Beschluss
1 A 1179/06.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1029.1A1179.06PVL.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Dienstanweisung des Beteiligten vom 30. Mai 2005 zur Erweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Dienstanweisung des Beteiligten vom 30. Mai 2005 zur Erweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Mit Runderlass vom 10. Oktober 2003 – 44.3 – 2540 – regelte das Innenministerium die Anforderungen an das Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei neu. Danach darf Dienstkraftfahrzeuge der Polizei nur führen, wer unter anderem über eine ausreichende Kraftfahrtauglichkeit verfügt. Die Anlässe und die Frequenz der Untersuchungen wurden ebenso wie die unterschiedlichen Anforderungen an die Feststellung der Tauglichkeit geregelt, die je nach Führerscheinklasse und Art der Fahrten variierten. Eine landesweite Regelung über die Ausgestaltung der Untersuchung der Kraftfahrtauglichkeit im Einzelnen besteht nicht. Der Beteiligte entschloss sich auf Anregung seines polizeiärztlichen Dienstes vom 12. April 2005, die Bestätigung der Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen über die durch den genannten Erlass geforderten Untersuchungen hinaus von dem Ergebnis einer Blutuntersuchung abhängig zu machen. Diese Untersuchung hielt der Polizeiarzt für zwingend erforderlich, um die nach seiner Meinung aus der Fahrerlaubnisverordnung folgende Anforderung zu erfüllen, schwere Bluterkrankungen, Erkrankungen der Nieren/schwere Niereninsuffizienz und Stoffwechselerkrankungen auszuschließen. Zur Umsetzung dessen erließ der Beteiligte unter dem 30. Mai 2005 eine entsprechende "Dienstanweisung zur Erweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung": Eine rechtliche und fachliche Neubewertung des Erlasses des Innenministeriums zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen mache eine Erweiterung des bisherigen Untersuchungsumfangs erforderlich. Für den Nachweis der Kraftfahrtauglichkeit sollten durch eine geeignete Untersuchung schwere Bluterkrankungen, Erkrankungen der Nieren, schwere Niereninsuffizienz, endokrine Störungen, insbesondere Zuckererkrankungen, sowie psychische Erkrankungen und Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel) ausgeschlossen werden können. Dazu benötige der Polizeiarzt das Blutbild des jeweiligen Beschäftigten. Dieses Blutbild werde auf Veranlassung des Polizeiarztes durch ein Labor auf der Basis einer Blutentnahme erstellt. Beschäftigte, für die bereits aus anderem Anlass in den letzten drei Monaten vor der anstehenden Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung ein Blutbild bei einem anderen Arzt erstellt worden sei, könnten dem Polizeiarzt aussagefähige Unterlagen vorlegen, die mindestens Angaben zu im Einzelnen näher beschriebenen Werten enthielten. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 informierte der Beteiligte den Antragsteller über die Dienstanweisung und wies unter anderem darauf hin, dass ab dem 1. Juni 2005 nach dieser verfahren werden solle. Unter dem 1. Juni 2005 forderte der Antragsteller die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Dienstanweisung. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 7. Juni 2005 ab, da er im gegebenen Zusammenhang einen Mitbestimmungstatbestand nicht für gegeben erachtete. Am 23. Juni 2005 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es lägen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW vor. Von diesem Mitbestimmungstatbestand würden Arbeitsschutzmaßnahmen erfasst, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Ermessen des Dienststellenleiters ergriffen werden sollten, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder konkrete Gefahren abzuwenden. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Unfallverhütung nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Da mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stets Unfallgefahren verbunden seien, werfe dies zwangsläufig die Frage nach einer angemessenen Unfallverhütung auf. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung liege insofern in der Natur der zu regelnden Sachmaterie. Aus der vorliegend in Rede stehenden Dienstanweisung werde deutlich, dass diese erlassen worden sei, um Unfallgefahren zu vermeiden. Die darin genannten Erkrankungen seien typischerweise solche, die ein ordnungsgemäßes Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen könnten. Dies belege, dass die Dienstanweisung darauf ausgerichtet sei, solche Unfälle zu vermeiden, die aufgrund entsprechender Krankheitsbilder entstehen könnten. Die Dienstanweisung könne auch nicht als eine bloße Umsetzung des Runderlasses des Innenministeriums angesehen werden, da sie sich nicht auf die Umsetzung von konkreten Vorgaben aus dem Runderlass beschränke. Sie enthalte vielmehr eine Ausdehnung der bisher durchzuführenden Untersuchungen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Dienstanweisung des Beteiligten vom 30. Mai 2005 zur Erweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er angeführt: Die als "Dienstanweisung" bezeichnete Verfügung sei lediglich als eine Mitteilung/Bekanntmachung an alle Beschäftigte zu werten, dass für die Bescheinigung der Kraftfahrtauglichkeit künftig auch die Ergebnisse einer Blutuntersuchung vorliegen müssten. Eine (neue) Regelung zur Vermeidung von Unfallgefahren sei damit nicht getroffen worden. Er habe lediglich einen bereits bestehenden Untersuchungsumfang konkretisiert und erweitert. Es sei keine Regelung getroffen worden, die nicht bereits erlassmäßig vorgegeben gewesen sei und hätte zur Diskussion gestellt werden können. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW sei nicht schon durch das Bestehen einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung ausgeschlossen. Bei dem Runderlass des Innenministeriums handele es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift. Eine solche habe keine Rechtssatzqualität und unterfalle deshalb nicht dem Begriff der "gesetzlichen Regelung" im Sinne des Einleitungssatzes von § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW. Der Dienstanweisung fehle es auch nicht an dem Maßnahmecharakter. Da mit der Dienstanweisung eine neue, verbindliche Regelung getroffen worden sei, handele es sich nicht um eine bloße Mitteilung. Die Maßnahme erfülle jedoch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrechts. Da die Maßnahme unmittelbar andere Zwecke verfolge als denjenigen, in der Dienststelle einen effektiven Arbeits und Gesundheitsschutz zu gewährleisten, und sich nur mittelbar auf den Arbeits und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken könne, greife der Mitbestimmungstatbestand nicht ein. Die Dienstanweisung des Beteiligten betreffe in erster Linie die Frage der Eignung von Polizeibeschäftigten für das Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Frage sei aber nicht vornehmlich eine solche des Arbeits und Gesundheitsschutzes. Sie betreffe vielmehr die dienstliche Verwendung der Polizeibeschäftigten. Es liege zwar auf der Hand, dass die Untersuchung von Polizeibeschäftigten auf ihre Kraftfahrtauglichkeit auch der Verhinderung von Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen diene und sich auf diese Weise auch im Sinne eines Arbeits und Gesundheitsschutzes der Polizeibeschäftigten auswirken könne. Dabei handele es sich aber um eine lediglich mittelbare Auswirkung. Bei einer Verwaltungsvorschrift bestehe eine Mitbestimmungspflicht zwar auch dann, wenn deren Schwerpunkt nicht auf dem Arbeits und Gesundheitsschutz der Beschäftigten liege, sie aber eine die Unfallverhütung bezweckende Teilregelung von nicht untergeordneter Bedeutung beinhalte. Ein solcher Fall liege hier indes nicht vor, da die Dienstanweisung des Beteiligten keine abtrennbare Teilregelung zur Unfallverhütung enthalte. Gegen den am 24. Februar 2006 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. März 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 30. März 2006 im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit einer Regelung, die das Führen von Kraftfahrzeugen betreffe, werde wegen der mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stets verbundenen Unfallgefahr zugleich die Frage nach einer angemessenen Unfallverhütung aufgeworfen. Angesichts dessen sei die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung von der Unfallverhütung nicht zu trennen. Beide Regelungszwecke stünden gleichwertig nebeneinander. Gehe es zum einen um die Frage, ob ein Beamter tatsächlich kraftfahrtauglich sei, gehe es im gleichen Zusammenhang wegen der zwangsläufig mit dem Fahren von Kraftfahrzeugen verbundenen Unfallgefahren auch darum, gerade diejenigen Personen von dem Führen von Kraftfahrzeugen im Bereich der Polizei auszuschließen, die eine Unfallgefahr darstellten. Damit sei die Unfallverhütung ebenso unmittelbarer Zweck wie die Frage der Kraftfahrtauglichkeit. Gerade derjenige, der nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu fahren, sei ein erhebliches Unfallrisiko. Gerade dieses Unfallrisiko zu vermindern, sei Sinn der hier vorliegenden Regelung. Ob eine abtrennbare Teilregelung vorliege, sei unerheblich. Im Übrigen ergebe sich auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. Die Dienstanweisung stelle eine Maßnahme dar, deren Regelungsgehalt nicht unmittelbar oder im Schwerpunkt die Erledigung der von den Beschäftigten zu leistenden Arbeit betreffe. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Dienstanweisung des Beteiligten vom 30. Mai 2005 zur Erweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW, hilfsweise gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen und des Antragstellers sei mit der in Rede stehenden Dienstanweisung keine neue Regelung getroffen worden. Mit der fälschlicherweise als Dienstanweisung bezeichneten Verfügung seien die Beschäftigten lediglich davon unterrichtet worden, dass der Polizeiarzt für die Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit künftig auch die Blutwerte überprüfe. Einen Regelungscharakter habe diese Verfügung inhaltlich nicht. Im Übrigen habe die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zutreffend verneint. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich auch aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW kein Mitbestimmungsrecht. Voraussetzung für das Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestandes sei das Vorliegen einer Regelung, die nicht die Dienstleistung der Beschäftigten selbst, sondern ihr Verhalten bei ihrer Tätigkeit anlässlich des Dienstes betreffe. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Es gehe vorliegend allein darum, dass der Nachweis der Kraftfahrtauglichkeit erbracht werden müsse, weil sich der Untersuchungsumfang aus den vorliegenden Regelungen unter anderem des Runderlasses ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Band) Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Dienstanweisung des Beteiligten vom 30. Mai 2005 zur Erweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW; diese Vorschrift ist durch das am 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 9. Oktober 2007, GVBl NRW 2007, 394 nicht betroffen. Der Erlass der Dienstanweisung vom 30. Mai 2005 stellt – selbstverständlich – eine Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 1 LPVG NRW dar. Entgegen der Auffassung des Beteiligten fehlt es der Dienstanweisung nicht an einem Regelungscharakter. Sie enthält namentlich nicht etwa nur die Mitteilung, dass der Polizeiarzt für die Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit künftig auch die Blutwerte überprüfe. Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle anzusehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 R. 28, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Ausgehend davon hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zu Recht angenommen, dass die Dienstanweisung in dem dargelegten Sinne eine Maßnahme ist. Deren Bedeutung geht nämlich weit über eine bloße Mitteilung hinaus. Mit der Dienstanweisung wird der Untersuchungsumfang anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung dahingehend erweitert, dass nunmehr in der Regel ein Blutbild auf der Basis einer bei den einzelnen Beschäftigten vorgenommenen Blutentnahme erstellt wird. Damit wird ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit in Aussicht gestellt. Dass dieser Eingriff durch Vorlage privatärztlicher entsprechender Nachweise zum Blutbild vermieden werden kann, betrifft den Inhalt der Regelung, nicht ihren Charakter als Regelung. Die in der Dienstanweisung enthaltene Information erschöpft sich erkennbar nicht in einer nur als unverbindlich zu verstehenden Mitteilung zu irgendeiner Tatsache, sondern enthält den verbindlichen Hinweis, dass wie für erforderlich gehalten auch verfahren wird, wenn dies in der Dienstanweisung selbst auch nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Sinngemäß wird durch die Ankündigungen, dass Erkrankungen ausgeschlossen werden sollen , der Polizeiarzt das Blutbild benötige und es auf seine Veranlassung erstellt werde, hinreichend klar gemacht, dass zukünftig auch so wie angekündigt verfahren wird. Darin liegt ohne weiteres eine Regelung in dem dargelegten Sinne. Sie hat verbindliche Wirkung nicht nur für den die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung vornehmenden Polizeiarzt, sondern insbesondere auch für die einzelnen Beschäftigten, soweit diese sich der erweiterten Untersuchung zu stellen haben. Angesichts dessen steht es außer Frage, dass durch die Dienstanweisung des Beteiligten der Rechtsstand der Beschäftigten berührt wird und dass deren Beschäftigungsverhältnis eine Änderung erfahren hat. Dem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegenhalten, mit der Dienstanweisung seien lediglich die Vorgaben aus dem Runderlass des Innenministeriums vom 10. Oktober 2003 – 44.3 – 2540 – zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei umgesetzt worden. Denn dieser Runderlass enthält keine abschließende, den Beteiligten bindende Regelung zum Umfang der Untersuchung zur Feststellung der Fahrtauglichkeit. Insbesondere ist dort nicht verbindlich festgelegt, dass in der Regel ein Blutbild auf der Basis einer bei den einzelnen Beschäftigten vorgenommenen Blutentnahme zu erstellen ist. Von dem aufgrund dessen verbleibenden Handlungsspielraum hat der Beteiligten mit dem Erlass der Dienstanweisung vom 30. Mai 2005 Gebrauch gemacht. Er hat damit eine Regelung für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten getroffen und mithin eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn vorgenommen. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn hier der Erlass des Innenministeriums lediglich konkretisierend umgesetzt werden sollte. Die – notwendige – Beteiligung des Antragstellers würde sich in diesem Falle auf die Prüfung der Rechtsrichtigkeit dieser Konkretisierung beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 6 PB 4.07 . Es liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW vor. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck der Vorschrift fordern, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf abzielt, das Risiko von Unfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen für die Beschäftigten zu mindern. Dem Personalrat wird dadurch eine Einflussnahme auf Vorkehrungen des gesundheitlichen Arbeitsschutzes eingeräumt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 6 P 16.02 , Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 = PersR 2003, 314 = PersV 2003, 339 = RiA 2004, 137 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 147 = ZBR 2003, 423 = ZfPR 2003, 267; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 1 A 990/05.PVL . Dass die vorliegend in Rede stehende Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit dazu dient, krankheitsbedingte Unfälle der Beschäftigten anlässlich des dienstlichen Führens von Kraftfahrzeugen zu verhindern, liegt offen zu Tage. Denn mit dem Führen von Kraftfahrzeugen sind nicht nur im Allgemeinen, sondern auch während der Ausübung des Polizeidienstes stets Unfallgefahren verbunden. Diese Gefährdung erhöht sich, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs aufgrund einer Erkrankung in seiner Fahrtauglichkeit eingeschränkt ist. Wird nunmehr durch eine ärztliche Untersuchung das Risiko vermindert, dass ein Fahrer anlässlich seines Dienstes aufgrund einer bei ihm bestehenden Erkrankung einen Unfall verursacht, dient dies zwangsläufig der Verhütung von im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehenden Kraftfahrzeugunfällen und stellt damit eine Maßnahme zum gesundheitlichen Arbeitsschutz dar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhütung von im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehenden Kraftfahrzeugunfällen lediglich eine mittelbare Auswirkung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung darstellt. Sicherlich dient diese Untersuchung auch der Feststellung, ob die Fahrzeugführer bei der Polizei unabhängig von konkreten Unfallgefahren sicher in der Lage sind, alle sich in der konkreten Verkehrssituation stellenden Anforderungen zu erfassen und ihr Verhalten darauf einzustellen. Gleichrangig daneben stehender Zweck der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung ist es aber, solche Unfälle beim dienstlichen Führen von Kraftfahrzeugen zu verhindern, die mit einer die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Erkrankung im Zusammenhang stehen. Wegen der mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stets verbundenen Unfallgefahr wird mit Regelungen zur Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung zugleich auch immer die Frage nach einer angemessenen Unfallverhütung aufgeworfen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 6 P 16.02 , a.a.O. Ob worauf die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen abgestellt hat der Runderlass des Innenministeriums vom 10. Oktober 2003, den der Beteiligte in seiner Dienstanweisung vom 30. Mai 2005 in Bezug genommen hat, in erster Linie die Frage der Eignung von Beschäftigten der Polizei für das Führen von Kraftfahrzeugen betrifft, ist unerheblich, da vorliegend nicht die Mitbestimmungspflichtigkeit des Runderlasses, sondern allein diejenige der Dienstanweisung des Beteiligten im Streit steht. Letztere befasst sich wie bereits ausgeführt allein mit dem Umfang der Untersuchung zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit und betrifft damit Fragen der Verhütung von Unfällen der Beschäftigten. Die vorliegend in Rede stehenden Untersuchungen zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit unterscheiden sich auch in einem entscheidungserheblichen Punkt von den ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit, für die das Vorliegen einer Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen verneint worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1986 6 P 8.83 , Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 3 = DVBl. 1986, 893 = PersR 1986, 176 = PersV 1986, 323 = ZBR 1986, 231; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. Dezember 2001 5 A 11251/01 ; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 RdNr. 407 a. Zwar dient die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung ebenso wie die Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit zur Klärung der Frage, ob der betreffende Beschäftigte für die Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit geeignet ist. Die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung beschränkt sich aber nicht darauf, nur die Eignung für die Dienstausübung als solche festzustellen. Sie dient darüber hinaus auch der Feststellung der Eignung für das dienstliche Führen von Kraftfahrzeugen. Bei einer derartigen Dienstausübung besteht aber ein besonderes Gefährdungspotential, da mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stets eine Unfallgefahr verbunden ist. Dieses Gefährdungspotential wird bei einer die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Erkrankung in besonderer Weise erhöht. Auch diese Erhöhung des Gefährdungspotentials zu minimieren und dadurch Unfälle beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu verhüten, ist Zweck der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung. Die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung steht damit einer Vorsorgeuntersuchung näher, die als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes einzustufen ist. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 407 a. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.