 ff." Die Disziplinarkammer hat dem Beamten gemäß § 76 Abs. 1 DO NRW für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts bewilligt, weil er einer solchen Maßnahme bedürftig sei und ihrer auch nicht unwürdig erscheine. V. Der Beamte hat gegen das Urteil der Disziplinarkammer rechtzeitig Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die Berufung richte sich gegen das verhängte Disziplinarmaß. Entlastungsgründe seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Das psychologische Gutachten vom 30. August 2004 bescheinige ihm einen vorübergehenden Realitätsverlust. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung macht der Beamte geltend: Er sei zur Tatzeit steuerungsunfähig gewesen. Nach Einschätzung des Psychologischen Psychotherapeuten C. sei es bei ihm zu einem Durchbruch von kriminellen Verhaltensweisen gekommen. Insoweit werde beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß stehe diesem Beweisantrag nicht entgegen, weil es um die Frage der Schuld gehe. Er könne sich zudem auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung berufen, denn aus seiner Sicht sei er nicht durch Aufdeckung der Tat bedroht gewesen. Auch habe er den Schaden freiwillig wieder gutgemacht. Schließlich sei eine Milderung des Disziplinarmaßes aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vonnöten. Er habe sich mit den Taten selbst bestrafen wollen. Weitere Taten seien auch nicht zu erwarten. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das Verfahren einzustellen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. Sie tritt dem Vorbringen des Beamten entgegen. Ein Restvertrauen sei nicht mehr vorhanden. Eine maßnahmemindernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit sei abzulehnen, weil der Beamte gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen habe. VI. Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäß §§ 79 bis 81 DO NRW eingelegt und begründet worden. Das Berufungsverfahren ist nach dem In-Kraft-Treten des Landesdisziplinargesetzes - LDG NRW - am 1. Januar 2005 und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Landesdisziplinarordnung - DO NRW - (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes vom 16. November 2004, GVBl. NRW S. 624) nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Landesdisziplinarordnung fortzuführen. Dies ergibt sich aus den für das Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren speziellen Übergangsvorschriften des § 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 6 LDG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2005 - 22d A 268/04.O - . Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Beschränkung auf das Disziplinarmaß hat zur Folge, dass die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen das Rechtsmittelgericht binden. Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des Falles und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten angemessen ist. Mängel des förmlichen Verfahrens, die trotz der Beschränkung der Berufung von Amts wegen zu berücksichtigen wären und zur Einstellung des Verfahrens führen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2005 - 22d A 1763/04.O -. Der Senat ist ferner gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beamten gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das Strafurteil keine näheren Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Beamten enthält. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beamte im Tatzeitraum schuldfähig war. Anderenfalls hätte eine Verurteilung nicht erfolgen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 1 D 36.96 -, JURIS. Hiervon ausgehend ist die Berufung unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Es steht fest, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten nach § 57 Satz 2 und 3 LBG NRW schuldhaft verletzt und ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat, indem er sich im innerdienstlichen Bereich in 11 Fällen wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren Fall schuldig gemacht hat. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemM.er Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, JURIS. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Zudem kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen an, insbesondere auf die Frage, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Vgl. hierzu eingehend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 f.; Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Fehlverhalten des Beamten als ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Kernbereich seiner Aufgaben zu bewerten. Der Beamte hat ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke verwendet und damit ein sog. Zugriffsdelikt begangen. Ein Zugriffsdelikt liegt vor, wenn ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand unmittelbar verkürzt. Dies ist der Fall, wenn der Beamte dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld unterschlägt. Auf die Art der Gewahrsamserlangung kommt es nicht an. Vgl. zu einer bei der Deutschen Post AG begangenen Unterschlagung BVerwG, Urteil vom 10. November 1998 - 1 D 103.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 19; Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, 2003, S. 268 m.w.N. Die Einstufung als Zugriffsdelikt ist auch unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung. Vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., S. 269 f. m.w.N. Aufgrund der Schwere dieses Dienstvergehen ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, JURIS. Der Beamte kann sich aber nicht auf einen der anerkannten Milderungsgründe berufen. Die Disziplinarkammer hat zutreffend das Vorliegen des Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache verneint, weil angesichts der zugeeigneten 1.476,33 Euro die Grenze zu einer nicht mehr geringwertigen Sache, die ohne starre Festsetzung bei etwa 50 Euro liegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, NVwZ 2003, 108, 109; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2006 - 21d A 2732/04.O -, deutlich überschritten ist. Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung auch möglich, wenn ein weiterer anerkannter Milderungsgrund greift. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre, oder wenn der Täter den Schaden vor Entdeckung wieder gutgemacht oder sich wenigstens dem Dienstherrn offenbart hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 D 15.91 -, DokBer B 1992, 93; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 f. Von den Ausnahmegründen liegt hier nach Lage des Falles kein Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage vor. Die Erwägungen der Disziplinarkammer haben zutreffend darauf abgestellt, dass der Beamte nach Abzug gepfändeter Lohnanteile einen Betrag von 1.200 Euro ausbezahlt erhielt. Er lebte zum damaligen Zeitpunkt mit seiner neuen Lebensgefährtin in deren Wohnung und zahlte zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensunterhaltskosten einen Betrag von 500 Euro. Der notwendige Lebensbedarf war somit während der Tatzeiten in keiner Weise gefährdet. Diesen Ausführungen der Disziplinarkammer ist der Beamte mit der Berufung auch nicht entgegengetreten. Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation berufen, der vorliegt, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1998 - 1 D 97.97 -, JURIS; Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240. Hierfür ist aber nichts zu erkennen. Zutreffend hat die Disziplinarkammer herausgestellt, dass die hohe Schuldenlast des Beamten nicht zur Tatzeit unversehens auf ihn zugekommen war, sondern bereits seit vielen Jahren bestand. Mit seiner Berufung greift der Beamte diese Erwägungen auch nicht an. Vielmehr hebt er darauf ab, dass der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vorliege. Diese Voraussetzung sind aber nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Wiedergutmachung des Schadens oder wenigstens die Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31.94 -, DÖV 1995, 288; Urteil vom 10. Januar 1996 - 1 D 51.95 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 5. Nach der ständigen Rechtsprechung reicht allein die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden oder die Tat werde alsbald dem Dienstherrn offenbar werden, nicht aus, den Entschluss des Beamten zur Offenbarung der Tat als unfreiwillig erscheinen zu lassen. Es muss vielmehr die konkrete Möglichkeit der Aufdeckung des Fehlverhaltens oder deren Folgen bestehen. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -, ZBR 2001, 332. Als der Beamte am 14. Januar 2003 seinem Dienststellenleiter - dem Zeugen D. - das Fehlverhalten in sechs Fällen offenbarte, bestand die konkrete Möglichkeit der Aufdeckung des Fehlverhaltens. Diese Möglichkeit drängte sich nach Lage der Dinge auch dem Beamten auf, so dass sein Verhalten am 14. Januar 2003 nicht mehr als freiwillige Offenbarung, sondern nur noch als Geständnis gewertet werden kann. Richtig ist zwar, dass der Zeuge noch nicht Einzelheiten eines Fehlverhaltens aufgedeckt hatte und eine plausible Erklärung der vier offenen Sachstandsanfragen erwartete, weil er dem Beamten kein Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn zutraute. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beamte keine plausible Erklärung für die vier angesprochenen Vorgänge hatte und deshalb vor der Entdeckung stand. Dass er anstelle des Geständnisses den Versuch hätte unternehmen können, die Entdeckung durch weitere Straftaten - etwa Urkundenfälschungen in den ihm zur Verfügung stehenden Vorgängen - zu erschweren, ist aus Rechtsgründen ohne Belang. Bei dem hier in Rede stehenden Milderungsgrund geht es darum, dass ein die Höchstmaßnahme ausschließendes Restvertrauen erhalten geblieben ist, wenn sich der Beamte ohne Furcht vor Entdeckung freiwillig offenbart. Diesem Milderungsgrund sind ein Geständnis des Beamten und der Verzicht auf das Fehlverhalten verschleiernde weitere Straftaten nicht gleichwertig. Dass der Beamte am 14. Januar 2003 von sich aus zwei Fälle offenbart hat, auf die er noch nicht angesprochen worden war, mag für sich gesehen noch dem Merkmal der Freiwilligkeit genügen, ändert aber nichts an der Höchstmaßnahme, weil bereits in den vier ihm vorgehaltenen Fällen die Schadenssumme weit über der Geringwertigkeitsgrenze liegt. Aus diesem Grund greift auch der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht ein. Auch dieser Milderungsgrund scheidet regelmäßig aus, wenn der Beamte vor der Wiedergutmachung wegen eines aufgedeckten einschlägigen Fehlverhaltens von seinem Dienstherrn zur Rede gestellt worden ist. Die in einem solchen Fall bestehende Vermutung der Unfreiwilligkeit des Schadensausgleichs kann ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn aufgrund nachvollziehbarer, glaubhafter und überzeugender Erklärungen des Beamten feststeht, dass der Beamte trotz einer bereits erfolgten Aufdeckung von Fehlverhalten nicht die Vorstellung hatte, es bestehe die konkrete Möglichkeit der Aufdeckung weiterer einschlägiger Pflichtwidrigkeiten. Vgl. BVerwG, a.a.O. So liegt es hier aus den genannten Gründen aber gerade nicht. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung kann auch entfallen, wenn anderweitige Entlastungsgründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 f., vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 - und vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 und 2 C 9.06 - , jeweils JURIS. Solche Umstände liegen indM. nicht vor. Es bestehen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte. Diese kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. Vgl. BVerwG, Urteile 17. Oktober 2002 - 2 WD 14.02 -, NVwZ-RR 2003, 366, vom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 -, NVwZ-RR 2004, 264 und vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, JURIS; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 1985 - 2 WD 63.84 -, BVerwGE 83, 52. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hatte der Beamte seit vielen Jahren eine hohe Schuldenlast von zeitweise mehr als 50.000 Euro zu tragen, die auch zu 24 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen führte (Stand Mai 2001). Zudem war der Beamte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts O. vom 17. September 1996 (vier Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung) hatte er nach Widerruf der Strafaussetzung in der Zeit vom 27. Oktober 1998 bis 27. Januar 1999 sogar eine Freiheitsstrafe zu verbüßen. All dies war dem Dienstherr auch bekannt, so dass die Annahme von Anhaltspunkten für eine nicht auszuschließende dienstliche Unzuverlässigkeit des Beamten durchaus nahe lag. Allerdings hatte sich der Beamte, der seit dem 1. Oktober 1970 im Polizeidienst ist, bei der Verrichtung seines Dienstes nie disziplinarrechtlich auffällig verhalten. Insbesondere war es im Zusammenhang mit ihm dienstlich anvertrauten Vermögenswerten nicht zu Regelverstößen gekommen. Der gute Glaube des Dienstherrn an die Zuverlässigkeit des Beamten muss daher nicht als beeinträchtigt angesehen werden; die Notwendigkeit von Kontrollmaßnahmen musste sich ihm nicht aufdrängen. Es kann daher auch als schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden, dass es in dem zu dem förmlichen Disziplinarverfahren angefertigten Ergebnisprotokoll vom 27. Mai 2002 hieß, der Beamte werde künftig zu Beanstandungen keinen Anlass mehr geben. Dass sich der Beamte im Zeitraum der Tatbegehung möglicherweise in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befand, hatte der Dienstherrn im Übrigen nicht erfahren, so dass sich eine Vernachlässigung der Dienstaufsicht unter diesem Blickwinkel betrachtet nicht ergeben kann. Ob der Beamte die Tat in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, kann letztlich dahinstehen. Im Disziplinarrecht hängt die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dM. wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, JURIS, weil eine eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten in Rede steht. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflichten im Dienst aufbietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, JURIS. Auch im vorliegenden Verfahren konnte von dem Beamten erwartet werden, dass er bei reduzierter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit keine Straftaten begeht, deren Unrechtsgehalt leicht einsehbar war. Es musste sich dem Beamten bei der Erledigung und Vollstreckung der Haftbefehle aufdrängen, dass er die Geldzahlungen nicht für eigene Zwecke verwenden durfte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Gutachtens des Psychologischen Psychotherapeuten C. vom 30. August 2004, welches dem Beamten eine „depressive Neurose auf dem Boden einer unreifen Persönlichkeit bei deutlichen Defiziten im Selbstwertgefühl (narzistische Persönlichkeitsstörung)" attestiert hat. Dass der Beamte nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den ihm im obliegenden Kernpflichten nachzukommen, bescheinigt der Gutachter dem Beamten nämlich nicht. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles lassen sich keine gewichtigen durchgreifenden Entlastungsgesichtspunkte feststellen, die ausnahmsweise die Prognose zulassen, dass trotz des Fehlverhaltens noch ein Rest an Vertrauen in die Person des Beamten verblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469 ff.; Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 und 2 C 9.06 -, JURIS, Auch wenn unter Berücksichtigung des psychologischen Gutachtens des Psychologischen Psychotherapeuten C. vom 14. August 2004 der Schluss zu ziehen wäre, der Beamte werde künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, bleibt ein endgültiger Vertrauensverlust, weil die durch das Fehlverhalten des Beamten (Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder) herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht wieder gutzumachen ist. In hier relevanten Tätigkeitsbereich wird dem Beamten von seinem Dienstherrn und den Bürgern nämlich ein besonderes Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung entgegengebracht. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen der Disziplinarkammer im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller be- und entlastenden Umstände verwiesen werden. Mit dem von der Disziplinarkammer zuerkannten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Ein weitergehendes Anliegen hat der Beamte nicht dargetan. Über die Voraussetzungen, unter denen eine weitere Bewilligung des Unterhaltsbeitrags möglich ist, ist der Beamte belehrt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).