Beschluss
7 B 1598/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1022.7B1598.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Soweit die Antragsteller auf das wegen des Überbaus angeblich fehlende Sachbescheidungsinteresse des Beigeladenen verweisen, ergibt sich hieraus keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht - auch nicht gegenüber dem Nachbarn, dessen Grundstück durch einen Überbau betroffen ist - verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, die Baugenehmigung bei fehlender privatrechtlicher Berechtigung des Bauherrn zu versagen. Eine etwaige (verfahrens-) fehlerhafte Handhabung der dem Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde insoweit zustehenden Befugnisse kann die Antragsteller als Nachbarn deswegen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1976 - 4 C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 (286), und vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 (70). Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW hinsichtlich der Abstandflächen 9 und 10 - auf die nunmehr das "16 m - Privileg" des § 6 Abs. 6 BauO NRW (in der seit dem 28. Dezember 2006 geltenden Fassung; GV. NRW. 2006 S. 615) anzuwenden ist - wegen eines atypischen Grundstückszuschnitts zu Recht erfolgt ist. Zwar verläuft die gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller (Flst. 395) und dem Grundstück des Beigeladenen (Flst. 1443) gerade. Die Atypik ergibt sich jedoch daraus, dass die gemeinsame Grenze nicht in einem rechten Winkel von der Straße L. aus bis zur rückwärtigen (nördlichen) Grundstücksgrenze verläuft, sondern nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Grundriss 1. OG + DG) schräg in einem Winkel von 87,5°, so dass sich das Grundstück des Beigeladenen nach hinten (Richtung Nordosten) einseitig verjüngt, während sich das Grundstück der Antragsteller entsprechend verbreitert. Der Zuschnitt des Grundstücks des Beigeladenen führt zwangsläufig dazu, dass die durch die hier streitige - ebenso wie das Wohnhaus der Antragsteller parallel zur Straße L1. verlaufende - Bebauung ausgelösten Abstandflächen in einem geringen Umfang dreieckförmig auf dem Flurstück 395 liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, BRS 59 Nr. 162; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Kommentar zur BauO NRW, Rn. 39 zu § 73 (Stand: Mai 2007). Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, das Wohnhaus des Beigeladenen liege an der R. (Nr. 70) und gehöre nicht zur in einer Reihe parallel zur Straße stehenden Bebauung L1. (Nr. 1, 3 und 5). Sie legen allerdings nicht dar, welche rechtlichen Konsequenzen dies haben soll. Im Übrigen ist die hier streitige Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen jedenfalls nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW zulässig. Daher darf der Beigeladene entweder unmittelbar an die Grenze bauen oder aber er muss den nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW erforderliche Abstand, mindestens also 3 m, einhalten. Bei einem Grenzbau liegen die Abstandflächen aber - wie dargelegt - zwangsläufig teilweise auf dem Grundstück der Antragsteller, so dass der Beigeladene aufgrund des nicht rechtwinkligen Grenzverlaufs sonst stets den Mindestabstand einhalten müsste, um dem Abstandrecht zu entsprechen. Dies verdeutlicht, dass eine strikte Anwendung des § 6 BauO NRW hier zu einem Ergebnis führen würde, welches der Zielrichtung der Norm nicht entspricht. Aspekte des Brandschutzes, der Belichtung und Belüftung sind zu Lasten der Antragsteller erkennbar nicht tangiert. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass das streitige Vorhaben nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Die behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der Umstand, dass die genehmigte Erweiterung des Wohnhauses des Beigeladenen die Wohnhäuser L1. 1, 3 und 5 um etwa 3 m "überragt", führt für sich genommen nicht zu einer die Grenze des Zumutbaren überschreitenden erdrückenden Wirkung. Nach der Sachlage, wie sie sich aufgrund der genehmigten Bauvorlagen und der von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Ansicht darstellt, kann von einer Situation, in der für die Antragsteller das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht, auch nicht ansatzweise die Rede sein. Der Genehmigungsbereich liegt mit dem Wohnhaus der Antragsteller in einer Bauflucht. Bereits von daher wird sich das Bauvorhaben nicht rücksichtslos im Sinne einer erdrückenden Wirkung auswirken. Das Gebot der Rücksichtnahme wird auch nicht wegen der sich vom genehmigten Balkon im 1. Obergeschoss ergebenden Möglichkeiten zur Einsichtnahme in Richtung Grundstück der Antragsteller verletzt. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Senats - vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/07 -, BauR 2007, 1557 - abzuweichen, wonach dies in innerörtlichen Bereich - wie hier im Stadtgebiet B. - regelmäßig hinzunehmen ist. Das Grundstück der Antragsteller und dabei insbesondere der Garten als Ruhe- und Erholungsbereich ist bereits durch die vorhandene Bebauung vorbelastet. So war der Garten auch bislang schon Einsichtmöglichkeiten von den beiden Nachbargrundstücken (Flst. 396 u. 1443) ausgesetzt. Durch den Balkon des Beigeladenen entsteht keine neue Qualität von Einsichtmöglichkeiten. Zwar dient ein Balkon im Gegensatz zu Fenstern, die regelmäßig nur für (gelegentliche) Ausblicke nach Außen genutzt werden, gerade dem gegebenenfalls auch länger andauernden Aufenthalt mit der Folge, dass die Antragsteller von dort aus auf ihrem Grundstück in stärkerem Maße als zuvor wahrnehmbar sind. Nach wie vor ist von dem Balkon des Beigeladenen jedoch nur eine (gegenseitige) Einblicknahme in Richtung Gartenbereich möglich. Einblicke in Räumlichkeiten der Antragsteller scheiden - wie nicht zuletzt die von dem Beigeladenen vorgelegten Fotos zeigen - aufgrund des Blickwinkels praktisch aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).