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Beschluss

12 B 1526/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1024.12B1526.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die formgerechte Einlegung der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes vom 23. August 2007 - nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 StGB VIII lediglich eine sachkundige, unparteiliche Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einfordern, insoweit habe er jedoch weder glaubhaft gemacht, dass einem solchen Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht Genüge getan werde, noch dass ein Anordnungsgrund bestehe, wird durch das angekündigte Beschwerdevorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 13. Juli 2007 ist dem Antragsteller ausdrücklich eine kurzfristige Beratung und Unterstützung bei der Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen beiden Töchtern angeboten worden. Es ist weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar, dass er eine entspre-chende Hilfe zur Vermeidung von Nachteilen und zur Verteidigung seines Elternrechtes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht jederzeit abrufen kann. Es trifft nicht zu, dass der Antragsgegner dadurch, das mit der Erbringung der Sozialleistung "Beratung und Unterstützung" gemäß § 17, 18 Abs. 3 SGB VIII laut Angebot speziell die Sozialarbeiterin T. -I. betraut ist, das Hilfebegehren faktisch ablehnt. Namentlich kommt es insoweit nicht darauf an, ob zwischen der vorgese-henen Betreuungsperson und dem Antragsteller ein besonderes Vertrauensver-hältnis besteht. Dies mag zwar in der Regel für die Sache förderlich sein, lässt sich aber naturgemäß nicht sachgerecht verwirklichen, wenn der Umgangsberechtigte - wie dies hier allem Anschein nach der Fall ist - nur solche Personen zu akzeptieren bereit ist, die bei der Behandlung des mit dem Umgangsrecht im Zusammenhang stehenden Fragen grundsätzlich seine Sicht der Dinge zu Grunde legt und ihr Vorgehen daran ausrichtet. Dass die Erwartung des Antragstellers an die vom Antragsgegner zu erbringende Leistung in dieser Weise eingeengt ist, drängt sich aufgrund der Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung auf, in denen der Antragsteller nicht nur detailliert darlegt, wie die Sachbearbeiterin des Antragsgegners nach seiner Auffassung bei pflichtgemäßer und professioneller Wahrnehmung ihrer Aufgaben hätte vorgehen müssen, sondern sogar die - erkennbar durch seine Interessen bestimmten - Fragen formuliert, die die Sachbearbeiterin der Mutter der Kinder hätte stellen müssen, und die sie für das familiengerichtliche Verfahren im Rahmen ihrer "gutachterlichen Stellungnahme" hätte aufwerfen müssen. Damit wird deutlich, dass der Antragsteller eine Ausrichtung der Tätigkeit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners an den von ihm in der Sorgerechtsangelegenheit vertretenen Auffassung begehrt, auf die er keinen Anspruch hat. Denn das Jugendamt ist bei seiner Aufgabenerfüllung nach §§ 17, 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ebenfalls den Interessen anderer Umgangsberechtigter bzw. des Umgangsverpflichteten und insbesondere den Belangen des Kindes verpflichtet. Gegenstand von Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht ist nicht die Durchsetzung von Rechten gegenüber anderen Umgangsberechtigten. Es geht ausschließlich um die Ausübung des Umgangsrechts in erzieherischer Hinsicht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll den Umgangsberechtigten durch Beratung und Unterstützung befähigen, das Umgangsrecht in einer das Kindeswohl fördernden, zumindest jedoch nicht beeinträchtigenden Art und Weise auszuüben. Vgl. etwa: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, § 18 Rdnr. 22. Die Jugendhilfe hat sich also verstärkt der schwierigen Aufgabe der Anbahnung und Ausgestaltung des Umgangs zwischen betroffenen Kindern und Jugendlichen und den Umgangsberechtigten zu widmen, d.h. bei Konflikten zwischen Umgangsberechtigten/-pflichtigen und ihren Kindern und Jugendlichen einerseits sowie andererseits zwischen Umgangsberechtigten und Umgangspflichtigen untereinander vermittelnd und schlichtend einzugreifen mit dem Ziel, die für die Kinder und Jugendlichen wichtigen emotionalen und sozialen Bindungen und Beziehungen zu den Umgangsberechtigten erhalten und entwickeln zu helfen. So etwa Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage, § 18 Rdnr. 28. Für die vorstehend beschriebene Aufgabenerfüllung reicht es aus, dass der Jugendhilfeträger durch seine Personalauswahl eine sachkundige, unparteiliche Beratung gewährleistet. Dass die Sozialarbeiterin T. -I. diesen Anforderungen nicht genügt, vermag auch das angekündigte Beschwerdevorbringen jedoch nicht glaubhaft zu machen. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Juni 2007 bestätigte Personalauswahl ist vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt des § 17 SGB X nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann der Sozialarbeiterin T. -I. zunächst einmal nicht als unprofessionell und einseitig vorhalten, das Jugendamt sei in seiner Familiensache trotz anhängigem Gerichtsverfahren über viereinhalb Jahre völlig untätig geblieben. Dem steht schon entgegen, dass - wie den vom Antragsgegner vorgelegten Verwal-tungsunterlagen zu entnehmen ist - ab Mai 2006 u.a. in Kooperation mit dem An-tragsgegner in der Zuständigkeit von Frau T. -I. eine Elternberatung durch Mitarbeiter zweier Erziehungsberatungsstellen stattgefunden hat, die nach einem an den Antragsgegner gerichteten Bericht dieser Mitarbeiter vom 21. November 2006 nach mehreren vom Antragsteller nicht wahrgenommenen Terminen nicht fortgesetzt wurde, weil der Antragsteller nicht wirklich an Beratung interessiert sei und es ihm nicht darum gehe, eine faire Kooperation mit seiner Ex-Frau zu finden. Dass der Antragsteller den Antragsgegner in der Folgezeit um Unterstützung in seiner Sorge-rechtsangelegenheit gebeten hätte, ist von ihm nicht vorgetragen worden. Es dürfte deshalb keinen Bedenken begegnen, dass die Sachbearbeiterin des Antragsgegners dem Antragsteller vor Eingang der Ladung zum Termin vor dem Oberlandesgericht I1. - Familiengericht am 5. Juli 2007 und der Bitte um rechtzeitige Einreichung eines Berichts kein weiteres Hilfeangebot gemacht hat. Zu Unrecht misst der Antragsteller ferner Inhalt und Zustandekommen der schriftlichen Stellungnahme der Sozialarbeiterin T. -I. vom 15. Mai 2007 an den Anforderungen an gutachterliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit, wie sie in der Fachliteratur beschrieben seien und - nach einer detaillierten Exploration und unter wahrheitsgemäßer und vollständiger Darstellung aller relevanten Fakten - verlangen sollen, dass die maßgebliche gutachterliche Frage ausformuliert wird, dass die Erkenntnisquellen genannt und die ermittelten Sachverhalte dargelegt werden, dass die angebotenen und erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie deren Ergebnis unterbreitet werden, dass die Sachverhalte und Ergebnisse der Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Hinblick auf fachgutachterliche Frage interpretiert werden und dass ggfls. eine Empfehlung für das Gericht ausgesprochen wird. Ungeachtet dessen, dass das Jugendamt nicht dazu verpflichtet ist, im Gerichtsverfahren eine qualifizierte gutachterliche Stellungnahme abzugeben, vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 50 Rdnr. 19; Münder u.a., a.a.O., § 50 Rdnr. 13 jeweils mit weiteren Nachweisen. hat der Familiensenat des OLG I1. das Jugendamt nämlich nicht um eine "gutachterliche Stellungnahme", sondern nur um einen "Bericht" gebeten. Dementsprechend oblag dem Jugendamt hier keine umfassende Aufbereitung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bereits im Vorhinein, sondern es konnte sich auftragsgemäß auf die inhaltliche Wiedergabe der - das Thema Sorgerechtsverteilung zeitnah behandelnden - Gespräche mit den Kindeseltern am 8. Mai 2007 und mit den beiden Töchtern J. und L. am 11. Mai 2007 sowie auf eine kurze Auswertung der gewonnenen Informationen beschränken. Dass eine solche - lediglich auf der Grundlage von Gesprächen abgegebene - Stellungnahme hier für die Sachbearbeiterin erkennbar unsachgemäß war und zu einer Unverwertbarkeit des Berichtes führen musste, wie sie das OLG Köln in einem anders gelagerten Sorgerechtsverfahren wegen mangelnder Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie des häuslichen Umfelds angenommen hat, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 25 UF 202/00 -, EzFamR aktuelll 2001, 228 kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht angenommen werden. Es ist auch insoweit weder vom Antragsteller substantiiert vorgetragen worden noch im übrigen nachvollziehbar, dass in Anbetracht der in dem Bericht wiedergegebenen Äußerungen der Eltern zu den schulischen Belangen der Kinder von der Sachbearbeiterin zu erwarten gewesen wäre, Informationen der Schule zur Umsetzung der zwischen den beiden Elternteilen in schulischen Angelegenheiten ihrer Kinder geschlossenen Vergleiche einzuholen, wie sie der Antragsteller vermisst. Das Jugendamt dürfte nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet sein, tatsächliche Ermittlungen zum Zwecke der Anhörung anzustellen. Es ist nach § 12 FGB vielmehr Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt - soweit er entscheidungserheblich ist - selbst zu ermitteln. Vgl. etwa Schellhorn in: Schellhorn/Fischer/Mann a.a.O., § 50 Rdnr. 20 m.w.N. Anders als der Antragsteller meint, manifestieren sich als Zeichen mangelnder Sachkunde und Unparteilichkeit der Sozialarbeiterin T. -I. in den von ihm behaupteten Begebenheiten während des Elterngespräches auch keinerlei unbe- rechtigte Vorurteile. So ist etwa die - ohnehin durch nichts belegte - Frage: "Wenn das doch alles so gut klappt, warum wollen Sie dann die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge?" im Hinblick auf eine der Verfahrensthematik adäquate Eruierung der Motive dafür, dass der Antragsteller trotz problemloser Umsetzung von vier vor unterschiedlichen Gerichten geschlossenen Vergleichen, mittels derer Teile der väterlichen Sorge faktisch wiederhergestellt wurden, eine rechtliche Neugestaltung des elterlichen Sorgerechts erstrebt, nicht weiter verfänglich. Der Fachkraft musste nicht von vornherein bekannt sein, in welchem Maße es dem Antragsteller nicht allein um die tatsächliche Wahrnehmung seiner Elternrolle geht, sondern um die ihm gesetzlich vermeintlich zustehende Rechtsposition. Die Sachbearbeiterin hat in ihrem Bericht auch keine Aussage der Kindesmutter des Inhalts als wahr und vom Antragsteller zugestanden erscheinen lassen, es fände seit 10 Jahren keinerlei Kommunikation zwischen den Eltern über die Belange der Kinder statt und schon gar keine direkten Gespräche. Vielmehr heißt es im Bericht vom 15. Mai 2007, dass Frau I2. -I3. angebe, dass ein vernünftiges Gespräch mit dem Vater der Kinder seit 10 Jahren nicht möglich erscheine. Die Angaben zu Gesprächen zwischen den Elternteilen wird mithin als bloße Behauptung der Kin-desmutter wiedergegeben und bezieht sich nur auf Unterredungen mit konstruktivem Inhalt. Zudem wird in einem der vorausgegangenen Sätze als Schilderung des An-tragstellers nicht unerwähnt gelassen, dass der Kindesvater mit der Wahrnehmung der schulischen und medizinischen Belange seiner Töchter Teilbereiche der elter-lichen Sorge wahrnimmt, also insoweit bereits (faktisch) die elterliche Sorge ge-einsam mit der Mutter der Kinder ausübt. Im Gegensatz zur Annahme des Antragstellers lässt die angebliche Frage der Sozialarbeiterin T. -I. danach, ob und wie die Eltern das Problem lösen würden, das eines der Mädchen oder beide - hypothetisch - auf den Strich gingen oder drogensüchtig wären, auch nicht auf mangelndes Interesse an einer angemessenen Lösung der Sorgerechtsproblematik schließen, sondern es sollte erkennbar eine Situation simuliert werden, in der die spontane Bildung eines gemeinsamen Erziehungskonzeptes - also die Kommunikationsbereitschaft und - fähigkeit der beiden Elternteile miteinander - gefragt war, um hieraus Folgerungen für die Praktikabilität etwa einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung schließen zu können. Soweit sich L. gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin entgegen dem Bericht angeblich gar nicht zur Sache geäußert haben soll, widerspricht dies dem vom Familiensenat des OLG I1. bei seiner eigenen Anhörung des Kindes gewonnenen Eindruck, wie er auf Seite 8 des Beschlusses vom 5. Juni 2007 - OF - wiedergegeben ist, so dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Angabe von Frau T. -I. bestehen. Eine Zusage der Fachkraft, den Entwurf ihres Berichtes vorab den Eltern zuzusenden, um ggfls. noch Unstimmigkeiten und Missverständnisse beseitigen zu können, kann dem Antragsteller vor dem Hintergrund der laut Schreiben des Antragsgegners vom 22. Juni 2007 von Frau T. -I. abgegebenen gegenteiligen Versicherung ebenfalls nicht abgenommen werden, zumal dies auch nicht der üblichen Praxis der Jugendämter entsprochen hätte. Nach alledem drohen dem Antragsteller im Sinne eines ausreichenden Anordnungsgrundes schon deshalb keine unzumutbaren Nachteile, weil die ihm angebotene Unterstützung und Beratung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII durch die Sozialarbeiterin T. -I. bei überschlägiger Betrachtung bedarfsgerecht erscheint. Gegen-teiliges - nämlich einen Anspruch auf Betreuung durch eine andere Fachkraft als Frau T. -I. - hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO, dem zur Folge gerade auch für den Anordnungsanspruch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, nicht glaubhaft machen können. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.