Beschluss
1 A 4443/06.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1029.1A4443.06PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Aufgrund eines am 16. Dezember 2002 geschlossenen Berufsausbildungsvertrags stellte die Antragstellerin die Beteiligte zu 1. für die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten zum 1. August 2003 ein. Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung am 31. Juli 2006 oder vorher mit dem Bestehen der Abschlussprüfung enden. Am 26. April 2005 wurde die Beteiligte zu 1. als Jugend und Auszubildendenvertreterin gewählt. Anfang März 2006 unterbreitete die Antragstellerin der Beteiligten zu 1. den Vorschlag, mit ihr nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen befristeten Arbeitsvertrag bis März 2007 mit 19,25 Wochenstunden zu schließen. Dies lehnte die Beteiligte zu 1. ab. Mit Schreiben vom 14. März 2006 verlangte die Beteiligte zu 1. am selben Tage ihre Weiterbeschäftigung gemäß § 9 BPersVG nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung. Unter dem 22. März 2006 teilte die Antragstellerin der Beteiligten zu 1. mit, dass ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung nicht möglich sei. Am 13. Juni 2006 bestand die Beteiligte zu 1. die Abschlussprüfung. Bereits am 26. April 2006 hatte die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. könne ihr nicht zugemutet werden, da für sie in der Dienststelle kein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Es sei zwar eine offene Stelle im Bereich des Standesamtes ausgewiesen. Dabei handele es sich aber um die Stelle eines Standesbeamten. Für deren Ausübung bedürfe es vielfältiger Erfahrungen in diesem Bereich und es sei das Ablegen zusätzlicher berufsqualifizierender Prüfungen erforderlich. Es sei auch vorgesehen, diese Stelle im nächsten Stellenplan zum Haushaltsjahr 2007 vollständig zu streichen. Aufgrund einer durchgeführten Umorganisation im Bereich des Standes und Ordnungsamtes habe eine Beschäftigte des Melde und Ordnungsamtes einen kleinen Teil ihrer Aufgaben abgegeben, die auf andere Beschäftigte des Standes und Ordnungsamtes verteilt worden seien. Diese Beschäftigte solle dann zusätzlich mit den Aufgaben des Standesbeamten beauftragt werden. Angesichts dessen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1. den Arbeitsplatz derjenigen Beschäftigten, die Standesbeamtin werden solle, ausfüllen könne, da durch deren Ernennung zur Standesbeamtin keine anderweitige Stelle frei werde. Der Hinweis des Beteiligten zu 2., dass in der Vergangenheit viele Vollzeitarbeitsplätze in Teilzeitarbeitsplätze umgewandelt worden seien, sei zwar richtig. Dessen Behauptung, dass die bei vielen Beschäftigten weggefallenen Stundenkontingente wieder aufgestockt und damit auch ohne Ausweitung des Stellenplanes freie Kapazitäten für die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden geschaffen werden könnten, sei aber unzutreffend. Auch sonst enthalte der Stellenplan keine Kapazitäten für eine Übernahme im Umfang eines Vollzeitarbeitsplatzes. Ob im Bereich des Sozialamtes noch Stellen zu schaffen seien, sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da es in ihrem Ermessen liege, ob für diesen Bereich weitere Stellen geschaffen werden müssten oder nicht. Die Antragstellerin hat beantragt, ein nach § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen ihr und der Beteiligten zu 1. begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Ihre Weiterbeschäftigung sei der Antragstellerin zumutbar, da im Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Berufsausbildung freie Planstellen zur Verfügung gestanden hätten. Eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei schon deshalb möglich gewesen, weil eine offene Stelle im Bereich des Standesamtes ausgewiesen sei. Daneben seien noch im Jahre 2006 im Bereich der Bearbeitung von Hartz IVAngelegenheiten weitere Stellen zu schaffen. Im Weiteren sei eine Weiterbeschäftigung auch deshalb möglich, weil Vollzeitarbeitsplätze in Teilzeitarbeitsplätze umgewandelt worden seien. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt, aber zur Sache ausgeführt: In den vergangenen Jahren seien viele Vollzeitarbeitsplätze in Teilzeitarbeitsplätze umgewandelt worden. Der Stellenplan treffe keine Aussage darüber, dass die bei vielen Beschäftigten weggefallenen Stundenkontingente nicht wieder aufgestockt und auf diese Weise freie Kapazitäten für die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden hätten geschaffen werden können. Im Weiteren sei ein Einsatz der Beteiligten zu 1. auf dem Arbeitsplatz derjenigen Beschäftigten möglich, die die Aufgaben des Standesbeamten wahrnähme. Im Weiteren bestehe im Fachbereich II/Soziales (Bearbeitung von Hartz IVAngelegenheiten) ein zusätzlicher Stellenbedarf. Die Beteiligte zu 3. hat ebenfalls keinen Antrag gestellt und sich in der Sache den Ausführungen des Beteiligten zu 2. angeschlossen. Im Rahmen der Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts am 25. Oktober 2006 hat der Erste Beigeordnete der Antragstellerin im Wesentlichen erklärt: Aufstockungen bei Teilzeitkräften seien zwar in der Vergangenheit durchgeführt worden. Diese seien aber lediglich minimal gewesen. Eine Aufstockung auf eine volle Arbeitskraft sei nie erfolgt. Diejenige Beschäftigte des Ordnungsamtes, die die Aufgaben im Standesamt übernommen habe, sei zu 90 % im Standesamt tätig. Dadurch sei deren Stelle im Ordnungsamt frei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragstellerin sei eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. zumutbar, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung im Ordnungs und Meldeamt der Antragstellerin ein für die Beteiligten zu 1. adäquater Dauerarbeitsplatz frei gewesen sei. Für diesen Dauerarbeitsplatz sei zwar weder in der Stellenübersicht 2006 noch im Stellenplan 2006 eine Stelle als unbesetzt ausgewiesen. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten in der Dienststelle sei dieser Platz jedoch faktisch unbesetzt gewesen, da sich entgegen ursprünglicher Planungen die Stelle des Standesbeamten nicht als entbehrlich erwiesen habe und die Beschäftigte des Melde und Ordnungsamtes, der die Aufgaben des Standesbeamten übertragen worden seien, faktisch und auf Dauer die offene Stelle des Standesbeamten eingenommen habe. Dadurch sei der Arbeitsplatz im Ordnungs und Meldeamt frei geworden. Diese Entwicklung sei bereits im Juni 2006 offensichtlich gewesen und sei am 1. August 2006 durch die Umgruppierung der neuen Standesbeamtin in die Entgeltgruppe 9 haushaltsrechtlich endgültig vollzogen worden. Die bei der Antragstellerin bestehende Absicht, im Haushaltsjahr 2007 nun nicht mehr die Stelle der Entgeltgruppe 9, sondern die der Entgeltgruppe 6 im Ordnungs und Meldeamt zu streichen, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, da es sich bezogen auf den Zeitpunkt Juni 2006 lediglich um eine nicht verfestigte und jederzeit abänderbare verwaltungsinterne Planung gehandelt habe. Gegen den der Antragstellerin am 9. November 2006 zugestellten Beschluss haben deren Prozessbevollmächtigte am 8. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 4. Januar 2007 begründet. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin im Wesentlichen angeführt: Die von ihrem Sitzungsvertreter in dem Anhörungstermin abgegebene Erklärung habe sich nach einer Überprüfung aller Unterlagen als objektiv nicht richtig dargestellt. Im Einzelnen habe sich die Situation wie folgt dargestellt: Der frühere Stelleninhaber Q. sei zum 31. Dezember 2005 in den Ruhestand getreten. Ab dem 1. Januar 2006 seien dessen Aufgaben von der bis dahin allein im Ordnungsamt eingesetzten Beschäftigten T1. B1. wahrgenommen worden. Seitdem verwende diese 90 % ihrer Arbeitskraft für die Aufgaben im Standesamt und 10% ihrer Arbeitskraft für die Aufgaben im Ordnungsamt. Am 5. April 2006 habe die Beschäftigte T. B. einen Antrag auf Bewertung ihres nunmehrigen Arbeitsplatzes gestellt. Dieser Antrag sei der in der Dienststelle eingerichteten Stellenbewertungskommission zugeleitet worden. Diese sei am 21. Juni 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stelle der Beschäftigten T. B. nach der Vergütungsgruppe V b BAT, Fallgruppe 1 a, ohne Bewährungsaufstieg, zu bewerten sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 sei die Beschäftigte T. B. darüber informiert worden, dass eine Eingruppierung in die genannte Vergütungsgruppe und die anschließende Überleitung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD ab dem 1. Januar 2006 erfolgen könne. Nachdem der Beteiligten zu 2. am 29. Juni 2006 dieser beabsichtigten Maßnahme zugestimmt habe, sei der Beschäftigten T. B. mit Schreiben vom 3. Juli 2006 ein Änderungsvertrag zugeleitet worden. Aufgrund dieser Sachlage sei am 13. Juni 2006 noch davon ausgegangen worden, dass die Stelle der Entgeltgruppe 9 gestrichen werden könne. Deshalb sei die Stelle der Entgeltgruppe 6 zu diesem Zeitpunkt nicht frei gewesen. Erst ab dem 21. Juni 2006 sei erkennbar gewesen, dass die Stelle der Entgeltgruppe 9 nicht entfiele und somit die Stelle der Entgeltgruppe 6 frei würde. Die Stellenplatzbeschreibung der Beschäftigten T. B. sei zwar seit Mitte April 2006 bekannt gewesen. Diese sei jedoch zu objektivieren gewesen, vor allem habe die Eingruppierung in die Vergütungsklasse noch nicht festgestanden. Dies sei erst zum 21. Juni 2006 erfolgt. Eine Aufstockung einer Teilzeitstelle zur Vollzeitstelle sei in der Vergangenheit niemals durchgeführt worden. Ebenso seien Aufstockungen der Teilzeit als solche nicht nennenswert erfolgt und stets nur bei effektivem Bedarf und bei Deckung der Kosten im Haushalt. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und führt ergänzend an: Durch die rückwirkende Höherbewertung der Planstelle im Standesamt sei die Stelle im Ordnungs und Meldeamt am 13. Juni 2006 tatsächlich frei gewesen. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und in der Sache ausgeführt: Mit dem Stellenplan 2007 hätten durch Umstellung auf eine "vollzeitäquivalente Stellenverrechnung" bei den tariflich Beschäftigten rund zehn Stellen weniger ausgewiesen werden können. In diesem Umfang seien also die im Stellenplan 2006 ausgewiesenen Stellen durch Teilzeitbeschäftigte nicht vollständig ausgefüllt gewesen. Da die Planstelle im Standesamt rückwirkend zum 1. Januar 2006 höher bewertet worden sei, sei am 13. Juni 2006 die Stelle der Entgeltgruppe 6 tatsächlich frei gewesen. Die Beteiligte zu 3. hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht in der Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des am 16. Oktober 2007 verkündeten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007, GV. NRW. S. 394, entscheidet der Fachsenat in der nunmehr in § 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 LPVG NRW vorgesehenen Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Übergangsvorschriften mit Blick auf die bislang gesetzlich vorgeschriebene Besetzung enthält die angesprochene, am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene Gesetzesnovelle nicht. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist zulässig. Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Auflösungsbegehren ist § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, der gemäß Satz 2 der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 107 BPersVG entsprechend zur Anwendung gekommen ist, solange das Land Nordrhein-Westfalen keine eigenständige Regelung getroffen hatte. Eine solche ist zwar nunmehr mit dem § 7 Abs. 5 Satz 1 lit b) LPVG NRW vorhanden. Von ihrem Inhalt her knüpft die Regelung jedoch an die Zeit bei bzw. unmittelbar nach der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an, was dafür spricht, dass dieser Beurteilungszeitpunkt nicht nur für die Sachlage, vgl. BVerwG, z.B. Beschluss vom 29. März 2006 – 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308, sondern auch für die Rechtslage zugrunde zu legen ist, weswegen es in dem vorliegenden Beschlussverfahren noch weiter auf den bisherigen Rechtszustand ankommt. Dies steht im Einklang mit dem auch hier geltenden Grundsatz, dass ein gesetzliches Schuldverhältnis nach Inhalt und Rechtsfolge entsprechend der Rechtslage ausgestattet ist, welche im Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsverhältnisses bestanden hat. Inhaltlich ist diese Frage im Übrigen nicht von Bedeutung, weil sich die Neuregelung im Landesrecht, soweit hier von Interesse, in vollem Umfang an der bestehenden bundesrechtlichen Regelung in § 9 BPersVG orientiert. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG (wie auch jetzt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 lit b LPVG NRW) kann der Arbeitgeber unter bestimmten materiellen Voraussetzungen spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, ein (u.a.) nach dem Absatz 2 des § 9 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen. Arbeitgeber der Beteiligten zu 1. ist die Antragstellerin. Diese hat den Antrag durch eine dazu befugte Person fristgerecht gestellt. Ebenfalls erfüllt ist die Voraussetzung, dass zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. aufgrund der Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden ist. Die Beteiligte zu 1. hatte nämlich rechtzeitig, also innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, ihre Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt. Das entsprechende Verlangen vom 14. März 2006 ist mit Blick auf die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 13. Juni 2006 namentlich nicht etwa verfrüht angebracht worden, was seine Unwirksamkeit zur Folge gehabt hätte. Durch das Bestehen der Prüfung am 13. Juni 2006 hatte die Beteiligte zu 1. das Ausbildungsverhältnis schließlich auch erfolgreich abgeschlossen. Der Antrag ist aber unbegründet. Ein Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG (bzw. jetzt § 7 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW) ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters (im Folgenden verkürzend nur als "Jugendvertreter" bezeichnet) nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, er namentlich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an einer Weiterbeschäftigung gehindert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 (hier in der Alternative der Nr. 2) BPersVG u.a. eröffnete Möglichkeit, ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, knüpft unmittelbar an die Grundregel des § 9 Abs. 2 BPersVG an, wonach ein solches Arbeitsverhältnis (und zwar prinzipiell ein Vollzeitarbeitsverhältnis) kraft gesetzlicher Fiktion zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, auf unbestimmte Zeit begründet wird, wenn der Auszubildende innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Im Kern dem Schutzgedanken des § 78 a BetrVG in Bezug auf Auszubildende in betriebsverfassungsrechtlichen Organen entsprechend geht der Schutzzweck der Regelung(en) in § 9 BPersVG dahin, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammenarbeit schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Arbeit der angesprochenen Gremien. § 9 BPersVG hat damit zugleich individualrechtliche als auch kollektivrechtliche Bedeutung. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270 = PersR 2004, 60, und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = PersR 2006, 382 = PersV 2006, 150. Der dem Jugendvertreter durch das Gesetz gewährte Schutz ist indes kein absoluter; er wird vielmehr durch gegenläufige Arbeitgeberinteressen insofern begrenzt, als auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers vom Gericht die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorgegebene Zumutbarkeitsprüfung angestellt werden muss. Für diese gelten im Wesentlichen die folgenden Grundsätze: Aufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - vgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O. (dort aber auch dazu, dass es sich - allerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um eine "strenge Stichtagsregelung" handelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, und vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105 - keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., und vom 17. Mai 2000 - 6 P 8.99 -, PersR 2000, 419 = ZfPR 2000, 232, jeweils m.w.N. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der jeweiligen Ausbildungsdienststelle an. Für die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem Zusammenhang, dass auch die personalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren Schutz § 9 BPersVG bezweckt, dienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität der Gremienarbeit als kollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht dienlich ist, wenn der Jugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; zur Dienststellenbezogenheit ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A 5787/98.PVL - PersV 1999, 568; OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2006 - 5 A 11117/05.OVG -, PersV 2006, 432; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 392; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2007 - 5 L 11/06 -, PersR 2006, 28; Ilbertz/Wid-maier, BPersVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 16; kritisch Lorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 83. Durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG entsteht kraft der gesetzlichen Fiktion ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle begründet. Dass das Arbeitsverhältnis als "auf unbestimmte Zeit" begründet gilt, was im Umkehrschluss ein befristetes Arbeitsverhältnis ausschließt, lässt sich dabei unmittelbar dem Gesetzeswortlaut entnehmen. Änderungen dieses gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses unterliegen allein dem Konsensprinzip. Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein der Qualifikation entsprechender und besetzbarer (Dauer-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat – im Regelfall wie hier – primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Sind in einem Haushaltsplan oder in seinen verbindlichen Erläuterungen bzw. seinen Anlagen Planstellen (in Bezug auf Beamte) oder sonstige Stellen (in Bezug auf Arbeitnehmer) für die von dem Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen, so kommt es darauf an, ob zumindest eine dieser Stellen in dem maßgeblichen Zeitpunkt unbesetzt ist. Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen. Fehlt es an einer auf die Qualifikation des Beschäftigten bezogenen Zweckbestimmung oder überhaupt an einer konkreten Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, die bei der Stellenbesetzung zu beachten wäre (etwa in Bereichen mit Finanz- oder Globalbudget), so ist ein freier Arbeitsplatz nicht schon deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte. Vielmehr obliegt es dann dem auf der Arbeitgeberseite zuständigen Organ, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel grundsätzlich "frei" und unter Orientierung am Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben zu entscheiden. Namentlich kann in diesem Zusammenhang über den Weg des § 9 BPersVG nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die organisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu einem Vollzeitarbeitsplatz verlangt werden. Die Wirkung von § 9 BPersVG beschränkt sich insoweit vielmehr auf eine Missbrauchskontrolle. Ist durch die organisationsrechtlich zuständige Stelle innerhalb der durch das Haushaltsrecht eingeräumten Möglichkeiten - allerdings entschieden worden, Arbeitsplätze zu schaffen, die (u.a.) auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, so kommt bei deren Besetzung der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz grundsätzlich durchgreifend zum Tragen. Gleiches muss für Arbeitsplätze gelten, die bereits geschaffen worden und vorhanden sind. Das bedeutet, dass ein solcher Arbeitsplatz, sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt frei sein, vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen ist, es sei denn dessen Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen anderen, etwa in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ausnahmsweise unzumutbar. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., m.w.N. Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen hat in der hier betroffenen Ausbildungsdienststelle im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1. (d.h. am 13. Juni 2006) für diese ein berücksichtigungsfähiger freier Dauerarbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung gestanden, dessen Besetzung nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen war. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, war bei der Antragstellerin am 13. Juni 2006 als dem maßgeblichen Zeitpunkt im Bereich des Ordnungs- und Meldeamtes ein für die Beteiligte zu 1. adäquater Dauerarbeitsplatz unbesetzt. Zwar wiesen weder die Stellenübersicht 2006 noch der Stellenplan 2006 diese Stelle als unbesetzt aus. Dies steht aber einer Weiterbeschäftigungspflicht nicht entgegen. Denn eine derartige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers ist nicht notwendig an das Vorhandensein einer freien Planstelle gebunden; entscheidend ist vielmehr, dass ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 6 P 3.05 , a.a.O., vom 17. Mai 2000 6 P 8.99 , a.a.O., und vom 9. September 1999 6 P 5.98 , BVerwGE 109, 295. Sowohl die Stellenübersicht 2006 als auch der Stellenplan 2006 sind weit vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erstellt worden und in der Zeit nach deren Erstellung haben sich die Verhältnisse in der Dienststelle aufgrund der besonderen Gegebenheiten in der Weise verändert, dass im Bereich des Ordnungs- und Meldeamtes ein Arbeitsplatz frei geworden ist. Dabei handelt es sich um den Arbeitsplatz, der ursprünglich mit der Beschäftigten T. -B. besetzt war. Die Beschäftigte T. -B. nimmt seit dem 1. Januar 2006 die Aufgaben des zuvor von dem Beschäftigten Q. besetzten Arbeitsplatzes im Standesamt wahr. Die Übertragung der Aufgaben im Standesamt auf die Beschäftigte T. -B. war auf Dauer angelegt. Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch ansonsten sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich nur um eine vorübergehende oder vertretungsweise Aufgabenübertragung handeln sollte. Vielmehr bestätigt die Tatsache, dass schon im April 2006 ein Verfahren zur Bewertung des neuen Arbeitsplatzes der Beschäftigten T. -B. eingeleitet worden ist, die Einschätzung, dass eine dauerhafte Aufgabenübertragung erfolgt war. Dass am 13. Juni 2006 über den Antrag der Beschäftigten T. -B. auf eine Neubewertung ihrer Arbeitsplatzes im Standesamt noch nicht entschieden war, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die von ihr frei gemachte Stelle im Ordnungs und Meldeamt noch von ihr besetzt war. Im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist vielmehr allein die Tatsache, dass die Aufgaben ihres neuen Arbeitsplatzes im Standesamt auf Dauer auf die Beschäftigte T. -B. übertragen waren. Wie dieser Arbeitsplatz zu bewerten ist und in welche Entgeltgruppe die Beschäftigte T. -B. infolge dessen einzugruppieren ist, ist allein für die Frage des zu zahlendes Entgelts relevant und lässt die Tatsache, dass die Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden, unberührt. Die schon vor dem 13. Juni 2006 erfolgte endgültige Übertragung der Aufgaben des Standesbeamten auf die Beschäftigte T. -B. hatte zur Folge, dass der bislang von ihr besetzte Arbeitsplatz im Bereich des Ordnungs- und Meldeamtes frei gewesen ist. Dies gilt unbeschadet dessen, dass sie nebenher noch etwa 10 % ihrer früheren Arbeit bewältigte. Diese Restarbeiten blockierten nicht etwa ihren alten Arbeitsplatz, sondern entlasteten ihn um diesen Prozentsatz. Die Antragstellerin war auch nicht aus Rechtsgründen an einer Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. auf dem in Rede stehenden Arbeitsplatz gehindert. Die ursprünglich von der Beschäftigten T. -B. besetzte Stelle war im hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht gestrichen. Zwar mag es sein, dass die Absicht bestand, diese Stelle im Haushaltsjahr 2007 wegfallen zu lassen. Am 13. Juni 2006 stellte sich diese Absicht aber wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend dargelegt hat lediglich als eine nicht verfestigte und jederzeit abänderbare verwaltungsinterne Planung dar. Diese Planung war dem Beteiligten zu 2. als der zuständigen Personalvertretung oder der Beteiligten zu 3. als der zuständigen Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht bekannt gegeben worden. Vor allem aber war der Rat als das für die Stellenplanung maßgebliche Organ – der "Haushaltsgesetzgeber" – nicht damit befasst worden. Angesichts einer derartig wenig konkretisierten Planung, die offensichtlich das Stadium einer bloßen verwaltungsinternen Meinungsbildung nicht überschritten hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die frühere Stelle der Beschäftigten T. -B. schon zum 13. Juni 2006 tatsächlich weggefallen war oder ein rechtliches Hindernis für ihre Weiterführung bestand. Allein der Rat der Antragstellerin hätte insoweit eine verbindliche und sofort wirksame die Weiterbeschäftigung ausschließende Disposition vor dem 13. Juni 2006 treffen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2007 6 PB 1.07 . Dies ist aber tatsächlich nicht geschehen. Deswegen ist es auch im gegebenen Zusammenhang unerheblich, dass nach Auffassung der Verwaltung der Antragstellerin der Haushalt 2006 nicht für beide Stellen Mittel zur Verfügung stellte, was (letzteres) die Sitzungsvertreter der Antragstellerin im Anhörungstermin vor dem Fachsenat nachdrücklich betont haben. Denn die Mittelausweisung bezieht sich nicht auf einzelne Ämter und unterlag wegen der Deckungsfähigkeit der Haushaltsstellen weitergehender Disposition, die allein der Rat rechtzeitig hätte treffen müssen, um die Besetzbarkeit der in Rede stehenden Stelle im Ordnungs- und Meldeamt durchgreifend zu verhindern. Dass die Beteiligte zu 1. für die Tätigkeit im Bereich des Ordnungs- und Meldeamtes nicht hinreichend qualifiziert ist, hat selbst die Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich, sodass auch im Einklang mit dem Vorbringen der Antragstellerin in der Anhörung vor der Fachkammer von einem ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz auszugehen ist. Da es sich im gegebenen Fall um einen solchen handelt, für den der generelle Anwendungsbereich des § 9 BPersVG eröffnet ist, vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 BVerwG 6 PB 9.01 , sind besondere Voraussetzungen, unter denen anderweitige Möglichkeiten einer Besetzungssperre bestehen, nicht weiter zu klären. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.