Beschluss
6 B 1142/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.6B1142.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. Die Beschwerde bezweifelt die Rechtmäßigkeit der der angefochtenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 13. Dezember 2006. Der Erstbeurteiler habe nicht über die notwendigen eigenen Kenntnisse von den Leistungen des Antragstellers verfügt. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass weder die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien noch übergeordnete Erwägungen Kenntnisse des Erstbeurteilers von den Leistungen des Antragstellers verlangten, die über die bei den Arbeitskontakten jenseits der Ausschusstätigkeit des Antragstellers gewonnenen Kenntnisse hinausgingen. Soweit die Beschwerde dem - ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen - lediglich die Behauptung entgegenhält, die Formulierungen in den Beurteilungsrichtlinien zeigten eindeutig, dass der Richtliniengeber als Grundlage für den Beurteilungsvorschlag eine ausreichende eigene unmittelbare Kenntnis des Erstbeurteilers von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten vorausgesetzt habe, genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht. Auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens steht zudem zur Überzeugung des Senats fest, dass es dienstliche Berührungspunkte zwischen dem Erstbeurteiler und dem Antragsteller gab, die - ergänzt durch Erkenntnisse Dritter - grundsätzlich geeignet waren, hinreichende Grundlagen für eine Beurteilung zu gewinnen. Ist in Beurteilungsrichtlinien lediglich von "eigener" oder "unmittelbarer Kenntnis" des Beurteilers im Hinblick auf die Leistungen des zu Beurteilenden die Rede, bedeutet das nicht, dass sich die Kenntnis allein aus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten mit dem zu Beurteilenden ergeben muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -. Der Erstbeurteiler hat sich Erkenntnisse über die im Rahmen der Ausschusstätigkeit des Antragstellers gezeigten Leistungen und Befähigungen verschafft, indem er entsprechende Gespräche mit den Vorsitzenden derjenigen Ausschüsse geführt hat, denen der Antragsteller als Assistent zugeordnet war. Dass der Erstbeurteiler keine schriftlichen Stellungnahmen der besagten Ausschussvorsitzenden eingeholt hat, stellt keinen Fehler des Beurteilungsverfahrens dar. Schriftliche Stellungnahmen Dritter sehen die Beurteilungsrichtlinien mit Ausnahme der unter Nr. 11 geregelten Beurteilungsbeiträge nicht vor. Die Einholung eines Beurteilungsbeitrags kam nach diesen Regelungen nicht in Betracht. Weshalb übergeordnete Erwägungen schriftliche Stellungnahmen der Ausschussvorsitzenden erfordert haben sollen, ist nicht dargetan. Deren Bewertungen binden den Erstbeurteiler in keiner Weise, sodass es für die Transparenz der Beurteilung und den effektiven Rechtsschutz im Streitfall auf die Einzelheiten dieser Bewertungen nicht ankommen kann. Die Transparenz der Beurteilung wird durch die Bewertungen der Einzelmerkmale und das Gesamturteil hinreichend gewährleistet. Einer weiteren Begründung durch den Erstbeurteiler bedarf es insoweit nicht. Die Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb unplausibel, weil die Bewertungen der Ausschussvorsitzenden nicht unverändert in die Bewertungen der Einzelmerkmale eingeflossen sind. Die Ausschussvorsitzenden sind nicht zur Beurteilung des Antragstellers berufen. Sie sind weder an die Beurteilungsmaßstäbe gebunden noch können sie die Leistungen innerhalb der Vergleichsgruppe einordnen. Zudem fehlt ihnen die Kenntnis hinsichtlich der Leistungen des Antragstellers außerhalb seiner Ausschusstätigkeit. Der Erstbeurteiler hat deutlich gemacht, aus welchen Gründen das von den Ausschussvorsitzenden vermittelte Leistungsbild des überdurchschnittlich beurteilten Antragstellers zu relativieren war. Insgesamt lässt die Beurteilung des Erstbeurteilers nicht erkennen, dass er bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).