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Beschluss

10 A 5236/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0926.10A5236.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung der Abbruchverfügung vom 10. Januar 2002 begehrt, zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, bei der Errichtung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage kann dann angeordnet werden, wenn diese formell und materiell illegal ist und im Übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 10 A 4374/04 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 Rn. 85 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die bauliche Anlage ist formell baurechtswidrig. Die Baugenehmigung vom 15. November 1985, mit welcher dem Kläger der Umbau des Hauses O. 12, Gemarkung N., Flur 1, Flurstück 411 genehmigt worden ist, vermag den auf dem Grundstück stehenden, Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts errichteten Rohbau nicht zu legalisieren. Er stellt wegen erheblicher Abweichungen von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1985 ein aliud dar. Dies ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2005 in dem - die Erteilung einer Baugenehmigung betreffenden - Parallelverfahren 9 K 3485/02 (bestätigt durch Beschluss des Senats vom 20. April 2006 - 10 A 5229/05 -), und wird vom Kläger auch nicht (mehr) in Frage gestellt. Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung ist der auf dem Grundstück errichtete Rohbau auch materiell illegal. Das im Außenbereich liegende Vorhaben, dem wegen der stark abweichenden Bauausführung kein Bestandsschutz zukommt, verstößt gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und die Gefahr der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Auch dies ergibt sich aus den oben genannten Entscheidungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Beklagte sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung ändert daran auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 25. Juni 2004 und der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Dezember 2005 für das benachbarte Grundstück O. 11a, Gemarkung N., Flur 1, Flurstück 474 (Nutzungsänderung und Umbau eines Ateliergebäudes in ein Wohnhaus) nichts. Allerdings muss die Bauaufsichtsbehörde nicht nur beim Erlass der Bauordnungsverfügung ihr Ermessen ausüben, sondern auch danach eine Beseitigungsanordnung insoweit unter Kontrolle halten, dass sie Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage Rechnung trägt. Davon ausgehend kann eine Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig werden, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach Errichtung eines formell und materiell illegalen Gebäudes, das beseitigt werden soll, in unmittelbarer Nachbarschaft ein ebenso zu beurteilendes Vorhaben genehmigt hat. Denn die Behörde ist, wie sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergibt, zu einem systemgerechten Vorgehen verpflichtet. Allerdings ergibt sich allein aus der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung in der Nachbarschaft noch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. An einem systemgerechten Vorgehen fehlt es aber dann, wenn eine Behörde ohne erkennbaren Grund, d.h. willkürlich, nur bezüglich einer oder weniger baulicher Anlagen eine Beseitigungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2001 ‑ 10 A 4372/01 ‑; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. März 1995 - 1 L 4223/93 -, BRS 57 Nr. 250; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 88. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass das Einschreiten des Beklagten ihm gegenüber willkürlich ist. Innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrages hat der Kläger insoweit lediglich pauschal eine umfangreiche Erweiterung eines Vorhabens bzw. Entstehung eines gesamten Anwesens in unmittelbarer Nachbarschaft behauptet. Die umfangreichen Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Juni 2006 zur Genehmigungslage des „Gesamtanwesens“ O. 11, 11 a und 11 b führen schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil sie nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gemacht worden sind. Im Übrigen handelt sich um nicht vergleichbare Sachverhalte: Der Kläger führt insoweit selbst aus, dass sich die beiden Fälle „nicht unmittelbar vergleichen“ lassen. Die Baugenehmigung vom 25. Juni 2004 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Dezember 2005 für die Nutzungsänderung und den Umbau des Gebäudes O. 11a mögen mangels Vorliegen der vom Beklagten zugrunde gelegten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB für die Erweiterung eines Wohngebäudes rechtswidrig erteilt worden sein. Fragen des Bestandsschutzes stellen sich in Anwendung dieser Vorschrift nicht. Demgegenüber ist im vorliegenden Verfahren für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abrissverfügung maßgeblich, dass das vorhandene Gebäude seinen Bestandsschutz verloren hatte, nachdem der Kläger von der im Jahre 1985 erteilten Genehmigung für den Umbau des Gebäudes erheblich abgewichen ist. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Ausgang des Rechtsstreits nicht offen ist. Vielmehr vermögen die Ausführungen des Klägers zum Vorhaben auf dem Grundstück O. 11a - wie dargelegt - die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt, nicht hinreichend zu erschüttern. 3. Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Soweit der Kläger angibt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der das Vorhaben O. 11 a betreffenden Baugenehmigungen eingehend ermitteln müssen, vermag dies einen Aufklärungsmangel nicht zu begründen. Ein Aufklärungsmangel liegt nur vor, wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen; dabei verletzt nach ständiger Rechtsprechung ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Sachverhaltsermittlung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich durch einen Beweisantrag verlangt hat. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, NVwZ 1993, 692, und vom 27. Juli 1983 ‑ 9 C 541.82 ‑, InfAuslR 1983, 328; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124 Rn. 191 m.w.N. Ein solcher förmlicher Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung indes nicht gestellt. Eine weiterer Aufklärung hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen, weil die hinsichtlich des Vorhabens O. 11a erteilten Baugenehmigungen keinen Verstoß gegen die Verpflichtung der Behörde zu einem systemgerechten Vorgehen darstellen und daher die Rechtswidrigkeit der streitigen Abrissverfügung nicht zu begründen vermögen, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt. Die Kostenentscheidung beruft auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Bei einer Beseitigungsverfügung bestimmt sich der Streitwert nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz, den Abrisskosten sowie den Kosten für die Beseitigung der abgebrochenen Bausubstanz (vgl. Nr. 9a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, 1883). Da dem seit Beginn der 90er Jahre auf dem Grundstück stehenden - nicht genehmigungsfähigen - Rohbau kein nennenswerter Zeitwert zukommt und daher nur die Abriss- und Beseitigungskosten in Ansatz zu bringen sind, hält der Senat einen Streitwert von 25.000 Euro für angemessen. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.