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Beschluss

6 A 3452/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1008.6A3452.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e) BVO NRW in der in den Jahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V vorgesehene Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, unwirksam ist, weil er nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes lässt sich die Ausnahme der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit nicht als nähere Regelung der notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu der § 88 Satz 4 LBG NRW allgemein ermächtigt. Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW), richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 -. Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801. Ohne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit die Notwendigkeit der Aufwendungen bleibt die Möglichkeit des Erkrankten zu vermeiden, dass sein ansonsten körperlich beschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt und damit konkret behandlungsbedürftig wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn er dadurch - wie hier - im Kernbereich der Entfaltung seiner Persönlichkeit berührt würde. Die Möglichkeit, dauerhaft sexuell enthaltsam zu leben, stellt die Behandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion und damit die Notwendigkeit der Aufwendungen zu ihrer Linderung demnach nicht in Frage. Weil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO NRW nicht an die medizinische Indikation anknüpft, sondern unabhängig davon Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe ausschließt, erweist sich die Vorschrift nicht als nähere Bestimmung der Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW. Der Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere Regelung des Merkmals "angemessen" aufgefasst werden. Nach dem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO NRW bestätigten Verständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch die notwendigen Aufwendungen nur "in angemessenem Umfange" beihilfefähig. Zur näheren Bestimmung der Angemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. Bezugspunkt ist dabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG NRW, der im Hinblick auf die Angemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt, die einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine quantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in jedem Umfang für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der Angemessenheit mehr. Vgl. insgesamt dazu OVG NRW, Urteile vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06, 6 A 3009/05 und 6 A 3014/06 -. Da es demnach bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlt, bedarf es keiner Überprüfung mehr, ob die Ausschlussregelung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Hinsichtlich der vom beklagten Land aufgeworfenen Frage, "ob es von der Ermächtigung des § 88 Satz 2, 1. Halbsatz LBG NRW gedeckt ist, dass der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO den Begriff der 'Angemessenheit' der Aufwendungen dahingehend konkretisiert, dass er unter Verweisung auf die Regelungen in § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V u. a. Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Beihilfefähigkeit ausschließt", bedarf es insoweit keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sie sich ohne Weiteres wie zuvor dargestellt beantworten lässt. Im Übrigen hat der Senat diese Frage bereits in den oben zitierten Urteilen vom 31. August 2007 geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs.1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).