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Beschluss

6 B 1358/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1031.6B1358.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerdebegründung kein Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft gemacht. Aus ihren Darlegungen ergibt sich nicht, dass die einstweilige Anordnung, sie bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch gegen das Schreiben der Schulleiterin vom 26. Juli 2007 einstweilen 22 Stunden pro Woche als Lehrerin an der Gemeinschafts- Grundschule in S. -N. arbeiten zu lassen, zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte vorläufige Regelung lässt sich nicht aus den besoldungsrechtlichen Erwägungen der Antragstellerin herleiten. Sie meint, ihre Besoldung werde gekürzt, wenn sie nicht 22 Wochenstunden, sondern, wie von der Schulleiterin festgelegt, 16 (1. Halbjahr) bzw. 17 (2. Halbjahr) Wochenstunden unterrichte. Diese Annahme trifft nicht zu. Auf die Höhe der monatlichen Besoldung der Antragstellerin hat nämlich die streitgegenständliche tatsächlich zu erbringende Unterrichtsleistung im Schuljahr 2007/2008 keinen Einfluss. Die Festlegung der Schulleiterin berührt lediglich das für die Besoldung nicht maßgebliche individuelle Unterrichtsdeputat der Antragstellerin, nicht aber die für sie zu veranschlagenden und die Grundlage der Bemessung der Besoldung bildenden Pflichtwochenstunden. Bei den in Abzug gebrachten Stunden handelt es sich um sog. Ermäßigungsstunden nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), BASS 11-11 Nr. 1. Diese lassen die Zahl der dienstrechtlich geschuldeten Pflichtstunden unberührt (vgl. auch 2.1.1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 1. Juni 2005 (ABl.NRW. S. 194), BASS 11-11 Nr. 1.1). Das gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass der Antragstellerin ein Teil der derzeit berücksichtigten Ermäßigungsstunden im Wege einer nachträglichen Verrechnung gewährt wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen, die von ihr im Schuljahr 2006/2007 über 19 Stunden hinaus geleistete Arbeit sei als Mehrarbeit einzuordnen, die durch entsprechende Bezahlung abzugelten sei. Sofern damit geltend gemacht werden soll, eine ihr zustehende Mehrarbeitsvergütung könne nicht mehr gezahlt werden, wenn die angefallenen Mehrarbeitsstunden im Vorgriff einer abschließenden gerichtlichen Klärung durch Reduzierung ihres Unterrichtsdeputats im Schuljahr 2007/2008 ausgeglichen würden, irrt die Antragstellerin bereits in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt. Sollte sie im Schuljahr 2006/2007 tatsächlich zuviel Unterricht erteilt haben, weil ihr zu Unrecht Ermäßigungsstunden nicht gewährt worden sind, liegt darin keine Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG NRW. Denn es fehlt schon an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung nach § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 -, juris und www.nrwe.de, und vom 5. August 1998 - 12 A 3011/95 -, NVwZ-RR 2000, 623 (624). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Erkrankung eine Beschäftigung mit weniger als 22 Wochenunterrichtsstunden verbietet und ihr deshalb ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer vorläufigen Regelung zusteht. Die Ausführungen der Antragstellerin gehen in diesem Punkt über bloße Behauptungen nicht hinaus. Sie hat weder dargelegt, welche gesundheitlichen Folgen eine "Unterforderung" mit sich bringen würde, noch hat sie ihre Behauptungen durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen belegt. Das vorgelegte ärztliche Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie U. vom 6. August 2007 stützt die Argumentation der Antragstellerin nicht. Wie schon aus dem Wortlaut ersichtlich, wonach die Antragstellerin "in der Lage" sei, 22 Unterrichtsstunden pro Woche "real abzuleisten", verhält sich das Attest lediglich zu der Frage, welche Unterrichtsleistung der Antragstellerin (höchstens) möglich ist. Dem entspricht die ursprüngliche ärztliche Empfehlung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie U. in dem ärztlichen Attest vom 19. Dezember 2005. Auch dort hat sie lediglich angeraten, die Unterrichtsstundenzahl von 22 Stunden pro Woche nicht weiter zu erhöhen, um die Dienstfähigkeit der Antragstellerin auf Dauer nicht zu gefährden. Dies ist dem Senat aus dem Verfahren 6 A 2270/07 bekannt, das die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit der Antragstellerin zum Gegenstand hat (vgl. dort Beiakte Heft 1, Bl. 100). Das weitergehende Vorbringen der Antragstellerin, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass die Antragstellerin die Antragserwiderung vom 15. August 2007 erst mit dem angefochtenen Beschluss erhalten hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne einer "Überraschungsentscheidung" des Verwaltungsgerichts liegt darin jedoch nicht. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 6 B 60.99 -, NVwZ-RR 2000, 396. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf in der Antragserwiderung angesprochene rechtliche oder tatsächliche Aspekte gestützt. Es hat lediglich die Ausführungen in der Antragsschrift, mit denen ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der begehrten einstweiligen Anordnung dargelegt werden sollte, einer - abweichenden - rechtlichen Bewertung unterzogen. Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den "Bescheid" der Schulleiterin der Gemeinschafts-Grundschule S. -N. vom 26. Juli 2007 wiederherzustellen, ist unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, weil es sich bei dem Schreiben der Schulleiterin nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Es fehlt an einer nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen Regelung mit Außenwirkung. Denn bei der dort angekündigten Festlegung der im Schuljahr 2007/2008 tatsächlich zu leistenden Unterrichtsstunden handelt es sich lediglich um die innerdienstliche Konkretisierung der Dienstpflicht der Antragstellerin durch die Schulleiterin im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsrechts. Der außerdem gestellte Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen den die begrenzte Dienstfähigkeit der Antragstellerin feststellenden Bescheid vom 27. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2007 wiederherzustellen, ist - von weiteren Bedenken abgesehen - ebenfalls unzulässig, weil es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Bescheide fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).