Beschluss
6 B 1253/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1026.6B1253.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch hätte bejahen müssen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausschluss des Antragstellers vom Stellenbesetzungsverfahren im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Denn es steht aus laufbahnrechtlichen Gründen fest, dass der Antragsteller für eine Beförderung derzeit nicht in Betracht kommt. Vgl. - in einem ähnlich gelagerten Fall - OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 1 B 751/02 -, NVwZ-RR 2003, 135. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO darf ein Beamter nicht vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit befördert werden. Hieran fehlt es dem Antragsteller. Denn er hat nicht - wie erforderlich - in einer Erprobungszeit die Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens wahrgenommen. Der Dienstposten des Antragstellers ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung für ihn kein höher bewerteter Dienstposten. Mit der neuen Funktionszuordnung für den gehobenen Dienst der Polizei zum 1. Januar 2007 ist ihm das für den Antragsteller nächsthöhere Statusamt A 13 BBesO nicht zugeordnet worden. Die dabei vorgenommene Bewertung seines Dienstpostens hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch vor dem 1. Januar 2007 verhielt es sich nicht anders. Ob der Dienstposten des Antragstellers damals im Hinblick auf seine Wertigkeit verschiedenen Statusämtern - und dabei auch dem Statusamt A 13 BBesO - zugeordnet war, ist ohne Belang, denn auch bei einer solchen Zuordnung wäre dieser Dienstposten kein höher bewerteter Dienstposten im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO gewesen. Ein verschiedenen Statusämtern zugeordneter Dienstposten stellt für Beamte in jedem dieser statusrechtlichen Ämter einen amtsangemessenen und damit keinen höher bewerteten Dienstposten dar. Die Wahrnehmung dieses Dienstpostens ist dann nicht mit erhöhten Anforderungen verbunden; der Beamte kann den Dienstposten auf Dauer besetzen, ohne befördert zu werden. Bei der Wahrnehmung eines sog. gebündelten Dienstpostens durch einen solchen Beamten ist deshalb kein Raum für eine Feststellung, ob sich der Beamte im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO bewährt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2/06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4, und Beschluss vom 23. Juni 2005 - 2 B 106/04 -, NVwZ-RR 2005, 732. Vor diesem Hintergrund war dem weiteren Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht nachzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).