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Beschluss

19 B 1853/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1022.19B1853.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Beschwerdeverfahren jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juni 2006 unbegründet ist. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der Bescheid vom 22. Juni 2006 offensichtlich rechtmäßig ist. Dem steht der noch darzulegende weitergehende Aufklärungsbedarf entgegen. Der Bescheid ist jedoch auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Bescheid ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Antragsteller zu 1. und 2. ihren Antrag auf Eröffnung des sonderpädagogischen Förderverfahrens vom 9. Juni 2005 mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2006 zurückgenommen haben. Dabei kann dahinstehen, ob - wofür Einiges spricht - die Schulaufsichtsbehörde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch im Falle der Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des sonderpädagogischen Förderverfahrens eine Sachentscheidung treffen muss oder jedenfalls hierzu befugt ist. Der Antrag kann sowohl von den Eltern (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a AO-SF) als auch von der allgemeinen Schule nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe (§ 11 Abs. 1 Buchstabe b AO-SF) gestellt werden. Einen dahingehenden Antrag, der nach den Vorschriften der AO-SF nicht in einer bestimmten Form gestellt werden muss, hat die von S. besuchte Städtische Gemeinschaftsgrundschule T. in L. zumindest schlüssig gestellt. Ein Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule auf Eröffnung des sonderpädagogischen Förderverfahrens liegt vor, wenn sie in einer für die zuständige Schulaufsichtsbehörde als Adressat des Antrags (vgl. § 11 Abs. 3 AO-SF) in erkennbarer Weise ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, definitiv die Durchführung eines sonderpädagogischen Förderverfahrens zu erstreben. Vgl. allgemein zum Mindestinhalt eines Antrags: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 2005, § 22 Rdn. 35, m. w. N.; zur Auslegung von Anträgen auf Durchführung des sonderpädagogischen Förderverfahrens: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 19 B 1041/05 -. Das ist hier der Fall. Die Städtische Gemeinschaftsgrundschule T. hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses bereits vor der Antragstellung der Antragsteller zu 1. und 2. mit E-Mail an den Antragsgegner vom 23. Februar 2005 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Durchführung eines sonderpädagogischen Förderverfahrens erstrebt. Denn in der E-Mail heißt es, „Wir werden das Verfahren jetzt einleiten, auch gegen den Willen der Eltern, versuchen aber am 25. Februar 2005 sie noch positiv zu beeinflussen". Soweit die Antragsteller die Existenz der E-Mail vom 23. Februar 2005 bestreiten, trifft diese nach Akteneinsicht erhobene Behauptung nicht zu. Die E-Mail befindet sich als Blatt 1 im Verwaltungsvorgang. Die Antragstellung der Gemeinschaftsgrundschule erfolgte auch im Sinne des § 11 Abs. 1 Buchstabe b AO-SF nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe. Denn nach der E-Mail vom 23. Februar 2005 hatte die Gemeinschaftsgrundschule den Eltern bereits in einem Gespräch am 23. März 2004 den Besuch einer „Sprachheilschule" empfohlen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass schon bei der Einschulung eine Sprachstandsmessung unmöglich gewesen sei, weil S. in der Schule und auch bei Teilnahme an der sprachlichen Frühförderung nicht spreche. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt auch kein beachtlicher Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF vor. Danach beauftragt die Schulaufsichtsbehörde zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Hier hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 21. September 2005 an die Städtische Gemeinschaftsgrundschule T. und die Städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache P.-------- als sonderpädagogische Lehrkraft Frau X. -M. oder „eine von Ihnen zu bestimmende Lehrkraft" und als Lehrkraft der allgemeinen Schule Frau C. oder „eine von Ihnen zu bestimmende Lehrkraft" beauftragt. Das sonderpädagogische Gutachten vom 1. Juli 2005 ist von der Grundschullehrerin Frau L1. und der Sonderschullehrerin Frau L2. erstellt worden. Eine solche Delegation der Gutachtenerstellung an von der Schulaufsichtsbehörde namentlich nicht benannte Lehrkräfte ist im Grundsatz zulässig, sofern gewährleistet ist, dass diese Verfahrensweise der Ermittlung einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage nicht entgegensteht. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 - 19 B 2125/03 -. Letzteres ist hier der Fall. Das sonderpädagogische Gutachten vom 1. Juli 2005 weist zwar noch darzulegende Defizite bei der Sachverhaltsermittlung auf. Darauf kommt es jedoch für die Frage, ob die Delegation an vom Antragsgegner nicht namentlich benannte Gutachter verfahrensrechtlich durchgreifend zu beanstanden ist, nicht an. Für Letzteres ist entscheidend, ob die Gutachter, die tätig geworden sind, nach ihrer Befähigung in der Lage sind, eine für die Entscheidung des Schulamtes erforderliche hinreichende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln. Anlass zu Zweifeln an der diesbezüglichen (Fach-) Kompetenz von Frau L1. und Frau L2. bestehen nach Aktenlage nicht. Auch die Antragsteller haben keine dahingehenden substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen. Soweit sie geltend machen, eine Sonderschullehrerin könne sich davon leiten lassen, dass an ihrer Förderschule noch freie Aufnahmekapazitäten vorhanden seien, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung oder Unterstellung, die weder eine erkennbare Tatsachengrundlage hat noch in Bezug auf die Sonderschullehrerin Frau L2. konkretisiert worden ist. Soweit die schulärztliche Untersuchung entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 AO-SF verfahrensfehlerhaft erst nach Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens erfolgt ist, ist dieser Fehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, dass der Antragsgegner keine probeweise sonderpädagogische Förderung bis zur Erstellung des schulärztlichen Gutachtens in Erwägung gezogen habe (§ 13 Abs. 4 AO-SF iVm Nr. 12.32 der Verwaltungsvorschriften zur AO-SF), ergibt sich daraus kein beachtlicher Verfahrensfehler. Nach den genannten Vorschriften entscheidet der Antragsgegner über eine probeweise sonderpädagogische Förderung nach Ermessen. Dieses Ermessen war nicht dahin reduziert, dass eine probeweise sonderpädagogische Förderung erfolgten musste. Dem steht schon entgegen, dass die Antragsteller sich bei dem Gespräch am 23. März 2004 mit der Gemeinschaftsgrundschule und ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens vom 1. Juli 2005 stets gegen eine sonderpädagogische Förderung ausgesprochen hatten. Diese Einstellung hat die Antragstellerin zu 1. in einem Gespräch am 16. Februar 2006 mit SAD X1. bestätigt. Vor diesem Hintergrund wäre es ihre Sache gewesen, dem Antragsgegner deutlich zu machen, dass sie bis zur Erstellung des schulärztlichen Gutachtens mit einer probeweisen sonderpädagogischen Förderung einverstanden sind. Das ist nicht geschehen. Bei summarischer Prüfung hat vor der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens ein Elterngespräch im Sinne des § 12 Abs. 2 AO-SF stattgefunden. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens ist S. bei der Durchführung der testpsychologischen Verfahren am 22. Juni 2005 „in Begleitung" ihrer Mutter, einer Tante und einem Onkel erschienen. Die Tante „musste sämtliche Gespräche übersetzen, da die Mutter auch nach siebzehn Jahren in Deutschland noch kein Deutsch spricht". Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass am Ende des sonderpädagogischen Gutachtens festgehalten worden ist, „die Eltern sind mit einer Umschulung in die Schule für Sprachbehinderte nicht einverstanden", spricht Überwiegendes dafür, dass mit der Mutter ein Gespräch im Sinne des § 12 Abs. 2 AO-SF über den sonderpädagogischen Förderbedarf S1. und ihre weitere schulische Förderung geführt worden ist. Da § 12 Abs. 2 AO-SF eine bestimmte Form der in dieser Vorschrift genannten Ladung nicht vorsieht, genügte es auch, am 22. Juni 2006 ohne vorherige schriftliche Ladung mit der Mutter und in ihrem Einverständnis das vorgeschriebene Gespräch zu führen. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter nicht befugt war, das Gespräch auch für ihren Ehemann zu führen, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben eine fehlende Ladung des Antragstellers zu 2. zu einem Gespräch im Sinne des § 12 Abs. 2 AO-SF nicht gerügt. Das nach § 12 Abs. 5 AO-SF vorgeschriebene Gespräch mit dem Schulamt ist ebenfalls erfolgt. Eine erste Ladung zu einem solchen Gespräch am 24. November 2005 haben die Antragsteller zu 1. und 2. telefonisch abgesagt. Einer zweiten Ladung des Antragsgegners vom 25. Januar 2006, die an beide Eltern gerichtet war, ist die Antragstellerin zu 1. am 16. Februar 2006 gefolgt. Eine weitergehende (förmliche) Anhörung der Eltern ist nach den Vorschriften der AO- SF nicht vorgeschrieben. Ein beachtlicher Verfahrensverstoß kann deshalb nicht daraus hergeleitet werden, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in dem (zusätzlichen) Gespräch am 30. Mai 2006 der aktuelle Entwicklungsstand von S. nicht offen gelegt worden ist. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Einiges dafür spricht, dass (auch) der Prozessbevollmächtigte als Beistand (§ 14 VwVfG NRW) einen Anspruch auf Mitteilung des Entwicklungsstandes hatte. Vgl. zum Umfang der anwaltlichen Vertretung im Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 19 B 1160/03 -. Eine Befangenheit von SAD X1. ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht erkennbar. Gegen die von den Antragstellern geltende gemachte „endgültige Festlegung" von SAD X1. im November 2005 spricht, dass er im November 2005 zu dem Gespräch gemäß § 12 Abs. 5 AO-SF lud und außerdem einen ergänzenden Bericht der Gemeinschaftsgrundschule anforderte. Insbesondere diese Anforderung macht keinen erkennbaren Sinn, wenn SAD X1. sich bereits im November 2005 unabänderlich auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf von S. festgelegt gehabt hätte. Folgerichtig hat deshalb auch SAD X1. in seiner auf dem Antragsformular erfolgten Verfügung vom 29. November 2005 keine durch S. zu besuchende Förderschule bestimmt, sondern den vorläufigen Verbleib in der Gemeinschaftsgrundschule angeordnet. Offen ist allerdings, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juni 2006 materiell rechtmäßig ist. Dies lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht klären. Erforderlich ist eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, für die hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum ist. S1. Entwicklung an der allgemeinen Schule ist seit ihrer Einschulung schwerwiegend und nachhaltig dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht oder nur wenig in der Schule spricht. Ob insofern ein (s)elektiver Mutismus, eine andere Form des Mutismus oder ein anderes Krankheitsbild vorliegt, vgl. zu den vielfältigen Formen und Ursachen des sog. Schweigens: Schoor, Schweigende Kinder im Kindergarten und in der Schule, Die Sprachheilarbeit 2002, 219 (220 f.), ist für das Vorliegen einer Sprachbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF unerheblich. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektivem Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist, so dass diese durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen nicht behebbar ist. Letzteres liegt bei S. aufgrund der langjährigen und erheblichen Sprachhemmung in der Schule nahe, ist aber nicht hinreichend geklärt. Dabei ist mit Blick auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob die Schwierigkeiten S1. durch außerschulische Hilfe in absehbarer Zeit gelöst werden können, so nicht stellt. In § 5 Abs. 2 AO-SF wird nur bei der Notwendigkeit stationärer Maßnahmen darauf abgestellt, dass sie zeitlich begrenzt sein müssen. Soweit eine Behebung der Schwierigkeiten durch ambulante schulbegleitende Maßnahmen möglich ist, kommt es auf die erforderliche Zeitdauer einer solchen ambulanten Maßnahme grundsätzlich nicht an. Nach den vorliegenden Unterlagen besteht kein Zweifel daran, dass bei S. im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF eine nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache vorliegt. Trotz aller schulischen und außerschulischen Maßnahmen ist es nicht gelungen, die Sprachhemmungen in einer Weise zu beheben, die es S. ermöglicht, erfolgreich am Unterricht der allgemeinen Schule teilzunehmen. Nach dem Bericht der Klassenlehrerin vom 16. Mai 2007 und dem Zeugnis der Gemeinschaftsgrundschule vom 15. Juni 2007 verwendet S. auch nach drei Schulbesuchsjahren möglichst nur Einwortäußerungen und lediglich zum Teil kurze Sätze; sie hat noch nicht alle Laut-Buchstaben-Verbindungen verinnerlicht. Nach dem Kurzbericht der Schule für Kranke vom 15. Mai 2007, die S. in der Zeit vom 22. März bis 10. Mai 2007 während ihrer stationären Behandlung in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Kinderkrankenhauses I. besuchte, war aufgrund der Sprachhemmung eine Überprüfung ihrer schulischen Leistungen nur sehr schwer möglich; teilweise kommunizierte sie mit der Lehrerin nur dadurch, dass sie Mitschülern Antworten ins Ohr flüsterte. Ob diese nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache ihre Ursache (auch) darin findet, dass S. aus einer türkischen Familie stammt, ist für die Festlegung der erforderlichen schulischen und außerschulischen Fördermaßnahmen von Relevanz, nicht aber, wie die Antragsteller meinen, für die Klärung der Frage, ob überhaupt eine Sprachbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF vorliegt. Das stumm Bleiben von Kindern aus Migrationsfamilien aufgrund geringer deutscher Sprachkenntnisse ist ein bekanntes Erscheinungsbild, das nicht (zwingend) als (s)elektiver Mutismus zu charakterisieren ist, Schoor, a. a. O., 221, aber nichts daran ändert, dass das Kind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AO-SF einer sonderpädagogischen Förderung aufgrund einer Sprachbehinderung bedarf und diese schulische Förderung ggf. durch eine außerschulische Therapie oder sonstige Förderung begleitet werden muss. Ob die Sprachschwierigkeiten S1. im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen behebbar ist, ist offen. In dem sonderpädagogischen Gutachten vom 1. Juli 2005, das schon aufgrund des Zeitablaufs aus sich nicht mehr hinreichend aussagekräftig ist, finden sich hierzu keine Aussagen. Letzteres gilt auch in Bezug auf das schulärztliche Gutachten vom 20. Oktober 2005, die vorliegenden Zeugnisse und die zahlreichen Berichte der Klassenlehrerin über die schulische Entwicklung S1. in der Gemeinschaftsgrundschule. Die Schule für Kranke empfiehlt in ihrem Kurzbericht vom 15. Mai 2007 die Umschulung in die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache und die Fortsetzung der außerschulischen Therapie entweder in stationärer oder ambulanter Form, wobei die Schule für Kranke und offenbar auch die Kinderklinik I. eine stationäre Behandlung vorzieht. Nähere Ausführungen hierzu und auch zum Umfang der erforderlichen außerschulischen Therapie enthält der Kurzbericht nicht. Einen Bericht der Kinderklinik über die stationäre Behandlung S1. in der Zeit vom 22. März bis 10. Mai 2007 haben die Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl dies ausdrücklich in dem Erörterungstermin am 5. Juli 2007 angeregt worden ist. Über die beabsichtigte weitere stationäre Behandlung S1. zu Beginn des Schuljahres 2007/08 und deren Ergebnis haben die Antragsteller ebenfalls keine Angaben gemacht. Die Logopädin, die S. behandelt hat, ist nach dem (zweifelhaften) Vortrag der Antragsteller nicht bereit, ihnen gegenüber Angaben über Verlauf und Ergebnis der Behandlung zu machen. Es ist Sache des Verwaltungsgerichts in dem anhängigen Klageverfahren und auch des Antragsgegners zu entscheiden, welche konkreten Maßnahmen zur Klärung der aufgeworfenen Fragen notwendig sind. Ob allein die Einholung eines aktuellen sonderpädagogischen Gutachtens eine hinreichende Klärung bewirken kann, erscheint zweifelhaft. Nach Aktenlage spricht Vieles dafür, dass ein komplexes Krankheitsbild vorliegt, das im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 AO-SF die Einholung von Gutachten weiterer (schulischer oder außerschulischer) Fachkräfte oder Fachdienste erfordert. Insofern bietet sich etwa die Einholung eines Gutachtens der Kinderklinik I. an, wenn die Antragsteller weiterhin nicht bereit sind, von sich aus Berichte der Kinderklinik über die stationäre Behandlung S1. vorzulegen oder wenn von den Antragstellern vorgelegte Berichte der Kinderklinik nicht die mit Blick auf § 5 Abs. 2 AO-SF erforderliche Aussagekraft haben. Sollte die weitere Sachverhaltsaufklärung eine Sprachbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF ergeben, ist auch zu klären, ob S. im Gemeinsamen Unterricht hinreichend gefördert werden kann. Nach Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung des Kurzberichtes der Schule für Kranke, die eine Beschulung im Gemeinsamen Unterricht als nicht ausreichend ansieht, erscheint eine erfolgversprechende Förderung im Gemeinsamen Unterricht nicht möglich. Eine fachkundige Stellungnahme hierzu, in der diese Frage substantiiert erörtert wird, liegt bislang jedoch nicht vor. Sollte die weitere Sachverhaltsaufklärung ergeben, dass keine Sprachbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF vorliegt, ist es Aufgabe des Antragsgegners zu prüfen, ob bei S. eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF vorliegt. Diese kann nach der genannten Vorschrift auch durch Rückstände der sprachlichen Entwicklung verstärkt sein. Dafür spricht nach dem Bericht der Klassenlehrerin vom 16. Mai 2007 und dem Zeugnis vom 15. Juni 2007 Einiges. Danach hat S. aufgrund der seit Jahren bestehenden Sprachschwierigkeiten erhebliche Defizite in allen Lernbereichen. Die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist im Übrigen verpflichtet, sprachtherapeutische Maßnahmen durchzuführen, soweit dies erforderlich ist. Richtlinien für die Schule für Sprachbehinderte in Nordrhein-Westfalen, Heft 6301 der Schriftenreihe des Schulministeriums, Die Schule in Nordrhein-Westfalen, S. 7. Die damit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 gebotene allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10. Juni 2005 überwiegt das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners. Die Verwaltungsgerichte können im Rahmen der offenen Interessenabwägung die sofortige Vollziehung des Bescheides der Schulaufsichtsbehörde auch dann bestätigen, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, aber beachtliche Gründe dafür sprechen, dass sich bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als zutreffend erweisen wird und der (vorübergehende) Besuch einer anderen als der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule nicht verantwortbar ist, weil der Besuch einer anderen Schule eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet. Ist das der Fall, besteht regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil nicht nur bei nachgewiesenem konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf, sondern auch bei erheblichen Anhaltspunkten für das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs regelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -. Derartige erhebliche Anhaltspunkte liegen hier aus den vorhergehenden Ausführungen vor. Nach sämtlichen vorliegenden Gutachten, Berichten und Stellungnahmen kann S. jedenfalls an der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die noch klärungsbedürftigen Fragen gerade die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache für S. ein geeigneter (vorübergehender) Förderort. Denn die Förderschule ist verpflichtet, dem konkreten Krankheitsbild und den wahrscheinlich komplexen Ursachen umfassend nachzugehen, die schulische Förderung auf die spezifische Situation S1. auszurichten und auf das hier nach Aktenlage erforderliche Zusammenwirken von Lehrern, Ärzten und Psychologen oder Psychiatern hinzuwirken. Dies umfasst unter Beteiligung der Antragsteller zu 1. und 2. ggf. auch eine außerschulische psychotherapeutische ambulante oder stationäre Diagnostik und Behandlung von S. neben der sonderpädagogischen Förderung in der Förderschule. Richtlinien für die Schule für Sprachbehinderte in Nordrhein-Westfalen, a. a. O., S. 8 f. und 10. Auch der Hilfsantrag der Antragsteller, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 22. Juni 2006 aufzuheben, ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat insbesondere auch bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - wenn auch knapp - hinreichend die individuelle Situation von S. in den Blick genommen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus den dargelegten Gründen auch in der Sache zutreffend ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).