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Urteil

7 D 130/06.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1025.7D130.06NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 72 "X. /Auf dem großen T. " der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. September 2005. Der Bebauungsplan setzt dem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstück Am I. 5, das im Ortsteil X. der Antragsgegnerin liegt, schräg gegenüber Mischgebiete fest. Das Eigentum an dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ist mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 2004 vom Vater der Antragstellerin auf diese übertragen worden. Die in X. vorhandene Bebauung und das örtliche Wegenetz sowie das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans ergeben sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt. - Kartenausschnitt wurde entfernt - Die zwischen der X1. Straße und der im vorstehenden Plan schwarz markierten Straße Am I. vorhandene Bebauung wird überwiegend zu Wohnzwecken und in dem Bereich, der dem südwestlich der X1. Straße gelegenen Fabrik- und Gewerbegelände gegenüber liegt, teilweise auch gewerblich (Obstmarkt, Sparkasse, Volksbank, Blumengeschäft, privater Briefdienst) genutzt. Dabei sind die gewerblichen Nutzungen erschließungsmäßig zur X1. Straße ausgerichtet. Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Haus Am I. 5 ist wie die weiteren Wohnhäuser an der Südwestseite der Straße Am I. von dieser Straße aus erschlossen. Neben dem Haus Am I. 5 führt eine mit Gras bewachsene 3,5 m breite Wegeparzelle (Flurstück 22) von der Straße Am I. unmittelbar zur X1. Straße. Die Bebauung zwischen der Straße Am I. und der X1. Straße endet im Nordwesten etwa in Höhe der Nordwestgrenze des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans. Ab hier geht die Straße Am I. in Richtung Nordwesten (ortsauswärts) in einen Wirtschaftsweg über, der nach rd. 250 m in die Kreisstraße K 17 einmündet, die ihrerseits an die X1. Straße (L 339) angebunden ist. Der strittige Bebauungsplan erfasst ein zuvor unbebautes Areal, das zwischenzeitlich bereits mit mehreren Wohnhäusern bebaut ist. Das Plangebiet soll über eine innere Planstraße erschlossen werden, die rd. 100 m nordwestlich des Grundstücks Am I. 5 von der Straße Am I. nach Nordosten in das Plangebiet hineinführt, mit einem Bogen in einen Verlauf nach Südosten übergeht und nach knapp 100 m mit einem Wendehammer endet, von dem aus ein Fuß- und Radweg zu einem die Südostgrenze des Plangebiets bildenden Wirtschaftsweg führen soll. Beiderseits der Planstraße sind Mischgebiete festgesetzt, in denen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 6, 7 und 8 BauNVO ausgeschlossen sind. Für die im südlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Mischgebiete (MI2) sind eine Grundflächenzahl von 0,6 und durch Baugrenzen festgelegte größere Baufenster festgesetzt. Für die im nördlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Mischgebiete (MI1) sind eine Grundflächenzahl von 0,4 und durch Baugrenzen festgelegte kleinere Baufenster (14 m x 12 m bzw. 14 m x 16 m) festgesetzt. Für alle Mischgebiete setzt der Bebauungsplan offene Bauweise fest, lässt maximal ein Vollgeschoss zu, gibt eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 570 qm vor und enthält weitere Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen, zur Dachform und Dachneigung, zu naturschutzbezogenen Regelungen und zur weiteren Ge-staltung baulicher Anlagen. Der Bebauungsplan erfasst ferner die Straße Am I. in dem Abschnitt von der neben dem Grundstück der Antragstellerin zur X1. Straße führenden Wegeparzelle bis zur Nordwestgrenze des Plangebiets. Dieser Straßenabschnitt ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von weitgehend 4,50 m und mehreren Verbreiterungen um 1,50 m als Ausweichstellen ausgewiesen. Jenseits der Nordwestgrenze des Plangebiets befindet sich ein von den Planfestsetzungen nicht erfasster Wendehammer. Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans Nr. 72 in der hier maßgeblichen Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. September 2005 nahm folgenden Verlauf: Die Beigeladene als damalige Eigentümerin der im Plangebiet vorgesehenen Bauflächen initiierte zunächst die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 7 "Am Großen T. ", der das Plangebiet gleichfalls als Mischgebiet auswies. Gegen diesen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung seiner am 21. November 2000 bekanntgemachten Änderung war beim Senat das vom Vater der Antragstellerin eingeleitete Normenkontrollverfahren 7a D 48/01.NE anhängig, in dem es am 26. Juni 2003 zu einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats kam. Dieses Verfahren ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung des ersten Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 72 für erledigt erklärt worden. Bereits während der Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7 fasste der Rat der Antragsgegnerin am 15. Mai 2002 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 72 und beschloss die Offenlegung des Planentwurfs sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. In der diesem Beschluss zugrunde liegenden Drucksache Nr. 610 ist u.a. ausgeführt, es habe sich herausgestellt, dass die im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7 von der Beigeladenen als damaliger Vorhabenträgerin übernommene Frist zur Realisierung der Bauvorhaben binnen 5 Jahren nicht eingehalten werden könne. Hinzu komme, dass die Beigeladene die Grundstücke nach Herstellung der Erschließung unbebaut verkaufen wolle. Daher werde von der Beigeladenen beantragt, für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen (normalen) Bebauungsplan mit den gleichen Planinhalten aufzustellen. Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung fasste der Rat der Antragsgegnerin am 16. Juli 2003 den ersten Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 72, der am 29. Juli 2003 öffentlich bekanntgemacht wurde. Mit der am 5. November 2003 als Satzung beschlossenen 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 wurden im äußersten Norden des Plangebiets festgesetzte überbaubare Grundstücksflächen neu zugeschnitten; dieser Satzungsbeschluss wurde am 18. November 2003 öffentlich bekannt gemacht. In dem vom Vater der Antragstellerin im August 2003 eingeleiteten Normenkontrollverfahren 7 D 65/03.NE hat der Senat durch Urteil vom 21. April 2005 den am 16. Juli 2003 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 72 in der Fassung seiner 1. vereinfachten Änderung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung des abwägungsbeachtlichen Belangs einer ordnungsgemäßen äußeren Erschließung des Plangebiets zumindest einen wesentlichen Punkt übersehen bzw. gar nicht erst ermittelt. Sie habe die Tauglichkeit der Wegeverbindungen von der Straße Am I. zu den Knotenpunkten mit den übergeordneten Straßen L 339 (X1. Straße) und L 95 (C. Straße) keiner verkehrstechnischen Prüfung unterzogen. Mit Blick auf den im Abwägungsgebot wurzelnden Grundsatz der Konfliktbewältigung habe sie jedoch nicht darauf verzichten können, vor der abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan konkrete Lösungen des planbedingten Konflikts - verkehrssichere Abwicklung des insbesondere wegen der Mischgebietsausweisung in Rechnung zu stellenden erhöhten Begegnungsverkehrs größerer Fahrzeuge - ins Auge zu fassen und sicherzustellen. Die Beigeladene nahm ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats im Oktober 2005 zurück. Die Antragsgegnerin nahm das Senatsurteil vom 21. April 2005 zum Anlass, ein Verfahren zur Behebung des als maßgeblich angesehenen Mangels des Bebauungsplans einzuleiten. Am 21. Juni 2005 beschloss ihr Planungs- und Umweltausschuss, den Bebauungsplan Nr. 72 erneut öffentlich auszulegen. In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Entwurf der Planbegründung ist u.a. ausgeführt, um den Bedenken des Urteils vom 21. April 2005 Rechnung zu tragen, sei eine weitere Verkehrsuntersuchung (Untersuchung G. 2005) durchgeführt worden. In deren Rahmen seien zwei Varianten für die Verkehrsregelung und die Neuordnung der Verkehre im weiterführenden Straßennetz der Ortslage X. untersucht worden, nämlich - eine Zufahrt in die Altortslage X. von der X1. Straße über den C1.-----weg für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 to Gewicht durch Beschilderung zu unterbinden bei unveränderter Beibehaltung der weiteren vorhandenen Zufahrten über den C2.-------weg , den N.-----weg und den W.----------weg bzw. - den Begegnungsverkehr Pkw/Lkw mittels einer Einbahnstraßenregelung auf Teilstrecken des C3.-----wegs und des N1.-----wegs zu unterbinden, indem eine Zufahrt zum N.-----weg über die C. Straße erfolgen und der Verkehr über den C1.-----weg auf die X1. Straße abfließen könne. Nach Abstimmung mit den zuständigen Verkehrsbehörden werde für das weitere Verfahren die Einbahnstraßenregelung zugrunde gelegt. Der Planentwurf ist ferner inhaltlich dahin überarbeitet worden, dass die für die Straße Am I. festgesetzten Aufweitungen auf jeweils 1,50 m verbreitert wurden, um die Verkehrsfläche in diesen Bereichen bei einer Gesamtbreite von 6,00 m für den Begegnungsverkehr Lkw/Lkw ausreichend zu dimensionieren. Gemäß Bekanntmachung vom 19. Juli 2005 wurde der Planentwurf mit dem Entwurf der Begründung in der Zeit vom 27. Juli bis 29. August 2005 öffentlich ausgelegt. Zudem wurde am 23. August 2005 eine Bürgerversammlung durchgeführt, in der auch die weiteren Varianten einer Anbindung des Plangebiets über den derzeitigen Wirtschaftsweg zur K 17 (Richtung Norden) und einer Verbreiterung des C3.-----wegs im Bereich der Einmündung zur X1. Straße angesprochen wurden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 14. Juli 2005 beteiligt. Anlässlich der Offenlegung und auch in der Bürgerversammlung sprachen sich zahlreiche Bürger gegen die Einbahnstraßenregelung aus. Der Vater der Antragstellerin befürwortete - wie andere Einwender - eine Anbindung des Plangebiets an die K 17 über den bisherigen Wirtschaftsweg. Am 21. September 2005 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen. Er folgte den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan Nr. 72 (erneut) als Satzung und die Begründung hierzu. Ferner beauftragte er die Verwaltung, geeignete Schritte einzuleiten, um die Aufweitung des C4.-----weges schnellstmöglich umzusetzen. Der Satzungsbeschluss wurde am 11. Oktober 2005 öffentlich bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat am 16. Oktober 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Sie sei antragsbefugt. Ihr Grundstück grenze unmittelbar an das Plangebiet und die von ihm erfasste Straße Am I. . Diese solle, obwohl sie bereits jetzt überlastet sei, zusätzlichen Verkehr aufnehmen. Die Sicherheit des Verkehrs sei nicht mehr gegeben. Damit seien auch ihre - der Antragstellerin - eigenen abwägungsbeachtlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei bereits fehlerhaft, weil es an einer Prüfung der Umweltbelange fehle. Insoweit könne dahinstehen, ob eine förmliche Umweltprüfung erforderlich gewesen sei, jedenfalls fehle es an jeglicher Berücksichtigung der Umweltbelange. Die Planaufstellungsunterlagen zeigten, dass die Antragsgegnerin sich mit den umweltbezogenen Auswirkungen der Planung nicht auseinandergesetzt habe. Der strittige Plan werfe ferner Verkehrsprobleme auf, die er - ebenso wie der für unwirksam erklärte Vorläuferplan - nicht regele. Dem Rat der Antragsgegnerin sei suggeriert worden, eine Aufweitung des C3.-----wegs sei durchsetzbar. So sei in den Abwägungsvorschlägen zum Satzungsbeschluss auch angeführt worden, die Gemeinde werde hilfsweise verwaltungsrechtliche Verfahren einleiten, damit die Verbreiterung des C3.----- wegs realisiert werden könne. Demgemäß habe der Rat der Antragsgegnerin der Verwaltung den Auftrag erteilt, die Aufweitung schnellstmöglich durchzusetzen. Anlässlich der Beschlussfassung des Rates vom 21. September 2005 habe allein die Aufweitungsregelung in Rede gestanden, deren Realisierung seinerzeit jedoch gerade nicht gesichert gewesen sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich wiederum die Aufstellung eines Änderungsplans beschlossen habe, um ihrem Rat die Möglichkeit zu geben, über die Einbahnstraßenregelung zu befinden, da sich die Aufweitungslösung nicht habe realisieren lassen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 72 "X. /Auf dem großen T. " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 21. September 2005) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin stellt keinen Sachantrag und verweist auf den Vortrag der Beigeladenen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, der Antragstellerin fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Das Interesse an einer unveränderten Beibehaltung der verkehrlichen Situation vor ihrem Grundstück könne nicht als abwägungserheblicher Belang der Antragstellerin angesehen werden. Sie mache lediglich den Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf außerhalb des Plangebiets liegenden Straßen geltend und sich damit zum Sachwalter eines öffentlichen Belangs. Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Belangs einer ordnungsgemäßen äußeren Erschließung des Plangebiets lägen nicht vor. Zwar sei die Variante einer Aufweitung der Einmündung des C3.-----wegs eindeutig favorisiert worden. Für den Fall, dass der Grundstückserwerb nicht zustande komme, verbleibe die Einbahnstraßenregelung als Lösungsmöglichkeit. Beide Optionen seien durchaus zu verwirklichen. Der Einbahnstraßenregelung stünden technische oder rechtliche Schwierigkeiten nicht entgegen. Bei einem Ortstermin hätten die zuständigen Verkehrsbehörden und der Landesbetrieb Straßenbau keine Einwendungen erhoben. Hinsichtlich der Aufweitung des C3.-----wegs habe der betroffene Grundstückseigentümer ursprünglich Verkaufsbereitschaft signalisiert. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei die Option zur Verbreiterung des C3.-----wegs durchaus realistisch gewesen. Bedenken habe der Eigentümer erst nach dem Satzungsbeschluss geäußert. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass demnächst wieder Verkaufsbereitschaft bestehe. Die vorgesehenen Aufweitungen der Straße Am I. stellten einen Begegnungsverkehr Lkw/Lkw hinreichend sicher. Eine förmliche Umweltprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil das Planverfahren vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden sei. Die Belange von Natur und Landschaft seien auch durch den landschaftspflegerischen Fachbeitrag berücksichtigt worden. Zur Umsetzung des vollständigen Ausgleichs sei mit der Beigeladenen ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a D 48/01.NE einschließlich der in jenem Verfahren vom Berichterstatter des Senats vor Ort gefertigten Lichtbilder, der Akte 7 D 65/03.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. 72 ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang, der eine Antragsbefugnis auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47. Nichts anderes hat die Antragstellerin hier geltend gemacht. Sie hat darauf verwiesen, dass die unmittelbar an ihrem Grundstück entlang führende Straße Am I. , die auch der Erschließung ihres Grundstücks dient, bereits überlastet sei und planbedingt weitergehenden Verkehr aufnehmen müsse, so dass die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr gegeben sei. Diesen abwägungserheblichen Aspekt hat die Antragsgegnerin demgemäß auch insoweit berücksichtigt, als sie - den Bedenken des Senats in seinem Urteil vom 21. April 2005 (7 D 65/03.NE) Rechnung tragend - gegenüber der bisherigen Planung weitergehende Ausweichmöglichkeiten im Zuge der Straße Am I. planerisch festgesetzt hat. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Plans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht außer Streit. Sie ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die in Abschnitt 5 der Planbegründung verlautbarte Zielsetzung der Planung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Wohn- und gewerblichen Nutzungen zu schaffen, eine legitime städtebauliche Zielsetzung ist. Keinen Bedenken unterliegt es auch, dass das Plangebiet als Mischgebiet ausgewiesen wurde. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin nach den Ausführungen in Abschnitt 6.1 der Planbegründung davon leiten lassen, dass das Plangebiet Teil eines größeren zusammenhängenden Mischgebiets ist, das in Übereinstimmung mit der Darstellung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin den gesamten Ortskern von X. erfasst. Diese Ausführungen werden von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen und treffen jedenfalls hinsichtlich der hier interessierenden Nahbereiche zum Plangebiet auch zu. So befinden sich nordöstlich des Plangebiets zwei Gewerbebetriebe. Auch im Bereich südlich des Plangebiets zwischen der Straße Am I. und der X1. Straße sind verschiedene gewerbliche Nutzungen anzutreffen, wie der Berichterstatter des Senats anlässlich seiner im Verfahren 7a D 48/01.NE durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt hat. Die strittige Planung leidet auch nicht an den von der Antragstellerin gerügten Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange. Dass im vorliegenden Fall mit Blick auf die Übergangsregelung des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB entbehrlich war, ist in Abschnitt 6.5 der Planbegründung (S. 10/11) zutreffend näher dargelegt. Die Antragstellerin tritt der entsprechenden, von der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren bekräftigten Einschätzung auch nicht mehr entgegen. Davon, dass sich die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - im vorliegenden Fall mit den umweltbezogenen Auswirkungen der Planung nicht auseinandergesetzt habe, kann keine Rede sein. In Abschnitt 6.6 der Planbegründung ist vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, durch den Bebauungsplan werde ein Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet. Dabei wird auf die umfangreichen Darlegungen im landschaftspflegerischen Begleitplan zum Umfang des Eingriffs und zu den konkreten Kompensationsmaßnahmen verwiesen. Mit dem Satzungsbeschluss vom 21. September 2005, dessen Gegenstand auch die genannte Begründung war, hat sich der Rat der Antragsgegnerin diese Erwägungen zu eigen und sie damit zum Gegenstand seiner Abwägung gemacht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen fehlerhaft wären, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar oder sonst dargetan, dass anderweitige umweltrelevante Belange von der Antragsgegnerin zu Unrecht nicht näher ermittelt und bewertet worden sind. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch den ursprünglichen, im Urteil des Senats vom 21. April 2005 näher umschriebenen Mangel des Bebauungsplans Nr. 72 behoben. Sie hat die äußere Erschließung des Plangebiets im Hinblick auf die planbedingten Folgen insbesondere von zusätzlichen Verkehrsvorgängen mit größeren Kraftfahrzeugen (Lastkraftwagen) überprüft und die der Sache nach möglichen Maßnahmen, nachteiligen Folgen zu begegnen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet. Dabei war die Antragsgegnerin auch mit Blick auf den im Abwägungsgebot wurzelnden Grundsatz der Konfliktbewältigung - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 m.w.N. - hier nicht gehalten, bereits mit dem Satzungsbeschluss über den strittigen Bebauungsplan abschließend verbindlich zu regeln, wie den Folgen einer planbedingten Mehrbelastung des vorhandenen Wegenetzes im Detail Rechnung zu tragen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. Ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dies bei ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB) berücksichtigen. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - 4 BN 24.07 - JURIS-Dokumentation, vom 21. Februar 2000 - 4 BN 43.99 -, BRS 63 Nr. 224, und vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Diesen Anforderungen wird die hier vom Rat der Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss getroffene Entscheidung über die gebotenen Vorkehrungen zur Abwicklung der äußeren Erschließung des Plangebiets hinreichend gerecht. Die Antragsgegnerin hat bei Einleitung des Verfahrens zur Behebung des Mangels der nicht ausreichenden Sicherstellung einer ordnungsgemäßen äußeren Erschließung des Plangebiets zunächst die im Tatbestand näher umschriebenen, in Abschnitt 6.4.2 der Planbegründung angesprochenen beiden Alternativen "Teilsperrung der Zufahrt über den C1.- ----weg " sowie "Einbahnstraßenregelung auf Teilstrecken des C3.-----wegs und des N1.----- wegs " geprüft. Dabei ist sie nach Durchführung eines Ortstermins mit den zuständigen Verkehrsbehörden aus den in Abschnitt 6.4.3 der Planbegründung dargelegten Erwägungen zunächst davon ausgegangen, dass für das weitere Verfahren die Einbahnstraßenregelung zugrunde gelegt werde. Im Hinblick auf die anlässlich der Offenlegung des neuen Planentwurfs eingegangenen Stellungnahmen der Bürger, die sich insbesondere gegen die Einbahnstraßenregelung und für einen Ausbau des Wirtschaftswegs zur K 17 ausgesprochen hatten, wurden auch folgende weitere Varianten geprüft: - Ausbau des Wirtschaftswegs in Richtung K 17, - Verbreiterung der Aufmündung des C3.-----wegs auf die X1. Straße sowie - Schaffung einer unmittelbaren Verbindung von der Straße Am I. zur X1. Straße. Der Umstand, dass die vom Rat schließlich favorisierte Variante einer Verbreiterung der Aufmündung des C3.-----wegs noch nicht Gegenstand der offen gelegten Planunterlagen, namentlich nicht im offen gelegten Begründungsentwurf erwähnt war, erforderte keineswegs eine erneute Offenlegung des Planenwurfs, wie seitens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde. Einer erneuten Auslegung und Trägerbeteiligung bedarf es gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nur dann, wenn der Entwurf des Plans geändert oder ergänzt wird, d.h. wenn der Plan einen anderen Inhalt erhält. Davon kann keine Rede sein, wenn es - wie hier - um solche Maßnahmen geht, die außerhalb des Plangebiets durchgeführt werden sollen, um bestimmten Folgen einer Umsetzung des Plans Rechnung zu tragen. Die abschließende Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin zu den dargelegten Varianten ergibt sich aus der am 21. September 2005 vom Rat beschlossenen Endfassung der Planbegründung (Abschnitt 6.4.3) sowie den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Eingaben aus der erneuten öffentlichen Auslegung, denen der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Niederschrift über seine Sitzung vom 21. September 2005 gefolgt ist. Hiernach wurden drei der geprüften Varianten aus folgenden Erwägungen abgelehnt: - Variante "Teilsperrung der Zufahrt über den C1.-----weg ": Die Sperrung des C3.-----wegs für Lastkraftwagen wurde abgelehnt, weil sie zu einer Verlagerung des Lkw-Verkehrs in die anderen Bereiche des Ortskerns führen würde, die für diesen Verkehr nicht leistungsfähig ausgebaut seien. - Variante "Ausbau des Wirtschaftswegs in Richtung K 17": Dieser Variante wurden neben dem deutlich höheren Kostenaufwand in erster Linie städtebauliche Gründe entgegen gehalten. So sei zur Sicherstellung, dass der Lkw-Verkehr die neue Anbindung auch befahre, eine Sperrung für Lastkraftwagen im Altort oder eine Abbindung des Baugebiets vom alten Ort erforderlich. Dies sei städtebaulich wenig sinnvoll und nicht gewollt. - Variante "Schaffung einer unmittelbaren Verbindung der Straße Am I. zur X1. Straße": Diese Variante sei wegen der erforderlichen Inanspruchnahme privater Grundflächen sowie wegen der bestehenden Höhenverhältnisse bei einer gradlinigen Anbindung und der Erforderlichkeit einer neuen Zufahrt an die L 339 problematisch. Diese Erwägungen sind durchaus sachgerecht und ihre Berücksichtigung bewegt sich ohne weiteres im zulässigen Spektrum der planerischen Abwägung. Hinsichtlich der verbliebenen Varianten hat sich der Rat der Antragsgegnerin - nicht zuletzt auch mit Blick auf die Ablehnung der Einbahnstraßenregelung durch die Bürger - schließlich dafür entschieden, vorrangig eine Verbreiterung der Aufmündung des C3.----- wegs auf die X1. Straße anzustreben. Hierzu heißt es auf Seite 2 der seitens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich angesprochenen Tischvorlage (Drucksache Nr. 120.4), der der Rat der Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss gefolgt ist: "Die Einrichtung der Einbahnregelung dient zur Verbesserung der Verkehrssicherheit... Durch die Einführung einer Einbahnregelung wird nur eine Fahrspur benötigt und dadurch kann der übrige öffentliche Raum für Fußgänger und Radfahrer zur Verfügung gestellt werden... Vorrangiges Ziel der Planung ist jedoch die Verbreiterung des C3.-----wegs im Aufmündungsbereich auf die X1. Straße (L 339). Der Eigentümer der benötigten Fläche hat seine Bereitschaft zur Übertragung dieser Fläche signalisiert. Kaufverhandlungen werden geführt. Hilfsweise wird die Gemeinde verwaltungsrechtliche Verfahren einleiten, damit die Verbreiterung des C3.-----wegs realisiert werden kann. Aus Sicht der Planung würde jedoch eine Einbahnstraßen-Regelung zur wirksamen Heilung des Mangels führen." Mit diesen Erwägungen hat der Rat der Antragsgegnerin eine Aufweitung des C3.----- wegs , deren Durchsetzbarkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in der Tat noch durchaus offen war, keineswegs als einzige denkbare und allein anzustrebende Lösung des Konflikts angesehen, sondern lediglich als "vorrangig" anzustrebendes Ziel. Für den Fall, dass diese Variante an einer mangelnden Verkaufsbereitschaft des betreffenden Grundeigentümers scheitern sollte, hat der Rat der Antragsgegnerin zugleich die Variante einer Einbahnstraßenregelung als (alternative) Lösung beschlossen. Dies folgt daraus, dass sich der Rat der Antragsgegnerin am 21. September 2005 auch folgendem, auf Seite 35 der vorgenannten Vorlage ausdrücklich formulierten Beschlussvorschlag der Verwaltung angeschlossen hat: "Der C1.-----weg wird im Einmündungsbereich zur X1. Straße aufgeweitet. Sollte die für die Aufweitung benötigte Fläche im Einmündungsbereich nicht zur Verfügung stehen, würde die in Variante 2 beschriebene Einbahnstraßenregelung zur Ausführung kommen." Dieser Beschluss ist eindeutig und macht deutlich, dass der in der Niederschrift über die Ratssitzung vom 21. September 2005 erwähnte Auftrag an die Verwaltung, geeignete Schritte einzuleiten, um die Aufweitung des C3.-----wegs schnellstmöglich umzusetzen, nicht als einzige Lösungsmöglichkeit gedacht war, vielmehr bei einem Scheitern dieser Lösung durch die in verkehrlicher Hinsicht ersichtlich optimale und mit den zuständigen Verkehrsbehörden abgestimmte Einbahnstraßenlösung ersetzt werden sollte. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Beschlussvorschlags, dem der Rat ausweislich der Niederschrift über die Ratssitzung vom 21. September 2005 gefolgt ist, kommt es auf die seitens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nicht an. Dieser kann allenfalls bekunden, was nach seiner subjektiven Einschätzung am 21. September 2005 "in Rede stand", nicht hingegen eine verbindliche Äußerung darüber abgeben, welchen Inhalt das vom Rat an diesem Tag Beschlossene hat. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Niederschrift über diese Ratssitzung, deren Richtigkeit seitens der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen wurde, in Verbindung mit dem Text des Beschlussvorschlags, dem der Rat ausweislich dieser Niederschrift gefolgt ist. Unerheblich ist auch, ob der Verwaltung oder bestimmten Gremien der Antragsgegnerin im Nachhinein Zweifel gekommen sind, ob (auch) die Realisierung der Einbahnstraßenregelung Gegenstand der Beschlussfassung vom 21. September 2005 war. Selbst wenn dies der Fall gewesen und seitens der Antragsgegnerin während der Anhängigkeit des vorliegenden Normenkontrollverfahrens deshalb ein erneutes Änderungsverfahren eingeleitet worden sein sollte, würde dies an dem aus dem Wortlaut der Niederschrift vom 21. September 2005 und der ihr zugrunde liegenden Vorlage abzuleitenden Inhalt des Ratsbeschlusses vom 21. September 2005 nichts ändern. Der seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin beantragten Beiziehung der neuen Aufstellungsvorgänge bedurfte es daher ebenfalls nicht. Dass sowohl die nach alledem vom Rat der Antragsgegnerin vorrangig angestrebte Aufweitung des C3.-----wegs als auch die als alternative Lösungsmöglichkeit beschlossene Einbahnstraßenregelung als taugliche Mittel zur Sicherstellung einer hinreichenden äußeren Erschließung in Betracht kommen, steht schließlich außer Streit. Hinsichtlich der Einbahnstraßenregelung folgt dies aus den in Abschnitt 6.4.3 der Planbegründung dargelegten Ergebnissen des Ortstermins mit den zuständigen Verkehrsbehörden. Hinsichtlich der Aufweitung des C3.-----wegs ist auf folgende Ausführungen in der bereits angesprochenen Beschlussvorlage, der der Rat der Antragsgegnerin letztlich gefolgt ist, zu verweisen: "Die Aufweitung des C3.-----wegs wurde mit dem Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises erörtert. Nach Auffassung des Straßenverkehrsamtes würden durch die Aufweitung die Sichtbeziehungen auf die L 339 ausreichend hergestellt werden können. Des Weiteren wären im Einmündungsbereich auch Begegnungsverkehre Lkw/Lkw möglich." Erweist sich nach alledem, dass eine ordnungsgemäße äußere Erschließung des Plangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von der Antragsgegnerin prognostisch als hinreichend gesichert eingeschätzt werden konnte - sei es durch Umsetzung der vorrangig angestrebten Aufweitung des C3.-----wegs , sei es durch die ersatzweise beschlossene Umsetzung der Einbahnstraßenregelung -, ist der Mangel, der nach dem Urteil des Senats vom 21. April 2005 zur Unwirksamkeit der ersten Fassung des Bebauungsplans Nr. 72 geführt hatte, behoben. Auch die im Senatsurteil angeführten Bedenken gegen eine hinreichende Sicherstellung des Begegnungsverkehrs Lkw/Lkw im Zuge der Straße Am I. sind durch die nunmehr festgesetzten Aufweitungen beseitigt, die ggf. im Wege der Enteignung zwangsweise durchgesetzt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der strittige Plan im Übrigen an beachtlichen Mängeln leidet, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.